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RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 6Anlage 6
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum30.09.2017
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
TextAnlage 6MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON HAUSGEFLÜGEL
1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Legehennen
Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden.
Zuchttiere
Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern gehalten werden sowie Hähne.
Aufzucht von Küken und Junghennen
Haltung von Jungtieren der Art Gallus gallus, die zur späteren Eiererzeugung bestimmt sind.
Masthühner
Männliche und weibliche Hühner der Art Gallus Gallus, die zur Fleischgewinnung gehalten werden.
Nest
Ein gesonderter Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, nicht verwendet werden darf.
Einstreu
Material mit lockerer Struktur, das es den Tieren ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen (zB Staubbaden, Picken, Scharren).
Nutzbare Fläche
Eine uneingeschränkt begehbare Fläche mit
– mindestens 30 cm Breite und
– mindestens 45 cm lichter Höhe und
– höchstens 14% (= 8°)Neigung.
Nicht als nutzbare Flächen gelten:
– die Nestflächen,
– Flächen, bei denen der Kot regelmäßig auf darunter liegende von den Hennen genutzte Flächen fällt,
– Flächen in Außenscharrräumen.
Außenscharrraum
Überdachter, eingestreuter Außenklimabereich, der an einer oder mehreren Seiten begrenzt wird (z. B. durch Gitter oder Windnetze) und nicht isoliert ist.
Erhöhte Fütterungen
Fütterungsanlagen, die mindestens 35 cm über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sind. Stangen oder Laufstege, von denen aus die Hühner fressen, müssen eine problemlose Fortbewegung der Tiere gewährleisten.
Ausgestalteter Käfig
Käfig, der mit einem Nest, Sitzstangen und geeignetem Material zum Scharren und Picken ausgestattet ist
Alternativsysteme
Jedes Haltungssystem, das keine Käfighaltung ist.
2.
ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR HAUSGEFLÜGEL
2.1.
GEBÄUDE, STALLEINRICHTUNGEN
Die Haltungssysteme müssen so gestaltet sein, dass die Tiere nicht entweichen können. Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Entnehmen der Tiere erleichtern.
Böden, Roste oder Gitter müssen so beschaffen sein, dass die Tiere mit beiden Beinen sicher fußen können. Sitzstangen dürfen keine scharfen Kanten aufweisen und müssen es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen.
2.2.
STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein.
Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.
2.3.
LICHT
In Geflügelställen ist im Tierbereich in der Lichtphase eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen. Mit Ausnahme der Kükenaufzucht in den ersten 48 Stunden muss eine ununterbrochene Dunkelphase von täglich mindestens 6 Stunden gegeben sein. In der Dunkelphase ist eine Lichtstärke von höchstens 5 Lux zulässig.
Bei Lichtänderung sind gleitende oder gestaffelte Übergänge einzuhalten.
Bei Beleuchtung ausschließlich durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen eine gleichmäßige Verteilung des Lichts im Stallbereich sicherstellen.
2.4.
LÄRM
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.5.
ERNÄHRUNG
Jedes Haltungssystem muss mit einer insbesondere der Größe der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein. Bei Verwendung von Nippeltränken oder Trinknäpfen müssen für jede Haltungseinheit (Gruppe) mindestens zwei dieser Einrichtungen in Reichweite sein.
Die Verteilung der Fütterungs- und Tränkanlagen muss sicherstellen, dass alle Tiere ungehinderten Zugang haben.
2.6.
BETREUUNG
Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig, jedenfalls jedoch nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Tierpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise sauber gehalten werden.
Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Tiere täglich zu entfernen.
Alle Tiere müssen mindestens einmal täglich kontrolliert werden.
2.7.
EINGRIFFE
2.7.1.
Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.
2.7.2.
Zulässige Eingriffe sind:
–Strichaufzählung
Das fachgerechte Kürzen von maximal einem Drittel des Schnabels gemessen vom distalen Rand der Nasenöffnungen bei weniger als 10 Tage alten Küken von Hühnern und Truthühnern.
