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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von Hausschweinen jeden Alters, insbesondere für Zucht- oder Mastzwecke. Es legt detaillierte Vorschriften für Ställe, Böden, Bewegungsfreiheit, Stallklima, Licht, Lärm, Beschäftigungsmaterial, Ernährung, Betreuung und zulässige Eingriffe fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5Anlage 5 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum27.01.2006 Text                                                          Anlage 5             MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN 1.       BEGRIFFSBESTIMMUNGEN          ___________________________________________________________          Schweine                  Hausschweine jeden Alters,                                    insbesondere für Zucht- oder                                    Mastzwecke          ___________________________________________________________          Eber                      zur Zucht verwendete                                    geschlechtsreife männliche                                    Schweine          ___________________________________________________________          Jungsauen                 weibliche Zuchtschweine nach dem                                    Decken und vor dem ersten                                    Abferkeln          ___________________________________________________________          Sauen                     weibliche Zuchtschweine ab dem                                    ersten Abferkeln          ___________________________________________________________          Säugende Sauen            weibliche Schweine vom                                    Beginn der perinatalen                                    Phase bis zum Absetzen                                    der Saugferkel          ___________________________________________________________          Trockengestellte und      Sauen vom Zeitpunkt des          trächtige Muttertiere     Absetzens bis zur perinatalen                                    Phase          ___________________________________________________________          Ferkel                    Saugferkel und Absetzferkel          ___________________________________________________________          Saugferkel                Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt                                    bis zum Absetzen          ___________________________________________________________          Absetzferkel              abgesetzte Ferkel bis zum Alter                                    von 10 Wochen          ___________________________________________________________          Mastschweine              zur Schlachtung bestimmte                                    Schweine vom Alter von 10 Wochen                                    bis zur Schlachtung          ___________________________________________________________          Zuchtläufer               zur Zucht bestimmte Schweine vom                                    Alter von 10 Wochen bis zur                                    Zuchtverwendung          ___________________________________________________________          Miniaturschweine          Schweine, die rassebedingt als                                    ausgewachsene Tiere ein                                    Körpergewicht von 120 kg nicht                                    überschreiten          ___________________________________________________________ 2.       ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE SCHWEINE 2.1.     GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN SCHWEINESTÄLLE          Buchten müssen so gebaut sein, dass die Schweine          - Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenen            Liegebereich haben, der mit einem angemessenen            Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel            Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen            können,          - normal aufstehen und abliegen können, sowie          - bei Einzelhaltung andere Schweine sehen können. 2.2.     BODENBESCHAFFENHEIT 2.2.1.   Grundlegende Anforderungen          Die Böden müssen rutschfest sein und dürfen keine          wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen so          gestaltet und unterhalten werden, dass die Schweine keine          Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die          Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und – wenn          keine Einstreu zur Verfügung gestellt wird – eine starre,          ebene und stabile Oberfläche aufweisen. Weisen geschlossene          Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren          Ansprüchen auf Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind          sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem          Material einzustreuen. 2.2.2.   