Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Struktur und Inhalte des monatlichen Ausweises (MAUS) für Kreditinstitute, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung auf den Euro und die Einführung der Zinsrisikostatistik. Sie legt fest, welche Daten Banken monatlich an die Aufsichtsbehörde melden müssen.
Was es regelt
- Die Gliederung und Inhalte des MONATSAUSWEISES (MAUS).
- Die Meldung von Geschäftsstrukturdaten, Restlaufzeitendarstellungen, Zinsrisikostatistiken, aufsichtsrelevanten Zusatzdaten und Konsolidierungsdaten.
- Anpassungen der Meldepositionen aufgrund der Euro-Umstellung.
- Die Einführung und den ersten Berichtstermin für die Zinsrisikostatistik.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, die zum Berichtstermin 12/2000 CAD-Handelsbuch-Melder waren oder per Jahresende 2000 eine Bilanzsumme von mehr als 40 Milliarden Schilling hatten (ausgenommen Bausparkassen).
- Alle anderen Kreditinstitute, einschließlich aller Bausparkassen.
Eckpunkte
- Der MAUS besteht aus Teil A (Geschäftsstrukturdaten), Teil B1 (Restlaufzeitendarstellungen), Teil B2 (Zinsrisikostatistik), Teil C (Aufsichtsrelevante Zusatzdaten) und Teil D (Konsolidierung).
- Die Euro-Umstellung führte zu Änderungen aller Schilling-Positionen auf Euro und zur Einführung neuer Positionsnummern.
- Die Zinsrisikostatistik wurde erweitert und hat für bestimmte Kreditinstitute den 31. Dezember 2001 als ersten Berichtstermin, für alle anderen den 31. Dezember 2002.
- Forderungen an Kunden (Nichtbanken) sind vierteljährlich nach Höhe zu gliedern, z.B. bis 10.000 €, über 10.000 € bis 50.000 €, über 50.000 € bis 100.000 €, über 100.000 € bis 500.000 €, über 500.000 € bis 1 Mio. €, über 1 bis 3 Mio. € und über 3 Mio. €.
🔗 Zur amtlichen Quelle
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.