Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die monatliche Meldung von Finanzdaten durch Banken, um einen Überblick über ihre Geschäftsstruktur, Beteiligungen, Risiken und Konsolidierung zu erhalten. Sie legt detailliert fest, welche Aktiv- und Passivpositionen sowie Forderungen an Kreditinstitute und Kunden zu melden sind.
Was es regelt
- Die Struktur des monatlichen Ausweises (MAUS) für Banken.
- Die Meldung von Geschäftsstrukturdaten, Beteiligungen und Anteilsrechten.
- Die Erfassung von Restlaufzeiten- und Zinsrisikostatistiken.
- Die Bereitstellung aufsichtsrelevanter Zusatzdaten und Konsolidierungsinformationen.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, die dem Bankwesengesetz unterliegen.
- Zentralnotenbanken, die Refinanzierungen zulassen.
Eckpunkte
- Der Monatsausweis (MAUS) muss gemäß § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 Bankwesengesetz erstellt werden.
- Er besteht aus den Teilen A1 (Geschäftsstrukturdaten), A2 (Beteiligungen und Anteilsrechte), B1 (Restlaufzeiten- und Risikostatistik), B2 (Zinsrisikostatistik), C (Aufsichtsrelevante Zusatzdaten) und D (Konsolidierung).
- Forderungen an Kunden (Nichtbanken) sind nach Sektoren (z.B. Staat, Private Haushalte) und Forderungsarten (z.B. Wechselkredite, Darlehen) zu gliedern.
- Bestimmte Angaben, wie Immobilienfinanzierungen oder Forderungen nach Höhe (z.B. bis 10.000 EUR, über 1 Mio. EUR), sind vierteljährlich zu melden.
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.