Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Struktur und den Inhalt des Monatsausweises (MAUS), den Banken gemäß dem Bankwesengesetz einreichen müssen. Sie legt fest, welche Geschäftsdaten, Beteiligungen, Risikostatistiken und konsolidierten Informationen monatlich oder vierteljährlich zu melden sind.
Was es regelt
- Die Struktur und die erforderlichen Daten für den Monatsausweis (MAUS).
- Die Meldung von Geschäftsstrukturdaten, wie Aktiv- und Passivpositionen.
- Die Erfassung von Beteiligungen und Anteilsrechten sowie Risikostatistiken.
- Die Bereitstellung aufsichtsrelevanter Zusatzdaten und Konsolidierungsinformationen.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, die dem Bankwesengesetz unterliegen.
- Zentralnotenbanken, die Refinanzierungen zulassen.
Eckpunkte
- Der Monatsausweis besteht aus Teilen wie Geschäftsstrukturdaten (A1), Beteiligungen (A2), Restlaufzeiten- und Risikostatistik (B1), Zinsrisikostatistik (B2), aufsichtsrelevanten Zusatzdaten (C) und Konsolidierung (D).
- Aktivpositionen umfassen unter anderem Schuldtitel öffentlicher Stellen, Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, sowie Schuldverschreibungen, Aktien und Beteiligungen.
- Passivpositionen umfassen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden sowie verbriefte Verbindlichkeiten.
- Forderungen an Kunden (Nichtbanken) sind nach Sektoren (z.B. Staat, private Haushalte) und Forderungsarten (z.B. Wechselkredite, Darlehen) zu gliedern.
- Bestimmte Angaben, wie Immobilienfinanzierungen oder Forderungen nach Höhe (z.B. bis 10.000 EUR, über 10.000 bis 50.000 EUR), sind vierteljährlich zu melden.
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.