Kurz gesagt
Diese Verordnung ergänzt und präzisiert das Dritte Buch des Handelsgesetzbuchs (Handelsgeschäfte) in Bezug auf allgemeine Vorschriften, Handelskauf, Kommissionsgeschäft und Frachtgeschäft. Sie legt spezifische Regeln für verschiedene Aspekte von Handelsgeschäften fest, die über die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehen.
Was es regelt
- Allgemeine Vorschriften für Handelsgeschäfte, wie Haftung, Schadenersatz und Vertragsstrafen.
- Besondere Regelungen für den Handelskauf, einschließlich Gefahrtragung und Kostenverteilung.
- Bestimmungen für Kommissionsgeschäfte und Frachtgeschäfte.
- Umgang mit Pfandrechten und Verwertung von Sicherheiten im Handelsverkehr.
Wen es betrifft
- Kaufleute, die Handelsgeschäfte betreiben.
- Parteien, die an Verträgen über teilbare Leistungen, Kaufverträgen, Kommissionsgeschäften oder Frachtgeschäften beteiligt sind.
Eckpunkte
- Mehrere Vertragspartner haften bei teilbaren Leistungen im Zweifel als Gesamtschuldner.
- Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn.
- Bei einem Kauf nach Probe oder Muster gelten die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert.
- Bei Versendung der Ware auf Verlangen des Käufers geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur oder Frachtführer übergeben hat.
Gesetzestext
verordnung
m Handelsgesetzbuch KundmachungsorgandRGBl. I S 1999/1938
letzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998dRGBl. römisch eins S 1999 aus 1938,
letzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum01.01.1999 Außerkrafttretensdatum31.07.2002 BeachteDas Dritte Buch des HGB, dRGBl. S 219/1897, ist nach Art. I Z 11Das Dritte Buch des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, ist nach Artikel römisch eins, Ziffer 11 RLG, BGBl. Nr. 475/1990, nun das Vierte Buch.RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, nun das Vierte Buch. TextArtikel 8
m Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (Handelsgeschäfte) I. Allgemeine Vorschriftenrömisch eins. Allgemeine Vorschriften 1.Ziffer eins Haftung als Gesamtschuldner Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich
einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. 2.Ziffer 2 Umfang des Schadenersatzes Der
ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. 3.
§ 348
HGB3.
Paragraph 348, HGB Vertragsstrafe
§ 349
HGB4.
Paragraph 349, HGB Haftung des Bürgen (Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.) 5.
§ 350
HGB5.
Paragraph 350, HGB Form der Bürgschaft (Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)
- Verkürzung über die Hälfte (Anm.: Aufgehoben durch § 41 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979.)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 41, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,.)
- Zinsen. § 1335 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bei Handelsgeschäften nicht anzuwenden.Paragraph 1335, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bei Handelsgeschäften nicht anzuwenden.
- Geldschulden.
zahlen, so kann die Zahlung in inländische Währung erfolgen, es sei denn, daß die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist.
r Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist. 9.Ziffer 9 Empfangsvollmacht des Überbingers einer Quittung Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung
empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. 10.Ziffer 10 Einfluß des Todes auf Aufträge und Vollmachten Aufträge oder Vollmachten, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes erteilt werden, erlöschen im Zweifel nicht durch seinen Tod. 11.Ziffer 11 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
r Erfüllung oder
m Schadenersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert.
m Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere Teil dadurch erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
§ 365Abs.
2 HGB12.
Paragraph 365, Absatz 2, HGB Kraftloserklärung indossabler Urkunden Das Aufgebotsverfahren und die Aufgebotsfrist richten sich nach den für Wechsel geltenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Arten der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden Sondervorschriften bestehen. Das Aufgebotsverfahren und die Aufgebotsfrist richten sich nach den für Wechsel geltenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Arten der im Paragraph 363, des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden Sondervorschriften bestehen. 13.
§ 366
HGB13.
Paragraph 366, HGB Erwerb vom Nichtberechtigten (Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.) 14.
§ 368
HGB14.
Paragraph 368, HGB Pfandverkauf
m Verkauf, das Wahlrecht unter mehreren Pfändern, die Pflicht
r Herausgabe des Pfandes und den Verkauf des Pfandes gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 1219 bis 1221, 1228 bis 1248 des Bürgerlichen Gestzbuchs und zwar § 1244 mit der Maßgabe, daß an Stelle der §§ 932 bis 934, 936 des Bürgerlichen Gestzbuchs die in Österreich geltenden Vorschriften
gunsten derer, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden sind.Ein Kaufmann kann sich aus einer beweglichen Sache, die ihm im Betriebe seines Handelsgewerbes verpfändet worden ist, auch durch Verkauf der Sache befriedigen. Für die Berechtigung
m Verkauf, das Wahlrecht unter mehreren Pfändern, die Pflicht
r Herausgabe des Pfandes und den Verkauf des Pfandes gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Paragraphen 1219 bis 1221, 1228 bis 1248 des Bürgerlichen Gestzbuchs und zwar Paragraph 1244, mit der Maßgabe, daß an Stelle der Paragraphen 932 bis 934, 936 des Bürgerlichen Gestzbuchs die in Österreich geltenden Vorschriften
gunsten derer, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden sind.
ständig, wo das Pfand aufbewahrt wird. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten, soweit tunlich,
hören.Im Falle des Paragraph 1246, Absatz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Amtsgericht des Ortes
ständig, wo das Pfand aufbewahrt wird. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten, soweit tunlich,
hören.
§ 368
HGB15.
Paragraph 368, HGB Verwertung verpfändeter Wertpapiere und Einlagebücher
§§ 369
, 371,372 HGB 16.
Paragraphen 369, 371,,372 HGB
rückbehaltungsrecht
gesichert anzusehen.
- Kauf auf Probe Ist bei einem Kauf auf Probe (§§ 1080, 1081 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so kann der Verkäufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen. Ist bei einem Kauf auf Probe (Paragraphen 1080, 1081, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so kann der Verkäufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen.
- Kosten der Übergabe, Abnahme und Versendung
r Last.
entnehmen, daß der Ort, nach welchem die Versendung
erfolgen hat, für den Verkäufer als Erfüllungsort
gelten hat. 20. Gefahrtragung beim Versendungskauf
r Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
. Hat der Verkäufer dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet, so steht ihm ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 918, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
. 22.
§ 375
HGB22.
Paragraph 375, HGB Kauf mit Vorbehalt näherer Bestimmung § 375 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die §§ 918, 920 und 921 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs treten. Paragraph 375, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Paragraph 326, des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Paragraphen 918, 920 und 921 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs treten. 23.
§ 382
HGB23.
Paragraph 382, HGB Gewährleistung bei Viehmängeln (Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.) III. Kommissionsgeschäftrömisch drei. Kommissionsgeschäft 24.
§ 385
HGB24.
Paragraph 385, HGB Abweichung von Weisungen des Kommittenten (Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.) 25.
§ 396
HGB25.
Paragraph 396, HGB Aufwendungen des Kommissionärs (Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.) IV. Frachtgeschäftrömisch vier. Frachtgeschäft 26.Ziffer 26 Haftung bei Beförderung mit Kraftfahrzeugen Durch die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Haftung des Frachtführers werden die Sondervorschriften über die Ersatzansprüche aus der Beschädigung von Sachen, die mit Kraftfahrzeugen befördert werden, nicht berührt.