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Wet houdende invoeging van boek VII "Betalings- en kredietdiensten" in het Wetboek van economisch recht, houdende invoeging van de definities eigen aa

Kurz gesagt

Dieses Gesetz fügt das Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das belgische Wirtschaftsgesetzbuch ein. Es definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Zahlungs- und Kreditdiensten und legt Strafen für Verstöße fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 APRIL 2014. - Wet houdende invoeging van boek VII "Betalings- en kredietdiensten" in het Wetboek van economisch recht, houdende invoeging van de definities eigen aan boek VII en van de straffen voor de inbreuken op boek VII, in de boeken I en XV van het Wetboek van economisch recht en houdende diverse andere bepalingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 april 2014 houdende invoeging van boek VII "Betalings- en kredietdiensten" in het Wetboek van economisch recht, houdende invoeging van de definities eigen aan boek VII en van de straffen voor de inbreuken op boek VII, in de boeken I en XV van het Wetboek van economisch recht en houdende diverse andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 5 - Begriffsbestimmungen Buch VII Art. I.9 - Für die Anwendung von Buch VII gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Zahlungsdienst: im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Kauf angebotener Dienst wie nachfolgend aufgeführt: a) Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge, b) Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge, c) Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister: - Ausführung von Lastschriften, - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels eines Zahlungsinstruments, - Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen, d) Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditvertrag für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind: - Ausführung von Lastschriften, - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels eines Zahlungsinstruments, - Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen, e) Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung ("acquiring") von Zahlungsinstrumenten, f) Finanztransfer, g) Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert, 2.Zahlungsdienstleister: juristische Personen, die Zahlungsdienste für Zahlungsdienstnutzer erbringen und den Merkmalen einer der nachfolgend angeführten Stellen entsprechen: a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr.1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, b) E-Geld-Institute wie erwähnt in Artikel 4 Nr.31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009, c) die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost, d) Zahlungsinstitute: juristische Personen, die ermächtigt sind, gemäß dem Gesetz vom 21.Dezember 2009 Zahlungsdienste zu erbringen, e) Belgische Nationalbank und Europäische Zentralbank, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln, f) belgische föderale, regionale und lokale Behörden, sofern sie aufgrund der Rechtsvorschriften, die ihren Auftrag regeln, und/oder ihres Statuts dazu ermächtigt sind und nicht in ihrer Eigenschaft als Behörde handeln. Wer im Rahmen seiner hauptberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Zahlungsdienste für einen Zahlungsdienstnutzer erbringt oder einem E-Geld-Inhaber elektronisches Geld ausgibt, ohne über die erforderliche Zulassung beziehungsweise Ermächtigung zu verfügen, unterliegt dennoch den bindenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, 3. Zahlungsdienstnutzer: natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt, 4.Zahler: natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist - natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt, 5. Zahlungsempfänger: natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Zahlungsempfänger erhalten soll, 6.Zahlungsvorgang: Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, ausgelöst vom Zahler oder Zahlungsempfänger, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger, 7. Zahlungsauftrag: Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt, 8.Zahlungskonto: auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird, 9. Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne von Artikel 4 Nr.11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009, 10. Zahlungsinstrument: personalisiertes Instrument und/oder personalisierter Verfahrensablauf, das/der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das/der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen, 11.Authentifizierung: Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, überprüfen kann, 12. Kundenidentifikator: Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann, 13.Lastschrift: vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt, 14. Finanztransfer: Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird, 15.Zahlungssystem: System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen, 16. Rahmenvertrag: Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann, 17.Geschäftstag: Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs jeweils beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers beziehungsweise des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält, 18. Wertstellungsdatum: Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt, 19.Referenzwechselkurs: Wechselkurs, der bei Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt, 20. Referenzzinssatz: Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt, 21.Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann, 22. dauerhafter Datenträger: Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht, 23.personalisiertes Sicherheitsmerkmal: technisches Mittel, das ein Zahlungsdienstleister einem bestimmten Nutzer für die Nutzung eines Zahlungsinstruments zuweist. Dieses dem Zahlungsdienstnutzer eigene Mittel, für dessen sichere Aufbewahrung er zu sorgen hat, ermöglicht die Überprüfung der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments und dient zur Authentifizierung des Nutzers, 24. Agent: natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt, 25.Zweigniederlassung: Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers mit einer Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung, 26. elektronisches Geld: jeder elektronisch - darunter auch magnetisch - gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird, 27.E-Geld-Emittent: in Artikel 4 Nr. 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 erwähnter E-Geld-Emittent, 28. E-Geld-Institut: in Artikel 4 Nr.31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 erwähntes E-Geld-Institut, 29. E-Geld-Inhaber: natürliche oder juristische Person, die einem E-Geld-Emittenten einen Geldbetrag für die Ausgabe von elektronischem Geld durch diesen Emittenten zahlt, 30.Gesetz vom 21. Dezember 2009: Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, 31. Überweisung: auf Anweisung des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu Lasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, 32.Verordnung (EG) Nr. 924/2009: Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, 33. Verordnung (EU) Nr.260/2012: Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, 34. Kreditgeber: natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, mit Ausnahme der Person, die einen Kreditvertrag anbietet oder abschließt, wenn dieser Vertrag Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines im Vertrag bestimmten zugelassenen oder registrierten Kreditgebers ist, 35.Kreditvermittler: natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann: a) Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet, b) Verbrauchern bei anderen als den in Buchstabe a) genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist, c) für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließt. Diesem gleichgestellt werden Personen, die Kreditverträge anbieten oder gewähren, wenn diese Verträge Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines anderen, im Vertrag bestimmten zugelassenen oder registrierten Kreditgebers sind, 36. vertraglich gebundener Vermittler: Kreditvermittler, der handelt für Rechnung und unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung: a) eines einzigen Kreditgebers, b) einer einzigen Gruppe von Kreditgebern oder c) einer bestimmten Anzahl Kreditgebern oder Gruppen von Kreditgebern, die nicht den Großteil des Marktes vertritt, 37.Kreditmakler: Kreditvermittler, der kein vertraglich gebundener Vermittler ist, 38. Gruppe: Gruppe von Kreditgebern, die zum Zweck der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen zu konsolidieren sind, 39. Kreditvertrag: Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht, 40.Kreditangebot: definitive Willenserklärung des Kreditgebers, die vom Verbraucher nur noch angenommen werden muss, damit der Vertrag abgeschlossen ist, 41. Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher: sämtliche Kosten - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Insbesondere sind folgende Kosten enthalten: a) Sollzinsen, b) Provisionen und/oder Vergütungen, die der Kreditvermittler für seine Vermittlung erhält, c) Steuern, d) Kosten gleich welcher Art, insbesondere Nachforschungskosten, Kosten für das Anlegen der Akte, Kosten für die Abfrage von Dateien, Führungs-, Verwaltungs- und Einziehungskosten sowie alle mit einer Karte verbundenen Kosten, mit Ausnahme der Bestimmungen von Buchstabe f), e) Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistungen eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder in Anwendung der vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, f) Kosten für die Führung eines Zahlungskontos im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen. Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten nicht: a) die Kosten und Entschädigungen, die der Verbraucher bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, b) die Kosten, mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt, 42.effektiver Jahreszins: Prozentsatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen des Kreditgebers (in Anspruch genommene Kreditbeträge) und des Verbrauchers (Tilgungszahlungen und Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher) ausdrückt und der auf der Grundlage der vom König festgelegten Angaben und auf die von Ihm bestimmte Weise ermittelt wird, 43. Werbung: Mitteilungen wie erwähnt in Artikel I.8 Nr. 13, 44. Sollzinssatz: als fester oder variabler Prozentsatz ausgedrückter Zinssatz, der auf Jahresbasis auf den in Anspruch genommenen Teil des Kapitals angewandt und auf der Grundlage der Angaben, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, und auf die von Ihm bestimmte Weise ermittelt wird, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Methode zur Berechnung der damit verbundenen Verzugszinsen, 45.fester Sollzinssatz: Sollzinssatz, der in einer Bestimmung des Kreditvertrags vorgesehen ist, aufgrund deren der Kreditgeber und der Verbraucher einen einzigen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags oder mehrere Sollzinssätze für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschließlich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird, 46. Teilzahlungsverkauf: Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, der normalerweise zum Erwerb von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen führt, wobei Güter beziehungsweise Dienstleistungen von dem Kreditgeber oder dem in Nr.35 Buchstabe c) letzter Satz erwähnten Kreditvermittler verkauft werden und durch periodische Zahlungen bezahlt werden, 47. Leasing: Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, bei dem die eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei das Nutzungsrecht an einem beweglichen Sachgut zu einem bestimmten Preis zu verschaffen, zu dessen periodischer Zahlung die letztgenannte Partei sich verpflichtet, und bei dem ausdrücklich oder auch stillschweigend ein Kaufangebot enthalten ist.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt der Geber als Kreditgeber oder in Nr. 35 Buchstabe c) letzter Satz erwähnter Kreditvermittler, 48. Teilzahlungsdarlehen: Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, bei dem Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird, der sich verpflichtet, das Darlehen durch periodische Zahlungen zurückzuzahlen, 49.Krediteröffnung: Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, bei dem Kaufkraft, Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird, der davon durch eine oder mehrere Kreditaufnahmen, unter anderem anhand eines Zahlungsinstruments oder anders, Gebrauch macht und sich zur Rückzahlung gemäß den vereinbarten Bedingungen verpflichtet. Darf eine neue Kreditaufnahme nur mit vorherigem Einverständnis des Kreditgebers oder unter Einhaltung anderer Bedingungen als der ursprünglich festgelegten Bedingungen erfolgen, gilt diese Kreditaufnahme als neuer Kreditvertrag, 50. Kreditvertrag im Fernabsatz: Kreditvertrag, der gemäß Artikel I.8 Nr. 15 des vorliegenden Gesetzbuches abgeschlossen wird, 51. Überziehungsmöglichkeit: eine ausdrückliche Krediteröffnung, bei der ein Kreditgeber einem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das Guthaben auf dem Konto des Verbrauchers überschreiten, 52.Überschreitung: eine stillschweigend akzeptierte Überziehungsmöglichkeit, bei der ein Kreditgeber einem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das Guthaben auf dem Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten, 53. Hypothekarkredit: Kredit zur Finanzierung des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Gütern, der einem Verbraucher gewährt wird und a) entweder durch eine Hypothek oder ein Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut oder durch Verpfändung einer auf dieselbe Weise gesicherten Schuldforderung gesichert ist b) oder eine Schuldforderung ist, die sich aus der Einsetzung eines oder mehrerer Dritte in die Rechte eines Gläubigers mit Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut ergibt, c) oder bei dem das Recht, eine hypothekarische Sicherung zu verlangen, festgelegt ist, selbst in einer separaten Urkunde, d) oder bei dem demjenigen, der eine Sicherheit leistet, eine hypothekarische Sicherung gewährt wird, 54.Verbraucherkredit: Kredit, ungeachtet seiner Bezeichnung oder Form, der einem Verbraucher gewährt wird und kein Hypothekarkredit ist, 55. Schuldenvermittlung: Dienstleistungen, den Abschluss eines Kreditvertrags ausgenommen, im Hinblick auf das Zustandekommen einer Regelung in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten für die Schuldenlast, die sich ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Kreditverträgen ergibt, 56.Datenverarbeitung: die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie sie in Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 57. Datei: die Datei, wie sie in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 58. für die Verarbeitung Verantwortlicher: der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 59. Niederlassung des Kreditgebers oder Kreditvermittlers: Orte, wo er gewöhnlich sein Gewerbe ausübt, oder Niederlassung eines anderen Kreditgebers oder Kreditvermittlers, 60.Kapital: Hauptschuld, die Gegenstand des Kreditvertrags ist. Für Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen ohne gestaffelte Rückzahlung der Hauptsumme: der vom Verbraucher aufgenommene Betrag zuzüglich der fälligen Sollzinsen und, im Falle eines einfachen Zahlungsverzugs wie in Artikel VII.106 § 2 erwähnt, der auf den Überschreitungsbetrag fälligen Verzugszinsen, 61. Kapitalrückzahlung: Weise der Rückzahlung des Kapitals, wobei der Verbraucher die Verpflichtung eingeht, während der gesamten Dauer des Kredits