Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Struktur und die Inhalte des monatlichen Ausweises (MAUS), den Banken gemäß dem Bankwesengesetz erstellen müssen. Sie legt fest, welche Geschäftsstrukturdaten, Beteiligungen, Risikostatistiken und Zusatzdaten in diesem Ausweis zu melden sind.
Was es regelt
- Die Gliederung des Monatsausweises in verschiedene Teile (A1, A2, B1, B2, C, D).
- Die detaillierte Aufschlüsselung von Aktiv- und Passivpositionen.
- Die Meldung von Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (Nichtbanken) nach Sektoren und Forderungsarten.
- Zusätzliche Angaben zu Immobilienfinanzierungen, subventionierten Krediten und Forderungen an Leasinggesellschaften und verbundene Unternehmen.
Wen es betrifft
- Banken, die dem Bankwesengesetz unterliegen.
- Kreditinstitute, die Forderungen an andere Kreditinstitute oder Kunden haben.
Eckpunkte
- Der Monatsausweis (MAUS) ist gemäß § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 Bankwesengesetz zu erstellen.
- Er besteht aus Teilen wie Geschäftsstrukturdaten (A1), Beteiligungen (A2), Restlaufzeiten- und Risikostatistik (B1), Zinsrisikostatistik (B2), aufsichtsrelevanten Zusatzdaten (C) und Konsolidierung (D).
- Forderungen an Kunden (Nichtbanken) sind nach Sektoren (z.B. Staat, Private Haushalte) und Forderungsarten (z.B. Wechselkredite, Darlehen) zu gliedern.
- Bestimmte Angaben, wie Immobilienfinanzierungen oder Forderungen nach Höhe (z.B. bis 10.000 EUR, über 500.000 bis 1 Mio. EUR), sind vierteljährlich zu melden.
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.