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Kurz gesagt

Diese Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung legt detaillierte Regeln für die korrekte Klassifizierung von Abfällen fest, insbesondere für Aushubmaterial und Verpackungen, um deren Entsorgung oder Verwertung zu regeln.

Was es regelt

  • Die Zuordnung von Abfällen zu spezifischen Abfallarten basierend auf Herkunft und Eigenschaften.
  • Die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen, insbesondere bei kontaminierten Materialien.
  • Spezifische Kriterien für die Klassifizierung von Aushubmaterial, einschließlich Bodenaushub und technischem Schüttmaterial.
  • Die Klassifizierung von Verpackungen, je nachdem, ob sie Restinhalte aufweisen oder restentleert sind.

Wen es betrifft

  • Personen und Unternehmen, die Abfälle, insbesondere Aushubmaterial und Verpackungen, entsorgen oder verwerten müssen.
  • Sachverständige, die chemische Analysen und Beurteilungen von Abfällen durchführen.

Eckpunkte

  • Abfälle müssen der Abfallart zugeordnet werden, die sie in ihrer Gesamtheit am besten beschreibt, unter Berücksichtigung von Herkunft und stofflichen Eigenschaften.
  • Bei der Zuordnung von Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 zu beachten.
  • Aushubmaterial wird je nach Kontamination und Herkunft unterschiedlichen Schlüsselnummern zugeordnet, z.B. 31423 für "ölverunreinigte Böden" oder 31411 für "Bodenaushub".
  • Verpackungen mit Restinhalten von als gefährlich eingestuften Stoffen sind spezifischen Schlüsselnummern für gefährliche Verpackungsabfälle zuzuordnen, wie z.B. 18714 für "Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch".
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 570/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5Anlage 5 Inkrafttretensdatum01.01.2004 Außerkrafttretensdatum30.04.2005 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnlage 5ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog” Es gelten die Schlüsselnummern, Bezeichnungen und Hinweise des Punktes 4 der ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997, sowie der ÖNORM S 2100/AC 1 “Abfallkatalog (Berichtigung)”, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien, Abänderungen und Ergänzungen: I. Allgemeine Zuordnungskriterienrömisch eins. Allgemeine Zuordnungskriterien 1.Ziffer eins Zuordnung Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß § 3 Z 3 lit. b und c verwendet werden. Sonstige Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b und c verwendet werden. Sonstige Spezifizierungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich. Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart. 2.Ziffer 2 Kontaminierte Abfälle und Spiegeleinträge Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist, ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft. II. Besondere Zuordnungskriterienrömisch zwei. Besondere Zuordnungskriterien 1.Ziffer eins Aushubmaterial 1.1 Gefährliches Aushubmaterial Aushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallkataloges zuzuordnen, wie insbesondere 31423 “ölverunreinigte Böden”, 54504 “rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial”, 54502 “Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert”, 54503 “rohölhaltiger Schlamm”, 31424 “sonstige verunreinigte Böden” oder 31441 “Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen”. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 “sonstige verunreinigte Böden” zuzuordnen. Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallkataloges zuzuordnen, wie insbesondere 31423 “ölverunreinigte Böden”, 54504 “rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial”, 54503 “rohölhaltiger Schlamm”, 31424 “sonstige verunreinigte Böden” oder 31441 “Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen”. 1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen. 1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” zuzuordnen. Die nachfolgenden Spezifizierungen sind zu verwenden:

