Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Struktur und die Meldepflichten für den Monatsausweis (MAUS) von Banken, insbesondere die Umstellung von Schilling auf Euro und die Anpassung der Positionsnummern. Sie legt fest, welche Finanzdaten Banken monatlich melden müssen.
Was es regelt
- Die Umstellung von Schilling-Beträgen auf Euro-Beträge in den Meldungen.
- Die spezifischen Positionsnummern für verschiedene Finanzkategorien im Monatsausweis.
- Die Gliederung von Forderungen an Kunden nach Sektoren, Forderungsarten und Höhe.
- Die Meldung von Geschäftsstrukturdaten, Restlaufzeitendarstellungen und aufsichtsrelevanten Zusatzdaten.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, die den Monatsausweis (MAUS) gemäß § 74 Abs. 1 und 4 Bankwesengesetz erstellen müssen.
Eckpunkte
- Alle gemeldeten Werte sind in Tausend Schilling oder Tausend Euro anzugeben.
- Die Verordnung trat am 01.01.1999 in Kraft und trat am 30.06.1999 außer Kraft.
- Der Monatsausweis besteht aus Teil A (Geschäftsstrukturdaten), Teil B (Restlaufzeitendarstellungen), Teil C (Aufsichtsrelevante Zusatzdaten) und Teil D (Konsolidierung).
- Forderungen an Kunden (Nichtbanken) müssen vierteljährlich nach Höhe gegliedert werden, z.B. "bis 50 000 S oder dem entsprechenden Euro-Betrag" und "über 50 Mio S oder dem entsprechenden Euro-Betrag".
🔗 Zur amtlichen Quelle
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.