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Kurztitel4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch
KundmachungsorgandRGBl. I S 1999/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998dRGBl. römisch eins S 1999 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum01.01.1999
Außerkrafttretensdatum31.07.2002
BeachteDas Dritte Buch des HGB, dRGBl. S 219/1897, ist nach Art. I Z 11Das Dritte Buch des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, ist nach Artikel römisch eins, Ziffer 11
RLG, BGBl. Nr. 475/1990, nun das Vierte Buch.RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, nun das Vierte Buch.
TextArtikel 8
Zum Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (Handelsgeschäfte)
I. Allgemeine Vorschriftenrömisch eins. Allgemeine Vorschriften
1.Ziffer eins
Haftung als Gesamtschuldner
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
2.Ziffer 2
Umfang des Schadenersatzes
Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn.
3. Zu § 348 HGB3. Zu Paragraph 348, HGB
Vertragsstrafe
(1)Absatz eins,An die Stelle des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt § 1336 Abs. 2 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.An die Stelle des Paragraph 343, des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt Paragraph 1336, Absatz 2, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2)Absatz 2,Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines ihren Betrag übersteigenden Schadens nicht ausgeschlossen.
4. Zu § 349 HGB4. Zu Paragraph 349, HGB
Haftung des Bürgen
(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)
5. Zu § 350 HGB5. Zu Paragraph 350, HGB
Form der Bürgschaft
(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)
6. Verkürzung über die Hälfte
(Anm.: Aufgehoben durch § 41 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979.)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 41, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,.)
7. Zinsen.
§ 1335 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bei Handelsgeschäften nicht anzuwenden.Paragraph 1335, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bei Handelsgeschäften nicht anzuwenden.
8. Geldschulden.
(1)Absatz eins,Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in inländische Währung erfolgen, es sei denn, daß die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist.
(2)Absatz 2,Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
9.Ziffer 9
Empfangsvollmacht des Überbingers einer Quittung
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
10.Ziffer 10
Einfluß des Todes auf Aufträge und Vollmachten
Aufträge oder Vollmachten, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes erteilt werden, erlöschen im Zweifel nicht durch seinen Tod.
11.Ziffer 11
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
(1)Absatz eins,Wer als Vertreter ein Handelsgeschäft geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert.
(2)Absatz 2,Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere Teil dadurch erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3)Absatz 3,Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte.
12. Zu § 365 Abs. 2 HGB12. Zu Paragraph 365, Absatz 2, HGB
Kraftloserklärung indossabler Urkunden
Das Aufgebotsverfahren und die Aufgebotsfrist richten sich nach den für Wechsel geltenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Arten der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden Sondervorschriften bestehen. Das Aufgebotsverfahren und die Aufgebotsfrist richten sich nach den für Wechsel geltenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Arten der im Paragraph 363, des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden Sondervorschriften bestehen.
13. Zu § 366 HGB13. Zu Paragraph 366, HGB
Erwerb vom Nichtberechtigten
(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)
14. Zu § 368 HGB14. Zu Paragraph 368, HGB
Pfandverkauf
(1)Absatz eins,Ein Kaufmann kann sich aus einer beweglichen Sache, die ihm im Betriebe seines Handelsgewerbes verpfändet worden ist, auch durch Verkauf der Sache befriedigen. Für die Berechtigung zum Verkauf, das Wahlrecht unter mehreren Pfändern, die Pflicht zur Herausgabe des Pfandes und den Verkauf des Pfandes gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 1219 bis 1221, 1228 bis 1248 des Bürgerlichen Gestzbuchs und zwar § 1244 mit der Maßgabe, daß an Stelle der §§ 932 bis 934, 936 des Bürgerlichen Gestzbuchs die in Österreich geltenden Vorschriften zugunsten derer, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden sind.Ein Kaufmann kann sich aus einer beweglichen Sache, die ihm im Betriebe seines Handelsgewerbes verpfändet worden ist, auch durch Verkauf der Sache befriedigen. Für die Berechtigung zum Verkauf, das Wahlrecht unter mehreren Pfändern, die Pflicht zur Herausgabe des Pfandes und den Verkauf des Pfandes gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Paragraphen 1219 bis 1221, 1228 bis 1248 des Bürgerlichen Gestzbuchs und zwar Paragraph 1244, mit der Maßgabe, daß an Stelle der Paragraphen 932 bis 934, 936 des Bürgerlichen Gestzbuchs die in Österreich geltenden Vorschriften zugunsten derer, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Der Ersteher einer auf Grund eines Pfandrechts in öffentlicher Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauften Sache hat wegen eines Mangels dieser Sache keinen Anspruch auf Gewährleistung.
