Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Richtlinien für die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes an Unternehmen, die direkt vom Lockdown aufgrund der COVID-19-Pandemie betroffen sind. Sie legt fest, welche Unternehmen anspruchsberechtigt sind und unter welchen Bedingungen sie finanzielle Unterstützung erhalten können.
Was es regelt
- Die Gewährung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen.
- Die Zuständigkeit der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) für die Abwicklung des Umsatzersatzes.
- Die Voraussetzungen, die Unternehmen erfüllen müssen, um einen Lockdown-Umsatzersatz zu erhalten.
- Ausschlüsse von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes, z.B. bei Insolvenzverfahren.
Wen es betrifft
- Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die eine operative Tätigkeit ausüben, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte führt.
- Unternehmen, die im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt von den darin verordneten Einschränkungen betroffen sind und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind.
Eckpunkte
- Der Lockdown-Umsatzersatz wird von der COFAG gewährt.
- Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter sind vom Lockdown-Umsatzersatz ausgeschlossen, da diese vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt werden.
- Unternehmen dürfen in den letzten drei Jahren keinen rechtskräftig festgestellten Missbrauch im Sinne des § 22 BAO mit einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 gehabt haben.
- Unternehmen dürfen in den letzten fünf Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 betroffen gewesen sein, es sei denn, der Betrag übersteigt nicht EUR 500.000 und wurde offengelegt.
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AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.