Kurz gesagt
Diese Anlage zur Abfallverbrennungsverordnung legt Grenzwerte für Schadstoffe in Abfällen fest, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden, und regelt, wie diese Abfälle zu beproben und zu untersuchen sind. Sie soll sicherstellen, dass die Verbrennung von Abfällen umweltverträglich erfolgt.
Was es regelt
- Grenzwerte für verschiedene Schadstoffe in Abfällen, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden.
- Spezifische Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe in Zementerzeugungsanlagen, Kraftwerksanlagen und sonstigen Mitverbrennungsanlagen.
- Grenzwerte für Abfälle, die keine Ersatzbrennstoffe sind.
- Anforderungen an die Probenahme, Probenvorbereitung und Durchführung von Untersuchungen der Abfälle.
Wen es betrifft
- Betreiber von Mitverbrennungsanlagen (z.B. Zementwerke, Kraftwerke).
- Abfallerzeuger und Abfallsammler, deren Abfälle in solchen Anlagen verbrannt werden.
Eckpunkte
- Es gibt unterschiedliche Grenzwerte für Schadstoffe wie Antimon (Sb), Arsen (As), Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kobalt (Co), Nickel (Ni) und Quecksilber (Hg), abhängig von der Art des Abfalls und der Mitverbrennungsanlage.
- Für Altöl und Lösemittel gilt ein Grenzwert von 10 mg/kg für die Summe bestimmter PCB-Verbindungen.
- Die Einhaltung der Grenzwerte muss für jeden Abfall getrennt nach Herkunft und Abfallart beurteilt werden, wobei die letzten 10 Untersuchungsergebnisse für die Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils herangezogen werden.
- Wird ein Grenzwert überschritten, darf der Abfall nicht verbrannt werden, und die Behörde muss unverzüglich informiert werden.
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.