Kurz gesagt
Diese Anlage zur Abfallverbrennungsverordnung legt Qualitätsanforderungen und Grenzwerte für Ersatzbrennstoffprodukte fest, um deren Ende als Abfall zu bestimmen und ihre ordnungsgemäße Verwendung zu gewährleisten. Sie regelt auch die Probenahme und Untersuchung dieser Materialien.
Was es regelt
- Grenzwerte für das Ende des Abfallstatus bei Ersatzbrennstoffen aus Holzabfällen und sonstigen Ersatzbrennstoffprodukten.
- Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung von Untersuchungen.
- Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils zur Überprüfung der Grenzwerteinhaltung.
- Bestimmungsgemäße Verwendung von Ersatzbrennstoffprodukten in Verbrennungsanlagen.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von Ersatzbrennstoffprodukten.
- Betreiber von Anlagen, die Ersatzbrennstoffprodukte verbrennen.
Eckpunkte
- Ersatzbrennstoffe aus Holzabfällen müssen spezifische Grenzwerte für Parameter wie As, Pb, Cd, Cr, Hg, Zn, Cl, F und Summe PAK (EPA) einhalten.
- Sonstige Ersatzbrennstoffprodukte müssen Grenzwerte für Parameter wie Sb, As, Pb, Cd, Cr, Co, Ni, Hg, S und Cl einhalten.
- Die Einhaltung der Grenzwerte wird anhand des Medians und des 80-er Perzentils der letzten zehn Untersuchungsergebnisse überprüft.
- Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 50 kW und einem Staubgrenzwert von 20 mg/m3 (Halbstundenmittelwert) verbrannt werden.
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AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.