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RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Unterzeichnungsdatum21.12.2015
Index59/04 EU – EWR
LangtitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
StF: BGBl. III Nr. 35/2020 (NR: GP XXV RV 1458 AB 1481 S. 165. BR: AB 9737 S. 865.)
SprachenBulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kasachisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien*Belgien III 35/2020 *Bulgarien III 35/2020 *Dänemark III 35/2020 *Deutschland III 35/2020 *Estland III 35/2020 *EU III 35/2020 *Finnland III 35/2020 *Frankreich III 35/2020 *Griechenland III 35/2020 *Irland III 35/2020 *Italien III 35/2020 *Kasachstan III 35/2020 *Kroatien III 35/2020 *Lettland III 35/2020 *Litauen III 35/2020 *Luxemburg III 35/2020 *Malta III 35/2020 *Niederlande III 35/2020 *Polen III 35/2020 *Portugal III 35/2020 *Rumänien III 35/2020 *Schweden III 35/2020 *Slowakei III 35/2020 *Slowenien III 35/2020 *Spanien III 35/2020 *Tschechische R III 35/2020 *Ungarn III 35/2020 *Vereinigtes Königreich III 35/2020 *Zypern III 35/2020*Belgien römisch drei 35 aus 2020, *Bulgarien römisch drei 35 aus 2020, *Dänemark römisch drei 35 aus 2020, *Deutschland römisch drei 35 aus 2020, *Estland römisch drei 35 aus 2020, *EU römisch drei 35 aus 2020, *Finnland römisch drei 35 aus 2020, *Frankreich römisch drei 35 aus 2020, *Griechenland römisch drei 35 aus 2020, *Irland römisch drei 35 aus 2020, *Italien römisch drei 35 aus 2020, *Kasachstan römisch drei 35 aus 2020, *Kroatien römisch drei 35 aus 2020, *Lettland römisch drei 35 aus 2020, *Litauen römisch drei 35 aus 2020, *Luxemburg römisch drei 35 aus 2020, *Malta römisch drei 35 aus 2020, *Niederlande römisch drei 35 aus 2020, *Polen römisch drei 35 aus 2020, *Portugal römisch drei 35 aus 2020, *Rumänien römisch drei 35 aus 2020, *Schweden römisch drei 35 aus 2020, *Slowakei römisch drei 35 aus 2020, *Slowenien römisch drei 35 aus 2020, *Spanien römisch drei 35 aus 2020, *Tschechische R römisch drei 35 aus 2020, *Ungarn römisch drei 35 aus 2020, *Vereinigtes Königreich römisch drei 35 aus 2020, *Zypern römisch drei 35/2020
RatifikationstextDie Notifikation Österreichs gemäß Art. 281 Abs. 1 des Abkommens wurde am 25. April 2017 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 281 Abs. 1 mit 1. März 2020 in Kraft getreten.Die Notifikation Österreichs gemäß Artikel 281, Absatz eins, des Abkommens wurde am 25. April 2017 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 281, Absatz eins, mit 1. März 2020 in Kraft getreten.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird gemäß seinem Art. 281 Abs. 7 das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, BGBl. III Nr. 146/1999, beendet.Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird gemäß seinem Artikel 281, Absatz 7, das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 1999,, beendet.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 29 vom 4.2.2016 S. 3, veröffentlicht.Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 29 vom 4.2.2016 Seite 3, veröffentlicht.
Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
INHALTSÜBERSICHT
TITEL
PRÄAMBEL
TITEL ITITEL römisch eins
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELE DIESES ABKOMMENS
TITEL IITITEL römisch zwei
POLITISCHER DIALOG - ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
TITEL IIITITEL römisch drei
HANDEL UND WIRTSCHAFT
KAPITEL 1
WARENHANDEL
KAPITEL 2
ZOLL
KAPITEL 3
TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE
KAPITEL 4
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN
KAPITEL 5
DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND NIEDERLASSUNG
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 2
NIEDERLASSUNG UND GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
UNTERABSCHNITT 1
ALLE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN
UNTERABSCHNITT 2
ANDERE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN ALS DIENSTLEISTUNGEN
ABSCHNITT 3
VORÜBERGEHENDE PRÄSENZ NATÜLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN
ABSCHNITT 4
INTERNE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 5
SEKTORSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 6
AUSNAHMEN
ABSCHNITT 7
INVESTITIONEN
KAPITEL 6
KAPITALVERKEHR UND ZAHLUNGEN
KAPITEL 7
GEISTIGES EIGENTUM
ABSCHNITT 1
GRUNDSÄTZE
ABSCHNITT 2
STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 3
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 4
HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN
KAPITEL 8
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
KAPITEL 9
ROHSTOFFE UND ENERGIE
KAPITEL 10
HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
KAPITEL 11
WETTBEWERB
KAPITEL 12
STAATSEIGENE UNTERNEHMEN, STAATLICH KONTROLLIERTE UNTERNEHMEN UND UNTERMEHMEN MIT BESONDEREN ODER AUSSCHLIESSLICHEN RECHTEN ODER PRIVILEGIEN
KAPITEL 13
TRANSPARENZ
KAPITEL 14
STREITBEILEGUNG
ABSCHNITT 1
ZIEL UND GELTUNGSBEREICH
ABSCHNITT 2
KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG
ABSCHNITT 3
STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
UNTERABSCHNITT 1
SCHIEDSVERFAHREN
UNTERABSCHNITT 2
UMSETZUNG
UNTERABSCHNITT 3
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 4
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL IVTITEL römisch vier
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WIRTSCHAFT UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
KAPITEL 1
WIRTSCHAFTLICHER DIALOG
KAPITEL 2
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERWALTUNG DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN, EINSCHLIESSLICH ÖFFENTLICHER FINANZKONTROLLE UND INTERNER KONTROLLE
KAPITEL 3
ZUSAMMENARBEIT IM STEUERBEREICH
KAPITEL 4
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH STATISTIK
KAPITEL 5
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ENERGIE
KAPITEL 6
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERKEHR
