Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die detaillierte Struktur des Monatsausweises (MAUS), der von Banken gemäß dem Bankwesengesetz erstellt werden muss. Sie legt fest, welche Geschäftsstrukturdaten, Beteiligungen, Risikostatistiken und Zusatzdaten in diesem Bericht zu erfassen sind.
Was es regelt
- Die Gliederung des Monatsausweises in verschiedene Teile (A1, A2, B1, B2, C, D).
- Die Erfassung von Aktiv- und Passivpositionen, wie Schuldtitel, Forderungen und Verbindlichkeiten.
- Die detaillierte Aufschlüsselung von Forderungen nach Sektoren (z.B. Staat, private Haushalte) und Forderungsarten (z.B. Wechselkredite, Darlehen).
- Zusätzliche Angaben zu Immobilienfinanzierungen, subventionierten Krediten und Forderungen an Leasinggesellschaften, die vierteljährlich zu melden sind.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, die dem Bankwesengesetz unterliegen.
Eckpunkte
- Der Monatsausweis (MAUS) besteht aus sechs Teilen: Geschäftsstrukturdaten, Beteiligungen und Anteilsrechte, Restlaufzeiten- und Risikostatistik, Zinsrisikostatistik, Aufsichtsrelevante Zusatzdaten und Konsolidierung.
- Forderungen an Kunden (Nichtbanken) sind nach Sektoren (z.B. Nichtbanken-Finanzintermediäre, Sektor Staat, Private Haushalte) und nach Forderungsarten (z.B. Wechselkredite, Kontokorrentkredite, Darlehen) zu gliedern.
- Bestimmte Angaben, wie Immobilienfinanzierungen und subventionierte Wohnbaukredite, sind vierteljährlich zu melden.
- Forderungen an Kunden sind auch nach der Höhe zu gliedern, z.B. bis 10.000 EUR, über 10.000 bis 50.000 EUR, über 50.000 bis 100.000 EUR, über 100.000 bis 500.000 EUR und über 500.000 bis 1 Mio. EUR.
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.