  1. a)Spezifizierungen zur Verwertung ____________________________________________________________________ Spezifizierung Zuordnungsregel ____________________________________________________________________ 29 Bodenaushubmaterial mit Mindestanforderung unter Hintergrundbelastung Sonderbestimmungen (entsprechend Kapitel 3.19.1.1.e des Teilbandes “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001) ____________________________________________________________________ 30 Klasse A1 Eine Zuordnung zur Spezifizierung 30 - und somit die detaillierteren Untersuchungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der “Klasse A1” - ist nur erforderlich für die Verwertung in landwirtschaftlichen Rekultivierungsschichten. ____________________________________________________________________ 31 Klasse A2 Allgemeine Verwertungskategorie - bei Einhaltung der Anforderungen der “Klasse A2” kann der Bodenaushub für Verfüllungen und nicht-landwirtschaftliche Rekultivierungsschichten verwendet werden. ____________________________________________________________________ 32 Klasse A2G Eine Zuordnung zur Spezifizierung 32 - und somit die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der “Klasse A2G” - ist nur erforderlich für die Verwertung im Grundwasserschwankungsbereich. ____________________________________________________________________
  2. b)Spezifizierungen zur Beseitigung ____________________________________________________________________ Spezifizierung Zuordnungsregel ____________________________________________________________________ 29 Bodenaushubmaterial mit Bodenaushubmaterial, das die Hintergrundbelastung Anforderungen des Kapitels 3.19.1.1.e des Teilbandes “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, erfüllt. ____________________________________________________________________ 33 Baurestmassenqualität Erdaushub einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999, S 1, einhält. ____________________________________________________________________ 36 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich ausgehobenes Schüttmaterial, Bodenaushubmaterial sowie KW-verunreinigt, nicht ausgehobenes Schüttmaterial, gefährlich der zur Ablagerung auf Massenabfall- oder Reststoffdeponie geeignet ist. ____________________________________________________________________ 37 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich ausgehobenes Schüttmaterial, Bodenaushubmaterial sowie sonstig verunreinigt, nicht ausgehobenes Schüttmaterial, gefährlich der zur Ablagerung auf Massenabfall- oder Reststoffdeponie geeignet ist. ____________________________________________________________________ Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19, heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 17 und 18 gelten. Ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zugeordnet werden. Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.c sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 “Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung” oder 31 “Klasse A2” zulässig. 1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” mit der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität” zuzuordnen. Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31409 “Bauschutt und/oder Brandschutt (keine Baustellenabfälle)” zuzuordnen. Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht - das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde - ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub” und in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen einer der beiden folgenden Spezifizierungen zuzuordnen: 34 “technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält” 35 “technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält” 2. Verpackungen Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen. 2.1 Verpackungen mit Restinhalten Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen: ____________________________________________________________________ Schlüssel- Bezeichnung Hinweise Nummer ____________________________________________________________________ 18714 Verpackungsmaterial mit schädlichen g Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch ____________________________________________________________________ 18715 Verpackungsmaterial mit schädlichen g Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch ____________________________________________________________________ 35106 Eisenmetallemballagen und -behältnisse g mit gefährlichen Restinhalten ____________________________________________________________________ 35327 NE-Metallemballagen und -behältnisse g mit gefährlichen Restinhalten ____________________________________________________________________ 54929 gebrauchte Ölgebinde g ____________________________________________________________________ 57127 Kunststoffemballagen und -behältnisse g mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen) ____________________________________________________________________ 58203 textiles Verpackungsmaterial mit g anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch ____________________________________________________________________ 58204 textiles Verpackungsmaterial mit g anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch ____________________________________________________________________ 2.2 Restentleerte Verpackungen Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol “E - Explosionsgefährlich” zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen. 3.Ziffer 3 Gefährlich kontaminierte Abfälle Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Schlüssel-Nummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Schlüssel-Nummer), ist als Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert” zu entfallen. 4.Ziffer 4 Eisenbahnschwellen und ölimprägniertes Holz Abfälle und Bearbeitungsrückstände der Schlüssel-Nummern 17207 und 17209, die gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen, sind der Schlüssel-Nummer 17213 zuzuordnen. 