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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, indem es dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermöglicht, verschiedene Pflichten für Hersteller, Vertreiber und Abfallbesitzer anzuordnen. Ziel ist es, die Menge und den Schadstoffgehalt von Abfällen zu reduzieren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7 Inkrafttretensdatum01.10.1998 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMaßnahmen zur Abfallvermeidung§ 7.Paragraph 7, (1)Absatz eins,Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 6 Abs. 1 zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist und soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Abs. 2 anzuordnen.Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist und soweit nicht nach Paragraph 8, vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Absatz 6, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Absatz 2, anzuordnen. (2)Absatz 2,Als Maßnahmen können angeordnet werden die Pflicht 1.Ziffer eins zur Kennzeichnung von Waren, die auf die Notwendigkeit einer Rückgabe oder sonstigen besonderen Verwertung oder Entsorgung hinweist, 2.Ziffer 2 zur Kennzeichnung der Beschaffenheit, insbesondere des Schadstoffgehaltes von Waren und der bei ihrer Entsorgung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, 3.Ziffer 3 zur Rücknahme, zur Wiederverwendung oder Verwertung der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., durch Hersteller und Vertreiber von Waren solcher Art oder durch bestimmte Dritte (insbesondere durch Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a) sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe, Wiederverwendung oder Verwertung,zur Rücknahme, zur Wiederverwendung oder Verwertung der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., durch Hersteller und Vertreiber von Waren solcher Art oder durch bestimmte Dritte (insbesondere durch Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraph 7 a,) sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe, Wiederverwendung oder Verwertung, 4.Ziffer 4 zur Einhebung eines Pfandbeitrages durch den Abgeber, 5.Ziffer 5 als inländischer Produzent (Abfüller) oder als Importeur für die im Inland in Verkehr gesetzten Waren und Umschließungen einen Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag abzuführen; der Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag muß dem Wert der Ware und der Umschließungen sowie den Verwertungs- und Entsorgungskosten angemessen sein, er darf jedoch die Höhe beider Beträge nicht übersteigen, 6.Ziffer 6 zur Abgabe von Waren sowie von Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit, 7.Ziffer 7 zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern, 8.Ziffer 8 zur Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ihrem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind gefährliche Stoffe freizusetzen und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden kann. (2a)Absatz 2 a,Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Sache (Ware, Warenrest, Gebinde, Verpackungsmaterial und dergleichen) einer Verordnung gemäß Abs. 2 unterliegt, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darüber auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Sache (Ware, Warenrest, Gebinde, Verpackungsmaterial und dergleichen) einer Verordnung gemäß Absatz 2, unterliegt, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darüber auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. (3)Absatz 3,Bei Verordnungen gemäß Abs. 2 ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung sowie auf die jeweiligen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht zu nehmen.Bei Verordnungen gemäß Absatz 2, ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung sowie auf die jeweiligen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht zu nehmen. (4)Absatz 4,Für Waren, die Gegenstand einer Zielverordnung sind, können innerhalb der Fristen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 nur Verordnungen nach Abs. 2 Z 1, 2 und 6 in Kraft gesetzt werden.Für Waren, die Gegenstand einer Zielverordnung sind, können innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, nur Verordnungen nach Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 6 in Kraft gesetzt werden. (4a)Absatz 4 a,Abweichend von Abs. 1 und 4 sowie § 8 Abs. 1 können auch gleichzeitig zu einer Zielverordnung nach § 8 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle mit Verordnung gemäß Abs. 2 geregelt werden.Abweichend von Absatz eins und 4 sowie Paragraph 8, Absatz eins, können auch gleichzeitig zu einer Zielverordnung nach Paragraph 8, Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle mit Verordnung gemäß Absatz 2, geregelt werden. (5)Absatz 5,Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 Z 5 bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates.Die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates. (6)Absatz 6,Nach Abs. 2 Z 5 kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr vom Anmelder im Sinn des Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn des Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO). Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen monatlich gesammelt an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übersenden.Nach Absatz 2, Ziffer 5, kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr vom Anmelder im Sinn des Artikel 4, Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn des Artikel 62, Absatz 2, des Zollkodex und Artikel 218, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO). Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen monatlich gesammelt an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übersenden. (7)Absatz 7,In den Fällen des Abs. 6 sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) zu bezeichnen. Die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheines zu bestimmen. In der Verordnung können, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse an der Anmeldung überwiegt, auch Ausnahmen von der Anmeldepflicht zugelassen werden.In den Fällen des Absatz 6, sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) zu bezeichnen. Die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheines zu bestimmen. In der Verordnung können, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse an der Anmeldung überwiegt, auch Ausnahmen von der Anmeldepflicht zugelassen werden. (8)Absatz 8,In anderen Gesetzen geregelte Verpflichtungen zur Kennzeichnung, Rückgabe und Rücknahme bleiben unberührt. (9)Absatz 9,Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder § 8 nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Abfälle, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 2 in Geltung stehen, nicht in den Haus- oder Sperrmüll eingebracht werden.Sofern in einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder Paragraph 8, nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Abfälle, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz 2, in Geltung stehen, nicht in den Haus- oder Sperrmüll eingebracht werden. (10)Absatz 10,Die Erhebung des Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages bleibt einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten. (11)Absatz 11,(Anm.: wurde nicht vergeben)Anmerkung, wurde nicht vergeben) (12)Absatz 12,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der kompostierten oder vererdeten Materialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, sowie Meßverfahren zu bestimmen. Durch Verordnung können ÖNORMEN oder Teile davon für verbindlich erklärt werden. Weiters kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das Inverkehrbringen von Komposten oder Erden aus Abfällen erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen. SchlagworteVerwertungsbeitrag, Verwertungskosten, Hausmüllabfuhr, Abfallbehandlung, Sammelsystem, Hausmüll Zuletzt aktualisiert am23.10.2023 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12142478 alte DokumentnummerN8199853557L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.