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RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 61/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5Anlage 5
Inkrafttretensdatum10.03.2012
Außerkrafttretensdatum30.09.2017
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
TextAnlage 5MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN
1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Schweine
Hausschweine jeden Alters, insbesondere für Zucht- oder Mastzwecke
Eber
zur Zucht verwendete geschlechtsreife männliche Schweine
Jungsauen
weibliche Zuchtschweine nach dem Decken und vor dem ersten Abferkeln
Sauen
weibliche Zuchtschweine ab dem ersten Abferkeln
Säugende Sauen
weibliche Schweine vom Beginn der perinatalen Phase bis zum Absetzen der Saugferkel
Trockengestellte und trächtige Muttertiere
Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis zur perinatalen Phase
Ferkel
Saugferkel und Absetzferkel
Saugferkel
Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen
Absetzferkel
abgesetzte Ferkel bis zum Alter von 10 Wochen
Mastschweine
zur Schlachtung bestimmte Schweine vom Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung
Zuchtläufer
zur Zucht bestimmte Schweine vom Alter von 10 Wochen bis zur Zuchtverwendung
Miniaturschweine
Schweine, die rassebedingt als ausgewachsene Tiere ein Körpergewicht von 120 kg nicht überschreiten
2.
ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE SCHWEINE
2.1.
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN SCHWEINESTÄLLE
Buchten müssen so gebaut sein, dass die Schweine
–Strichaufzählung
Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenen Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen können,
–Strichaufzählung
normal aufstehen und abliegen können, sowie
–Strichaufzählung
bei Einzelhaltung andere Schweine sehen können.
2.2.
BODENBESCHAFFENHEIT
2.2.1.
Grundlegende Anforderungen
Die Böden müssen rutschfest sein und dürfen keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und – wenn keine Einstreu zur Verfügung gestellt wird – eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.
2.2.2.
Besondere Anforderungen an perforierte Böden
Bei Verwendung von Betonspaltenböden dürfen folgende Spaltenbreiten nicht überschritten und folgende Auftrittsbreiten nicht unterschritten werden:
Tierkategorie
Maximale Spaltenbreite
Minimale Auftrittsbreite
Saugferkel
10 mm
50 mm
Absetzferkel
13 mm
50 mm
Mastschweine, Zuchtläufer
18 mm
80 mm
Jungsauen, Sauen und Eber
20 mm
80 mm
Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt und so ausgeführt sein, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Die Auftrittsfläche muss eben und gratfrei, die Kanten gebrochen sein.
Kunststoff- und Metallroste dürfen bei Saugferkeln eine Spaltenbreite von 10 mm und bei Absetzferkeln eine Spaltenbreite von 12 mm nicht überschreiten. Bei Gussrosten gilt ein fertigungsbedingter Abweichungsspielraum von +/- 0,5 mm.
2.3.
BEWEGUNGSFREIHEIT
Die Anbindehaltung von Schweinen ist verboten.
2.4.
STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist.
In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.
2.5.
LICHT
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu erreichen.
2.6.
LÄRM
Der Lärmpegel darf 85 dBA nicht überschreiten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.7.
BESCHÄFTIGUNGSMATERIAL
Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z. B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.
2.8.
ERNÄHRUNG
Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Das Angebot an Tränkevorrichtungen ist an die Gruppengröße anzupassen.
Schweine müssen mindestens ein Mal pro Tag gefüttert werden.
Bei der Fütterung von Schweinen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.
Bei rationierter oder restriktiver Fütterung muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.
Bei Vorratsfütterung durch Trockenfutterautomaten muss für je vier Tiere ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Bei Vorratsfütterung durch Feucht- oder Breifutterautomaten muss für je acht Tiere zumindest ein Fressplatz zur Verfügung stehen.
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:
Tierkategorie
Gewicht1
Fressplatzbreite
Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer
bis 15 kg
12,00 cm
bis 30 kg
18,00 cm
bis 40 kg
21,00 cm
bis 50 kg
24,00 cm
bis 60 kg
27,00 cm
bis 85 kg
30,00 cm
bis 110 kg
33,00 cm
Jungsauen, Sauen und Eber
40,00 cm
1 im Durchschnitt der Gruppe
2.9.
BETREUUNG
Bei Gruppenhaltung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in der Gruppe auf ein Minimum zu beschränken.
