Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Organisationen eine Förderung aus dem NPO-Fonds erhalten können und welche Bedingungen sie dafür erfüllen müssen. Es geht darum, Non-Profit-Organisationen und ähnliche Einrichtungen zu unterstützen, die durch die COVID-19-Pandemie Einnahmen verloren haben.
Was es regelt
- Die Definition von förderbaren Organisationen, einschließlich Non-Profit-Organisationen (NPO), freiwilligen Feuerwehren, Kirchen und Religionsgemeinschaften.
- Die Voraussetzungen, die eine NPO erfüllen muss, um als förderbar zu gelten, insbesondere bezüglich ihrer Gemeinnützigkeit.
- Die Bedingungen für sogenannte "Beteiligungsorganisationen", die von förderbaren Organisationen gehalten werden.
- Die allgemeinen Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für alle förderbaren Organisationen gelten.
Wen es betrifft
- Non-Profit-Organisationen, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände, gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und deren Beteiligungsorganisationen.
- Organisationen, die in Österreich tätig sind, dort ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben und durch COVID-19 Einnahmenausfälle erlitten haben.
Eckpunkte
- Die Organisation muss nachweisbar zumindest seit dem 31. August 2021 bestehen oder vor dem 1. September 2021 errichtet worden sein.
- Die Organisation darf zum 31. Dezember 2019 kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" gewesen sein, es sei denn, sie kann eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage nachweisen.
- In den letzten fünf Jahren vor Antragstellung dürfen keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen wegen vorsätzlicher Taten verhängt worden sein.
- Es dürfen keine Betriebsschließungen oder bestimmte Geldstrafen/Freiheitsstrafen wegen COVID-19-Verstößen gegen die Organisation oder ihre Organe verhängt worden sein.
Gesetzestext
verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum21.02.2022 Außerkr
Artikel 107und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.
L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 („AGVO“),Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit
Artikel 107
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 („AGVO“), b.Litera b Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit
Artikel 107und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.
L 193, vom 1. Juli 2014, S. 1 („GVO Landwirtschaft“) oderArtikel 2, Ziffer 14, der Verordnung (EU) Nr. 702 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit
Artikel 107
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 193, vom 1. Juli 2014, S. 1 („GVO Landwirtschaft“) oder c.Litera c Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit
Artikel 107und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.
L 369, vom 24. Dezember 2014, S. 37 („GVO Fischerei und Aquakultur“)Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1388 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit
Artikel 107
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 369, vom
- Dezember 2014, S. 37 („GVO Fischerei und Aquakultur“) gewesen sein, es sei denn die förderbare Organisation weist nach, dass sich ihre finanzielle Lage zwischenzeitlich verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Art. 2 des Anh. I der AGVO können abweichend davon nur dann keine Förderung erhalten, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben und die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Richtlinie noch nicht zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung weiterhin einem Umstrukturierungsplan unterliegt. Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 6 ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum
- September 2021 nicht materiell insolvent gewesen sein.gewesen sein, es sei denn die förderbare Organisation weist nach, dass sich ihre finanzielle Lage zwischenzeitlich verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Artikel 2, des Anh. römisch eins der AGVO können abweichend davon nur dann keine Förderung erhalten, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben und die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Richtlinie noch nicht zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung weiterhin einem Umstrukturierungsplan unterliegt. Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 8, Absatz 6, ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum
- September 2021 nicht materiell insolvent gewesen sein. 6.Ziffer 6 Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, BGBl. I Nr. 151/2005 idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein. 7.Ziffer 7 Über die förderbare Organisation oder deren geschäftsführende beziehungsweise verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion wurde nicht aufgrund einer oder mehrerer im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen eine Betriebsschließung gemäß § 8 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt. Eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe ist nur relevant, wenn die kausalen Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 COVID-19-MG durch die Missachtung eines Betretungsverbots oder die Missachtung einer Unterlassungs- oder Bewilligungspflicht bei der Organisation einer Zusammenkunft oder die wiederholte (mindestens zweimalige) Unterlassung der Kontrolle eines festgelegten Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr sowie der Nichteinhaltung festgelegter Personenzahlen, Zeiten oder Voraussetzungen verwirklicht wurden.Über die förderbare Organisation oder deren geschäftsführende beziehungsweise verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion wurde nicht aufgrund einer oder mehrerer im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen eine Betriebsschließung gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt. Eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe ist nur relevant, wenn die kausalen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 8, COVID-19-MG durch die Missachtung eines Betretungsverbots oder die Missachtung einer Unterlassungs- oder Bewilligungspflicht bei der Organisation einer Zusammenkunft oder die wiederholte (mindestens zweimalige) Unterlassung der Kontrolle eines festgelegten Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr sowie der Nichteinhaltung festgelegter Personenzahlen, Zeiten oder Voraussetzungen verwirklicht wurden. 8.Ziffer 8 Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung). SchlagworteAgrarsektor, Rettungsbeihilfe, Unterlassungspflicht Zuletzt aktualisiert am18.02.2022 Gesetzesnummer20011823 DokumentnummerNOR40242376