Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Richtlinien für die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes an Unternehmen, die direkt von den COVID-19-Lockdown-Maßnahmen betroffen waren, um deren Zahlungsfähigkeit zu erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken.
Was es regelt
- Die Gewährung von finanziellen Hilfen (Lockdown-Umsatzersatz) an betroffene Unternehmen.
- Die Zuständigkeiten der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) bei der Abwicklung dieser Hilfen.
- Die Voraussetzungen, die Unternehmen erfüllen müssen, um einen Lockdown-Umsatzersatz zu erhalten.
- Die rechtlichen Grundlagen und die Genehmigung durch die Europäische Kommission für diese Beihilfen.
Wen es betrifft
- Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die eine operative Tätigkeit ausüben, die in Österreich steuerpflichtig ist oder befreit ist.
- Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen waren.
Eckpunkte
- Der Lockdown-Umsatzersatz wird von der COFAG gewährt.
- Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter erhalten keinen Lockdown-Umsatzersatz über diese Richtlinien.
- Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragstellung und im Betrachtungszeitraum die Voraussetzungen erfüllen.
- Es darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 geführt hat.
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AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.