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Europaius

Kurz gesagt

Diese Verordnung ergänzt das Handelsgesetzbuch für Offene Handelsgesellschaften und legt detaillierte Regeln für deren interne Abläufe, Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie die Abwicklung bei Ausscheiden eines Gesellschafters fest. Sie war auf Sachverhalte anwendbar, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben.

Was es regelt

  • Die Einlagen und die Sorgfaltspflichten der Gesellschafter in einer Offenen Handelsgesellschaft.
  • Die Geschäftsführung, Aufwendungen und die Auskunftspflicht der Gesellschafter.
  • Die Verteilung von Gewinn und Verlust sowie das Gesellschaftsvermögen.
  • Die Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesellschaftern und die Fortführung der Gesellschaft im Todesfall eines Gesellschafters.

Wen es betrifft

  • Gesellschafter von Offenen Handelsgesellschaften.
  • Erben von Gesellschaftern einer Offenen Handelsgesellschaft.

Eckpunkte

  • Gesellschafter haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, gleiche Einlagen zu leisten (Art. 7 Z 2 Abs. 1).
  • Ein Gesellschafter muss bei der Erfüllung seiner Pflichten die Sorgfalt anwenden, die er in eigenen Angelegenheiten pflegt, ist aber nicht von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreit (Art. 7 Z 3).
  • Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen und keine Teilung verlangen (Art. 7 Z 10 Abs. 1).
  • Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind grundsätzlich nicht übertragbar und nicht pfändbar, ausgenommen sind Gewinnanteile oder Ansprüche bei der Auseinandersetzung (Art. 7 Z 11).
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (18)§ 105§ 109§ 110§ 114§ 115§ 117§ 121§ 124§ 128§ 131§ 132§ 138§ 139§ 149§ 155§ 159§ 335§ 339

verordnung

m Handelsgesetzbuch KundmachungsorgandRGBl. I S 1999/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. römisch eins S 1999 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum01.08.1990 Außerkrafttretensdatum31.12.2006 BeachteIst, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist, Ist, sofern in den Paragraphen 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist, jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben, weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).weiter anzuwenden vergleiche Artikel römisch 29 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,). TextArtikel 7

m Zweiten Buch des Handelsgesetzbuchs (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft) I. Offene Handelsgesellschaftrömisch eins. Offene Handelsgesellschaft 1.

§ 105

HGB1.

Paragraph 105, HGB Ergänzende Anwendung des Bürgerlichen Rechts Auf die offene Handelsgesellschaft sind die Vorschriften des

  1. Hauptstücks des Zweiten Teils der österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr anzuwenen. An Stelle der im § 105 Abs. 2 für anwendbar erklärten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft finden die nachstehenden Vorschriften Nr. 2 bis 15 und 17 bis 19 ergänzend Anwendung. Auf die offene Handelsgesellschaft sind die Vorschriften des
  2. Hauptstücks des Zweiten Teils der österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr anzuwenen. An Stelle der im Paragraph 105, Absatz 2, für anwendbar erklärten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft finden die nachstehenden Vorschriften Nr. 2 bis 15 und 17 bis 19 ergänzend Anwendung. 2.

§ 109

HGB2.

Paragraph 109, HGB Einlagen der Gesellschaft

(1)Absatz eins,Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Einlagen

leisten.

(2)Absatz 2,Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen einzubringen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Gleiches gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung einzubringen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Die Einlage eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
(4)Absatz 4,

r Erhöhung der vereinbarten oder

r Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet. 3.

§ 109

HGB3.

Paragraph 109, HGB Sorgfaltspflicht Ein Gesellschafter hat bei Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit wird er durch diese Vorschrift nicht befreit. 4.

§ 110

HGB4.

Paragraph 110, HGB Aufwendungen der Gesellschafter; Herausgabepflicht

(1)Absatz eins,Ein Gesellschafter kann für die Aufwendungen, die

r Erledigung der Gesellschaftsangelegenheiten nötig sind, von der Gesellschaft einen Vorschuß verlangen.

(2)Absatz 2,Er hat alles, was er

r Führung der Geschäfte erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, an die Gesellschaft herauszugeben. 5.

§ 114

HGB5.

Paragraph 114, HGB Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis Ein Gesellschafter darf im Zweifel die Führung der Geschäfte nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung

r Last fallendes Verschulden

vertreten. Das Verschulden eines Gehilfen hat er in gleichem Umfange

vertreten wie eigenes Verschulden. 6.

§ 115

HGB6.

Paragraph 115, HGB Abweichung von Weisungen; Auskunftspflicht

(1)Absatz eins,Ist ein Gesellschafter an die Weisung der übrigen Gesellschafter gebunden, so kann er von den ihm erteilten Weisungen abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß die übrigen Gesellschafter bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würden. Er hat vor der Abweichung den übrigen Gesellschaftern Anzeige

machen und ihre Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2)Absatz 2,Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft die erforderlichen Nachrichten

geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft

erteilen und Rechenschaft abzulegen. 7.

§ 117

HGB7.

Paragraph 117, HGB Kündigung der Geschäftsführung

(1)Absatz eins,Ein Gesellschafter kann die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsführung darf nur in der Art gekündigt werden, daß die Gesellschafter für die Führung der Geschäfte anderweit Vorsorge treffen können, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt der Gesellschafter ohne solchen Grund

r Unzeit, so hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden

ersetzen. 8.

§ 121

HGB8.

Paragraph 121, HGB Gewinn- und Verlustverteilung Enthält der Gesellschaftsvertrag eine von Abs. 3 abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine von Absatz 3, abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust. 9.

§ 124

HGB9.