Besondere Anforderungen an perforierte Böden          Bei Verwendung von Betonspaltenböden dürfen folgende          Spaltenbreiten nicht überschritten und folgende          Auftrittsbreiten nicht unterschritten werden:          ___________________________________________________________          Tierkategorie             Maximale          Minimale                                    Spaltenbreite     Auftrittsbreite          ___________________________________________________________          Saugferkel                   10 mm             50 mm          ___________________________________________________________          Absetzferkel                 13 mm             50 mm          ___________________________________________________________          Mastschweine, Zuchtläufer    18 mm             80 mm          ___________________________________________________________          Jungsauen, Sauen und Eber    20 mm             80 mm          Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen          hergestellt und so ausgeführt sein, dass keine          durchgehenden Schlitze entstehen. Die Auftrittsfläche muss          eben und gratfrei, die Kanten gebrochen sein. Kunststoff- und Metallroste dürfen bei Saugferkeln eine Spaltenbreite von 10 mm und bei Absetzferkeln eine Spaltenbreite von 12 mm nicht überschreiten. Bei Gussrosten gilt ein fertigungsbedingter Abweichungsspielraum von +/- 0,5 mm. 2.3. BEWEGUNGSFREIHEIT Die Anbindehaltung von Schweinen ist verboten. 2.4. STALLKLIMA In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. 2.5. LICHT Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu erreichen. 2.6. LÄRM Der Lärmpegel darf 85 dBA nicht überschreiten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. 2.7. BESCHÄFTIGUNGSMATERIAL Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z.B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann. 2.8. ERNÄHRUNG Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Das Angebot an Tränkevorrichtungen ist an die Gruppengröße anzupassen. Schweine müssen mindestens ein Mal pro Tag gefüttert werden. Bei der Fütterung von Schweinen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Bei rationierter oder restriktiver Fütterung muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Bei Vorratsfütterung durch Trockenfutterautomaten muss für je vier Tiere ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Bei Vorratsfütterung durch Feucht- oder Breifutterautomaten muss für je acht Tiere zumindest ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:          ___________________________________________________________          Tierkategorie          Gewicht *1)        Fressplatzbreite          ___________________________________________________________          Absetzferkel,          Mastschweine          und Zuchtläufer          ___________________________________________________________                                  bis 15 kg             12,00 cm          ___________________________________________________________                                  bis 30 kg             18,00 cm          ___________________________________________________________                                  bis 40 kg             21,00 cm          ___________________________________________________________                                  bis 50 kg             24,00 cm          ___________________________________________________________                                  bis 60 kg             27,00 cm          ___________________________________________________________                                  bis 85 kg             30,00 cm          ___________________________________________________________                                  bis 110 kg            33,00 cm          ___________________________________________________________          Jungsauen, Sauen          und Eber                                      40,00 cm          ___________________________________________________________          *1) im Durchschnitt der Gruppe 2.9.     BETREUUNG          Bei Gruppenhaltung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um          Aggressionen in der Gruppe auf ein Minimum zu beschränken. In Gruppen gehaltene Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, sowie kranke oder verletzte Schweine dürfen vorübergehend von der Gruppe getrennt werden. Für diesen Fall müssen ausreichend Absonderungsbuchten vorhanden sein, die bei Verwendung als Einzelbucht zumindest so groß sind, dass sich das Schwein ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft. 2.10. EINGRIFFE Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden. Zulässige Eingriffe sind: 1.Ziffer eins die Verkleinerung der Eckzähne, wenn -Strichaufzählung die Schweine nicht älter als sieben Tage sind, -Strichaufzählung durch Abschleifen eine glatte und intakte Oberfläche entsteht und -Strichaufzählung der Eingriff nicht routinemäßig, sondern nur zur Vermeidung von weiteren Verletzungen am Gesäuge der Sauen durchgeführt wird. 2.Ziffer 2 das Verkürzen der Eckzähne von Ebern. 