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Kurz gesagt

Dieses Gesetz definiert, was Abfälle sind und unter welchen Bedingungen sie nicht mehr als Abfall gelten, insbesondere wenn sie wiederverwertet werden oder in der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden. Es legt auch fest, wie gefährliche Abfälle identifiziert werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.01.2001 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBegriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2, (1)Absatz eins,Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, 1.Ziffer eins deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder 2.Ziffer 2 deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist. Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. (2)Absatz 2,Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten, 1.Ziffer eins als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2.Ziffer 2 solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder 3.Ziffer 3 solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird. Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. (3)Absatz 3,Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 16 und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vereinbar ist, mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen.Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die Paragraphen 16 und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vereinbar ist, mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen. (3a)Absatz 3 a,Unbeschadet des Abs. 3 und soweit dies mit den Zielen und Grundsätzen (§ 1) vereinbar ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet, einschließlich Art, Aufbau und Führung der dafür erforderlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten (Abs. 3c und 3d). Eine derartige Verordnung kann nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nur erlassen werden, wennUnbeschadet des Absatz 3 und soweit dies mit den Zielen und Grundsätzen (Paragraph eins,) vereinbar ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet, einschließlich Art, Aufbau und Führung der dafür erforderlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten (Absatz 3 c und 3 d). Eine derartige Verordnung kann nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nur erlassen werden, wenn 1.Ziffer eins die Sache üblicherweise für diesen Verwendungszweck eingesetzt wird, 2.Ziffer 2 ein Markt dafür existiert, 3.Ziffer 3 Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien vorliegen und 4.Ziffer 4 kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt. (3b)Absatz 3 b,Eine Verordnung gemäß Abs. 3a kann entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte enthalten:Eine Verordnung gemäß Absatz 3 a, kann entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte enthalten: 1.Ziffer eins die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache; 2.Ziffer 2 die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung; 3.Ziffer 3 die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozeß; 4.Ziffer 4 die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe; 5.Ziffer 5 die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und 6.Ziffer 6 Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 3c und 3d.Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Absatz 3 c und 3 d, Im Rahmen der Verordnung können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden. (3c)Absatz 3 c,Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls abweichend zu Abs. 3 enden lassen will, hat eine Meldung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt. Dabei kommen in Betracht:Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls abweichend zu Absatz 3, enden lassen will, hat eine Meldung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldung werden durch die Verordnung gemäß Absatz 3 a, festgelegt. Dabei kommen in Betracht: 1.Ziffer eins Name, Anschrift und Telefonnummer; 2.Ziffer 2 Art der Sache; 3.Ziffer 3 vorgesehener Verwendungszweck; 4.Ziffer 4 Art des Nachweises und der Nachweisführung; 5.Ziffer 5 eine Erklärung, daß das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a eingehalten wird;eine Erklärung, daß das Vermischungsverbot gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, eingehalten wird; 6.Ziffer 6 die Behandlungsart und 7.Ziffer 7 vorgesehene Abnehmer. (3d)Absatz 3 d,Wer eine Meldung gemäß Abs. 3c erstattet, hat Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 3a betreffend die Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. Weiters sind jährliche Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle beinhalten, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Aufzeichnungen sowie der jährlichen Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt.Wer eine Meldung gemäß Absatz 3 c, erstattet, hat Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Absatz 3 a, betreffend die Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. Weiters sind jährliche Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle beinhalten, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Aufzeichnungen sowie der jährlichen Meldung werden durch die Verordnung gemäß Absatz 3 a, festgelegt. (4)Absatz 4,Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) als gefährlich gelten und unter welchen Voraussetzungen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Abs. 12) im Einzelfall möglich ist.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) als gefährlich gelten und unter welchen Voraussetzungen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Absatz 12,) im Einzelfall möglich ist. Dabei sind folgende gefahrenrelevante Eigenschaften heranzuziehen: 1.Ziffer eins explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol; 2.Ziffer 2 brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen; 3.Ziffer 3 leicht entzündbar (H3-A): a)Litera a Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ºC (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder b)Litera b Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder c)Litera c feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder d)Litera d unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder e)Litera e Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden; 4.Ziffer 4 entzündbar (H3-B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 ºC und höchstens 55 ºC; 5.Ziffer 5 reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können; 6.Ziffer 6 gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können; 7.Ziffer 7 giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können; 8.Ziffer 8 krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können; 9.Ziffer 9 ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können; 10.Ziffer 10 infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen; 11.Ziffer 11 teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können; 12.Ziffer 12 mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können; 13.Ziffer 13 Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12); 14.Ziffer 14 Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften aufweist (H13); 15.Ziffer 15 ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können. In dieser Liste gefährlicher Abfälle sind jedenfalls jene Abfallarten aufzunehmen, die jenen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle entsprechen. Zur Präzisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur Festlegung der Liste gefährlicher Abfälle können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden. Nur die von der Verordnung erfaßten Abfälle gelten als gefährlich.In dieser Liste gefährlicher Abfälle sind jedenfalls jene Abfallarten aufzunehmen, die jenen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4, der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle entsprechen. Zur Präzisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur Festlegung der Liste gefährlicher Abfälle können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden. Nur die von der Verordnung erfaßten Abfälle gelten als gefährlich. (6)Absatz 6,Problemstoffe sind gefährliche Abfälle oder Altöle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden. (7)Absatz 7,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung festzusetzen, welche Abfälle ihrer Art nach als Problemstoffe (Abs. 6) im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung festzusetzen, welche Abfälle ihrer Art nach als Problemstoffe (Absatz 6,) im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. (8)Absatz 8,Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. (8a)Absatz 8 a,Abfall(erst)erzeuger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind. (8b)Absatz 8 b,Abfallbesitzer ist 1.Ziffer eins der Erzeuger der Abfälle oder Altöle oder 2.Ziffer 2 die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle oder Altöle befinden. (9)Absatz 9,Abfallsammler ist, wer von Dritten erzeugte Abfälle oder Altöle selbst oder durch andere 1.Ziffer eins abholt, 2.Ziffer 2 entgegennimmt oder 3.Ziffer 3 über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. (10)Absatz 10,Abfallbehandler (Altölverwerter) ist, wer Abfälle (Altöle) verwertet, ablagert oder sonst behandelt. (11)Absatz 11,Deponie ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet wird. Nicht als Deponien gelten 1.Ziffer eins Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung (Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung) an einem anderen Ort vorbereitet werden können, oder 2.Ziffer 2 Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet. (12)Absatz 12,Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, welcher der Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 unterliegt, im Einzelfall nicht gefährlich ist (§ 38a). Das Verfahren besteht ausAusstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, welcher der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, unterliegt, im Einzelfall nicht gefährlich ist (Paragraph 38 a,). Das Verfahren besteht aus 1.Ziffer eins der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und 2.Ziffer 2 erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens. (13)Absatz 13,Eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist eine Änderung - wie eine Änderung der Beschaffenheit, der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Abfallbehandlungsanlage -, die geeignet ist, die Schutzgüter dieses Bundesgesetzes oder die Schutzgüter der mitanzuwendenden Bestimmungen zu beeinträchtigen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR40011167

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.