Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Paragraph regelt die Konzentration und Zuständigkeit bei Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für Behandlungsanlagen im Abfallwirtschaftsgesetz 2002. Er legt fest, welche anderen Rechtsbereiche in diesen Verfahren zu berücksichtigen sind und wer die zuständige Behörde ist.
Für wen: Betreiber von genehmigungspflichtigen Behandlungsanlagen gemäß § 37, § 52 und § 54; Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden als zuständige Behörden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung von Vorschriften aus verschiedenen Rechtsbereichen (z.B. Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Naturschutz- und Raumordnungsrecht) in Genehmigungsverfahren für Behandlungsanlagen.
- Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns für die Überprüfung, Kontrolle und Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung von Behandlungsanlagen.
- Die Berücksichtigung bautechnischer Bestimmungen der Bundesländer und des Arbeitnehmerschutzes in diesen Verfahren.
- Die Möglichkeit der Behörde, mitwirkende Behörden beizuziehen und das Verfahren mit anderen zuständigen Behörden zu koordinieren.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von genehmigungspflichtigen Behandlungsanlagen gemäß § 37, § 52 und § 54.
- Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden als zuständige Behörden.
Was sind die Eckpunkte?
- Alle relevanten Vorschriften aus Landes- und Bundesrecht sind im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren anzuwenden, ausgenommen Bestimmungen über Parteistellung, Behördenzuständigkeit und Verfahren.
- Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach vielen bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen.
- Der Landeshauptmann ist grundsätzlich die zuständige Behörde erster Instanz, kann aber die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung von Verfahren betrauen.
- Bei Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Behörde erster Instanz.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 38Paragraph 38 Inkrafttretensdatum12.07.2007 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextKonzentration und Zuständigkeit§ 38.Paragraph 38,
In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden.
Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind.
Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
SchlagworteGewerberecht, Wasserrecht, Forstrecht, Mineralrohstoffrecht, Strahlenschutzrecht, Luftfahrtsrecht, Schifffahrtsrecht, Luftreinhalterecht, Immissionsschutzrecht, Rohrleitungsrecht, Eisenbahnrecht, Bundesstraßenrecht, Denkmalschutzrecht, Gastwirtschaftsrecht, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Landesstraßenrecht, Naturschutzrecht, Sachfrage, Mitwirkungsrecht, Bodenaushubdeponie Zuletzt aktualisiert am19.06.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40088653