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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen und legt spezifische Regeln für bestimmte Einrichtungen und Personengruppen fest. Sie war vom 17. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 in Kraft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 556/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 556 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21 Inkrafttretensdatum17.12.2021 Außerkrafttretensdatum02.01.2022 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusnahmen§ 21.Paragraph 21, (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht 1.Ziffer eins für – mit Ausnahme von § 19, § 21 Abs. 2 bis 4 sowie den §§ 22 bis 25 – elementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw. -väter, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,für – mit Ausnahme von Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 sowie den Paragraphen 22 bis 25 – elementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw. -väter, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Artikel römisch fünf, Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, und dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung, 2.Ziffer 2 für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen, 3.Ziffer 3 für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, 4.Ziffer 4 für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von Z 3 erfasst sind und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von Ziffer 3, erfasst sind und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, 5.Ziffer 5 für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, 6.Ziffer 6 für – mit Ausnahme der § 6 Abs. 6 Z 1, § 11, § 21 Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 22 bis 24 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,für – mit Ausnahme der Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 11,, Paragraph 21, Absatz 3 bis 6 sowie der Paragraphen 22 bis 24 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, 7.Ziffer 7 für Zusammenkünfte zur Religionsausübung. (2)Absatz 2,Für elementare Bildungseinrichtungen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und Tagesmütter bzw. -väter gilt: 1.Ziffer eins Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt § 5 Abs. 3 und 4 C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest zwei Mal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2021,, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest zwei Mal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. 2.Ziffer 2 Für sonstige Personen – mit Ausnahme der betreuten Kinder – gilt § 5 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.Für sonstige Personen – mit Ausnahme der betreuten Kinder – gilt Paragraph 5, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. (3)Absatz 3,Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht 1.Ziffer eins zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder 2.Ziffer 2 zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder. (4)Absatz 4,Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht 1.Ziffer eins während der Konsumation von Speisen und Getränken; 2.Ziffer 2 für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation; 3.Ziffer 3 wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist; 4.Ziffer 4 für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung; 5.Ziffer 5 wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird; 6.Ziffer 6 während der Sportausübung; 7.Ziffer 7 in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen; 8.Ziffer 8 für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. (5)Absatz 5,Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. (6)Absatz 6,Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben. (7)Absatz 7,Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. (8)Absatz 8,Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt. (9)Absatz 9,Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten. (10)Absatz 10,Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gelten nicht für 1.Ziffer eins Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können undPersonen, die über keinen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können und 2.Ziffer 2 Schwangere. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. (11)Absatz 11,Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den §§ 11 bis 13 und 15 vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber bzw. der für die Zusammenkunft Verantwortliche Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den Paragraphen 11 bis 13 und 15 vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber bzw. der für die Zusammenkunft Verantwortliche Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber. (12)Absatz 12,Werden in dieser Verordnung Regelungen über die höchstzulässige Anzahl von Personen und Haushalte getroffen, sind Personen, die für Beteiligte persönliche Assistenzleistungen oder Leistungen der 24-Stunden-Betreuung erbringen, bei der Feststellung der Anzahl der Personen und Haushalte nicht einzurechnen. (Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 556/2021)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 556 aus 2021,) SchlagworteTagesvater, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am03.01.2022 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40240034

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.