Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Struktur und die Inhalte des monatlichen Ausweises (MAUS) fest, den Banken gemäß dem Bankwesengesetz einreichen müssen. Sie dient der detaillierten Erfassung von Geschäftsstrukturdaten, Beteiligungen, Risikostatistiken und aufsichtsrelevanten Zusatzdaten.
Was es regelt
- Die Struktur des Monatsausweises (MAUS) in verschiedene Teile (A1, A2, B1, B2, C, D).
- Die detaillierte Aufschlüsselung von Aktiv- und Passivpositionen, wie z.B. Schuldtitel, Forderungen und Verbindlichkeiten.
- Die Gliederung von Forderungen nach Sektoren (z.B. Staat, private Haushalte) und Forderungsarten (z.B. Wechselkredite, Darlehen).
- Zusätzliche Angaben zu Forderungen, wie Immobilienfinanzierungen oder subventionierte Kredite, sowie deren Gliederung nach Betragshöhe.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, die dem Bankwesengesetz unterliegen.
Eckpunkte
- Der Monatsausweis (MAUS) besteht aus sechs Teilen: Geschäftsstrukturdaten (A1), Beteiligungen und Anteilsrechte (A2), Restlaufzeiten- und Risikostatistik (B1), Zinsrisikostatistik (B2), Aufsichtsrelevante Zusatzdaten (C) und Konsolidierung (D).
- Forderungen an Kunden (Nichtbanken) sind nach Sektoren (z.B. Nichtbanken-Finanzintermediäre, Sektor Staat, Private Haushalte) und Forderungsarten (z.B. Wechselkredite, Kontokorrentkredite, Darlehen) aufzuschlüsseln.
- Bestimmte Angaben, wie Immobilienfinanzierungen oder subventionierte Wohnbaukredite, sind vierteljährlich zu melden.
- Forderungen sind auch nach ihrer Höhe zu gliedern, z.B. bis 10.000 EUR, über 10.000 bis 50.000 EUR, über 50.000 bis 100.000 EUR, über 100.000 bis 500.000 EUR und über 500.000 bis 1 Mio. EUR.
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.