Kurz gesagt
Diese Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung legt fest, wie Abfälle, insbesondere Aushubmaterial und Verpackungen, korrekt zu klassifizieren sind, basierend auf ihrer Herkunft, Eigenschaften und möglichen Gefahren. Sie dient dazu, eine einheitliche und genaue Zuordnung von Abfällen zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Zuordnung von Abfällen zu spezifischen Abfallarten unter Berücksichtigung ihrer Herkunft und Eigenschaften.
- Die Unterscheidung zwischen Abfällen mit und ohne gefährliche Inhaltsstoffe.
- Spezifische Kriterien für die Klassifizierung von Aushubmaterial, sowohl gefährliches als auch nicht gefährliches.
- Die Definition und Unterscheidung von Verpackungen mit Restinhalten und restentleerten Verpackungen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle entsorgen oder verwerten müssen.
- Sachverständige, die chemische Analysen und Beurteilungen von Abfällen durchführen.
Eckpunkte
- Abfälle müssen der Abfallart zugeordnet werden, die sie in ihrer Gesamtheit am besten beschreibt, unter Berücksichtigung von Herkunft und stofflichen Eigenschaften.
- Bei der Zuordnung von Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 zu beachten.
- Aushubmaterial wird je nach Art der Verunreinigung und Herkunft spezifischen Schlüssel-Nummern zugeordnet (z.B. 31423 für ölverunreinigte Böden).
- Für nicht gefährliches Bodenaushubmaterial gibt es Spezifizierungen (29-33) für Verwertung und Beseitigung, wobei für Kleinmengen bis zu 2.000 t unter bestimmten Umständen keine Analyse erforderlich ist.
- Verpackungen mit Restinhalten von gefährlichen Stoffen sind gesondert zu behandeln; restentleert bedeutet eine ordnungsgemäße Entleerung bis auf unvermeidbare Rückstände ohne zusätzliche Reinigungsmaßnahmen.
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.