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RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 6Anlage 6
Inkrafttretensdatum01.09.2022
Außerkrafttretensdatum31.12.2023
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
TextAnlage 6MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON HAUSGEFLÜGEL
1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Hausgeflügel
Domestiziertes Geflügel folgender Arten: Hühner der Art Gallus gallus, Truthühner, Gänse, Enten, Japanwachteln und Perlhühner.
Legehennen
Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden.
Zuchttiere
Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern gehalten werden sowie Zuchthähne.
Aufzucht von Küken und Junghennen
Haltung von Jungtieren der Art Gallus gallus, die zur späteren Eiererzeugung bestimmt sind.
Masthühner
Männliche und weibliche Hühner der Art Gallus gallus, die zur Fleischgewinnung gehalten werden.
Nest
Ein gesonderter Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, nicht verwendet werden darf.
Einstreu
Material mit lockerer Struktur, das es den Tieren ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen (zB Staubbaden, Picken, Scharren).
Nutzbare Fläche für die Aufzucht von Küken und Junghennen, Legehennen und Zuchttiere
Eine uneingeschränkt begehbare Fläche mit
–Strichaufzählung
mindestens 30 cm Breite und
–Strichaufzählung
mindestens 45 cm lichter Höhe und
–Strichaufzählung
höchstens 14% (= 8°) Neigung. Nicht als nutzbare Flächen gelten:
–Strichaufzählung
die Nestflächen
–Strichaufzählung
Flächen, bei denen der Kot regelmäßig auf darunter liegende von den Hennen genutzte Flächen fällt,
–Strichaufzählung
Flächen in Außenscharrräumen.
Nutzbare Fläche für sonstiges Hausgeflügel (Hühner der Art Gallus gallus – mit Ausnahme von Küken und Junghennen, Legehennen und Zuchttieren –, Truthühner, Gänse, Enten, Japanwachteln und Perlhühner)
Eine jederzeit zugängliche und uneingeschränkt begehbare eingestreute Fläche im Stall.
Außenscharrraum (Außenklimabereich)
Ein befestigter, eingestreuter, überdachter und abgegrenzter Außenbereich, der auf mindestens einer Seite nur durch Gitter oder Windnetze begrenzt ist.
Erhöhte Fütterungen
Fütterungsanlagen, die mindestens 35 cm über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sind. Stangen oder Laufstege, von denen aus die Hühner fressen, müssen eine problemlose Fortbewegung der Tiere gewährleisten.
Besatzdichte (sonstiges Hausgeflügel)
Gesamtlebendgewicht eines Bestandes dividiert durch die nutzbare Fläche der Stalleinheit, angegeben in kg je m² nutzbarer Fläche.
Bestand (sonstiges Hausgeflügel)
Gruppe von Tieren, die gleichzeitig in derselben Stalleinheit gehalten werden.
Stalleinheit (sonstiges Hausgeflügel)
Abgegrenzter Bereich eines Stallgebäudes einschließlich eines ständig zugänglichen Außenklimabereiches, in dem sich die Tiere uneingeschränkt bewegen können.
Ausgestalteter Käfig
Käfig, der mit einem Nest, Sitzstangen und geeignetem Material zum Scharren und Picken ausgestattet ist.
Alternativsysteme
Jedes Haltungssystem, das keine Käfighaltung ist.
Biodiversitäts-Weide
Eine Auslauffläche mit einer aus mindestens vier verschiedenen Pflanzenarten bestehenden Hecke oder einer Mischform aus Hecke und Bäumen, wobei auf der Gesamtfläche der Weide große Abstände bzw. Freiflächen zu vermeiden sind.
2.
ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR HAUSGEFLÜGEL
2.1.
GEBÄUDE, STALLEINRICHTUNGEN
Die Haltungssysteme müssen so gestaltet sein, dass die Tiere nicht entweichen können. Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Entnehmen der Tiere erleichtern.
Böden, Roste oder Gitter müssen so beschaffen sein, dass die Tiere mit beiden Beinen sicher fußen können. Sitzstangen dürfen keine scharfen Kanten aufweisen und müssen es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen.
2.2.
STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein.
Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Bei Masthühnern und Truthühnern muss die Lüftung ausreichen, um ein Überhitzen des Stalles zu vermeiden und, erforderlichenfalls in Verbindung mit Heizsystemen, um überschüssige Feuchtigkeit zu entfernen.
2.3.
LICHT
In Geflügelställen ist im Tierbereich in der Lichtphase eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen. Mit Ausnahme der Kükenaufzucht in den ersten 48 Stunden muss eine ununterbrochene Dunkelphase von täglich mindestens 6 Stunden gegeben sein. In der Dunkelphase ist eine Lichtstärke von höchstens 5 Lux zulässig.