–Strichaufzählung
Das Kürzen des nach innen gerichteten Zehenendgliedes bei Eintagesküken, die als Zuchthähne vorgesehen sind.
3.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFZUCHT VON KÜKEN UND JUNGHENNEN
3.1.
STALLEINRICHTUNGEN
Fütterungs- und Tränkvorrichtungen müssen bei über 6 Wochen alten Tieren mindestens in folgendem Ausmaß vorhanden sein:
Stalleinrichtung
Mindestausmaß/Mindestanzahl
Fütterung
Käfighaltung
Alternativsysteme
Fressplatzlänge am Trog oder Band
3,00 cm/Tier
3,00 cm/Tier
Futterrinne am Rundautomaten
---
1,50 cm/Tier
Tränken
Tränkrinnenseite
1,00 cm/Tier
1,00 cm/Tier
Tränkrinne an der Rundtränke1
---
1,00 cm/Tier
Trinknippel,Tränknäpfe
1/15 Tiere, mindestens jedoch 2/Käfig
1/15 Tiere
1 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt.
3.2.
BEWEGUNGSFREIHEIT:
Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen:
Alter
Nutzbare Fläche
Käfighaltung
Alternativsysteme
Alternativsysteme
mit erhöhten Sitzstangen1
über 6 Wochen bis 10 Wochen
1,00 m2/60 Tiere
1,00 m2/24 Tiere
1,00 m2/28 Tiere
über 10 Wochen bis Legereife
1,00 m2/30
1,00 m2/12
1,00 m2/14
1 Erhöhte Sitzstangen müssen in einem Ausmaß von mindestens 7,00 cm/Tier angeboten werden. Erhöhte Sitzstangen müssen von Beginn an vorhanden und zugänglich sein. Sie müssen so hoch über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sein, dass die Tiere ungehindert darunter durchgehen können.
4.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR LEGEHENNEN UND ZUCHTTIERE IN ALTERNATIVSYSTEMEN
4.1.
STALLEINRICHTUNGEN
Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:
Stalleinrichtung
Mindestausmaß/Mindestanzahl
Fütterung
Fressplatzlänge am Trog oder Band
10,00 cm/Tier
Futterrinne am Rundautomaten
4,00 cm/Tier
Tränken
Tränkrinnenseite
2,50 cm/Tier
Tränkrinne an der Rundtränke1
1,50 cm/Tier
Trinknippel, Tränknäpfe
1/10 Tiere
Sitzstangenlänge2
20,00 cm/Tier
Einzelnest
1/7 Tiere
Gruppennest
1,00 m2/120 Tiere
1 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt.
2 Sitzstangen, die über dem Einstreubereich angebracht sind, sind auf die Mindestsitzstangenlänge nicht anrechenbar. Gitterroste, die es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen, können bei der Berechnung der Mindestsitzstangenlänge berücksichtigt werden. Die Haltung von Zuchttieren ist von diesen Erfordernissen ausgenommen.
Der horizontale Abstand zur nächsten Sitzstange muss mindestens 30,00 cm und zur Wand mindestens 20,00 cm betragen.
4.2.
BEWEGUNGSFREIHEIT
Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen:
Alternativhaltungssystem mit
nutzbare Fläche
einer nutzbaren Ebene
1,00 m2/7 Tiere1
zusätzlich erhöhte Fütterungen2 oderAußenscharrraum
1,00 m2/8 Tiere
zusätzlich erhöhte Fütterungen2 und Außenscharrraum
1,00 m2/9 Tiere
mehreren nutzbaren Ebenen
1,00 m2/9 Tiere
1 Werden erhöhte Sitzstangen im Ausmaß von mindestens 7cm/Tier angeboten, erhöht sich dieser Wert um 0,5 Tiere/m2. Erhöhte Sitzstangen müssen mindestens 35 cm über einer darunter gelegenen nutzbaren Fläche angebracht sein.