KAPITEL 7
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH UMWELT
KAPITEL 8
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KLIMAWANDEL
KAPITEL 9
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH INDUSTRIE
KAPITEL 10
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN
KAPITEL 11
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESELLSCHAFTSRECHT
KAPITEL 12
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BANK-, VERSICHERUNGS-, UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN
KAPITEL 13
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH INFORMATIONSGESELLSCHAFT
KAPITEL 14
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH TOURISMUS
KAPITEL 15
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
KAPITEL 16
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BESCHÄFTIGUNG, ARBEITSBEZIEHUNGEN, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT
KAPITEL 17
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESUNDHEIT
TITEL VTITEL römisch fünf
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT
TITEL VITITEL römisch sechs
SONSTIGE ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG
KAPITEL 2
ZUSAMMENARBEIT IM KULTURBEREICH
KAPITEL 3
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FORSCHUNG UND INNOVATION
KAPITEL 4
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN MEDIEN UND AUDIOVISUELLES
KAPITEL 5
ZUSAMMENARBEIT MIT DER ZIVILGESELLSCHAFT
KAPITEL 6
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH SPORT UND KÖRPERLICHE BETÄTIGUNG
KAPITEL 7
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KATASTROPHENSCHUTZ
KAPITEL 8
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WELTRAUMTÄTIGKEITEN
KAPITEL 9
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERBRAUCHERSCHUTZ
KAPITEL 10
REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 11
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
TITEL VIITITEL römisch sieben
FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
TITEL VIIITITEL römisch acht
INSTITUTIONELLER RAHMEN
TITEL IXTITEL römisch neun
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG IANHANG römisch eins
VORBEHALTE NACH ARTIKEL 46
ANHANG IIANHANG römisch zwei
BESCHRÄNKUNGEN DURCH DIE REPUBLIK KASACHSTAN NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 2
AHANG IIIAHANG römisch drei
GELTUNGSBEREICH DES KAPITELS 8 (ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)GELTUNGSBEREICH DES KAPITELS 8 (ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITELS römisch drei (HANDEL UND WIRTSCHAFT)
ANHANG IVANHANG römisch vier
MEDIEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN UND AUFTRAGSBEKANNTMACHUNGEN NACH KAPITEL 8 ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITEL III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)MEDIEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN UND AUFTRAGSBEKANNTMACHUNGEN NACH KAPITEL 8 ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITEL römisch drei (HANDEL UND WIRTSCHAFT)
ANHANG VANHANG römisch fünf
VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITEL III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITEL römisch drei (HANDEL UND WIRTSCHAFT)
ANHANG VIANHANG römisch sechs
VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITEL III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITEL römisch drei (HANDEL UND WIRTSCHAFT)
ANHANG VIIANHANG römisch sieben
VERMITTLUNG NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)VERMITTLUNG NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITELS römisch drei (HANDEL UND WIRTSCHAFT)
PROTOKOLL ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH
PRÄAMBELDAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits undDIE REPUBLIK KASACHSTAN
andererseits,im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –
IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, ihrer gemeinsamen Werte und ihres Wunsches nach weiterer Stärkung und Ausweitung der Beziehungen, die auf der Grundlage des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperations-abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, der im Juni 2007 vom Europäischen Rat angenommenen EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien und des 2008 von der Republik Kasachstan verabschiedeten staatlichen Programms „Der Weg nach Europa“ aufgebaut wurden,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur uneingeschränkten Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte von Helsinki, sowie weiterer allgemein anerkannter Normen des Völkerrechts,
IN ANBETRACHT des nachdrücklichen Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der Förderung, des Schutzes und der Umsetzung der Grundfreiheiten und Menschenrechte sowie für die verstärkte Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,
IN WÜRDIGUNG des nachdrücklichen Bekenntnisses der Vertragsparteien zu den folgenden Grundsätzen in ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie: Förderung gemeinsamer Ziele, Führung eines offenen und konstruktiven politischen Dialogs, Transparenz und Achtung internationaler Menschenrechtsnormen,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung der Grundsätze der freien Marktwirtschaft,
IN ANERKENNUNG der zunehmenden Bedeutung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan,
IN DER ERWÄGUNG, dass mit diesem Abkommen die engen wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter gestärkt und ein neues Klima und bessere Rahmen-bedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme zwischen ihnen, auch im Energiebereich, geschaffen werden,
IN ANBETRACHT des Ziels der Förderung von Handel und Investitionen in allen Sektoren auf einer verstärkten Rechtsgrundlage, insbesondere auf der Grundlage dieses Abkommens und des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen"),