Bei Lichtänderung sind gleitende oder gestaffelte Übergänge einzuhalten.
Bei Beleuchtung ausschließlich durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen eine gleichmäßige Verteilung des Lichts im Stallbereich sicherstellen.
2.4.
LÄRM
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.5.
ERNÄHRUNG
Jedes Haltungssystem muss mit einer insbesondere der Größe der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein. Bei Verwendung von Nippeltränken oder Trinknäpfen müssen für jede Haltungseinheit (Gruppe) mindestens zwei dieser Einrichtungen in Reichweite sein.
Die Verteilung der Fütterungs- und Tränkanlagen muss sicherstellen, dass alle Tiere ungehinderten Zugang haben.
Die Tiere müssen entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, und die Fütterung darf frühestens 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin abgesetzt werden.
2.6.
BETREUUNG
Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig, jedenfalls jedoch nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Tierpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise sauber gehalten werden. Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Tiere täglich zu entfernen.
Alle Tiere müssen mindestens einmal täglich, Masthühner zweimal täglich, kontrolliert werden.
2.7.
EINGRIFFE
2.7.1.
Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.
2.7.2.
Zulässige Eingriffe sind:
–Strichaufzählung
Das fachgerechte Kürzen von maximal einem Drittel des Schnabels gemessen vom distalen Rand der Nasenöffnungen bei weniger als 10 Tage alten Küken von Hühnern und Truthühnern.
–Strichaufzählung
Das Kürzen des nach innen gerichteten Zehenendgliedes bei Eintagesküken, die als Zuchthähne vorgesehen sind.
2.8.
DOKUMENTATION
Zusätzlich zu den Aufzeichnungen gemäß § 21 TSchG sind in Betrieben mit über 500 Tieren vom Halter von Masthühnern für jede Stalleinheit seines Betriebs folgende Aufzeichnungen zu führen:Zusätzlich zu den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 21, TSchG sind in Betrieben mit über 500 Tieren vom Halter von Masthühnern für jede Stalleinheit seines Betriebs folgende Aufzeichnungen zu führen:
–Strichaufzählung
die Zahl der eingestallten Tiere
–Strichaufzählung
die nutzbare Fläche
–Strichaufzählung
die Bezeichnung der Hybride oder Rasse der Tiere, soweit bekannt
–Strichaufzählung
die Zahl der verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des Grundes, und zwar bei jeder Kontrolle
–Strichaufzählung
die Zahl der Tiere, die im Bestand verbleiben, nachdem Tiere zum Zweck des Verkaufs oder der Schlachtung entfernt wurden.
Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle oder auf Verlangen vorzuweisen.
3.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFZUCHT VON KÜKEN UND JUNGHENNEN
3.1.
STALLEINRICHTUNGEN
Die Käfighaltung von Küken und Junghennen ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von für den Verkauf bestimmten Junghennen für eine Dauer von höchstens 2 Wochen. Fütterungs- und Tränkvorrichtungen müssen bei über 6 Wochen alten Tieren mindestens in folgendem Ausmaß vorhanden sein:
Stalleinrichtung
Mindestausmaß/Mindestanzahl
Fütterung
Käfighaltung
Alternativsysteme
Fressplatzlänge am Trog oder Band
3,00 cm/Tier
3,00 cm/Tier
Futterrinne am Rundautomaten
---
1,50 cm/Tier
Tränken
Tränkrinnenseite
1,00 cm/Tier
1,00 cm/Tier
Tränkrinne an der Rundtränke1
---
1,00 cm/Tier
Trinknippel,Tränknäpfe
1/15 Tiere, mindestens jedoch 2/Käfig
1/15 Tiere
1 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt.
3.2.
BEWEGUNGSFREIHEIT
Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen:
Haltungssystem
Nutzbare Fläche bei Tieren über 6 Wochen bis 10 Wochen
Nutzbare Fläche bei Tieren über 10 Wochen bis Legereife
Käfighaltung
1m²/60 Tiere
1 m²/30 Tiere
Alternativsystem mit:
einer nutzbaren Ebene
1 m²/24 Tiere
1 m²/12 Tiere
– zusätzlich erhöhte Sitzstangen*1)
1 m²/28 Tiere
1 m²/14 Tiere
mehrere nutzbare Ebenen
1 m²/36 Tiere
1 m²/18 Tiere
– zusätzlich erhöhte Sitzstangen*1)
1 m²/40 Tiere
1 m²/20 Tiere
*1) Erhöhte Sitzstangen müssen in einem Ausmaß von mindestens 7,00 cm/Tier angeboten werden. Erhöhte Sitzstangen müssen von Beginn an vorhanden und zugänglich sein. Sie müssen so hoch über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sein, dass die Tiere ungehindert darunter durchgehen können.
