📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum21.02.2022
Außerkrafttretensdatum31.12.2023
Abkürzung4. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text2. AbschnittPersönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer FörderungZulässige förderwerbende Organisationen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind
1.Ziffer eins
Non-Profit-Organisationen („NPO“),
2.Ziffer 2
freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
3.Ziffer 3
gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und
4.Ziffer 4
Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Z 1 bis 3 beteiligt sind („Beteiligungsorganisation“),Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Ziffer eins, bis 3 beteiligt sind („Beteiligungsorganisation“),
soweitsoweit sie nicht unter § 5 fallen.sie nicht unter Paragraph 5, fallen.
(2)Absatz 2,Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (Paragraph 41, BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.
(3)Absatz 3,Eine Beteiligungsorganisation ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an der entweder
1.Ziffer eins
eine förderbare Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist odereine förderbare Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist oder
2.Ziffer 2
mehrere förderbare Organisationen nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils zu 50% oder weniger, aber gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt sind,mehrere förderbare Organisationen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jeweils zu 50% oder weniger, aber gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt sind,
und die selbst nicht die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllt.und die selbst nicht die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 BAO erfüllt.
(4)Absatz 4,Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
1.Ziffer eins
Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 3 Abs. 2 EZA-Gesetz handelt.Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, EZA-Gesetz handelt.
2.Ziffer 2
Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 31. August 2021 bzw. wurde nachweisbar vor dem 1. September 2021 errichtet.
3.Ziffer 3
Der Sitz oder eine Betriebstätte der förderbaren Organisation liegt in Österreich.
4.Ziffer 4
Die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
5.Ziffer 5
Wenn die förderbare Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 6 ausübt, darf sie zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäßWenn die förderbare Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 8, Absatz 6, ausübt, darf sie zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß
a.Litera a
Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 („AGVO“),Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 („AGVO“),
b.Litera b
Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 193, vom 1. Juli 2014, S. 1 („GVO Landwirtschaft“) oderArtikel 2, Ziffer 14, der Verordnung (EU) Nr. 702 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 193, vom 1. Juli 2014, S. 1 („GVO Landwirtschaft“) oder
c.Litera c
Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 369, vom 24. Dezember 2014, S. 37 („GVO Fischerei und Aquakultur“)Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1388 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 369, vom 24. Dezember 2014, S. 37 („GVO Fischerei und Aquakultur“)
gewesen sein, es sei denn die förderbare Organisation weist nach, dass sich ihre finanzielle Lage zwischenzeitlich verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Art. 2 des Anh. I der AGVO können abweichend davon nur dann keine Förderung erhalten, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben und die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Richtlinie noch nicht zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung weiterhin einem Umstrukturierungsplan unterliegt. Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 6 ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum 30. September 2021 nicht materiell insolvent gewesen sein.gewesen sein, es sei denn die förderbare Organisation weist nach, dass sich ihre finanzielle Lage zwischenzeitlich verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Artikel 2, des Anh. römisch eins der AGVO können abweichend davon nur dann keine Förderung erhalten, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben und die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Richtlinie noch nicht zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung weiterhin einem Umstrukturierungsplan unterliegt. Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 8, Absatz 6, ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum 30. September 2021 nicht materiell insolvent gewesen sein.
6.Ziffer 6
Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, BGBl. I Nr. 151/2005 idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.
7.Ziffer 7
Über die förderbare Organisation oder deren geschäftsführende beziehungsweise verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion wurde nicht aufgrund einer oder mehrerer im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen eine Betriebsschließung gemäß § 8 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt. Eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe ist nur relevant, wenn die kausalen Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 COVID-19-MG durch die Missachtung eines Betretungsverbots oder die Missachtung einer Unterlassungs- oder Bewilligungspflicht bei der Organisation einer Zusammenkunft oder die wiederholte (mindestens zweimalige) Unterlassung der Kontrolle eines festgelegten Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr sowie der Nichteinhaltung festgelegter Personenzahlen, Zeiten oder Voraussetzungen verwirklicht wurden.Über die förderbare Organisation oder deren geschäftsführende beziehungsweise verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion wurde nicht aufgrund einer oder mehrerer im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen eine Betriebsschließung gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt. Eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe ist nur relevant, wenn die kausalen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 8, COVID-19-MG durch die Missachtung eines Betretungsverbots oder die Missachtung einer Unterlassungs- oder Bewilligungspflicht bei der Organisation einer Zusammenkunft oder die wiederholte (mindestens zweimalige) Unterlassung der Kontrolle eines festgelegten Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr sowie der Nichteinhaltung festgelegter Personenzahlen, Zeiten oder Voraussetzungen verwirklicht wurden.
8.Ziffer 8
Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
SchlagworteAgrarsektor, Rettungsbeihilfe, Unterlassungspflicht
Zuletzt aktualisiert am18.02.2022
Gesetzesnummer20011823
DokumentnummerNOR40242376
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.