Kurz gesagt
Diese Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung legt fest, wie Abfälle, insbesondere Aushubmaterial und Verpackungen, korrekt zu klassifizieren sind, basierend auf ihrer Herkunft, Eigenschaften und möglichen Gefahren. Sie dient dazu, eine einheitliche und genaue Zuordnung von Abfällen zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Zuordnung von Abfällen zu spezifischen Abfallarten unter Berücksichtigung ihrer Herkunft und Eigenschaften.
- Die Unterscheidung zwischen Abfällen mit und ohne gefährliche Inhaltsstoffe.
- Spezifische Kriterien für die Klassifizierung von Aushubmaterial, sowohl gefährliches als auch nicht gefährliches.
- Die Definition und Unterscheidung von Verpackungen mit Restinhalten und restentleerten Verpackungen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle entsorgen oder verwerten müssen.
- Sachverständige, die chemische Analysen und Beurteilungen von Abfällen durchführen.
Eckpunkte
- Abfälle müssen der Abfallart zugeordnet werden, die sie in ihrer Gesamtheit am besten beschreibt, unter Berücksichtigung von Herkunft und stofflichen Eigenschaften.
- Bei der Zuordnung von Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 zu beachten.
- Aushubmaterial wird je nach Art der Verunreinigung und Herkunft spezifischen Schlüssel-Nummern zugeordnet (z.B. 31423 für ölverunreinigte Böden).
- Für nicht gefährliches Bodenaushubmaterial gibt es Spezifizierungen (29-33) für Verwertung und Beseitigung, wobei für Kleinmengen bis zu 2.000 t unter bestimmten Umständen keine Analyse erforderlich ist.
- Verpackungen mit Restinhalten von gefährlichen Stoffen sind gesondert zu behandeln; restentleert bedeutet eine ordnungsgemäße Entleerung bis auf unvermeidbare Rückstände ohne zusätzliche Reinigungsmaßnahmen.
Gesetzestext
verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 570/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 200
Art. 6Abs.
1 lit. e oder j der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ____________________________________________________________________ 92406 Pressfilterrück- auch stände aus unbelastete getrennter Schlämme aus Prozessabwasser- der erfassung der getrennten Nahrungs-, Genuss- Prozessabwas- und Futtermittel- sererfassung; industrie mit Qualitätsan- tierischen forderungen Anteilen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostver- ordnung idgF; die Ausgangs- materialien müssen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen; Schlämme aus der Verarbeitung von tierischem Eiweiß gemäß Anhang I Z 42 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zur Futtermittel- erzeugung; bei Schlämmen aus Schlachthöfen (
Art. 5Abs.
1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) ausschließ- lich die Fraktion kleiner als 6 mm ____________________________________________________________________ 92408 Huf-, Haar- und Material Federabfälle gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. k der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; Qualitätsan- forderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostver- ordnung idgF; ohne anhaftende Fleischteile ____________________________________________________________________ 92409 Panseninhalt
Art. 5Abs.
1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ____________________________________________________________________ 92410 Fest- und Fest- und Flüssigmist/ Flüssigmist ökologischer gemäß Landbau Anhang II A der Verordnung (EWG) Nr. 2092/1991;
Art. 5Abs.
1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ____________________________________________________________________ 92420 Gärrückstände aus Faulwasser der anaeroben oder Behandlung von Faulschlamm; Ausgangsmateri- ausschließ- alien der lich aus Abfallgruppen 921 Einsatz- und 924 mit stoffen der tierischen Abfallgruppen Anteilen 921 und 924; es ist si- cherzustel- len, dass nur die genannten Ausgangsmate- rialien zur Vergärung eingesetzt wurden ____________________________________________________________________ 92425 Molkereiabfälle zur Vergärung;
Art. 6Abs.
1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ____________________________________________________________________ 92426 Rohmilch zur Vergärung;
Art. 6Abs.
1 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ____________________________________________________________________ 92450 Mischungen von auch zu Abfällen der