4.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR LEGEHENNEN UND ZUCHTTIERE IN ALTERNATIVSYSTEMEN
4.1.
STALLEINRICHTUNGEN
Die Käfighaltung von Legehennen und Zuchttieren ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von Zuchttieren für die Reinzucht und zur Leistungsprüfung. Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:
Stalleinrichtung
Mindestausmaß/Mindestanzahl
Fütterung
Fressplatzlänge am Trog oder Band
10,00 cm/Tier
Futterrinne am Rundautomaten
4,00 cm/Tier
Tränken
Tränkrinnenseite
2,50 cm/Tier
Tränkrinne an der Rundtränke1
1,50 cm/Tier
Trinknippel, Tränknäpfe
1/10 Tiere
Sitzstangenlänge2
20,00 cm/Tier
Einzelnest
1/7 Tiere
Gruppennest
1,00 m2/120 Tiere
1 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt.
2 Sitzstangen, die über dem Einstreubereich angebracht sind, sind auf die Mindestsitzstangenlänge nicht anrechenbar. Gitterroste, die es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen, können bei der Berechnung der Mindestsitzstangenlänge berücksichtigt werden. Die Haltung von Zuchttieren ist von diesen Erfordernissen ausgenommen.
Der horizontale Abstand zur nächsten Sitzstange muss mindestens 30,00 cm und zur Wand mindestens 20,00 cm betragen.
4.2.
BEWEGUNGSFREIHEIT
Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen:
Alternativhaltungssystem
nutzbare Fläche
mit einer nutzbaren Ebene
1,00 m²/7 Tiere *1)
zusätzlich erhöhte Fütterungen *2) oder Außenscharrraum *3)
1,00 m²/8 Tiere
zusätzlich erhöhte Fütterungen *2) und Außenscharrraum *3)
1,00 m²/9 Tiere
mit mehreren nutzbaren Ebenen
1,00 m²/9 Tiere
Für Mast-Zuchttiere
1,00 m²/30 kg
*1) Werden erhöhte Sitzstangen im Ausmaß von mindestens 7 cm/Tier angeboten, erhöht sich dieser Wert um 0,5 Tiere/m2. Erhöhte Sitzstangen müssen mindestens 35 cm über einer darunter gelegenen nutzbaren Fläche angebracht sein.
*2) Erhöhte Fütterungen müssen in diesem Fall bei Trog- oder Bandfütterung mindestens zur Hälfte und bei Rundtrögen oder kombinierten Fütterungen mindestens zu zwei Dritteln erhöht ausgeführt sein.
*3) Außenscharrräume müssen in diesem Fall mindestens eine Fläche von einem Drittel der nutzbaren Fläche umfassen und während des Lichttages uneingeschränkt zugänglich sein.
4.3.
EINSTREU
Die Einstreufläche muss mindestens 250,00 cm2 pro Tier betragen.
Der Einstreubereich muss mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfassen und mit Streumaterial bedeckt sein (wie z. B. Stroh, Holzspäne oder Sand).
4.4.
EBENEN
Es sind höchstens vier nutzbare Ebenen übereinander einschließlich des Stallbodens zulässig.
Zwischen den Ebenen muss der Abstand mindestens 45,00 cm lichte Höhe betragen.
Die Ebenen müssen so gestaltet sein, dass keine Ausscheidungen auf die darunter liegenden Ebenen durchfallen können.
4.5.
AUSLAUF
4.5.1.
Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslauföffnungen:
–Strichaufzählung
Bei einer Auslaufmöglichkeit ins Freie müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren.
–Strichaufzählung
Die Auslauföffnungen müssen über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein.
–Strichaufzählung
Die Auslauföffnungen müssen mindestens 35,00 cm hoch und mindestens 40,00 cm breit sein.
–Strichaufzählung
Für je 1000 Tiere müssen Auslauföffnungen von insgesamt mindestens 200,00 cm Breite zur Verfügung stehen.
–Strichaufzählung
Öffnungen vom Stall in einen Außenscharrraum müssen den Anforderungen an Auslauföffnungen genügen.
4.5.2.
Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslaufflächen:
–Strichaufzählung
Die Auslauffläche hat mindestens 8,00 m2/Tier zu betragen. In Biodiversitäts-Weiden hat die Auslauffläche mindestens 4,00 m2/Tiere zu betragen mit mindestens 0,3 lfm Hecke/Tier oder eine Mischform aus Hecke und Bäumen im gleichen Ausmaß.
