Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Richtlinien für die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes an Unternehmen, die direkt von den COVID-19-Lockdown-Maßnahmen betroffen sind, um deren Zahlungsfähigkeit zu erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Gewährung finanzieller Hilfen an Unternehmen.
- Die Rolle der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) bei der Abwicklung des Umsatzersatzes.
- Die Definition der begünstigten Unternehmen und die Voraussetzungen, die sie erfüllen müssen.
- Die rechtlichen Grundlagen und die Genehmigung durch die Europäische Kommission für diese Beihilfen.
Wen es betrifft
- Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die eine operative Tätigkeit ausüben, die in Österreich steuerpflichtig ist.
- Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen sind.
Eckpunkte
- Der Umsatzersatz wird von der COFAG gewährt.
- Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter erhalten keinen Lockdown-Umsatzersatz über diese Richtlinien.
- Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung und im Betrachtungszeitraum bestimmte Voraussetzungen erfüllen, darunter eine operative Tätigkeit in Österreich und die direkte Betroffenheit von Lockdown-Maßnahmen.
- Es darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 geführt hat.
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AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.