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Kurztitel4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch
KundmachungsorgandRGBl. I S 1999/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. römisch eins S 1999 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum01.08.1990
Außerkrafttretensdatum31.12.2006
BeachteIst, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist, Ist, sofern in den Paragraphen 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist,
jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben,
weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).weiter anzuwenden vergleiche Artikel römisch 29 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,).
TextArtikel 7
Zum Zweiten Buch des Handelsgesetzbuchs
(Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
I. Offene Handelsgesellschaftrömisch eins. Offene Handelsgesellschaft
1. Zu § 105 HGB1. Zu Paragraph 105, HGB
Ergänzende Anwendung des Bürgerlichen Rechts
Auf die offene Handelsgesellschaft sind die Vorschriften des 27. Hauptstücks des Zweiten Teils der österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr anzuwenen. An Stelle der im § 105 Abs. 2 für anwendbar erklärten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft finden die nachstehenden Vorschriften Nr. 2 bis 15 und 17 bis 19 ergänzend Anwendung. Auf die offene Handelsgesellschaft sind die Vorschriften des 27. Hauptstücks des Zweiten Teils der österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr anzuwenen. An Stelle der im Paragraph 105, Absatz 2, für anwendbar erklärten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft finden die nachstehenden Vorschriften Nr. 2 bis 15 und 17 bis 19 ergänzend Anwendung.
2. Zu § 109 HGB2. Zu Paragraph 109, HGB
Einlagen der Gesellschaft
(1)Absatz eins,Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Einlagen zu leisten.
(2)Absatz 2,Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen einzubringen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Gleiches gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung einzubringen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Die Einlage eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
(4)Absatz 4,Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
3. Zu § 109 HGB3. Zu Paragraph 109, HGB
Sorgfaltspflicht
Ein Gesellschafter hat bei Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit wird er durch diese Vorschrift nicht befreit.
4. Zu § 110 HGB4. Zu Paragraph 110, HGB
Aufwendungen der Gesellschafter; Herausgabepflicht
(1)Absatz eins,Ein Gesellschafter kann für die Aufwendungen, die zur Erledigung der Gesellschaftsangelegenheiten nötig sind, von der Gesellschaft einen Vorschuß verlangen.
(2)Absatz 2,Er hat alles, was er zur Führung der Geschäfte erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, an die Gesellschaft herauszugeben.
5. Zu § 114 HGB5. Zu Paragraph 114, HGB
Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis
Ein Gesellschafter darf im Zweifel die Führung der Geschäfte nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Das Verschulden eines Gehilfen hat er in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
6. Zu § 115 HGB6. Zu Paragraph 115, HGB
Abweichung von Weisungen; Auskunftspflicht
(1)Absatz eins,Ist ein Gesellschafter an die Weisung der übrigen Gesellschafter gebunden, so kann er von den ihm erteilten Weisungen abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß die übrigen Gesellschafter bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würden. Er hat vor der Abweichung den übrigen Gesellschaftern Anzeige zu machen und ihre Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2)Absatz 2,Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
7. Zu § 117 HGB7. Zu Paragraph 117, HGB
Kündigung der Geschäftsführung
(1)Absatz eins,Ein Gesellschafter kann die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsführung darf nur in der Art gekündigt werden, daß die Gesellschafter für die Führung der Geschäfte anderweit Vorsorge treffen können, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt der Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
8. Zu § 121 HGB8. Zu Paragraph 121, HGB
Gewinn- und Verlustverteilung
Enthält der Gesellschaftsvertrag eine von Abs. 3 abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine von Absatz 3, abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
9. Zu § 124 HGB9. Zu Paragraph 124, HGB
Gesellschaftsvermögen
(1)Absatz eins,Die Einlagen der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
(2)Absatz 2,Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes erworben wird.
10. Zu § 124 HGB10. Zu Paragraph 124, HGB
Keine Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil
am Gesellschaftsvermögen; Aufrechnungsverbot
(1)Absatz eins,Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2)Absatz 2,Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
(3)Absatz 3,Die Zugehörigkeit einer nach Nr. 9 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt. Die §§ 1395, 1396 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß.Die Zugehörigkeit einer nach Nr. 9 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt. Die Paragraphen 1395, 1396, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß.
11. Zu § 124 HGB11. Zu Paragraph 124, HGB
Unübertragbarkeit und Unpfändbarkeit von Ansprüchen
aus dem Gesellschaftsverhältnis
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander oder gegen die Gesellschaft zustehen, sind nicht übertragbar und können nicht gepfändet werden. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus der Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.