2 Erhöhte Fütterungen müssen in diesem Fall bei Trog- oder Bandfütterung mindestens zur Hälfte und bei Rundtrögen oder kombinierten Fütterungen mindestens zu zwei Dritteln erhöht ausgeführt sein.
3 Außenscharrräume müssen in diesem Fall mindestens eine Fläche von einem Drittel der nutzbaren Fläche umfassen und während des Lichttages uneingeschränkt zugänglich sein.
4.3.
EINSTREU
Die Einstreufläche muss mindestens 250,00 cm2 pro Tier betragen.
Der Einstreubereich muss mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfassen und mit Streumaterial bedeckt sein (wie z. B. Stroh, Holzspäne oder Sand).
4.4.
EBENEN
Es sind höchstens vier nutzbare Ebenen übereinander einschließlich des Stallbodens zulässig.
Zwischen den Ebenen muss der Abstand mindestens 45,00 cm lichte Höhe betragen.
Die Ebenen müssen so gestaltet sein, dass keine Ausscheidungen auf die darunter liegenden Ebenen durchfallen können.
4.5.
AUSLAUF
4.5.1.
Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslauföffnungen:
–Strichaufzählung
Bei einer Auslaufmöglichkeit ins Freie müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren.
–Strichaufzählung
Die Auslauföffnungen müssen über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein.
–Strichaufzählung
Die Auslauföffnungen müssen mindestens 35,00 cm hoch und mindestens 40,00 cm breit sein.
–Strichaufzählung
Für je 1000 Tiere müssen Auslauföffnungen von insgesamt mindestens 200,00 cm Breite zur Verfügung stehen.
–Strichaufzählung
Öffnungen vom Stall in einen Außenscharrraum müssen den Anforderungen an Auslauföffnungen genügen.
4.5.2.
Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslaufflächen:
–Strichaufzählung
Die Auslauffläche beträgt mindestens 8,00 m²/Tier.
–Strichaufzählung
Eine gleichmäßige Koppelung (Aufteilung) der Auslauffläche zur Schonung des Bewuchses und zur Verminderung von Kontaminationen ist zulässig.
–Strichaufzählung
Die Auslauffläche muss über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren sowie bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen.
4.6.
AUFZUCHTSYSTEM
Legehennen und Zuchttiere sollen in Alternativsystemen nur gehalten werden, wenn die Aufzucht dieser Tiere ab der 6. Lebenswoche in Alternativsystemen erfolgte.
5.
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MASTGEFLÜGEL
5.1.
STALLEINRICHTUNGEN
Stalleinrichtungen für Masthühner müssen mindestens im folgenden Ausmaß zur Verfügung stehen:
Stalleinrichtung
Masthühner
Fütterung
Fressplatzlänge am Trog oder Band
3,00 cm/Tier
Futterrinne am Rundautomaten
1,50 cm/Tier
Tränken
Tränkrinnenseite
2,50 cm/Tier
Tränkrinne an der Rundtränke1
1,50 cm/Tier
Trinknippel, Tränknäpfe
1/15 Tiere
1 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, gelten als Rundtränken.
5.2.
BEWEGUNGSFREIHEIT
5.2.1.
Folgende Grenzwerte sind einzuhalten:
Mastgeflügelart
Höchstbesatz
Auslauffläche1
Masthühner
30 kg/m2
2,00 m2/Tier
Truthühner
40 kg/m²
10,00 m2/Tier
Gänse
15 kg/m2
10,00 m2/Tier
Enten
25 kg/m2
2,00 m2/Tier
1 Für Gänse und Enten ist der Auslauf verpflichtend.
5.2.2.
Bei Stallanlagen für Gänse und Enten ist eine Bade- oder Duschmöglichkeit vorzusehen.
5.3.
EINSTREU
Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten.
6.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
6.1.
Übergangsbestimmung für die Aufzucht von Küken und Junghennen
Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen ist bei den Maßen gemäß Punkt 3.2. die lichte Höhe nicht zu berücksichtigen.