In Gruppen gehaltene Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, sowie kranke oder verletzte Schweine dürfen vorübergehend von der Gruppe getrennt werden. Für diesen Fall müssen ausreichend Absonderungsbuchten vorhanden sein, die bei Verwendung als Einzelbucht zumindest so groß sind, dass sich das Schwein ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.
2.10.
EINGRIFFE
Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.
Zulässige Eingriffe sind:
1.Ziffer eins
die Verkleinerung der Eckzähne, wenn
–Strichaufzählung
die Schweine nicht älter als sieben Tage sind,
–Strichaufzählung
durch Abschleifen eine glatte und intakte Oberfläche entsteht und
–Strichaufzählung
der Eingriff nicht routinemäßig, sondern nur zur Vermeidung von weiteren Verletzungen am Gesäuge der Sauen durchgeführt wird.
2.Ziffer 2
das Verkürzen der Eckzähne von Ebern.
3.Ziffer 3
das Kupieren des Schwanzes, wenn
–Strichaufzählung
die Schweine nicht älter als sieben Tage sind oder
–Strichaufzählung
der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird,
–Strichaufzählung
höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird und
–Strichaufzählung
der Eingriff zur Vermeidung von weiteren Verletzungen der Tiere notwendig ist.
4.Ziffer 4
das Kastrieren männlicher Schweine, wenn
–Strichaufzählung
die Schweine nicht älter als sieben Tage sind oder
–Strichaufzählung
der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004, rechtmäßig ausübt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird, undder Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, rechtmäßig ausübt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird, und
–Strichaufzählung
der Eingriff mit einer anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt.
3.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAUEN UND JUNGSAUEN
3.1.
GRUPPENHALTUNG
3.1.1.
Verpflichtende Gruppenhaltung
Sauen und Jungsauen sind für einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten.
Abweichend davon können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.
3.1.2.
Platzbedarf bei Gruppenhaltung
Bei Gruppenhaltung muss abhängig von der Gruppengröße eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche in mindestens folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:
Mindestflächebei Gruppenbis 5 TiereMindestfläche, bei Gruppen, bis 5 Tiere
Mindestflächebei Gruppenvon 6 bis 39 TierenMindestfläche, bei Gruppen, von 6 bis 39 Tieren
Mindestflächebei Gruppenab 40 TierenMindestfläche, bei Gruppen, ab 40 Tieren
Jungsauen
1,85 m2/Tier
1,65 m2/Tier
1,50 m2/Tier
Sauen
2,50 m2/Tier
2,25 m2/Tier
2,05 m2/Tier
Davon muss zumindest eine Fläche von 0,95 m2 je Jungsau bzw. 1,30 m2 je Sau so ausgeführt sein, dass in keinem Bereich dieser Fläche ein Perforationsanteil von 15% überschritten wird.
3.1.3.
Buchtenform
Bei Gruppenhaltung ab sechs Tieren muss jede Seite der Bucht über 2,80 m lang sein.
Bei Gruppenhaltung bis fünf Tieren muss mindestens eine Seite der Bucht über 2,40 m lang sein.
3.2.
EINZELSTANDHALTUNG/EINZELBUCHTENHALTUNG
Einzelbuchten für Jungsauen und Sauen, die nicht in Gruppen gehalten werden können, müssen so gestaltet sein, dass sich die Tiere ungehindert umdrehen können.
Für den Zeitraum des Deckens, jedoch höchstens für zehn Tage, dürfen die Sauen in Einzelständen gehalten werden. In diesem Fall hat der Einzelstand eine Mindestbreite von 65 cm und eine Mindestlänge von 190 cm (ab Innenkante Trog) aufzuweisen. Für Jungsauen kann der Einzelstand auf eine Breite von 60 cm und eine Länge von 170 cm verkleinert werden.
3.3.
HALTUNG IN ABFERKELBUCHTEN
3.3.1.
Abferkelsysteme ab 1.1.2013
Fünf Tage vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten werden.
Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können und einschließlich der Liegenester für die Ferkel folgende Mindestflächen aufweisen:
Gewicht der Saugferkel1)
Mindestfläche
bis 10 kg
4,00 m2/Sau
über 10 kg
5,00 m2/Sau
1 im Durchschnitt der Gruppe
Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche.
Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen.
Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.
3.3.2.
Abferkelsysteme ab 1.1.2033
Ab fünf Tagen vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten werden.
Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass sich Sauen und Jungsauen frei bewegen können und dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können. Die Abferkelbuchten müssen einschließlich der Liegenester für die Ferkel eine Mindestfläche von 5,50 m2 aufweisen. Davon muss mindestens die Hälfte dem Liegebereich von Sau und Ferkeln zugeordnet sein. Die Mindestbreite der Abferkelbucht muss 160 cm betragen.
Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche.
Bis zum Ende der kritischen Lebensphase der Saugferkel kann die Sau zum Schutz der Saugferkel vor Erdrücken fixiert werden, wobei die Abferkelstände sowohl in der Quer- als auch in der Längsrichtung auf die Körpergröße der Sauen bzw. Jungsauen einstellbar sein müssen.
Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.
Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen während der gesamten Zeit frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen.
3.4.
ERNÄHRUNG
Trockengestellten trächtigen Sauen muss ausreichend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter verabreicht werden.
3.5.
BETREUUNG
Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen die Tiere sorgfältig gereinigt werden. In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln muss den Tieren in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebes nicht technisch unmöglich ist.
4.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAUGFERKEL
4.1.
LIEGENEST
Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche ist als Liegenest vorzusehen, so dass sich alle Tiere auch gleichzeitig hinlegen können. Das Liegenest muss eine geschlossene und trockene Oberfläche aufweisen und einen ausreichenden Schutz vor Unterkühlung, z. B. durch Wärmelampen, Bodenheizung, Einstreu oder Abdeckungen, bieten.
4.2.
ABSETZZEITPUNKT
Ferkel dürfen erst ab einem Alter von 28 Tagen abgesetzt werden, sofern nicht das Wohlergehen der Sau oder der Ferkel eine früheres Absetzen erfordert.
Die Ferkel dürfen jedoch zur Verringerung der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die
–Strichaufzählung
von den Ställen der Sauen getrennt sind und
–Strichaufzählung
leer, gründlich gereinigt und desinfiziert sind.
5.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ABSETZFERKEL, MASTSCHWEINE UND ZUCHTLÄUFER
5.1.
FERKELKÄFIGE
Die Haltung von Ferkeln in allseitig umschlossenen, mit Gitterboden versehenen, mehrstöckigen Behältnissen ist verboten.
5.2.
PLATZBEDARF BEI GRUPPENHALTUNG
Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer sind in Gruppen zu halten.
Dabei muss jedem Tier mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:
Tiergewicht1
Mindestfläche2,3
bis 20 kg
0,20 m2/Tier
bis 30 kg
0,30 m2/Tier
bis 50 kg
0,40 m2/Tier
bis 85 kg
0,55 m2/Tier
bis 110 kg
0,70 m2/Tier
über 110 kg
1,00 m2/Tier
1 im Durchschnitt der Gruppe
2 Buchten ohne durchgehend perforierte Böden müssen jedenfalls eine trockene und ausreichend dimensionierte Liegefläche aufweisen
3 Bei hohen Stalltemperaturen, an die die Tiere sich nicht anpassen können, ist diese Besatzdichte zu verringern oder für andere geeignete Abkühlungsmöglichkeiten zu sorgen
5.3.
ZUSAMMENSTELLUNG VON GRUPPEN
Die Zusammenstellung einander fremder Tiere zu Gruppen sollte nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und so früh wie möglich erfolgen. Es sind vorbeugende Maßnahmen wie z. B. die Versorgung mit Beschäftigungsmaterial oder die Schaffung ausreichender Ausweichmöglichkeiten für die Tiere zu treffen. Bei Anzeichen von schweren Kämpfen nach einer Umgruppierung sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beruhigung der Tiere zu treffen (z. B. durch Versorgung mit zusätzlichem Beschäftigungsmaterial, Trennung besonders aggressiver oder gefährdeter Tiere von der Gruppe).
5.4.
DOKUMENTATION
Die Haltung von Mastschweinen mit kupierten Schwänzen ist nur zulässig, wenn der Mastbetrieb buchtenweise Aufzeichnungen führt über
–Strichaufzählung
Art und Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials und
–Strichaufzählung
Art und Umfang des Auftretens von Schwanz- oder Ohrenbeißen.
6.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EBER
Eberbuchten müssen so gestaltet sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Es muss eine geschlossene, weiche Liegefläche vorhanden sein.
