Kurz gesagt
Diese Anlage zur Abfallverbrennungsverordnung legt Grenzwerte für die Verbrennung von Abfällen in Mitverbrennungsanlagen fest und regelt die Probenahme und Untersuchung dieser Abfälle. Sie soll sicherstellen, dass bei der Mitverbrennung bestimmte Schadstoffkonzentrationen nicht überschritten werden.
Was es regelt
- Grenzwerte für verschiedene Schadstoffe in Abfällen, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden.
- Spezifische Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe in Zementerzeugungsanlagen, Kraftwerksanlagen und sonstigen Mitverbrennungsanlagen.
- Grenzwerte für Abfälle, die keine Ersatzbrennstoffe sind.
- Vorgaben für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung von Untersuchungen der Abfälle.
Wen es betrifft
- Betreiber von Mitverbrennungsanlagen (z.B. Zementwerke, Kraftwerke).
- Abfallerzeuger und Abfallsammler, die Abfälle zur Mitverbrennung bereitstellen.
Eckpunkte
- Die Grenzwerte werden in Milligramm pro Megajoule (mg/MJ) für Ersatzbrennstoffe und in Milligramm pro Kilogramm Trockenmasse (mg/kg TM) für andere Abfälle angegeben.
- Es gibt Grenzwerte für den Median und das 80-er Perzentil der Schadstoffkonzentrationen.
- Für Altöl und Lösemittel gilt ein Grenzwert von 10 mg/kg für die Summe bestimmter PCB-Verbindungen.
- Die Einhaltung der Grenzwerte muss für jeden Abfall getrennt nach Herkunft und Abfallart beurteilt werden.
- Die Probenahme und Untersuchung der Abfälle muss nach festgelegten Normen und Verfahren erfolgen.
🔗 Zur amtlichen Quelle
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.