3.Ziffer 3 das Kupieren des Schwanzes, wenn -Strichaufzählung die Schweine nicht älter als sieben Tage sind oder -Strichaufzählung der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird, -Strichaufzählung höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird und -Strichaufzählung der Eingriff zur Vermeidung von weiteren Verletzungen der Tiere notwendig ist. 4.Ziffer 4 das Kastrieren männlicher Schweine, wenn -Strichaufzählung die Schweine nicht älter als sieben Tage sind oder -Strichaufzählung der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004, rechtmäßig ausübt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird, undder Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, rechtmäßig ausübt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird, und -Strichaufzählung der Eingriff mit einer anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt. 3.Ziffer 3 BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAUEN UND JUNGSAUEN 3.1. GRUPPENHALTUNG 3.1.1. Verpflichtende Gruppenhaltung Sauen und Jungsauen sind für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Abweichend davon können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als 10 Sauen für den genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können. 3.1.2.   Platzbedarf bei Gruppenhaltung          Bei Gruppenhaltung muss abhängig von der Gruppengröße eine          uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche in mindestens          folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:          ___________________________________________________________                        Mindestfläche   Mindestfläche   Mindestfläche                         bei Gruppen     bei Gruppen     bei Gruppen                         bis 5 Tiere     von 6 bis 39    ab 40 Tieren                                            Tieren          ___________________________________________________________          Jungsauen      1,85 m2/Tier     1,65 m2/Tier   1,50 m2/Tier          ___________________________________________________________          Sauen          2,50 m2/Tier     2,25 m2/Tier   2,05 m2/Tier          ___________________________________________________________ Davon muss zumindest eine Fläche von 0,95 m2 je Jungsau bzw. 1,30 m2 je Sau so ausgeführt sein, dass in keinem Bereich dieser Fläche ein Perforationsanteil von 15% überschritten wird. 3.1.3.   Buchtenform          Bei Gruppenhaltung ab sechs Tieren muss jede Seite der          Bucht über 2,80 m lang sein.          Bei Gruppenhaltung bis fünf Tieren muss mindestens eine          Seite der Bucht über 2,40 m lang sein. 3.2.     EINZELSTANDHALTUNG          Einzelstände für Jungsauen und Sauen, die nicht in Gruppen          gehalten werden müssen, müssen die folgenden Mindestmaße          aufweisen:          ___________________________________________________________          Tiergewicht              Breite               Länge *1)          ___________________________________________________________          Jungsauen *2)           60,00 cm              170,00 cm          ___________________________________________________________          Sauen                   65,00 cm              190,00 cm          ___________________________________________________________          *1) ab Innenkante Trog          *2) einschließlich weiblicher Zuchtläufer kurz vor dem              Decken 3.3.     HALTUNG IN ABFERKELBUCHTEN          In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während          des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von          anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten          werden. Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können, und einschließlich der Liegenester für die Ferkel folgende Mindestflächen aufweisen:          ___________________________________________________________          Gewicht der Saugferkel *1)             Mindestfläche          ___________________________________________________________          bis 10 kg                              4,00 m2/Sau          über 10 kg                             5,00 m2/Sau          ___________________________________________________________ *1) im Durchschnitt der Gruppe Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche. Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z.B. Schutzstangen verfügen. Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen. 3.4. ERNÄHRUNG Trockengestellten trächtigen Sauen muss ausreichend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter verabreicht werden. 3.5. BETREUUNG Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen die Tiere sorgfältig gereinigt werden. In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln muss den Tieren in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebes nicht technisch unmöglich ist. 4. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAUGFERKEL 4.1. LIEGENEST Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche ist als Liegenest vorzusehen, so dass sich alle Tiere auch gleichzeitig hinlegen können. Das Liegenest muss eine geschlossene und trockene Oberfläche aufweisen und einen ausreichenden Schutz vor Unterkühlung, z.B. durch Wärmelampen, Bodenheizung, Einstreu oder Abdeckungen, bieten. 4.2. ABSETZZEITPUNKT Ferkel dürfen erst ab einem Alter von 28 Tagen abgesetzt werden, sofern nicht das Wohlergehen der Sau oder der Ferkel eine früheres Absetzen erfordert. Die Ferkel dürfen jedoch zur Verringerung der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die -Strichaufzählung von den Ställen der Sauen getrennt sind und -Strichaufzählung leer, gründlich gereinigt und desinfiziert sind. 5.Ziffer 5 BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ABSETZFERKEL, MASTSCHWEINE UND ZUCHTLÄUFER 5.1. FERKELKÄFIGE Die Haltung von Ferkeln in allseitig umschlossenen, mit Gitterboden versehenen, mehrstöckigen Behältnissen ist verboten. 