Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Struktur und die Meldepflichten für den "Monatsausweis" (MAUS) von Banken, der detaillierte Finanzdaten gemäß dem Bankwesengesetz erfasst. Sie legt fest, welche Positionen in Schilling und Euro gemeldet werden müssen und welche Änderungen ab dem 1. Januar 1999 in Kraft traten.
Was es regelt
- Die Gliederung des Monatsausweises in Geschäftsstrukturdaten, Restlaufzeitendarstellungen, aufsichtsrelevante Zusatzdaten und Konsolidierung.
- Die Umstellung der gemeldeten Werte von Schilling auf Euro ab dem 1. Januar 1999.
- Spezifische Positionsnummern für verschiedene Aktiv- und Passivposten von Banken.
- Detaillierte Aufschlüsselungen von Forderungen an Kreditinstitute und Kunden sowie von Wertpapieren.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, die dem Bankwesengesetz unterliegen.
- Zentralnotenbanken, bei denen Schuldtitel zur Refinanzierung zugelassen sind.
Eckpunkte
- Der Monatsausweis (MAUS) ist gemäß § 74 Abs. 1 und 4 Bankwesengesetz zu erstellen.
- Gemeldete Werte sind in Tausend Schilling oder Tausend Euro anzugeben.
- Ab dem 1. Januar 1999 wurden Schilling-Positionen auf Euro umgestellt.
- Forderungen an Kunden (Nichtbanken) sind vierteljährlich nach Sektoren, Forderungsarten und der Höhe (z.B. bis 50.000 S/Euro, 50.000 S bis 1 Mio S/Euro, über 1 bis 5 Mio S/Euro, über 5 bis 20 Mio S/Euro, über 20 bis 50 Mio S/Euro, über 50 Mio S/Euro) zu melden.
🔗 Zur amtlichen Quelle
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.