–Strichaufzählung
Eine gleichmäßige Koppelung (Aufteilung) der Auslauffläche zur Schonung des Bewuchses und zur Verminderung von Kontaminationen ist zulässig.
–Strichaufzählung
Die Auslauffläche muss über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren sowie bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen.
4.6.
AUFZUCHTSYSTEM
4.6.1.
In Alternativsystemen für Legehennen und Zuchttiere dürfen nur Tiere gehalten werden, deren Aufzucht bereits ab der 6. Woche in Alternativsystemen erfolgte.
4.6.2.
Ab dem 1.1.2031 dürfen nur Tiere eingestallt werden, deren Aufzucht nicht in einem Käfigsystem erfolgte.
5.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MASTHÜHNER UND TRUTHÜHNER
5.1.
STALLEINRICHTUNGEN
Stalleinrichtungen für Masthühner müssen bei über 750g schweren Tieren mindestens im folgenden Ausmaß zur Verfügung stehen:
Stalleinrichtung
Masthühner
Fütterung
Fressplatzlänge am Trog oder Band
2,50 cm/Tier
Futterrinne am Rundautomaten
1,20 cm/Tier
Tränken
Tränkrinnenseite
2,50 cm/Tier
Tränkrinne an der Rundtränke
1,20 cm/Tier
Trinknippel, Tränknäpfe
1/15 Tiere
Tränke-Cup
1/60 Tiere
Die Wasserversorgung muss über den ganzen Lichttag gewährleistet sein.
Tränkanlagen sind so zu installieren und instand zu halten, dass die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist.
Erhöhte Flächen dürfen in einem Ausmaß von maximal 10% der Grundfläche zur nutzbaren Fläche gerechnet werden. Um anrechenbare erhöhte Flächen handelt es sich dann, wenn die Tiere den Platz auf und unter diesen Flächen nutzen können und jedenfalls, wenn ein Gutachten der Fachstelle gemäß § 2 Abs. 4 vorliegt. Erhöhte Flächen können geschlossen oder perforiert ausgeführt sein.Erhöhte Flächen dürfen in einem Ausmaß von maximal 10% der Grundfläche zur nutzbaren Fläche gerechnet werden. Um anrechenbare erhöhte Flächen handelt es sich dann, wenn die Tiere den Platz auf und unter diesen Flächen nutzen können und jedenfalls, wenn ein Gutachten der Fachstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 4, vorliegt. Erhöhte Flächen können geschlossen oder perforiert ausgeführt sein.
5.2.
EINSTREU
Masthühner und Truthühner müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben.
5.3.
BEWEGUNGSFREIHEIT
Folgende Grenzwerte sind einzuhalten:
Mastgeflügelart
Höchstbesatzdichte
Mindestauslauffläche(1)
Masthühner
30 kg/m²
2 m²/Tier
Truthühner
40 kg/m²
10 m²/Tier
1) Falls Auslauf gewährt wird.
5.4.
ÜBERWACHUNG UND FOLGEMASSNAHMEN IM SCHLACHTHOF FÜR MASTHÜHNER
5.4.1.
Mortalität
Die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner ist unter der Überwachung des amtlichen Tierarztes unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Stalls aufzuzeichnen.
5.4.2.
Tierschutzrelevante Ergebnisse bei der Schlacht- und Fleischtieruntersuchung:
Im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Betrieb oder in dem betreffenden Stall des Ursprungsbetriebs weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z. B. von der Norm abweichende Werte von Kontaktdermatitis, Parasitosen oder Systemerkrankungen.Im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Betrieb oder in dem betreffenden Stall des Ursprungsbetriebs weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z. B. von der Norm abweichende Werte von Kontaktdermatitis, Parasitosen oder Systemerkrankungen.
Wenn die Ergebnisse gemäß Punkt 5.4.1. und die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf schlechte Tierschutzbedingungen schließen lassen, so teilt der amtliche Tierarzt dem Eigentümer oder Halter der Tiere und der zuständigen Behörde die Daten mit.
6.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR GÄNSE UND ENTEN
6.1.
STALLEINRICHTUNGEN
Bei Stallanlagen für Gänse und Enten ist eine Bade- oder Duschmöglichkeit vorzusehen.
6.2.
