← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz, um Betrug und andere rechtswidrige Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, zu bekämpfen. Es zielt darauf ab, die Amtshilfe in diesen Bereichen zu verstärken.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018, TypVertrag - Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum21.03.2018 Außerkrafttretensdatum31.12.2020 Unterzeichnungsdatum26.10.2004 Index59/04 EU – EWR BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. LangtitelAbkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft *1) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen StF: BGBl. III Nr. 66/2018 (NR: GP XXII RV 1064 AB 1385 S. 142. BR: AB 7515 S. 733.) ÄnderungBGBl. III Nr. 9/2021 (K – Geltungsbereich) SprachenDänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch Vertragsparteien*Belgien III 66/2018 *Dänemark III 66/2018 *Deutschland III 66/2018 *Estland III 66/2018 *EU III 66/2018 *Finnland III 66/2018 *Frankreich III 66/2018 *Griechenland III 66/2018 *Irland III 66/2018 *Italien III 66/2018 *Lettland III 66/2018 *Litauen III 66/2018 *Luxemburg III 66/2018, III 9/2021 *Malta III 66/2018 *Niederlande III 66/2018 *Polen III 66/2018 *Portugal III 66/2018 *Schweden III 66/2018 *Schweiz III 66/2018 *Slowakei III 66/2018 *Slowenien III 66/2018 *Spanien III 66/2018 *Tschechische R III 66/2018 *Ungarn III 66/2018 *Vereinigtes Königreich III 66/2018 *Zypern III 66/2018*Belgien römisch drei 66 aus 2018, *Dänemark römisch drei 66 aus 2018, *Deutschland römisch drei 66 aus 2018, *Estland römisch drei 66 aus 2018, *EU römisch drei 66 aus 2018, *Finnland römisch drei 66 aus 2018, *Frankreich römisch drei 66 aus 2018, *Griechenland römisch drei 66 aus 2018, *Irland römisch drei 66 aus 2018, *Italien römisch drei 66 aus 2018, *Lettland römisch drei 66 aus 2018, *Litauen römisch drei 66 aus 2018, *Luxemburg römisch drei 66 aus 2018,, römisch drei 9 aus 2021, *Malta römisch drei 66 aus 2018, *Niederlande römisch drei 66 aus 2018, *Polen römisch drei 66 aus 2018, *Portugal römisch drei 66 aus 2018, *Schweden römisch drei 66 aus 2018, *Schweiz römisch drei 66 aus 2018, *Slowakei römisch drei 66 aus 2018, *Slowenien römisch drei 66 aus 2018, *Spanien römisch drei 66 aus 2018, *Tschechische R römisch drei 66 aus 2018, *Ungarn römisch drei 66 aus 2018, *Vereinigtes Königreich römisch drei 66 aus 2018, *Zypern römisch drei 66/2018 Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen: 1.Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte und Vereinbarter Niederschrift wird genehmigt. 2.Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen. 3.Ziffer 3 Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres) aufliegen.Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres) aufliegen. RatifikationstextDie vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Juni 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben neben der Europäischen Union folgende weitere Staaten dieses Abkommen ratifiziert bzw. genehmigt oder sind ihm beigetreten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern. Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar:Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Kroatien, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich. Als zentrale Dienststelle gemäß Art. 11 des Abkommens wurde von Österreich die Steuerfahndung/Central Liaison Office, Brehmstraße 14, 1110 Wien, post.sf-rechtshilfe@bmf.gv.at und als zentrale Behörde gemäß Art. 27 Abs. 5 des Abkommens das Bundesministerium für Justiz, Abt. IV 4, Museumstraße 7, 1070 Wien benannt.Als zentrale Dienststelle gemäß Artikel 11, des Abkommens wurde von Österreich die Steuerfahndung/Central Liaison Office, Brehmstraße 14, 1110 Wien, post.sf-rechtshilfe@bmf.gv.at und als zentrale Behörde gemäß Artikel 27, Absatz 5, des Abkommens das Bundesministerium für Justiz, Abt. IV 4, Museumstraße 7, 1070 Wien benannt. Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2009 S. 8, veröffentlicht. Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, einschließlich der Erklärung der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung des Abkommens, sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Rates der EU und des Europäischen Rates unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ abrufbar.Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.02.2009 Seite 8, veröffentlicht. Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, einschließlich der Erklärung der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung des Abkommens, sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Rates der EU und des Europäischen Rates unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ abrufbar. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. _____________________________ *1) Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und dieser nachgefolgt, übt seit diesem Zeitpunkt alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und nimmt alle ihre Verpflichtungen wahr. Daher sind Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Abkommens gegebenenfalls als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen. Präambel/PromulgationsklauselDIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND einerseits sowie DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT andererseits, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt, IN ANBETRACHT der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, IN DEM WUNSCH, Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, wirksam zu bekämpfen, ANGESICHTS der Notwendigkeit, die Amtshilfe in diesen Bereichen zu verstärken, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Rechtshilfe, die Durchsuchungen und Beschlagnahmen umfasst, auch in allen Fällen von Schmuggel und Hinterziehung indirekter Steuern, vor allem der Mehrwertsteuer, Zölle und Verbrauchssteuern, gewährt werden muss, IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Bekämpfung der Geldwäsche *), SIND ÜBEREINGEKOMMEN, FOLGENDES ABKOMMEN ABZUSCHLIESSEN: __________________ *) Schweizer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“. Zuletzt aktualisiert am07.06.2021 Gesetzesnummer20010185 DokumentnummerNOR40201394

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.