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RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 27/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum25.01.2021
Außerkrafttretensdatum03.02.2021
Abkürzung3. COVID-19-NotMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextKundenbereiche§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
1.Ziffer eins
Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
2.Ziffer 2
Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,
3.Ziffer 3
Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
4.Ziffer 4
Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen
ist untersagt. Z 1 und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Z 1 und Z 4 im Hinblick auf Kultureinrichtungen nach Abs. 4 Z 7 gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist.ist untersagt. Ziffer eins und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Ziffer eins und Ziffer 4, im Hinblick auf Kultureinrichtungen nach Absatz 4, Ziffer 7, gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist.
(2)Absatz 2,Als körpernahe Dienstleistung gemäß Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.Als körpernahe Dienstleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
(3)Absatz 3,Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondereAls Freizeiteinrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
1.Ziffer eins
Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.Ziffer 2
Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,; in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Absatz eins, nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.Ziffer 3
Tanzschulen,
4.Ziffer 4
Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.Ziffer 5
Schaubergwerke,
6.Ziffer 6
Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.Ziffer 7
Indoorspielplätze,
8.Ziffer 8
Paintballanlagen,
9.Ziffer 9
Museumsbahnen,
10.Ziffer 10
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(4)Absatz 4,Als Kultureinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen, wie insbesondereAls Kultureinrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen, wie insbesondere
1.Ziffer eins
Theater,
2.Ziffer 2
Konzertsäle und -arenen,
3.Ziffer 3
Kinos,
4.Ziffer 4
Varietees,
5.Ziffer 5
Kabaretts,
6.Ziffer 6
Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,
7.Ziffer 7
Bibliotheken, Büchereien und Archive.
(5)Absatz 5,Abs. 1 erster Satz gilt nicht fürAbsatz eins, erster Satz gilt nicht für
1.Ziffer eins
öffentliche Apotheken,
2.Ziffer 2
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
3.Ziffer 3
Drogerien und Drogeriemärkte,
4.Ziffer 4
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
5.Ziffer 5
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
6.Ziffer 6
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
7.Ziffer 7
veterinärmedizinische Dienstleistungen,
8.Ziffer 8
Verkauf von Tierfutter,
9.Ziffer 9
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
10.Ziffer 10
Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
11.Ziffer 11
Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
12.Ziffer 12
Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 5 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 5 Abs. 5 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 5 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 5, fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 5, Absatz 5, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 5, Absatz 5, erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
13.Ziffer 13
Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
14.Ziffer 14
KFZ- und Fahrradwerkstätten.
(6)Absatz 6,Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
1.Ziffer eins
Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Abs. 5 Z 2 bis 4, 8 bis 10 und 12 bis 14 darf nur in der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Dies gilt nicht für die Warenabgabe aus Automaten. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Absatz 5, Ziffer 2 bis 4, 8 bis 10 und 12 bis 14 darf nur in der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Dies gilt nicht für die Warenabgabe aus Automaten. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
2.Ziffer 2
Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Absatz 5, genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
3.Ziffer 3
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
4.Ziffer 4
Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
5.Ziffer 5
Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 7.Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 2 bis 7,
6.Ziffer 6
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde mindestens 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
7.Ziffer 7
Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 6 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde mindestens 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Ziffer 6, mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde mindestens 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
8.Ziffer 8
Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
9.Ziffer 9
Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 12 Abs. 1 Z 9.Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9,
(7)Absatz 7,Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
1.Ziffer eins
der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
2.Ziffer 2
vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske nicht eingehalten werden,
ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(8)Absatz 8,Alle zulässigen Dienstleistungen sind tunlichst im elektronischen Wege anzubieten.
(9)Absatz 9,Abs. 6 Z 1 und 3 bis 5 gilt sinngemäß fürAbsatz 6, Ziffer eins und 3 bis 5 gilt sinngemäß für
1.Ziffer eins
Märkte im Freien und
2.Ziffer 2
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.
(10)Absatz 10,Abs. 6 Z 3 bis 5 gilt sinngemäß für geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.Absatz 6, Ziffer 3 bis 5 gilt sinngemäß für geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
SchlagworteKonzertarena, Freizeitpark, Gesundheitsdienstleistung, Behindertenhilfegesetz, Sozialhilfegesetz, Teilhabegesetz, Sicherheitsprodukt, Gangbereich, Aufzugsbereich, Stiegenbereich, Ausbildungszweck
Zuletzt aktualisiert am22.01.2021
Gesetzesnummer20011450
DokumentnummerNOR40230878
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.