BEWEGUNGSFREIHEIT
Folgende Grenzwerte sind einzuhalten:
Mastgeflügelart
Höchstbesatzdichte1)
Mindestauslauffläche2)
Gänse
15kg/m²
10m²/Tier
oder:
21kg/m²
50m²/Tier
Enten
25kg/m²
2m²/Tier
1) Zur nutzbaren Fläche zählen auch nicht eingestreute Flächen im Bereich der Bade- oder Duschmöglichkeit.
2) Für Gänse ist der Auslauf verpflichtend. Bei Enten kann der Auslauf auch durch einen Außenklimabereich im Ausmaß von 25% der nutzbaren Fläche ersetzt werden.“
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR JAPANWACHTELN
1.Ziffer eins
GEBÄUDE, STALLEINRICHTUNGEN
Die Käfighaltung von Japanwachteln ist verboten. Gehege für Japanwachteln müssen mindestens 5000 cm2 begehbare Fläche aufweisen, wobei jedem Tier ab einem Alter von 6 Wochen eine Fläche von mindestens 450 cm2 zur Verfügung stehen muss.
Das Gehege muss auf jeder Haltungsebene mindestens 40 cm hoch sein. Ausgenommen sind die Bereiche unter Aufstiegshilfen in die nächste Ebene, sofern diese vollständig begehbar sind.
Mindestens 45% der Fläche müssen mit einem geschlossenen Boden und Einstreu (zB Spreu, Sägemehl) ausgeführt sein. Die Einstreu muss durch geeignete Maßnahmen trocken und sauber gehalten werden. Bei der Verwendung von Gitterböden sind Gitter mit einer Maschenweite von 12mm x 12mm für erwachsene Japanwachteln bzw. von 8 mm x 8 mm für Küken zu verwenden. Der Gitteranteil des Bodens darf maximal 55% betragen.
In jedem Japanwachtelgehege müssen Futter- und Tränkevorrichtungen, Unterschlupf, Staubbademöglichkeit und für Legehennen die Möglichkeit zu einer ungestörten Eiablage gegeben sein.
Als Rückzugsmöglichkeit ist ein Unterschlupf einzurichten. Bei zweietagigen Systemen kann die untere Ebene als Unterschlupf angerechnet werden, wenn die obere Etage einen planen, undurchlässigen Boden aufweist.
Picksteine oder ähnliche Materialien, die dazu geeignet sind, den Schnabel abzuwetzen, müssen den Tieren angeboten werden.
2.Ziffer 2
STALLKLIMA, LICHT
Japanwachteln brauchen Schutz vor extremen Temperaturen, Nässe und Wind. Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und belüftet werden, dass ein den Ansprüchen der Tiere angemessenes Klima erreicht wird. Bei Neu- und Umbauten muss der Wachtelstall durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke muss im Bereich der Tiere mindestens 20 Lux betragen, wobei auf eine „flimmerfreie“ Beleuchtung zu achten ist. Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Intermittierende Lichtprogramme sind unzulässig.
Die Staubbelastung im Wachtelstall muss durch gute Belüftung und regelmäßige Reinigung tief gehalten werden.
3.Ziffer 3
ERNÄHRUNG
Das Futter kann mit frischem Gras, Salat, Äpfeln, Bananen und dergleichen angereichert werden. Wachteln müssen ständig Gelegenheit haben, Wasser aufzunehmen.
4.Ziffer 4
BETREUUNG
Unverträgliche Tiere dürfen nicht in der gleichen Gruppe gehalten werden.
8.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
8.1.
Übergangsbestimmung für die Aufzucht von Küken und Junghennen
Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen ist bei den Maßen gemäß Punkt 3.2. die lichte Höhe nicht zu berücksichtigen.
Die Bestimmung des Punktes 3.1., erster Absatz, gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.
8.2.
Übergangsbestimmung für die Käfighaltung von Zuchttieren
Die Bestimmungen des Punktes 4.1., erster Absatz, gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.
8.3.
Übergangsbestimmung für die Haltung von Legehennen und Zuchttieren in Alternativsystemen
Mit Ablauf des 31.12.2030 tritt die Bestimmung des Punktes 4.6.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 außer Kraft. Die Bestimmung des Punktes 4.6.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 gilt ab dem 1.1.2031.Mit Ablauf des 31.12.2030 tritt die Bestimmung des Punktes 4.6.1. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2022, außer Kraft. Die Bestimmung des Punktes 4.6.2. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2022, gilt ab dem 1.1.2031.
8.4.
Übergangsbestimmung für die Haltung von Japanwachteln
Die Bestimmungen des Punktes 7.1. gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.
SchlagworteFütterungsanlage, Fütterungsvorrichtung, Trogfütterung,
Bademöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am07.09.2022
Gesetzesnummer20003820
DokumentnummerNOR40246554
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.