Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Richtlinien für die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes an Unternehmen, die direkt von den COVID-19-Lockdowns betroffen waren, um deren Zahlungsfähigkeit zu erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Gewährung von finanziellen Hilfen an Unternehmen.
- Die Zuständigkeiten der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) bei der Abwicklung des Umsatzersatzes.
- Die Definition der direkt von Lockdown-Maßnahmen betroffenen Unternehmen und Branchen.
- Die Voraussetzungen, die Unternehmen für den Erhalt des Umsatzersatzes erfüllen müssen.
Wen es betrifft
- Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die eine operative Tätigkeit ausüben und direkt von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen betroffen waren.
- Ausgenommen sind Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter.
Eckpunkte
- Der Umsatzersatz wird von der COFAG gewährt.
- Unternehmen müssen direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, 3. COVID-19-SchuMaV oder 2. COVID-19-NotMV betroffen sein.
- Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
- Es darf in den letzten drei Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 geführt hat.
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AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.