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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen für die Haltung von Hausgeflügel fest, um das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten. Sie definiert verschiedene Geflügelarten und Haltungssysteme und schreibt detaillierte Bedingungen für Stallungen, Klima, Licht, Lärm, Fütterung, Betreuung und zulässige Eingriffe vor.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 6Anlage 6 Inkrafttretensdatum01.10.2017 Außerkrafttretensdatum27.07.2022 Index86/01 Veterinärrecht allgemein TextAnlage 6MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON HAUSGEFLÜGEL 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Hausgeflügel Domestiziertes Geflügel folgender Arten: Hühner der Art Gallus gallus, Truthühner, Gänse, Enten, Japanwachteln und Perlhühner. Legehennen Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden. Zuchttiere Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern gehalten werden sowie Zuchthähne. Aufzucht von Küken und Junghennen Haltung von Jungtieren der Art Gallus gallus, die zur späteren Eiererzeugung bestimmt sind. Masthühner Männliche und weibliche Hühner der Art Gallus gallus, die zur Fleischgewinnung gehalten werden. Nest Ein gesonderter Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, nicht verwendet werden darf. Einstreu Material mit lockerer Struktur, das es den Tieren ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen (zB Staubbaden, Picken, Scharren). Nutzbare Fläche für die Aufzucht von Küken und Junghennen, Legehennen und Zuchttiere Eine uneingeschränkt begehbare Fläche mit –Strichaufzählung mindestens 30 cm Breite und –Strichaufzählung mindestens 45 cm lichter Höhe und –Strichaufzählung höchstens 14% (= 8°) Neigung. Nicht als nutzbare Flächen gelten: –Strichaufzählung die Nestflächen –Strichaufzählung Flächen, bei denen der Kot regelmäßig auf darunter liegende von den Hennen genutzte Flächen fällt, –Strichaufzählung Flächen in Außenscharrräumen. Nutzbare Fläche für sonstiges Hausgeflügel (Hühner der Art Gallus gallus – mit Ausnahme von Küken und Junghennen, Legehennen und Zuchttieren –, Truthühner, Gänse, Enten, Japanwachteln und Perlhühner) Eine jederzeit zugängliche und uneingeschränkt begehbare eingestreute Fläche im Stall. Außenscharrraum (Außenklimabereich) Ein befestigter, eingestreuter, überdachter und abgegrenzter Außenbereich, der auf mindestens einer Seite nur durch Gitter oder Windnetze begrenzt ist. Erhöhte Fütterungen Fütterungsanlagen, die mindestens 35 cm über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sind. Stangen oder Laufstege, von denen aus die Hühner fressen, müssen eine problemlose Fortbewegung der Tiere gewährleisten. Besatzdichte (sonstiges Hausgeflügel) Gesamtlebendgewicht eines Bestandes dividiert durch die nutzbare Fläche der Stalleinheit, angegeben in kg je m² nutzbarer Fläche. Bestand (sonstiges Hausgeflügel) Gruppe von Tieren, die gleichzeitig in derselben Stalleinheit gehalten werden. Stalleinheit (sonstiges Hausgeflügel) Abgegrenzter Bereich eines Stallgebäudes einschließlich eines ständig zugänglichen Außenklimabereiches, in dem sich die Tiere uneingeschränkt bewegen können.   Ausgestalteter Käfig Käfig, der mit einem Nest, Sitzstangen und geeignetem Material zum Scharren und Picken ausgestattet ist. Alternativsysteme Jedes Haltungssystem, das keine Käfighaltung ist.“ 2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR HAUSGEFLÜGEL 2.1. GEBÄUDE, STALLEINRICHTUNGEN Die Haltungssysteme müssen so gestaltet sein, dass die Tiere nicht entweichen können. Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Entnehmen der Tiere erleichtern. Böden, Roste oder Gitter müssen so beschaffen sein, dass die Tiere mit beiden Beinen sicher fußen können. Sitzstangen dürfen keine scharfen Kanten aufweisen und müssen es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen. 2.2. STALLKLIMA In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Bei Masthühnern und Truthühnern muss die Lüftung ausreichen, um ein Überhitzen des Stalles zu vermeiden und, erforderlichenfalls in Verbindung mit Heizsystemen, um überschüssige Feuchtigkeit zu entfernen. 2.3. LICHT In Geflügelställen ist im Tierbereich in der Lichtphase eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen. Mit Ausnahme der Kükenaufzucht in den ersten 48 Stunden muss eine ununterbrochene Dunkelphase von täglich mindestens 6 Stunden gegeben sein. In der Dunkelphase ist eine Lichtstärke von höchstens 5 Lux zulässig. Bei Lichtänderung sind gleitende oder gestaffelte Übergänge einzuhalten. Bei Beleuchtung ausschließlich durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen eine gleichmäßige Verteilung des Lichts im Stallbereich sicherstellen. 2.4. LÄRM Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. 2.5. ERNÄHRUNG Jedes Haltungssystem muss mit einer insbesondere der Größe der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein. Bei Verwendung von Nippeltränken oder Trinknäpfen müssen für jede Haltungseinheit (Gruppe) mindestens zwei dieser Einrichtungen in Reichweite sein. Die Verteilung der Fütterungs- und Tränkanlagen muss sicherstellen, dass alle Tiere ungehinderten Zugang haben. Die Tiere müssen entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, und die Fütterung darf frühestens 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin abgesetzt werden. 2.6. BETREUUNG Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig, jedenfalls jedoch nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Tierpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise sauber gehalten werden. Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Tiere täglich zu entfernen. Alle Tiere müssen mindestens einmal täglich, Masthühner zweimal täglich, kontrolliert werden. 2.7. EINGRIFFE 2.7.1. Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden. 2.7.2. Zulässige Eingriffe sind: –Strichaufzählung Das fachgerechte Kürzen von maximal einem Drittel des Schnabels gemessen vom distalen Rand der Nasenöffnungen bei weniger als 10 Tage alten Küken von Hühnern und Truthühnern. –Strichaufzählung Das Kürzen des nach innen gerichteten Zehenendgliedes bei Eintagesküken, die als Zuchthähne vorgesehen sind. 2.8. DOKUMENTATION Zusätzlich zu den Aufzeichnungen gemäß § 21 TSchG sind in Betrieben mit über 500 Tieren vom Halter von Masthühnern für jede Stalleinheit seines Betriebs folgende Aufzeichnungen zu führen:Zusätzlich zu den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 21, TSchG sind in Betrieben mit über 500 Tieren vom Halter von Masthühnern für jede Stalleinheit seines Betriebs folgende Aufzeichnungen zu führen: –Strichaufzählung die Zahl der eingestallten Tiere –Strichaufzählung die nutzbare Fläche –Strichaufzählung die Bezeichnung der Hybride oder Rasse der Tiere, soweit bekannt –Strichaufzählung die Zahl der verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des Grundes, und zwar bei jeder Kontrolle –Strichaufzählung die Zahl der Tiere, die im Bestand verbleiben, nachdem Tiere zum Zweck des Verkaufs oder der Schlachtung entfernt wurden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle oder auf Verlangen vorzuweisen. 3. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFZUCHT VON KÜKEN UND JUNGHENNEN 3.1. STALLEINRICHTUNGEN Fütterungs- und Tränkvorrichtungen müssen bei über 6 Wochen alten Tieren mindestens in folgendem Ausmaß vorhanden sein: Stalleinrichtung Mindestausmaß/Mindestanzahl Fütterung Käfighaltung Alternativsysteme Fressplatzlänge am Trog oder Band 3,00 cm/Tier 3,00 cm/Tier Futterrinne am Rundautomaten --- 1,50 cm/Tier Tränken Tränkrinnenseite 1,00 cm/Tier 1,00 cm/Tier Tränkrinne an der Rundtränke1 --- 1,00 cm/Tier Trinknippel,Tränknäpfe 1/15 Tiere, mindestens jedoch 2/Käfig 1/15 Tiere 1 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt. 3.2. BEWEGUNGSFREIHEIT Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen: Haltungssystem Nutzbare Fläche bei Tieren über 6 Wochen bis 10 Wochen Nutzbare Fläche bei Tieren über 10 Wochen bis Legereife Käfighaltung 1m²/60 Tiere 1 m²/30 Tiere Alternativsystem mit: einer nutzbaren Ebene 1 m²/24 Tiere 1 m²/12 Tiere – zusätzlich erhöhte Sitzstangen*1) 1 m²/28 Tiere 1 m²/14 Tiere mehrere nutzbare Ebenen 1 m²/36 Tiere 1 m²/18 Tiere – zusätzlich erhöhte Sitzstangen*1) 1 m²/40 Tiere 1 m²/20 Tiere *1) Erhöhte Sitzstangen müssen in einem Ausmaß von mindestens 7,00 cm/Tier angeboten werden. Erhöhte Sitzstangen müssen von Beginn an vorhanden und zugänglich sein. Sie müssen so hoch über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sein, dass die Tiere ungehindert darunter durchgehen können. 4. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR LEGEHENNEN UND ZUCHTTIERE IN ALTERNATIVSYSTEMEN 4.1. STALLEINRICHTUNGEN Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen: Stalleinrichtung Mindestausmaß/Mindestanzahl Fütterung Fressplatzlänge am Trog oder Band 10,00 cm/Tier Futterrinne am Rundautomaten 4,00 cm/Tier Tränken Tränkrinnenseite 2,50 cm/Tier Tränkrinne an der Rundtränke1 1,50 cm/Tier Trinknippel, Tränknäpfe 1/10 Tiere Sitzstangenlänge2 20,00 cm/Tier Einzelnest 1/7 Tiere Gruppennest 1,00 m2/120 Tiere 1 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt. 2 Sitzstangen, die über dem Einstreubereich angebracht sind, sind auf die Mindestsitzstangenlänge nicht anrechenbar. Gitterroste, die es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen, können bei der Berechnung der Mindestsitzstangenlänge berücksichtigt werden. Die Haltung von Zuchttieren ist von diesen Erfordernissen ausgenommen. Der horizontale Abstand zur nächsten Sitzstange muss mindestens 30,00 cm und zur Wand mindestens 20,00 cm betragen. 4.2. BEWEGUNGSFREIHEIT Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen: Alternativhaltungssystem nutzbare Fläche mit einer nutzbaren Ebene 1,00 m²/7 Tiere *1) zusätzlich erhöhte Fütterungen *2) oder Außenscharrraum *3) 1,00 m²/8 Tiere zusätzlich erhöhte Fütterungen *2) und Außenscharrraum *3) 1,00 m²/9 Tiere mit mehreren nutzbaren Ebenen 1,00 m²/9 Tiere Für Mast-Zuchttiere 1,00 m²/30 kg *1) Werden erhöhte Sitzstangen im Ausmaß von mindestens 7 cm/Tier angeboten, erhöht sich dieser Wert um 0,5 Tiere/m2. Erhöhte Sitzstangen müssen mindestens 35 cm über einer darunter gelegenen nutzbaren Fläche angebracht sein. *2) Erhöhte Fütterungen müssen in diesem Fall bei Trog- oder Bandfütterung mindestens zur Hälfte und bei Rundtrögen oder kombinierten Fütterungen mindestens zu zwei Dritteln erhöht ausgeführt sein. *3) Außenscharrräume müssen in diesem Fall mindestens eine Fläche von einem Drittel der nutzbaren Fläche umfassen und während des Lichttages uneingeschränkt zugänglich sein. 4.3. EINSTREU Die Einstreufläche muss mindestens 250,00 cm2 pro Tier betragen. Der Einstreubereich muss mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfassen und mit Streumaterial bedeckt sein (wie z. B. Stroh, Holzspäne oder Sand). 4.4. EBENEN Es sind höchstens vier nutzbare Ebenen übereinander einschließlich des Stallbodens zulässig. Zwischen den Ebenen muss der Abstand mindestens 45,00 cm lichte Höhe betragen. Die Ebenen müssen so gestaltet sein, dass keine Ausscheidungen auf die darunter liegenden Ebenen durchfallen können. 4.5. AUSLAUF 4.5.1. Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslauföffnungen: –Strichaufzählung Bei einer Auslaufmöglichkeit ins Freie müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren. –Strichaufzählung Die Auslauföffnungen müssen über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein. –Strichaufzählung Die Auslauföffnungen müssen mindestens 35,00 cm hoch und mindestens 40,00 cm breit sein. –Strichaufzählung Für je 1000 Tiere müssen Auslauföffnungen von insgesamt mindestens 200,00 cm Breite zur Verfügung stehen. –Strichaufzählung Öffnungen vom Stall in einen Außenscharrraum müssen den Anforderungen an Auslauföffnungen genügen. 4.5.2. Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslaufflächen: –Strichaufzählung Die Auslauffläche beträgt mindestens 8,00 m²/Tier. –Strichaufzählung Eine gleichmäßige Koppelung (Aufteilung) der Auslauffläche zur Schonung des Bewuchses und zur Verminderung von Kontaminationen ist zulässig. –Strichaufzählung Die Auslauffläche muss über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren sowie bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen. 4.6. AUFZUCHTSYSTEM Legehennen und Zuchttiere sollen in Alternativsystemen nur gehalten werden, wenn die Aufzucht dieser Tiere ab der 6. Lebenswoche in Alternativsystemen erfolgte. 5. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MASTHÜHNER UND TRUTHÜHNER 5.1. STALLEINRICHTUNGEN Stalleinrichtungen für Masthühner müssen bei über 750g schweren Tieren mindestens im folgenden Ausmaß zur Verfügung stehen: Stalleinrichtung Masthühner Fütterung Fressplatzlänge am Trog oder Band 2,50 cm/Tier Futterrinne am Rundautomaten 1,20 cm/Tier Tränken Tränkrinnenseite 2,50 cm/Tier Tränkrinne an der Rundtränke 1,20 cm/Tier Trinknippel, Tränknäpfe 1/15 Tiere Tränke-Cup 1/60 Tiere Die Wasserversorgung muss über den ganzen Lichttag gewährleistet sein. Tränkanlagen sind so zu installieren und instand zu halten, dass die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist. Erhöhte Flächen dürfen in einem Ausmaß von maximal 10% der Grundfläche zur nutzbaren Fläche gerechnet werden. Um anrechenbare erhöhte Flächen handelt es sich dann, wenn die Tiere den Platz auf und unter diesen Flächen nutzen können und jedenfalls, wenn ein Gutachten der Fachstelle gemäß § 2 Abs. 4 vorliegt. Erhöhte Flächen können geschlossen oder perforiert ausgeführt sein.Erhöhte Flächen dürfen in einem Ausmaß von maximal 10% der Grundfläche zur nutzbaren Fläche gerechnet werden. Um anrechenbare erhöhte Flächen handelt es sich dann, wenn die Tiere den Platz auf und unter diesen Flächen nutzen können und jedenfalls, wenn ein Gutachten der Fachstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 4, vorliegt. Erhöhte Flächen können geschlossen oder perforiert ausgeführt sein. 5.2. EINSTREU Masthühner und Truthühner müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben. 5.3. BEWEGUNGSFREIHEIT Folgende Grenzwerte sind einzuhalten: Mastgeflügelart Höchstbesatzdichte Mindestauslauffläche(1) Masthühner 30 kg/m² 2 m²/Tier Truthühner 40 kg/m² 10 m²/Tier 1) Falls Auslauf gewährt wird. 5.4. ÜBERWACHUNG UND FOLGEMASSNAHMEN IM SCHLACHTHOF FÜR MASTHÜHNER 5.4.1. Mortalität Die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner ist unter der Überwachung des amtlichen Tierarztes unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Stalls aufzuzeichnen. 5.4.2. Tierschutzrelevante Ergebnisse bei der Schlacht- und Fleischtieruntersuchung: Im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Betrieb oder in dem betreffenden Stall des Ursprungsbetriebs weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z. B. von der Norm abweichende Werte von Kontaktdermatitis, Parasitosen oder Systemerkrankungen.Im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Betrieb oder in dem betreffenden Stall des Ursprungsbetriebs weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z. B. von der Norm abweichende Werte von Kontaktdermatitis, Parasitosen oder Systemerkrankungen. Wenn die Ergebnisse gemäß Punkt 5.4.1. und die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf schlechte Tierschutzbedingungen schließen lassen, so teilt der amtliche Tierarzt dem Eigentümer oder Halter der Tiere und der zuständigen Behörde die Daten mit. 6. