Abfallwirtschaftsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Paragraph regelt die Pflichten von Deponiebetreibern bezüglich des Betriebs, der Überwachung und der Meldung von Aktivitäten auf Deponien, um einen ordnungsgemäßen und umweltgerechten Betrieb sicherzustellen.
Für wen: Deponiebetreiber; Anlieferer von Abfällen an Deponien.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Deponien oder Deponieabschnitten.
- Die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen über Abfälle und den Deponiebetrieb.
- Die Meldung von Abfallmengen, Messergebnissen und Umweltauswirkungen an die Behörden.
- Die Anpassung an den Stand der Deponietechnik und die Genehmigung von Abfallarten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Deponiebetreiber
- Anlieferer von Abfällen an Deponien
Was sind die Eckpunkte?
- Der Deponiebetreiber muss die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes dem Landeshauptmann anzeigen.
- Aufzeichnungen über Art, Menge und Herkunft der Abfälle sowie weitere Betriebsdaten müssen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.
- Bis zum 10. April jeden Jahres sind dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Aufzeichnungen über abgelagerte Abfallmengen und Messergebnisse vorzulegen.
- Jede Zurückweisung eines Abfalls und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen müssen unverzüglich dem Landeshauptmann gemeldet werden.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 30dArtikel eins, Paragraph 30 d Inkrafttretensdatum01.01.2001 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBestimmungen für den Betrieb einer Deponie§ 30d.Paragraph 30 d,
Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.Unbeschadet des Paragraph 14, hat der Deponiebetreiber zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung das Sammelunternehmen), über das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und über die gemäß den Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Der Deponiebetreiber hat bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihm die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten vom Anlieferer der Abfälle bekannt gegeben werden.
Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
1.Ziffer eins die vorübergehende Einstellung des Deponiebetriebes;
2.Ziffer 2 die Stilllegung des Deponiebetriebes;
3.Ziffer 3 Änderungen der Anlagen(teile);
4.Ziffer 4 Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Deponietechnik. Der Deponiebetreiber hat die zur dauernden Vermeidung von Umweltgefährdungen nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen vorzusehen und dem Landeshauptmann unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) bekannt zu geben. Mit der Durchführung der Maßnahmen kann begonnen werden, wenn der Landeshauptmann nicht binnen drei Monaten schriftlich Bedenken darlegt oder mitteilt, inwieweit die vorgelegten Unterlagen dem Landeshauptmann für eine verlässliche Beurteilung nicht ausreichend erscheinen.
Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des Auftrags in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz der Interessen gemäß § 30b Abs. 4 es erfordert, kann der Landeshauptmann bis zur Durchführung der Anpassung das vorübergehende Verbot der Einbringung bestimmter oder aller genehmigten Abfallarten verfügen.Erweisen sich die angezeigten Maßnahmen gemäß Absatz 7, als unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat der Landeshauptmann die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 20,, dem Deponiebetreiber aufzutragen.
Auf Antrag des Deponiebetreibers kann der Landeshauptmann an Stelle der von ihm zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom Deponiebetreiber vorzuschlagende Maßnahmen zulassen, wenn sie dem Paragraph 30 b, Absatz 4,, mit Ausnahme der Ziffer 8,, entsprechen oder die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Deponietechnik zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des Auftrags in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz der Interessen gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4, es erfordert, kann der Landeshauptmann bis zur Durchführung der Anpassung das vorübergehende Verbot der Einbringung bestimmter oder aller genehmigten Abfallarten verfügen.
Liegt eine wesentliche Änderung vor, ist die Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 gegeben. Die angezeigten Abfallarten dürfen erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides abgelagert werden.Wird vom Deponiebetreiber beabsichtigt, bisher nicht genehmigte Abfallarten zur Ablagerung zu bringen oder auf die Ablagerung von bisher genehmigten Abfallarten zu verzichten, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, die das zu erwartende chemische und physikalische Deponieverhalten der angezeigten Abfallarten, einschließlich der Wechselwirkungen dieser untereinander und mit den bereits genehmigten Abfallarten, und die Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Deponie beschreiben.
Der Landeshauptmann hat die Änderung der Genehmigung in Bezug auf die Abfallarten mit Bescheid festzustellen, sofern keine wesentliche Änderung (Paragraph 2, Absatz 13,) vorliegt. Liegt eine wesentliche Änderung vor, ist die Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 29, Absatz eins, gegeben. Die angezeigten Abfallarten dürfen erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides abgelagert werden.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR40011289