Kurz gesagt
Diese Anlage zur Abfallverbrennungsverordnung legt Qualitätsanforderungen und Grenzwerte für Ersatzbrennstoffprodukte fest, um sicherzustellen, dass diese als Nicht-Abfallprodukte verwendet werden können. Sie regelt auch die Probenahme und Untersuchung dieser Materialien.
Was es regelt
- Grenzwerte für das Ende der Abfalleigenschaft bei Ersatzbrennstoffen aus Holzabfällen und sonstigen Ersatzbrennstoffprodukten.
- Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung von Untersuchungen.
- Die bestimmungsgemäße Verwendung von Ersatzbrennstoffprodukten.
- Ausnahmen von der Beprobungspflicht für bestimmte Abfallarten.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von Ersatzbrennstoffprodukten.
- Betreiber von Anlagen, die Ersatzbrennstoffprodukte verbrennen.
Eckpunkte
- Ersatzbrennstoffe aus Holzabfällen und sonstige Ersatzbrennstoffprodukte müssen spezifische Grenzwerte für verschiedene Parameter (z.B. As, Pb, Cd, Hg) einhalten, um als Nicht-Abfall zu gelten.
- Die Einhaltung der Grenzwerte wird durch die Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils der Untersuchungsergebnisse überprüft, wobei die zehn letzten Ergebnisse herangezogen werden.
- Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 50 kW und einem Staubgrenzwert von 20 mg/m³ (Halbstundenmittelwert) verbrannt werden.
- Die Probenahme erfolgt nach ÖNORM EN 15442, wobei der Losumfang 1.500 t beträgt und für das erste Los sowie ab dem zweiten Los spezifische Probenahmevorschriften gelten.
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AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.