Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Struktur und Inhalte des Monatsausweises (MAUS), einem Bericht, den Banken gemäß dem Bankwesengesetz erstellen müssen. Sie legt fest, welche Finanzdaten in diesem monatlichen Bericht aufzuführen sind.
Was es regelt
- Die Gliederung des Monatsausweises in verschiedene Teile wie Geschäftsstrukturdaten, Beteiligungen, Risikostatistiken und Konsolidierung.
- Spezifische Aktiv- und Passivpositionen, die im Monatsausweis aufgeführt werden müssen.
- Die detaillierte Aufschlüsselung von Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (Nichtbanken) nach Sektoren und Forderungsarten.
- Zusätzliche Angaben zu Forderungen, die vierteljährlich zu melden sind, wie Immobilienfinanzierungen und subventionierte Kredite.
Wen es betrifft
- Banken, die dem Bankwesengesetz unterliegen.
- Kreditinstitute, die monatliche Finanzberichte erstellen müssen.
Eckpunkte
- Der Monatsausweis (MAUS) ist gemäß § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 Bankwesengesetz zu erstellen.
- Er besteht aus den Teilen A1 (Geschäftsstrukturdaten), A2 (Beteiligungen und Anteilsrechte), B1 (Restlaufzeiten- und Risikostatistik), B2 (Zinsrisikostatistik), C (Aufsichtsrelevante Zusatzdaten) und D (Konsolidierung).
- Forderungen an Kunden (Nichtbanken) sind nach Sektoren (z.B. Sektor Staat, Private Haushalte) und Forderungsarten (z.B. Wechselkredite, Darlehen) aufzuschlüsseln.
- Bestimmte Angaben, wie Immobilienfinanzierungen oder Forderungen nach Höhe (z.B. bis 10.000 EUR, über 1 Mio. EUR), sind vierteljährlich zu melden.
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.