6.2.
Übergangsbestimmung für die Haltung von Legehennen in Alternativsystemen
Die Bestimmungen der Punkte 4.1., 4.4., 4.5.1. und 4.5.2. (letzter Anstrich) gelten für alle ab dem 01.01.2002 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 01.01.2007 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.
6.3.
Übergangsbestimmung für die Käfighaltung von Legehennen
6.3.1.
Übergangsfrist für bestehende nicht ausgestaltete Käfiganlagen
Anlagen und Haltungseinrichtungen für die Haltung von Legehennen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, die vor dem 01.01.2003 gebaut und in Betrieb genommen wurden, dürfen bis zum 31.12.2008 weiter betrieben werden, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden.
Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:
Stalleinrichtung
Mindestausmaß/Mindestanzahl
Fütterung
Fressplatzlänge am Trog oder Band
10,00 cm/Tier
Tränken
Tränkrinnenseite
10,00 cm/Tier
Trinknippel, Tränknäpfe
1/15 Tiere,
mindestens jedoch 2/Käfig
Die Käfigfläche muss mindestens 550,00 cm2 horizontal bemessene zugängliche Fläche/Tier betragen. Hochgezogene Ränder (Ablenkplatten) zur Vermeidung von Futterverlusten werden, falls durch diese die Zugänglichkeit der darunter liegenden Fläche nicht mehr gegeben ist, nicht mitgerechnet.
Die Käfighöhe muss mindestens 35,00 cm an jeder Stelle sowie 40,00 cm über mindestens 65% der erforderlichen zugänglichen Fläche betragen.
Der Neigungswinkel des Käfigbodens darf höchstens 14% (= 8°) betragen.
6.3.2.
Übergangsfrist für bestehende ausgestaltete Käfiganlagen
6.3.2.1
Anlagen und Haltungseinrichtungen für die Haltung von Legehennen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, die vor dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes gebaut und in Betrieb genommen wurden, dürfen bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme weiter betrieben werden, wenn die Bestimmungen des Punktes 6.3.2.2 eingehalten werden. Vor dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes gebaute und in Betrieb genommene Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Käfighaltung von Legehennen, die bei der dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes folgenden nächstmöglichen Einstallung den Bestimmungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen entsprechen, gelten als bestehende ausgestaltete Käfiganlagen.
6.3.2.2
Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:
Stalleinrichtung
Mindestausmaß/Mindestanzahl
Fütterung
Fressplatzlänge am Trog oder Band
12,00 cm/Tier
Tränken
Trinknippel, Tränknäpfe
1/15 Tiere,
mindestens jedoch 2/Käfig
Tränkrinnenseite
durchgehend
Sitzstangenlänge
15,00 cm/Tier
Nest
1/Käfig
Material zum Scharren und Picken
Die Käfige müssen mit geeignetem Material zum Scharren und Picken (wie zB Einstreu) ausgestattet sein.
–Strichaufzählung
Käfiganordnung
–Strichaufzählung
die Gänge zwischen den Käfigreihen müssen mindestens 90,00 cm breit sein,
–Strichaufzählung
der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den unteren Käfigreihen muss mindestens 35,00 cm betragen.
–Strichaufzählung
Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten.
–Strichaufzählung
Form und Größe von Käfigöffnungen müssen es ermöglichen, ein ausgewachsenes Tier herauszunehmen, ohne dass es unnötig leidet oder verletzt wird.
Die Käfighöhe muss an jeder Stelle außerhalb der nutzbaren
Fläche mindestens 20,00 cm betragen.
Die Käfigfläche muss mindestens betragen:
–Strichaufzählung
750,00 cm2/Tier, davon mindestens 600,00 cm2 nutzbare Fläche,
–Strichaufzählung
2000,00 cm2/Käfig.
SchlagworteFütterungsanlage, Fütterungsvorrichtung, Trogfütterung,
Bademöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am29.06.2017
Gesetzesnummer20003820
DokumentnummerNOR40059902
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.