Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Richtlinien für die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes an Unternehmen, die direkt von den COVID-19-Lockdown-Maßnahmen betroffen sind, um deren Zahlungsfähigkeit zu erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken.
Was es regelt
- Die Gewährung von finanziellen Hilfen (Lockdown-Umsatzersatz) an Unternehmen.
- Die Zuständigkeiten der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) bei der Abwicklung dieser Hilfen.
- Die Voraussetzungen, die Unternehmen erfüllen müssen, um einen Lockdown-Umsatzersatz zu erhalten.
- Die Abgrenzung der betroffenen Branchen und die rechtlichen Grundlagen der Maßnahmen.
Wen es betrifft
- Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die eine operative Tätigkeit ausüben.
- Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen sind.
Eckpunkte
- Der Lockdown-Umsatzersatz wird von der COFAG gewährt.
- Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter erhalten keinen Lockdown-Umsatzersatz über diese Verordnung, da dieser vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird.
- Unternehmen müssen in Österreich steuerpflichtig sein oder von der Körperschaftsteuer befreit sein.
- Es darf in den letzten drei Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 geführt hat.
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AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.