Einem ausgewachsenen Eber müssen
–Strichaufzählung
mindestens 6,00 m2 uneingeschränkt nutzbare Fläche zur Verfügung stehen oder
–Strichaufzählung
mindestens 10,00 m2 uneingeschränkt nutzbare Fläche ohne Hindernisse zur Verfügung stehen, wenn die Bucht auch zum Decken verwendet wird.
7.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MINIATURSCHWEINE
Die Haltung von Miniaturschweinen muss mit Ausnahme extremer Witterungsverhältnisse in Ställen mit einem ständigen Zugang zu einem Auslauf erfolgen. Die Mindeststallfläche beträgt 2,00 m2/Tier, die Mindestauslauffläche 10,00 m2/Tier.
Die Haltung hat in Gruppen von mindestens zwei Tieren zu erfolgen.
Den Tieren muss ein trockener und eingestreuter Liegebereich zur Verfügung stehen.
Im Auslauf sind ein befestigter Futterplatz und eine Suhle vorzusehen.
8.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung von Jungsauen und Sauen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 weiter betrieben werden. Die Halsanbindung ist verboten.
Die Bestimmungen der Punkte 2.7. (für Anlagen zur Haltung von Jungsauen und Sauen), 2.9. (letzter Satz), und 3.1.1, 3.1.2. (letzter Satz) und 3.1.3 gelten für alle ab dem 01. Jänner 2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem 01. Jänner 2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.
Die Bestimmungen des Punktes 2.2.2. hinsichtlich der Spaltenbreiten und Auftrittsbreiten für Betonspaltenböden gelten für alle ab dem 01. Jänner 2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem 01. Jänner 2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen. Weisen jedoch in Anlagen und Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes den landesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprochen haben, bestehende Betonspaltenböden Spaltenbreiten von maximal 11 mm für Saugferkel oder maximal 14 mm für Absetzferkel auf, so müssen diese Böden erst am 01. Jänner 2020 den diesbezüglichen Bestimmungen des Punktes 2.2.2. entsprechen. Die Bestimmungen des Punkt 6 gelten auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Betriebe ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung.Die Bestimmungen des Punktes 2.2.2. hinsichtlich der Spaltenbreiten und Auftrittsbreiten für Betonspaltenböden gelten für alle ab dem 01. Jänner 2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem 01. Jänner 2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen. Weisen jedoch in Anlagen und Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes den landesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprochen haben, bestehende Betonspaltenböden Spaltenbreiten von maximal 11 mm für Saugferkel oder maximal 14 mm für Absetzferkel auf, so müssen diese Böden erst am 01. Jänner 2020 den diesbezüglichen Bestimmungen des Punktes 2.2.2. entsprechen. Die Bestimmungen des Punkt 6 gelten auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Betriebe ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
Die Bestimmungen der Punkte 3.1.1., 3.2 und 3.3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 gelten ab 1.1.2013 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie für solche bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen, bei denen die Anforderungen ohne bauliche Maßnahmen erfüllt werden können. Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen der Punkte 3.1.1.und 3.2 in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 für alle Betriebe.Die Bestimmungen der Punkte 3.1.1., 3.2 und 3.3.1. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, gelten ab 1.1.2013 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie für solche bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen, bei denen die Anforderungen ohne bauliche Maßnahmen erfüllt werden können. Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen der Punkte 3.1.1.und 3.2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, für alle Betriebe.
Mit Ablauf des 31.12.2032 treten die Bestimmungen des Punktes 3.3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 außer Kraft. Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen des Punktes 3.3.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012.Mit Ablauf des 31.12.2032 treten die Bestimmungen des Punktes 3.3.1. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, außer Kraft. Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen des Punktes 3.3.2. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012,.
Neue Mindestbestimmungen für Abferkelsysteme, die aufgrund § 2 Abs. 6 in dieser Verordnung festgelegt werden, gelten für alle ab einem Jahr ab Veröffentlichung neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen.Neue Mindestbestimmungen für Abferkelsysteme, die aufgrund Paragraph 2, Absatz 6, in dieser Verordnung festgelegt werden, gelten für alle ab einem Jahr ab Veröffentlichung neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen.
SchlagworteZuchtzweck, Kunststoffrost, Feuchtfutterautomat, BGBl. Nr. 194/1994, EktoparasitZuchtzweck, Kunststoffrost, Feuchtfutterautomat, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, Ektoparasit
Zuletzt aktualisiert am29.06.2017
Gesetzesnummer20003820
DokumentnummerNOR40137047
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.