Kurz gesagt
Diese Verordnung ergänzt das Handelsgesetzbuch für Offene Handelsgesellschaften und legt detaillierte Regeln für deren interne Abläufe, Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie die Abwicklung bei Ausscheiden eines Gesellschafters fest. Sie war auf Sachverhalte anwendbar, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben.
Was es regelt
- Die Einlagen und die Sorgfaltspflichten der Gesellschafter in einer Offenen Handelsgesellschaft.
- Die Geschäftsführung, Aufwendungen und die Auskunftspflicht der Gesellschafter.
- Die Verteilung von Gewinn und Verlust sowie das Gesellschaftsvermögen.
- Die Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesellschaftern und die Fortführung der Gesellschaft im Todesfall eines Gesellschafters.
Wen es betrifft
- Gesellschafter von Offenen Handelsgesellschaften.
- Erben von Gesellschaftern einer Offenen Handelsgesellschaft.
Eckpunkte
- Gesellschafter haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, gleiche Einlagen zu leisten (Art. 7 Z 2 Abs. 1).
- Ein Gesellschafter muss bei der Erfüllung seiner Pflichten die Sorgfalt anwenden, die er in eigenen Angelegenheiten pflegt, ist aber nicht von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreit (Art. 7 Z 3).
- Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen und keine Teilung verlangen (Art. 7 Z 10 Abs. 1).
- Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind grundsätzlich nicht übertragbar und nicht pfändbar, ausgenommen sind Gewinnanteile oder Ansprüche bei der Auseinandersetzung (Art. 7 Z 11).
Gesetzestext
Obsah (18)
§ 105§ 109§ 110§ 114§ 115§ 117§ 121§ 124§ 128§ 131§ 132§ 138§ 139§ 149§ 155§ 159§ 335§ 339verordnung
m Handelsgesetzbuch KundmachungsorgandRGBl. I S 1999/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. römisch eins S 1999 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum01.08.1990 Außerkrafttretensdatum31.12.2006 BeachteIst, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist, Ist, sofern in den Paragraphen 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist, jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben, weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).weiter anzuwenden vergleiche Artikel römisch 29 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,). TextArtikel 7
m Zweiten Buch des Handelsgesetzbuchs (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft) I. Offene Handelsgesellschaftrömisch eins. Offene Handelsgesellschaft 1.
§ 105
HGB1.
Paragraph 105, HGB Ergänzende Anwendung des Bürgerlichen Rechts Auf die offene Handelsgesellschaft sind die Vorschriften des
- Hauptstücks des Zweiten Teils der österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr anzuwenen. An Stelle der im § 105 Abs. 2 für anwendbar erklärten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft finden die nachstehenden Vorschriften Nr. 2 bis 15 und 17 bis 19 ergänzend Anwendung. Auf die offene Handelsgesellschaft sind die Vorschriften des
- Hauptstücks des Zweiten Teils der österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr anzuwenen. An Stelle der im Paragraph 105, Absatz 2, für anwendbar erklärten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft finden die nachstehenden Vorschriften Nr. 2 bis 15 und 17 bis 19 ergänzend Anwendung. 2.
§ 109
HGB2.
Paragraph 109, HGB Einlagen der Gesellschaft
leisten.
r Erhöhung der vereinbarten oder
r Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet. 3.
§ 109
HGB3.
Paragraph 109, HGB Sorgfaltspflicht Ein Gesellschafter hat bei Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit wird er durch diese Vorschrift nicht befreit. 4.
§ 110
HGB4.
Paragraph 110, HGB Aufwendungen der Gesellschafter; Herausgabepflicht
r Erledigung der Gesellschaftsangelegenheiten nötig sind, von der Gesellschaft einen Vorschuß verlangen.
r Führung der Geschäfte erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, an die Gesellschaft herauszugeben. 5.
§ 114
HGB5.
Paragraph 114, HGB Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis Ein Gesellschafter darf im Zweifel die Führung der Geschäfte nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung
r Last fallendes Verschulden
vertreten. Das Verschulden eines Gehilfen hat er in gleichem Umfange
vertreten wie eigenes Verschulden. 6.
§ 115
HGB6.
Paragraph 115, HGB Abweichung von Weisungen; Auskunftspflicht
machen und ihre Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft
erteilen und Rechenschaft abzulegen. 7.
§ 117
HGB7.
Paragraph 117, HGB Kündigung der Geschäftsführung
r Unzeit, so hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden
ersetzen. 8.