Paragraph 124, HGB Gesellschaftsvermögen

(1)Absatz eins,Die Einlagen der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
(2)Absatz 2,

dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines

dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines

dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes erworben wird. 10.

§ 124

HGB10.

Paragraph 124, HGB Keine Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen; Aufrechnungsverbot

(1)Absatz eins,Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung

verlangen.

(2)Absatz 2,Gegen eine Forderung, die

m Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter

stehende Forderung aufrechnen.

(3)Absatz 3,Die

gehörigkeit einer nach Nr. 9 erworbenen Forderung

m Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten

lassen, wenn er von der

gehörigkeit Kenntnis erlangt. Die §§ 1395, 1396 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß.Die

gehörigkeit einer nach Nr. 9 erworbenen Forderung

m Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten

lassen, wenn er von der

gehörigkeit Kenntnis erlangt. Die Paragraphen 1395, 1396, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. 11.

§ 124

HGB11.

Paragraph 124, HGB Unübertragbarkeit und Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander oder gegen die Gesellschaft

stehen, sind nicht übertragbar und können nicht gepfändet werden. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus der Geschäftsführung

stehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung

kommt. 12.

§ 128

HGB12.

Paragraph 128, HGB Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren gegen Gesellschafter (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 5, BGBl. Nr. 370/1982) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,) 13.

§ 131Nr.

5 HGB13.

Paragraph 131, Nr. 5 HGB Konkurs über das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 5, BGBl. Nr. 370/1982) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,) 14.

§ 132

HGB14.

Paragraph 132, HGB Beschränkung der Kündigungsbefugnis Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig. 15.

§ 138

HGB15.

Paragraph 138, HGB Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter

(1)Absatz eins,Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern
(2)Absatz 2,Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Gegenstände, die er der Gesellschaft

r Benutzung überlassen hat,

rückzugeben. Für einen durch

fall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.

(3)Absatz 3,Dem ausscheidenden Gesellschafter ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft

r Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung

ermitteln.

(4)Absatz 4,Der ausscheidende Gesellschafter ist von den Gesellschaftsschulden

befreien, für die er den Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, so kann ihm die Gesellschaft Sicherheit leisten, statt ihn

befreien.

(5)Absatz 5,Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens

r Deckung der Gesellschaftsschulden und der Kapitalanteile der Gesellschafter nicht aus, so hat der ausscheidende Gesellschafter den Teil des Fehlbetrages an die Gesellschaft

zahlen, der nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust auf ihn entfällt. 16.

§ 138

HGB16.

Paragraph 138, HGB Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften

(1)Absatz eins,Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, der sich aus den

r Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Geschäfte so

beendigen, wie es ihr am vorteilhaftesten erscheint.

(2)Absatz 2,Der ausgeschiedene Gesellschafter kann am Schluß jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen. 17.

§ 139

HGB17.

Paragraph 139, HGB Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines Gesellschafters § 139 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: Paragraph 139, ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: „

(1)Absatz eins,Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt werden soll, so besteht sie nach dem Tode dieses Gesellschafters mit seiner Verlassenschaft und nach deren Einantwortung mit den Erben fort.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 und 2 des § 139 bezeichneten Rechte können von den Erben nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Einantwortung der Verlassenschaft geltend gemacht werden. Ist der Erbe nicht eigenberechtigt und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so läuft die einmonatige Frist erst von der Bestellung eines solchen oder von dem Eintritt der Eigenberechtigung des Erben.''Die im Absatz eins und 2 des Paragraph 139, bezeichneten Rechte können von den Erben nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Einantwortung der Verlassenschaft geltend gemacht werden. Ist der Erbe nicht eigenberechtigt und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so läuft die einmonatige Frist erst von der Bestellung eines solchen oder von dem Eintritt der Eigenberechtigung des Erben.'' 18.

§ 149

HGB18.

Paragraph 149, HGB Auseinandersetzung Den Gesellschaftern sind die Gegenstände, die sie der Gesellschaft

r Benutzung überlassen haben,

rückzugeben. Für einen durch

fall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand können sie Ersatz nicht verlangen. 19.

§ 155

HGB19.

Paragraph 155, HGB Ausgleich unter den Gesellschaftern Reicht das Gesellschaftsvermögen

r Deckung der Gesellschaftsschulden und der Kapitalanteile der Gesellschafter nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach dem sie den Verlust

tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem genannten Verhältnis

tragen. 20.

§ 159

HGB20.

Paragraph 159, HGB Verjährung der Ansprüche gegen einen Gesellschafter Die Verjährung der Ansprüche gegen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft läuft gegen nicht eigenberechtigte Gläubiger auch dann, wenn für sie kein gesetzlicher Vertreter bestellt ist. Doch endet die Verjährungszeit nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der unbeschränkten Eigenberechtigung des Gläubigers oder der Bestellung des gesetzlichen Vertreters. 21.Ziffer 21 II. Kommanditgesellschaftrömisch zwei. Kommanditgesellschaft (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 5, BGBl. Nr. 370/1982.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,.) III. Stille Gesellschaftrömisch drei. Stille Gesellschaft 22.Ziffer 22 Allgemeine Bestimmungen (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Abs. 3, BGBl. Nr. 475/1990.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,.) 23.

§ 335

HGB23.

Paragraph 335, HGB Einlage des stillen Gesellschafters; Sorgfaltspflicht (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Abs. 3, BGBl. Nr. 475/1990.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,.) 24.

§ 339

HGB24.

Paragraph 339, HGB Kündigung der stillen Gesellschaft (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Abs. 3, BGBl. Nr. 475/1990.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,.) 25.

§ 339

HGB25.

Paragraph 339, HGB Andere Auflösungsgründe (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Abs. 3, BGBl. Nr. 475/1990.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,.)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.