5.2. PLATZBEDARF BEI GRUPPENHALTUNG Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer sind in Gruppen zu halten. Dabei muss jedem Tier mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:          ___________________________________________________________          Tiergewicht *1)                   Mindestfläche *2,*3)          ___________________________________________________________          bis 20 kg                            0,20 m2/Tier          ___________________________________________________________          bis 30 kg                            0,30 m2/Tier          ___________________________________________________________          bis 50 kg                            0,40 m2/Tier          ___________________________________________________________          bis 85 kg                            0,55 m2/Tier          ___________________________________________________________          bis 110 kg                           0,70 m2/Tier          ___________________________________________________________          über 110 kg                          1,00 m2/Tier          ___________________________________________________________          *1) im Durchschnitt der Gruppe          *2) Buchten ohne durchgehend perforierte Böden müssen              jedenfalls eine trockene und ausreichend dimensionierte              Liegefläche aufweisen          *3) Bei hohen Stalltemperaturen, an die die Tiere sich              nicht anpassen können, ist diese Besatzdichte zu              verringern oder für andere geeignete              Abkühlungsmöglichkeiten zu sorgen 5.3.     ZUSAMMENSTELLUNG VON GRUPPEN          Die Zusammenstellung einander fremder Tiere zu Gruppen          sollte nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und so früh wie          möglich erfolgen. Es sind vorbeugende Maßnahmen wie z.B. die Versorgung mit Beschäftigungsmaterial oder die Schaffung ausreichender Ausweichmöglichkeiten für die Tiere zu treffen. Bei Anzeichen von schweren Kämpfen nach einer Umgruppierung sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beruhigung der Tiere zu treffen (z.B. durch Versorgung mit zusätzlichem Beschäftigungsmaterial, Trennung besonders aggressiver oder gefährdeter Tiere von der Gruppe). 5.4. DOKUMENTATION Die Haltung von Mastschweinen mit kupierten Schwänzen ist nur zulässig, wenn der Mastbetrieb buchtenweise Aufzeichnungen führt über -Strichaufzählung Art und Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials und -Strichaufzählung Art und Umfang des Auftretens von Schwanz- oder Ohrenbeißen. 6.Ziffer 6 BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EBER Eberbuchten müssen so gestaltet sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Es muss eine geschlossene, weiche Liegefläche vorhanden sein. Einem ausgewachsenen Eber müssen -Strichaufzählung mindestens 6,00 m2 uneingeschränkt nutzbare Fläche zur Verfügung stehen oder -Strichaufzählung mindestens 10,00 m2 uneingeschränkt nutzbare Fläche ohne Hindernisse zur Verfügung stehen, wenn die Bucht auch zum Decken verwendet wird. 7.Ziffer 7 BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MINIATURSCHWEINE Die Haltung von Miniaturschweinen muss mit Ausnahme extremer Witterungsverhältnisse in Ställen mit einem ständigen Zugang zu einem Auslauf erfolgen. Die Mindeststallfläche beträgt 2,00 m2/Tier, die Mindestauslauffläche 10,00 m2/Tier. Die Haltung hat in Gruppen von mindestens zwei Tieren zu erfolgen. Den Tieren muss ein trockener und eingestreuter Liegebereich zur Verfügung stehen. Im Auslauf sind ein befestigter Futterplatz und eine Suhle vorzusehen. 8.Ziffer 8 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung von Jungsauen und Sauen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 weiter betrieben werden. Die Halsanbindung ist verboten. Die Bestimmungen der Punkte 2.7. (für Anlagen zur Haltung von Jungsauen und Sauen), 2.9. (letzter Satz), und 3.1.1, 3.1.2. (letzter Satz) und 3.1.3 gelten für alle ab dem 01. Jänner 2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem 01. Jänner 2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen. Die Bestimmungen des Punktes 2.2.2. hinsichtlich der Spaltenbreiten und Auftrittsbreiten für Betonspaltenböden gelten für alle ab dem 01. Jänner 2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem 01. Jänner 2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen. Weisen jedoch in Anlagen und Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes den landesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprochen haben, bestehende Betonspaltenböden Spaltenbreiten von maximal 11 mm für Saugferkel oder maximal 14 mm für Absetzferkel auf, so müssen diese Böden erst am 01. Jänner 2020 den diesbezüglichen Bestimmungen des Punktes 2.2.2. entsprechen. Weisen jedoch in Anlagen und Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes den landesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprochen haben, bestehende Betonspaltenböden Spaltenbreiten von maximal 11 mm für Saugferkel oder maximal 14 mm für Absetzferkel auf, so müssen diese Böden erst am 01. Jänner 2020 den diesbezüglichen Bestimmungen des Punktes 2.2.2. entsprechen.

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