Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Abfälle korrekt zugeordnet werden müssen, insbesondere ob sie gefährlich sind oder nicht. Sie legt allgemeine und spezielle Kriterien für die Klassifizierung verschiedener Abfallarten fest.
Was es regelt
- Die korrekte Zuordnung von Abfällen zu spezifischen Abfallarten.
- Die Berücksichtigung von Herkunft, stofflichen Eigenschaften und gefahrenrelevanten Eigenschaften bei der Abfallzuordnung.
- Die Notwendigkeit chemischer Analysen und sachverständiger Beurteilungen für die Abfallklassifizierung.
- Spezifische Kriterien für die Zuordnung von Metallen, Bau- und Abbruchabfällen, Holzabfällen, Arzneimitteln, Bitumen/Asphalt, halogenhaltigen Abfällen, Farbmitteln, Kunststoffen, Shredderfraktionen, Explosivstoffen und Schlämmen aus der Abwasserreinigung.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die Abfälle erzeugen oder entsorgen.
- Sachverständige, die Abfälle beurteilen und analysieren.
Eckpunkte
- Abfälle müssen der Abfallart zugeordnet werden, die sie in ihrer Gesamtheit am besten beschreibt, unter Berücksichtigung aller Eigenschaften.
- Bei der Feststellung gefahrenrelevanter Eigenschaften können Anmerkungen aus Anhang 4 Teil B angewendet werden.
- Wenn die chemische Zusammensetzung für die Zuordnung notwendig ist, muss diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse nachgewiesen werden.
- Kann das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft nicht ausgeschlossen werden, ist der Abfall einer gefährlichen Abfallart zuzuordnen.
- Für PAK-haltigen Asphalt und PAK-haltige Pappe/Papier gilt ein Grenzwert von 300mg/kg TM, bei dessen Überschreitung sie als gefährlich eingestuft werden.
- Mineralöl- und organische Lösemittelabfälle gelten als "halogenfrei" bei einem Halogengehalt ≤ 1 Masseprozent und als "halogenhaltig" bei > 1 Masseprozent.
🔗 Zur amtlichen Quelle
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.