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Kurz gesagt

Diese Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung definiert gefährliche Eigenschaften von Abfällen, um deren korrekte Einstufung und Handhabung zu gewährleisten. Sie listet spezifische Kriterien auf, wann ein Abfall als explosiv, brandfördernd, giftig oder mit anderen gefährlichen Merkmalen gilt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 570/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3 Inkrafttretensdatum01.05.2005 Außerkrafttretensdatum30.09.2020 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteDer Parameter pH-Wert im Eluat tritt mit 1.5.2005 in Kraft (vgl. § 7 Abs. 3).Der Parameter pH-Wert im Eluat tritt mit 1.5.2005 in Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 3,). Tritt mit Ausnahme des Parameter pH-Werts im Eluat mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 über Deponien in Kraft, spätestens aber mit 1. Jänner 2007 (vgl. § 7 Abs. 4).Tritt mit Ausnahme des Parameter pH-Werts im Eluat mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 über Deponien in Kraft, spätestens aber mit 1. Jänner 2007 vergleiche Paragraph 7, Absatz 4,). TextAnlage 3Gefahrenrelevante Eigenschaften 1. explosiv (H1) Das Kriterium H1 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die der Klasse 1 des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 36/2001) zuzuordnen wären.Abfälle, die der Klasse 1 des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2001,) zuzuordnen wären. 2. brandfördernd (H2) Das Kriterium H2 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die der Klasse 5.1 des ADR zuzuordnen wären. – Abfälle, die der Klasse 5.2 des ADR zuzuordnen wären. 3. leicht ent-zündbar (H3-A)leicht ent-, zündbar (H3-A) Das Kriterium H3-A gilt als erfüllt für: – flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 21 °C. – Abfälle, die in der Klasse 2 des ADR mit den Buchstaben F, TF oder TFC zu kennzeichnen wären. – Abfälle, die der Klasse 4.1 des ADR zuzuordnen wären. – Abfälle, die der Klasse 4.2 des ADR zuzuordnen wären. – Abfälle, die der Klasse 4.3 des ADR zuzuordnen wären. 4. entzündbar (H3-B)entzündbar , (H3-B) Das Kriterium H3-B gilt als erfüllt für: – flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 55 °C. 5. reizend (H4) Das Kriterium H4 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die mehr als 10 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R41 als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. – Abfälle, die mehr als 20 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R36, R37 oder R38 als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. 6. gesundheits-schädlich (H5)gesundheits-, schädlich (H5) Das Kriterium H5 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die mehr als 25 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen enthalten. 7. giftig (H6) Das Kriterium H6 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als sehr giftig eingestuften Stoffen enthalten. – Abfälle, die mehr als 3 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als giftig eingestuften Stoffen enthalten. 8. krebserzeugend (H7)krebserzeugend , (H7) Das Kriterium H7 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als krebserzeugend (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten. – Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als krebserzeugend (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten. 9. ätzend (H8) Das Kriterium H8 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R35 als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. – Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R34 als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. 10. infektiös (H9) Das Kriterium H9 gilt als erfüllt für: – mit gefährlichen Erregern behafteten Abfall. – nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000, S 21. – Abfall, der mit gemäß Tierseuchengesetz und weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften meldepflichtigen Erregern behaftet ist. – Abfall, der auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als infektiös einzustufen ist. 11. teratogen (H10) 1)teratogen , (H10) 1) Das Kriterium H10 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die mehr als 0,5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten. – Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten. 12. mutagen (H11) Das Kriterium H11 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R46 als erbgutverändernd (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten. – Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R40 als erbgutverändernd (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten. 13. