Kurz gesagt
Diese Verordnung, die 5. Monatsausweisverordnung, legt die Struktur und Inhalte des monatlichen Ausweises (MAUS) fest, den Banken gemäß dem Bankwesengesetz einreichen müssen. Sie definiert, welche Finanzdaten in diesem Ausweis zu melden sind.
Was es regelt
- Die Gliederung des Monatsausweises in Teile wie Geschäftsstrukturdaten, Restlaufzeitendarstellungen, aufsichtsrelevante Zusatzdaten und Konsolidierung.
- Die Meldung von Werten in Tausend Schilling oder Tausend Euro.
- Spezifische Positionsnummern für verschiedene Aktiv- und Passivposten.
- Änderungen und Anpassungen an den Meldepflichten, insbesondere im Zuge der Euro-Umstellung und neuer Regelungen im Bankwesengesetz.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, die dem Bankwesengesetz unterliegen.
- Zentralnotenbanken, da sie Schuldtitel zur Refinanzierung zulassen.
Eckpunkte
- Der Monatsausweis (MAUS) ist gemäß § 74 Abs. 1 und 4 Bankwesengesetz zu erstellen.
- Meldungen erfolgen in Tausend Schilling oder Tausend Euro.
- Der Ausweis gliedert sich in Teil A (Geschäftsstrukturdaten), Teil B (Restlaufzeitendarstellungen), Teil C (Aufsichtsrelevante Zusatzdaten) und Teil D (Konsolidierung).
- Forderungen an Kunden (Nichtbanken) sind vierteljährlich nach Sektoren, Forderungsarten und der Höhe (z.B. bis 50.000 S oder über 50 Mio. S) zu melden.
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.