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit sowie zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, vor allem durch wirksame Zusammenarbeit zu diesem Zweck im Rahmen der VN und der OSZE,
IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Parteien zur Weiterentwicklung des regelmäßigen politischen Dialogs zu bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln sowie zur Zusammenarbeit im Bereich der Nichtverbreitung und in Bezug auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Bekämpfung des illegalen Handels mit und der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und eingedenk der Annahme des Vertrags über den Waffenhandel durch die VN-Generalversammlung,
IN ANBETRACHT der Bedeutung der aktiven Beteiligung der Republik Kasachstan an der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels sowie zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Intensivierung ihres Dialogs und ihrer Kooperation zu Migrationsfragen auf der Grundlage eines umfassenden Ansatzes mit dem Ziel, im Bereich der legalen Migration zusammenzuarbeiten und die irreguläre Migration sowie den Menschenhandel zu bekämpfen, und in Anerkennung der Bedeutung der in diesem Abkommen verankerten Rückübernahmeklausel,
IN DEM WUNSCH, für ausgewogene Bedingungen in den bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan zu sorgen,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Einhaltung der aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) erwachsenden Rechte und Pflichten sowie zur transparenten und nichtdiskriminierenden Umsetzung dieser Rechte und Pflichten,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, unter anderem durch Förderung der Umsetzung multilateraler internationaler Übereinkünfte und der regionalen Zusammenarbeit,
IN DEM WUNSCH, eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern und gegebenenfalls den Rahmen dafür zu stärken,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit im Energiebereich, einer verbesserten Energieversorgungssicherheit und eines erleichterten Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur auf der Grundlage der am 4. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan und im Kontext des Vertrags über die Energiecharta,
IN DER ERKENNTNIS, dass die gesamte Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie durch das am 19. Juli 1999 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit geregelt wird und daher nicht unter dieses Abkommen fällt,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Förderung direkter persönlicher Kontakte, unter anderem durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Innovationsentwicklung, Bildung und Kultur,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien bestrebt sind, das gegenseitige Verständnis und die Konvergenz ihrer Rechtsvorschriften zu fördern und damit die für beide Seiten vorteilhaften Bindungen und die nachhaltige Entwicklung weiter zu stärken,
UNTER HINWEIS darauf, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland, sollten sich die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf spezifische Übereinkünfte im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einigen, die von der Europäischen Union gemäß Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen wären, nicht durch die Bestimmungen solcher künftigen Übereinkünfte gebunden wäre/wären, es sei denn, die Europäische Union teilt – gleichzeitig mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bilateraler Beziehungen zur Republik Kasachstan – der Republik Kasachstan mit, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der Europäischen Union durch solche Übereinkünfte gebunden ist/sind. Das Vereinigte Königreich und/oder Irland wäre/wären durch anschließende interne Maßnahmen der EU, die gemäß Titel V zur Durchführung dieses Abkommens angenommen werden, ebenfalls nicht gebunden, es sei denn, sie haben ihren Wunsch mitgeteilt, solche Maßnahmen im Einklang mit Protokoll Nr. 21 zu akzeptieren beziehungsweise daran teilzunehmen. Solche künftigen Übereinkünfte oder im Anschluss daran angenommene interne Maßnahmen der EU würden auch unter das den beiden genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –UNTER HINWEIS darauf, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland, sollten sich die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf spezifische Übereinkünfte im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einigen, die von der Europäischen Union gemäß Titel römisch fünf des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen wären, nicht durch die Bestimmungen solcher künftigen Übereinkünfte gebunden wäre/wären, es sei denn, die Europäische Union teilt – gleichzeitig mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bilateraler Beziehungen zur Republik Kasachstan – der Republik Kasachstan mit, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der Europäischen Union durch solche Übereinkünfte gebunden ist/sind. Das Vereinigte Königreich und/oder Irland wäre/wären durch anschließende interne Maßnahmen der EU, die gemäß Titel römisch fünf zur Durchführung dieses Abkommens angenommen werden, ebenfalls nicht gebunden, es sei denn, sie haben ihren Wunsch mitgeteilt, solche Maßnahmen im Einklang mit Protokoll Nr. 21 zu akzeptieren beziehungsweise daran teilzunehmen. Solche künftigen Übereinkünfte oder im Anschluss daran angenommene interne Maßnahmen der EU würden auch unter das den beiden genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
AnmerkungDokumentalistische Gliederung:
Anhänge I bis VII = Anlagen 1 bis 7Anhänge römisch eins bis römisch sieben = Anlagen 1 bis 7
Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich = Anlage 8
SchlagworteAußenpolitik, Bankleistung, Versicherungsleistung, Partnerschaftsabkommen, Kooperationsabkommen, Handelsbeziehung, Handelsströme
Zuletzt aktualisiert am17.03.2025
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222244
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.