5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen, insbesondere für Bildungseinrichtungen, bestimmte öffentliche Bereiche und in spezifischen persönlichen Situationen. Sie legt fest, wann bestimmte Pflichten wie das Tragen einer Maske oder das Vorlegen eines Nachweises nicht gelten.
Für wen: Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Kinderbetreuungseinrichtungen sowie deren Personal und Besucher; Organe der Gesetzgebung, allgemeine Vertretungskörper, Gerichtsbarkeit und Vollziehung.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Ausnahmen von der Verordnung für Bildungseinrichtungen und öffentliche Organe.
- Spezifische Regeln für Personal und Besucher in elementaren Bildungseinrichtungen und Kinderbetreuung.
- Bedingungen, unter denen Maskenpflichten und Nachweispflichten entfallen.
- Regelungen für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen oder keinen Test machen können.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Kinderbetreuungseinrichtungen sowie deren Personal und Besucher.
- Organe der Gesetzgebung, allgemeine Vertretungskörper, Gerichtsbarkeit und Vollziehung.
- Einzelpersonen, die von Maskenpflichten oder Nachweispflichten betroffen sind, insbesondere Kinder, Schwangere und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verordnung gilt nicht für elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Kinderbetreuungseinrichtungen, außer für bestimmte Paragraphen.
- Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
- Die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
- Die Maskenpflicht entfällt unter anderem während der Konsumation, für gehörlose Personen und deren Kommunikationspartner, aus therapeutisch-pädagogischen Gründen, bei logopädischen Dienstleistungen, bei körpernahen Dienstleistungen, während der Sportausübung, in Feuchträumen und für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 511/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18 Inkrafttretensdatum06.12.2021 Außerkrafttretensdatum11.12.2021 Abkürzung5. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusnahmen§ 18.Paragraph 18,
6.Ziffer 6 für – mit Ausnahme von § 7 Abs. 9 Z 1, § 8, § 18 Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 19 bis 21 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,für – mit Ausnahme von Paragraph 7, Absatz 9, Ziffer eins,, Paragraph 8,, Paragraph 18, Absatz 3 bis 6 sowie der Paragraphen 19 bis 21 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, 7.Ziffer 7 für Zusammenkünfte zur Religionsausübung. (Anm. 1)für Zusammenkünfte zur Religionsausübung. Anmerkung eins, ) (__________________ Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, V 312/2021-15, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. August 2022, zu Recht erkannt:Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, V 312/2021-15, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. August 2022, zu Recht erkannt:
Abs. 1 Z 7 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 475/2021, war gesetzwidrig (vgl. BGBl. II Nr. 306/2022)).Absatz eins, Ziffer 7, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,, war gesetzwidrig vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2022,)).
1.Ziffer eins Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt § 5 Abs. 3 und 4 C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest zwei Mal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2021,, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest zwei Mal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
2.Ziffer 2 Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt § 5 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt Paragraph 5, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
2.Ziffer 2 für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.Ziffer 3 wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4.Ziffer 4 für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5.Ziffer 5 wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
6.Ziffer 6 während der Sportausübung;
7.Ziffer 7 in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
8.Ziffer 8 für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 511/2021)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2021,)
SchlagworteTagesvater, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am22.08.2022 Gesetzesnummer20011696 DokumentnummerNOR40239547