12. Zu § 128 HGB12. Zu Paragraph 128, HGB
Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger im Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren gegen Gesellschafter
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 5, BGBl. Nr. 370/1982) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,)
13. Zu § 131 Nr. 5 HGB13. Zu Paragraph 131, Nr. 5 HGB
Konkurs über das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 5, BGBl. Nr. 370/1982) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,)
14. Zu § 132 HGB14. Zu Paragraph 132, HGB
Beschränkung der Kündigungsbefugnis
Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig.
15. Zu § 138 HGB15. Zu Paragraph 138, HGB
Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
(1)Absatz eins,Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern zu.
(2)Absatz 2,Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
(3)Absatz 3,Dem ausscheidenden Gesellschafter ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4)Absatz 4,Der ausscheidende Gesellschafter ist von den Gesellschaftsschulden zu befreien, für die er den Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, so kann ihm die Gesellschaft Sicherheit leisten, statt ihn zu befreien.
(5)Absatz 5,Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Gesellschaftsschulden und der Kapitalanteile der Gesellschafter nicht aus, so hat der ausscheidende Gesellschafter den Teil des Fehlbetrages an die Gesellschaft zu zahlen, der nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust auf ihn entfällt.
16. Zu § 138 HGB16. Zu Paragraph 138, HGB
Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften
(1)Absatz eins,Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, der sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihr am vorteilhaftesten erscheint.
(2)Absatz 2,Der ausgeschiedene Gesellschafter kann am Schluß jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
17. Zu § 139 HGB17. Zu Paragraph 139, HGB
Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines Gesellschafters
§ 139 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: Paragraph 139, ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
„(1)Absatz eins,Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt werden soll, so besteht sie nach dem Tode dieses Gesellschafters mit seiner Verlassenschaft und nach deren Einantwortung mit den Erben fort.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 und 2 des § 139 bezeichneten Rechte können von den Erben nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Einantwortung der Verlassenschaft geltend gemacht werden. Ist der Erbe nicht eigenberechtigt und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so läuft die einmonatige Frist erst von der Bestellung eines solchen oder von dem Eintritt der Eigenberechtigung des Erben.''Die im Absatz eins und 2 des Paragraph 139, bezeichneten Rechte können von den Erben nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Einantwortung der Verlassenschaft geltend gemacht werden. Ist der Erbe nicht eigenberechtigt und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so läuft die einmonatige Frist erst von der Bestellung eines solchen oder von dem Eintritt der Eigenberechtigung des Erben.''
18. Zu § 149 HGB18. Zu Paragraph 149, HGB
Auseinandersetzung
Den Gesellschaftern sind die Gegenstände, die sie der Gesellschaft zur Benutzung überlassen haben, zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand können sie Ersatz nicht verlangen.
19. Zu § 155 HGB19. Zu Paragraph 155, HGB
Ausgleich unter den Gesellschaftern
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden und der Kapitalanteile der Gesellschafter nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach dem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem genannten Verhältnis zu tragen.
20. Zu § 159 HGB20. Zu Paragraph 159, HGB
Verjährung der Ansprüche gegen einen Gesellschafter
Die Verjährung der Ansprüche gegen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft läuft gegen nicht eigenberechtigte Gläubiger auch dann, wenn für sie kein gesetzlicher Vertreter bestellt ist. Doch endet die Verjährungszeit nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der unbeschränkten Eigenberechtigung des Gläubigers oder der Bestellung des gesetzlichen Vertreters.
21.Ziffer 21
II. Kommanditgesellschaftrömisch zwei. Kommanditgesellschaft
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 5, BGBl. Nr. 370/1982.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,.)
III. Stille Gesellschaftrömisch drei. Stille Gesellschaft
22.Ziffer 22
Allgemeine Bestimmungen
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Abs. 3, BGBl. Nr. 475/1990.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,.)
23. Zu § 335 HGB23. Zu Paragraph 335, HGB
Einlage des stillen Gesellschafters; Sorgfaltspflicht
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Abs. 3, BGBl. Nr. 475/1990.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,.)
24. Zu § 339 HGB24. Zu Paragraph 339, HGB
Kündigung der stillen Gesellschaft
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Abs. 3, BGBl. Nr. 475/1990.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,.)
25. Zu § 339 HGB25. Zu Paragraph 339, HGB
Andere Auflösungsgründe
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Abs. 3, BGBl. Nr. 475/1990.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.