5.Ziffer 5 Verfestigte Abfälle Ein verfestigter Abfall ist der Abfallart des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen (Ausnahme zementverfestigte Asbestabfälle - für diese existiert eine eigene Schlüssel-Nummer). Als Spezifizierung ist 91 “verfestigt” anzugeben. Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden, Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 35217 und FE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 31223 gemeinsam verfestigt, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden Schlüssel-Nummern zugeordnet. Werden beispielsweise verschiedene Galvanikschlämme gemeinsam verfestigt, so ist die Mischung der unspezifischeren Schlüssel-Nummer 51112 “sonstige Galvanikschlämme” zuzuordnen. III. Punkt 4 der ÖNORM S 2100 gilt mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:römisch drei. Punkt 4 der ÖNORM S 2100 gilt mit folgenden Änderungen und Ergänzungen: ____________________________________________________________________ Schlüssel- Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweise Nummer ____________________________________________________________________ 31411 29 Bodenaushub Bodenaushubmaterial mit Hintergrund- belastung *1) ____________________________________________________________________ 31411 30 Bodenaushub Klasse A1 *2) nur erforderlich für landwirt- schaftliche Verwertung ____________________________________________________________________ 31411 31 Bodenaushub Klasse A2 *2) ____________________________________________________________________ 31411 32 Bodenaushub Klasse A2G *2) ____________________________________________________________________ 31411 33 Bodenaushub Baurestmassenqualität *3) ____________________________________________________________________ 31411 34 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält ____________________________________________________________________ 31411 35 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält ____________________________________________________________________ 31423 ölverun- g reinigte Böden ____________________________________________________________________ 31423 36 ölverun- Bodenaushubmaterial reinigte sowie ausgehobenes Böden Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich ____________________________________________________________________ 31424 sonstige g verunreinigte Böden ____________________________________________________________________ 31424 37 sonstige Bodenaushubmaterial verunreinigte sowie ausgehobenes Böden Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich ____________________________________________________________________ 31472 kulturfähige für eine Erde, Typ E2, weitgehend Klasse A1 uneinge- schränkte Verwertung, auch in der Landwirt- schaft, hergestellt aus zumindest 80 Masse-% “mittel- schwerem” oder “schwerem” Boden *4) ____________________________________________________________________ 31473 kulturfähige zur Erde, Typ E2, Verwertung Klasse A2 für Untergrund- verfüllungen und in nicht- landwirt- schaftlichen Bereichen, hergestellt aus zumindest 80 Masse-% “mittel- schwerem” oder “schwerem” Boden *4) ____________________________________________________________________ 31474 kulturfähige für eine Erde, Typ E3, weitgehend Klasse A1 unein- geschränkte Verwertung, auch in der Land- wirtschaft, hergestellt aus weniger als 80 Masse-% Bodenaushub- material oder aus “leichtem” Boden *4) ____________________________________________________________________ 31475 kulturfähige zur Erde, Typ E3, Verwertung Klasse A2 für Untergrund- verfüllungen und in nicht- landwirt- schaftlichen Bereichen, hergestellt aus weniger als 80 Masse-% Bodenaushub- material oder aus “leichtem” Boden *4) ____________________________________________________________________ 35210 Bildröhren g (nach dem Prinzip der Kathoden- strahlröhre) ____________________________________________________________________ 57802 Filterstäube aus Shredder- anlagen ____________________________________________________________________ 57802 21 Filterstäube Shredderleicht- g aus fraktionen und Shredder- Staub, die anlagen gefährliche Stoffe enthalten ____________________________________________________________________ 91703 Komposte hergestellt nicht nach Kompost- verordnung, BGBl. II Nr. 292/2001 ____________________________________________________________________ 95301 Sickerwasser aus Abfall- deponien ____________________________________________________________________ 95301 11 Sickerwasser mit gefährlichen g aus Inhaltsstoffen Abfall- deponien ____________________________________________________________________ Die Anmerkung *) zur Schlüssel-Nummer 12601 “Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei” und die Fußnote 4 in Punkt 4 (Abfallkatalog) der ÖNORM S 2100 gelten nicht. Die Schlüssel-Nummern 31412 “Asbestzement” und 31413 “Asbestzementstäube” gelten mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt 2.2.3 des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 16. Juli 2005.Die Schlüssel-Nummern 31412 “Asbestzement” und 31413 “Asbestzementstäube” gelten mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt 2.2.3 des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang römisch zwei der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 16. Juli 2005. ____________________________________________________________________ *1) Qualität entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.e *2) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1 *3) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999, S 1 *4) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2*3) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999, S 1 *4) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze” des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2 SchlagworteVerwertungsverfahren, Massenabfalldeponie, Reststoffdeponie, Eisenmetallbehältnis, Kunststoffbehältnis, Hintergrundbelastung, Untergrundverfüllung, Bodenaushubmaterial, Kathodenstrahlröhre, Shredderanlage, Shredderleichtfraktion, Kompostverordnung, Abfalldeponie, Schmieröl Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20003077 DokumentnummerNOR40047966

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.