§ 121
HGB8.
Paragraph 121, HGB Gewinn- und Verlustverteilung Enthält der Gesellschaftsvertrag eine von Abs. 3 abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine von Absatz 3, abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust. 9.
§ 124
HGB9.
Paragraph 124, HGB Gesellschaftsvermögen
dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines
dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes erworben wird. 10.
§ 124
HGB10.
Paragraph 124, HGB Keine Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen; Aufrechnungsverbot
verlangen.
m Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter
stehende Forderung aufrechnen.
gehörigkeit einer nach Nr. 9 erworbenen Forderung
m Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten
lassen, wenn er von der
gehörigkeit Kenntnis erlangt. Die §§ 1395, 1396 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß.Die
gehörigkeit einer nach Nr. 9 erworbenen Forderung
m Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten
lassen, wenn er von der
gehörigkeit Kenntnis erlangt. Die Paragraphen 1395, 1396, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. 11.
§ 124
HGB11.
Paragraph 124, HGB Unübertragbarkeit und Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander oder gegen die Gesellschaft
stehen, sind nicht übertragbar und können nicht gepfändet werden. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus der Geschäftsführung
stehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung
kommt. 12.
§ 128
HGB12.
Paragraph 128, HGB Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren gegen Gesellschafter (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 5, BGBl. Nr. 370/1982) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,) 13.
§ 131Nr.
5 HGB13.
Paragraph 131, Nr. 5 HGB Konkurs über das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 5, BGBl. Nr. 370/1982) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,) 14.
§ 132
HGB14.
Paragraph 132, HGB Beschränkung der Kündigungsbefugnis Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig. 15.
§ 138
HGB15.
Paragraph 138, HGB Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
r Benutzung überlassen hat,
rückzugeben. Für einen durch
fall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
r Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung
ermitteln.
befreien, für die er den Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, so kann ihm die Gesellschaft Sicherheit leisten, statt ihn
befreien.
r Deckung der Gesellschaftsschulden und der Kapitalanteile der Gesellschafter nicht aus, so hat der ausscheidende Gesellschafter den Teil des Fehlbetrages an die Gesellschaft
zahlen, der nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust auf ihn entfällt. 16.
§ 138
HGB16.
Paragraph 138, HGB Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften
r Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Geschäfte so
beendigen, wie es ihr am vorteilhaftesten erscheint.
§ 139
HGB17.
Paragraph 139, HGB Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines Gesellschafters § 139 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: Paragraph 139, ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: „
§ 149
HGB18.
Paragraph 149, HGB Auseinandersetzung Den Gesellschaftern sind die Gegenstände, die sie der Gesellschaft
r Benutzung überlassen haben,
rückzugeben. Für einen durch
fall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand können sie Ersatz nicht verlangen. 19.
§ 155
HGB19.
Paragraph 155, HGB Ausgleich unter den Gesellschaftern Reicht das Gesellschaftsvermögen
r Deckung der Gesellschaftsschulden und der Kapitalanteile der Gesellschafter nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach dem sie den Verlust
tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem genannten Verhältnis
tragen. 20.
§ 159
HGB20.
Paragraph 159, HGB Verjährung der Ansprüche gegen einen Gesellschafter Die Verjährung der Ansprüche gegen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft läuft gegen nicht eigenberechtigte Gläubiger auch dann, wenn für sie kein gesetzlicher Vertreter bestellt ist. Doch endet die Verjährungszeit nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der unbeschränkten Eigenberechtigung des Gläubigers oder der Bestellung des gesetzlichen Vertreters. 21.Ziffer 21 II. Kommanditgesellschaftrömisch zwei. Kommanditgesellschaft (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 5, BGBl. Nr. 370/1982.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,.) III. Stille Gesellschaftrömisch drei. Stille Gesellschaft 22.Ziffer 22 Allgemeine Bestimmungen (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Abs. 3, BGBl. Nr. 475/1990.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,.) 23.
§ 335
HGB23.
Paragraph 335, HGB Einlage des stillen Gesellschafters; Sorgfaltspflicht (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Abs. 3, BGBl. Nr. 475/1990.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,.) 24.
§ 339
HGB24.
Paragraph 339, HGB Kündigung der stillen Gesellschaft (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Abs. 3, BGBl. Nr. 475/1990.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,.) 25.
§ 339
HGB25.
Paragraph 339, HGB Andere Auflösungsgründe (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Abs. 3, BGBl. Nr. 475/1990.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,.)