Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Struktur und die Inhalte des monatlichen Ausweises (MAUS), den Banken gemäß dem Bankwesengesetz einreichen müssen. Sie legt fest, welche Geschäftsstrukturdaten, Beteiligungen, Anteilsrechte, Restlaufzeiten- und Risikostatistiken, Zinsrisikostatistiken, aufsichtsrelevanten Zusatzdaten und Konsolidierungsdaten zu melden sind.
Was es regelt
- Die detaillierte Struktur des Monatsausweises (MAUS).
- Die Kategorien von Aktiv- und Passivpositionen, die gemeldet werden müssen.
- Die Gliederung von Forderungen nach Sektoren, Forderungsarten und Höhen.
- Zusätzliche Angaben, die vierteljährlich zu melden sind, wie Immobilienfinanzierungen und subventionierte Kredite.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, die dem Bankwesengesetz unterliegen.
Eckpunkte
- Der Monatsausweis (MAUS) besteht aus Teilen A1 (Geschäftsstrukturdaten), A2 (Beteiligungen und Anteilsrechte), B1 (Restlaufzeiten- und Risikostatistik), B2 (Zinsrisikostatistik), C (Aufsichtsrelevante Zusatzdaten) und D (Konsolidierung).
- Forderungen an Kunden (Nichtbanken) sind nach Sektoren (z.B. Sektor Staat, Private Haushalte) und Forderungsarten (z.B. Wechselkredite, Darlehen) zu gliedern.
- Bestimmte Angaben, wie Immobilienfinanzierungen und subventionierte Kredite, sind vierteljährlich zu melden.
- Forderungen an Kunden sind auch nach der Höhe zu staffeln, z.B. bis 10.000 EUR, über 10.000 bis 50.000 EUR, über 50.000 bis 100.000 EUR, über 100.000 bis 500.000 EUR und über 500.000 bis 1 Mio. EUR.
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.