(3)Absatz 3,Im Falle des § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Amtsgericht des Ortes zuständig, wo das Pfand aufbewahrt wird. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten, soweit tunlich, zu hören.Im Falle des Paragraph 1246, Absatz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Amtsgericht des Ortes zuständig, wo das Pfand aufbewahrt wird. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten, soweit tunlich, zu hören.
(4)Absatz 4,Abs. 1 bis 3 sind auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters, des Frachtführers und des Verfrachters entsprechend anzuwenden.Absatz eins bis 3 sind auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters, des Frachtführers und des Verfrachters entsprechend anzuwenden.
15. Zu § 368 HGB15. Zu Paragraph 368, HGB
Verwertung verpfändeter Wertpapiere und Einlagebücher
(1)Absatz eins,Nr. 14 gilt auch, wenn ein Inhaberpapier oder ein Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, den Gegenstand des Pfandrechts bildet. In diesen Fällen ist der Pfandgläubiger berechtigt, eine etwa erforderliche Kündigung vorzunehmen und die Forderung aus dem Wertpapier einzuziehen, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht eingetreten sind.Nr. 14 gilt auch, wenn ein Inhaberpapier oder ein Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, den Gegenstand des Pfandrechts bildet. In diesen Fällen ist der Pfandgläubiger berechtigt, eine etwa erforderliche Kündigung vorzunehmen und die Forderung aus dem Wertpapier einzuziehen, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 1228, Absatz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht eingetreten sind.
(2)Absatz 2,Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, dürfen nicht im Wege öffentlicher Versteigerungen verkauft werden. Eine solche Vertretung ist auch bei Einlagebüchern von Kreditinstituten unzulässig.
16. Zu §§ 369, 371,372 HGB 16. Zu Paragraphen 369, 371,,372 HGB
Zurückbehaltungsrecht
(1)Absatz eins,(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.)Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)
(2)Absatz 2,(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.)Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)
(3)Absatz 3,§ 371 Abs. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Befriedigung nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften der Nr. 14 und 15 erfolgt.Paragraph 371, Absatz 2, Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Befriedigung nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften der Nr. 14 und 15 erfolgt.
(4)Absatz 4,§ 372 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Paragraph 372, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
II. Handelskaufrömisch zwei. Handelskauf
17. Kauf nach Probe
Bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen.
18. Kauf auf Probe
Ist bei einem Kauf auf Probe (§§ 1080, 1081 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so kann der Verkäufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen. Ist bei einem Kauf auf Probe (Paragraphen 1080, 1081, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so kann der Verkäufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen.
19. Kosten der Übergabe, Abnahme und Versendung
(1)Absatz eins,Die Kosten der Übergabe der verkauften Ware, insbesondere die Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort dem Käufer zur Last.
(2)Absatz 2,Aus dem Umstand allein, daß der Verkäufer die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, für den Verkäufer als Erfüllungsort zu gelten hat.
20. Gefahrtragung beim Versendungskauf
(1)Absatz eins,Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2)Absatz 2,Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Verwendung (Anm.: richtig: Versendung) erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Verwendung Anmerkung, richtig: Versendung) erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
21.Ziffer 21
Rücktrittsrecht des Verkäufers nach Übergabe der Ware
Hat der Verkäufer dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet, so steht ihm ein Rücktrittsrecht nach § 918 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu. Hat der Verkäufer dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet, so steht ihm ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 918, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu.
22. Zu § 375 HGB22. Zu Paragraph 375, HGB
Kauf mit Vorbehalt näherer Bestimmung
§ 375 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die §§ 918, 920 und 921 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs treten. Paragraph 375, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Paragraph 326, des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Paragraphen 918, 920 und 921 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs treten.
23. Zu § 382 HGB23. Zu Paragraph 382, HGB
Gewährleistung bei Viehmängeln
(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)
III. Kommissionsgeschäftrömisch drei. Kommissionsgeschäft
24. Zu § 385 HGB24. Zu Paragraph 385, HGB
Abweichung von Weisungen des Kommittenten
(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)
25. Zu § 396 HGB25. Zu Paragraph 396, HGB
Aufwendungen des Kommissionärs
(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)
IV. Frachtgeschäftrömisch vier. Frachtgeschäft
26.Ziffer 26
Haftung bei Beförderung mit Kraftfahrzeugen
Durch die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Haftung des Frachtführers werden die Sondervorschriften über die Ersatzansprüche aus der Beschädigung von Sachen, die mit Kraftfahrzeugen befördert werden, nicht berührt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.