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RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 77Paragraph 77
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÜbergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG1990§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Für dieses Bundesgesetz
1.Ziffer eins
gelten Meldungen gemäß § 2 Abs. 3c AWG 1990 als Meldungen gemäß § 5,gelten Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 c, AWG 1990 als Meldungen gemäß Paragraph 5,,
2.Ziffer 2
gilt eine Prozessausstufung gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 AWG 1990 als Ausstufung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2,gilt eine Prozessausstufung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 1990 als Ausstufung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,,
3.Ziffer 3
gilt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001 als Bundes-Abfallwirtschaftsplan gemäß § 8,gilt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001 als Bundes-Abfallwirtschaftsplan gemäß Paragraph 8,,
4.Ziffer 4
gilt eine Bestellung und Anzeige gemäß § 9 Abs. 6 AWG 1990 als Bestellung und Meldung gemäß § 11 Abs. 2,gilt eine Bestellung und Anzeige gemäß Paragraph 9, Absatz 6, AWG 1990 als Bestellung und Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz 2,,
5.Ziffer 5
gelten Meldungen gemäß § 13 AWG 1990 als Meldungen gemäß § 20,gelten Meldungen gemäß Paragraph 13, AWG 1990 als Meldungen gemäß Paragraph 20,,
6.Ziffer 6
gelten gemäß den landesrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle als Berechtigungen gemäß § 24,gelten gemäß den landesrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle als Berechtigungen gemäß Paragraph 24,,
7.Ziffer 7
gelten erteilte Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 1 und 4 AWG 1990 als Erlaubnisse gemäß § 25,gelten erteilte Erlaubnisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 4 AWG 1990 als Erlaubnisse gemäß Paragraph 25,,
8.Ziffer 8
gelten Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a AWG 1990 als Genehmigungen gemäß § 29,gelten Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraph 7 a, AWG 1990 als Genehmigungen gemäß Paragraph 29,,
9.Ziffer 9
gelten Genehmigungen gemäß § 29 Abs. 8 AWG 1990 als Genehmigungen gemäß § 44,gelten Genehmigungen gemäß Paragraph 29, Absatz 8, AWG 1990 als Genehmigungen gemäß Paragraph 44,,
10.Ziffer 10
gelten Genehmigungen mobiler Anlagen nach den landesrechtlichen Vorschriften oder gemäß § 15 AWG 1990 als Genehmigungen nach § 52; zuständige Behörde für diese Anlagen ist jene Behörde, welche den landesrechtlichen Bescheid oder den Bescheid gemäß § 15 AWG 1990 erlassen hat,gelten Genehmigungen mobiler Anlagen nach den landesrechtlichen Vorschriften oder gemäß Paragraph 15, AWG 1990 als Genehmigungen nach Paragraph 52,; zuständige Behörde für diese Anlagen ist jene Behörde, welche den landesrechtlichen Bescheid oder den Bescheid gemäß Paragraph 15, AWG 1990 erlassen hat,
11.Ziffer 11
gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen gemäß § 30 AWG 1990 als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß § 54,gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen gemäß Paragraph 30, AWG 1990 als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß Paragraph 54,,
12.Ziffer 12
gelten die Bestellungen eines Organs der Bauaufsicht gemäß § 30e AWG 1990 oder der Deponieaufsicht gemäß § 30f Abs. 2 AWG 1990 und die übergeleiteten Bestellungen dieser Aufsichtsorgane gemäß § 45b Abs. 5 AWG 1990 als Bestellung gemäß den §§ 49 oder 63 Abs. 3 undgelten die Bestellungen eines Organs der Bauaufsicht gemäß Paragraph 30 e, AWG 1990 oder der Deponieaufsicht gemäß Paragraph 30 f, Absatz 2, AWG 1990 und die übergeleiteten Bestellungen dieser Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 45 b, Absatz 5, AWG 1990 als Bestellung gemäß den Paragraphen 49, oder 63 Absatz 3, und
13.Ziffer 13
gelten gemäß § 36 AWG 1990 erteilte Bewilligungen als Bewilligungen gemäß § 69.gelten gemäß Paragraph 36, AWG 1990 erteilte Bewilligungen als Bewilligungen gemäß Paragraph 69,
(2)Absatz 2,Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß Paragraph 37, Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.
(3)Absatz 3,Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:
1.Ziffer eins
Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß § 24;Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß Paragraph 24,;
2.Ziffer 2
Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß § 25;Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß Paragraph 25,;
3.Ziffer 3
Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37 beantragen;Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig sind; Absatz 2, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, beantragen;
4.Ziffer 4
Verfahren gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer.Verfahren gemäß den Paragraphen 32 und 45 b Absatz 3, AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer.
(4)Absatz 4,Bis zur rechtskräftigen Entscheidung darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden:
1.Ziffer eins
von Sammlern und Behandlern nicht gefährlicher Abfälle, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 24 erstatten;von Sammlern und Behandlern nicht gefährlicher Abfälle, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß Paragraph 24, erstatten;
2.Ziffer 2
von Behandlern von ausschließlich im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Erlaubnis gemäß § 25 beantragen;von Behandlern von ausschließlich im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Erlaubnis gemäß Paragraph 25, beantragen;
3.Ziffer 3
von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 52 erstatten.von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß Paragraph 52, erstatten.
(5)Absatz 5,Für Aufzeichnungen gemäß den §§ 2 Abs. 3d und 14 AWG 1990 gilt § 17 Abs. 5.Für Aufzeichnungen gemäß den Paragraphen 2, Absatz 3 d und 14 AWG 1990 gilt Paragraph 17, Absatz 5,
(6)Absatz 6,Art, Menge, Herkunft und Verbleib betreffend gefährliche Abfälle und Altöle, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes übernommen wurden oder im eigenen Betrieb angefallen sind und innerbetrieblich behandelt wurden, sind dem Landeshauptmann innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung zu melden.
(7)Absatz 7,Bis zur Einrichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 haben der Landeshauptmann die Daten gemäß den §§ 18, 20 und 25 und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Abfällen in den bestehenden Datenverbund einzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zur Errichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 ein Verzeichnis der Abfallsammler und -behandler gefährlicher Abfälle zur Information der Abfallerzeuger zu veröffentlichen.Bis zur Einrichtung eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, haben der Landeshauptmann die Daten gemäß den Paragraphen 18, 20 und 25 und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4 und 5, 7, 21 Absatz 4 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Abfällen in den bestehenden Datenverbund einzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zur Errichtung eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ein Verzeichnis der Abfallsammler und -behandler gefährlicher Abfälle zur Information der Abfallerzeuger zu veröffentlichen.
(8)Absatz 8,Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über die Verbrennung von Abfällen gelten die §§ 2 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, über die Verbrennung von Abfällen gelten die Paragraphen 2 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, als Bundesgesetz.
SchlagworteSammelsystem, Genehmigungsverfahren, Bewilligungsverfahren,
Abfallbehandler
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032888
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.