Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ausstellung, Übertragung und Annahme von gezogenen Wechseln und legt die Rechte und Pflichten der daran beteiligten Personen fest. Es schafft ein einheitliches Regelwerk für diese Art von Wertpapieren.
Was es regelt
- Die notwendigen Bestandteile und die Form eines gezogenen Wechsels.
- Die Übertragung eines Wechsels durch Indossament und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
- Die Annahme eines Wechsels durch den Bezogenen und die daraus entstehenden Verpflichtungen.
- Die Möglichkeit, die Zahlung eines Wechsels durch eine Wechselbürgschaft abzusichern.
Wen es betrifft
- Personen, die einen Wechsel ausstellen (Aussteller).
- Personen, die einen Wechsel bezahlen sollen (Bezogene) und solche, die ihn annehmen.
- Personen, die einen Wechsel übertragen (Indossanten) oder erhalten (Inhaber).
- Personen, die eine Wechselbürgschaft leisten.
Eckpunkte
- Ein gezogener Wechsel muss bestimmte Angaben enthalten, wie die Bezeichnung als Wechsel, eine unbedingte Zahlungsanweisung einer bestimmten Geldsumme, den Namen des Bezogenen, die Verfallzeit, den Zahlungsort, den Namen des Zahlungsempfängers, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellers (Artikel 1).
- Fehlt eine dieser Angaben, gilt die Urkunde grundsätzlich nicht als Wechsel, es sei denn, es handelt sich um spezifische Ausnahmen wie einen Sichtwechsel bei fehlender Verfallzeit (Artikel 2).
- Ein Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel und muss unbedingt sein; ein Teilindossament ist nichtig (Artikel 12, 14).
- Der Aussteller haftet für die Annahme und Zahlung des Wechsels, kann aber die Haftung für die Annahme ausschließen (Artikel 9).
- Die Zahlung der Wechselsumme kann durch eine Wechselbürgschaft gesichert werden, wobei der Bürge in gleicher Weise haftet wie derjenige, für den er sich verbürgt hat (Artikel 30, 32).
🔗 Zur amtlichen Quelle
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.