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR GÄNSE UND ENTEN 6.1. STALLEINRICHTUNGEN Bei Stallanlagen für Gänse und Enten ist eine Bade- oder Duschmöglichkeit vorzusehen. 6.2. BEWEGUNGSFREIHEIT Folgende Grenzwerte sind einzuhalten: Mastgeflügelart Höchstbesatzdichte1) Mindestauslauffläche2) Gänse 15kg/m² 10m²/Tier Enten 25kg/m² 2m²/Tier 1) Zur nutzbaren Fläche zählen auch nicht eingestreute Flächen im Bereich der Bade- oder Duschmöglichkeit. 2) Für Gänse ist der Auslauf verpflichtend. Bei Enten kann der Auslauf auch durch einen Außenklimabereich im Ausmaß von 25% der nutzbaren Fläche ersetzt werden. 7. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 7.1. Übergangsbestimmung für die Aufzucht von Küken und Junghennen Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen ist bei den Maßen gemäß Punkt 3.2. die lichte Höhe nicht zu berücksichtigen. 7.2. Übergangsbestimmung für die Haltung von Legehennen in Alternativsystemen Die Bestimmungen der Punkte 4.1., 4.4., 4.5.1. und 4.5.2. (letzter Anstrich) gelten für alle ab dem 01.01.2002 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 01.01.2007 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen. 7.3. Übergangsbestimmung für die Käfighaltung von Legehennen 7.3.1. Übergangsfrist für bestehende ausgestaltete Käfiganlagen 7.3.1.1. Anlagen und Haltungseinrichtungen für die Haltung von Legehennen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, die vor dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes gebaut und in Betrieb genommen wurden, dürfen bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme weiter betrieben werden, wenn die Bestimmungen des Punktes 6.3.2.2 eingehalten werden. Vor dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes gebaute und in Betrieb genommene Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Käfighaltung von Legehennen, die bei der dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes folgenden nächstmöglichen Einstallung den Bestimmungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen entsprechen, gelten als bestehende ausgestaltete Käfiganlagen. 7.3.1.2. Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen: Stalleinrichtung Mindestausmaß/Mindestanzahl Fütterung Fressplatzlänge am Trog oder Band 12,00 cm/Tier Tränken Trinknippel, Tränknäpfe 1/15 Tiere, mindestens jedoch 2/Käfig Tränkrinnenseite durchgehend Sitzstangenlänge 15,00 cm/Tier Nest 1/Käfig Material zum Scharren und Picken Die Käfige müssen mit geeignetem Material zum Scharren und Picken (wie zB Einstreu) ausgestattet sein. –Strichaufzählung Käfiganordnung –Strichaufzählung die Gänge zwischen den Käfigreihen müssen mindestens 90,00 cm breit sein, –Strichaufzählung der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den unteren Käfigreihen muss mindestens 35,00 cm betragen. –Strichaufzählung Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten. –Strichaufzählung Form und Größe von Käfigöffnungen müssen es ermöglichen, ein ausgewachsenes Tier herauszunehmen, ohne dass es unnötig leidet oder verletzt wird. Die Käfighöhe muss an jeder Stelle außerhalb der nutzbaren Fläche mindestens 20,00 cm betragen. Die Käfigfläche muss mindestens betragen: –Strichaufzählung 750,00 cm2/Tier, davon mindestens 600,00 cm2 nutzbare Fläche, –Strichaufzählung 2000,00 cm2/Käfig. SchlagworteFütterungsanlage, Fütterungsvorrichtung, Trogfütterung, Bademöglichkeit Zuletzt aktualisiert am03.08.2022 Gesetzesnummer20003820 DokumentnummerNOR40193746

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.