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12) Das Kriterium H12 gilt als erfüllt für: – Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4 freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden folgende Grenzwerte übersteigt: S2- freisetzbar 10 000 mg/kg TM CN- freisetzbar 1 000 mg/kg TM 14. Stoffe und Zubereitungen, die nach einer Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist(H13) Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für: 1) – Abfälle, deren Gesamtgehalt an Schadstoffen die folgenden Grenzwerte übersteigt: I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug):römisch eins. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug): Quecksilber 20 mg/kg TM Arsen 2) 5 000 mg/kg TM Cadmium 2) 5 000 mg/kg TM II. Gehalte organisch:römisch zwei. Gehalte organisch: PAK 3) 300 mg/kg TM 4) PCB 5) 30 mg/kg TM PCDD/PCDF 10 000 ng TE/kg TM 6) POX 1 000 mg/kg TM Kohlenwasserstoff-Index 20 000 mg/kg TM 7) BTEX 8) 500 mg/kg TM Phenole (freie) 10 000 mg/kg TM – Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß III. A übersteigt, sowieAbfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß römisch drei. A übersteigt, sowie – Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß III. B überschreiten:Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß römisch drei. B überschreiten: III. A Eluatwerterömisch drei. A Eluatwerte III. B Gesamtgehalterömisch drei. B Gesamtgehalte Parameter pH-Wert 6 9) – 13 2 – 11,5 Antimon 5 mg/kg TM 0,5 mg/l Arsen 25 mg/kg TM 2,5 mg/l Barium 300 mg/kg TM 30 mg/l Beryllium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l Bor 1000 mg/kg TM 100 mg/l Blei 50 mg/kg TM 5 mg/l Cadmium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l Chrom gesamt 70 mg/kg TM 7 mg/l Chrom VIChrom römisch sechs 20 mg/kg TM 2 mg/l Cobalt 100 mg/kg TM 10 mg/l Kupfer 100 mg/kg TM 10 mg/l Molybdän 30 mg/kg TM 3 mg/l Nickel 40 mg/kg TM 4 mg/l Quecksilber 0,5 mg/kg TM 0,05 mg/l Selen 7 mg/kg TM 0,7 mg/l Silber 50 mg/kg TM 5 mg/l Thallium 20 mg/kg TM 2 mg/l Vanadium 200 mg/kg TM 20 mg/l Zink 100 mg/kg TM 20 mg/l Zinn 1000 mg/kg TM 100 mg/l Cyanid gesamt 200 mg/kg TM 20 mg/l Cyanid leicht freisetzbar 20 mg/kg TM 2 mg/l S2- 200 mg/kg TM 20 mg/l F- 500 mg/kg TM 50 mg/l NH4+ 10000 mg/kg TM 1000 mg/l NO2- 1000 mg/kg TM 100 mg/l Kohlen-wasser-stoff-IndexKohlen-, wasser-, stoff-Index 1000 mg/kg TM 10) 11) 100 mg/l bzw. 50 mg/kg TM 10) 11) –– PAK 3) 1,5 mg/kg TM 11) 0,15 mg/l AOX 100 mg/kg TM 10 mg/l Phenole (als Index) 1000 mg/kg TM 100 mg/l _____________________ 1) Für die Ausstufung zum Zweck der Deponierung sind die Kriterien für die obertägige Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 heranzuziehen.1) Für die Ausstufung zum Zweck der Deponierung sind die Kriterien für die obertägige Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 heranzuziehen. 2) gilt nicht für beständige Legierungen 3) Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo (a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo (g,h,i)perylen 4) Für teerhaltige Baustoffe gilt ein Gehalt von 50 mg/kg TM an Benzo(a)pyren und ein Gesamtgehalt von 1 000 mg/kg TM. 5) Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 6) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. *Nr. 19/1989 idF BGBl. II Nr. 389/20026) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt *Nr. 19 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, 7) gilt nicht für Asphalt und Bitumen 8) Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole 9) Für auf Grund natürlicher Entwicklung versauerten Boden gilt der pH-Wertebereich ab 3,5. 10) Für Bodenaushubmaterial gilt der Wert von 50 mg/kg TM. 11) Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert 15. ökotoxisch (H14) Das Kriterium H14 gilt als erfüllt für: – Abfälle, deren Gesamtgehalt an FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs und Halone in Summe den Grenzwert von 2 000 mg/kg TM übersteigt. – umweltgefährliche Stoffe gemäß Klasse 9, M6 und M7 ADR. _______________________ 1) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992, S 1, wurde der Begriff „fortpflanzungsgefährdend“ eingefügt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff „teratogen“ und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 20.1) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992, S 1, wurde der Begriff „fortpflanzungsgefährdend“ eingefügt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff „teratogen“ und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang römisch drei der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 20. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2005Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005, SchlagworteKohlenwasserstoff Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20003077 DokumentnummerNOR40063715

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