Zahlungen vorzunehmen, die das Kapital unverzüglich in entsprechender Höhe verringern, 62.Kapitalwiederherstellung: Weise der Rückzahlung des Kapitals, wobei der Verbraucher die Verpflichtung eingeht, während der gesamten Dauer des Kreditvertrags Zahlungen vorzunehmen, die jedoch zu keiner unverzüglichen Befreiung in entsprechender Höhe dem Kreditgeber gegenüber führen, obwohl sie laut Vertrag für die Rückzahlung des Kapitals angewendet werden. Sie verringern das Kapital nur zu Zeitpunkten und unter Bedingungen, die im Vertrag oder in vorliegendem Buch vorgesehen sind, 63. Restschuld: der zwecks Kapitaltilgung, -wiederherstellung oder -rückzahlung zu zahlende Betrag, 64.verbundener Kreditvertrag: ein Kreditvertrag, bei dem: a) der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über den Erwerb bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und b) diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden.Von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers selbst finanziert oder wenn sich im Falle der Finanzierung durch einen Dritten der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind, 65. Kreditbetrag: Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden, 66.vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag: Summe des Kreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, bei Leasing einschließlich des bei Ausübung der Kaufoption zu zahlenden Restwerts der Ware, 67. FSMA: die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, 68. Bank: die Belgische Nationalbank, 69.Zentrale: die Zentrale für Kredite an Privatpersonen, die mit den in Artikel VII.127 erwähnten Aufträgen betraut ist, 70. Nebenleistung: dem Verbraucher angebotene Leistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag oder dem Zahlungsdienst, 71.Kreditinstitut: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 72. Versicherungsunternehmen: in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähntes Versicherungsunternehmen, 73. beaufsichtigtes Unternehmen: beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Nr.7 des Königlichen Erlasses vom 21. November 2005 zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis, 74. Vermittlungsvertreter: natürliche oder juristische Person, die als Kreditvermittler für Rechnung und unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung eines einzigen Kreditvermittlers handelt, 75.Bestellungsurkunde: Gesamtheit der authentischen oder privatschriftlichen Urkunden und jegliche Unterlage mit Bestimmungen zur Regelung eines selben Kredits, 76. Herkunftsmitgliedstaat: a) wenn Kreditgeber oder Kreditvermittler eine natürliche Person ist, Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, b) wenn Kreditgeber oder Kreditvermittler eine juristische Person ist, Mitgliedstaat, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, wenn er aufgrund seines nationalen Rechts keinen satzungsmäßigen Sitz hat, Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, 77.Aufnahmemitgliedstaat: Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der Kreditgeber oder der Kreditvermittler eine Zweigniederlassung hat oder Dienste anbietet, 78. Vertriebsbeauftragter: natürliche Person, die der Leitung eines Kreditgebers oder Kreditvermittlers angehört, oder Arbeitnehmer im Dienste einer solchen Person, die/der de facto die Verantwortung für die Vermittlungstätigkeit trägt oder die Aussicht über diese Tätigkeit ausübt, 79.Person mit Kundenkontakt: andere Personen bei einem Kreditgeber oder Kreditvermittler, die in irgendeiner Weise mit der Öffentlichkeit in Kontakt stehen, um Kreditverträge vorzuschlagen oder Information zu Kreditverträgen zu erteilen, 80. Gesetz vom 2.August 2002: das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 81. nebenberufliche Vertreter: Verkäufer von Gütern und Dienstleistungen nicht finanzieller Art, die für Rechnung eines oder mehrerer Kreditgeber als nebenberufliche Verbraucherkreditvermittler auftreten." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch VII mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH VII - ZAHLUNGS- UND KREDITDIENSTE TITEL 1 - Allgemeine Grundsätze Art. VII.1 - Vorliegendes Buch bezweckt hauptsächlich die Regelung der Zahlungsdienste und der Kreditverträge. Es setzt folgende Bestimmungen um: 1. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, 2. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, 3. Verordnung (EG) Nr.924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, 4. Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14.November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses, 5. Verordnung (EU) Nr.260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009. TITEL 2 - Anwendungsbereich Art. VII.2 - § 1 - Die Titel 3 und 5 bis 7 des vorliegenden Buches gelten für Zahlungsdienste, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist. Artikel VII.47 gilt für Zahlungsdienste, sobald der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der des Empfängers in Belgien ansässig ist. Die Artikel VII.35 und VII.36 gelten ebenfalls für Zahlungsdienste, sobald der Zahlungsdienstleister des Zahlers in Belgien ansässig ist. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Berücksichtigung von vergleichbaren, in anderen Mitgliedstaaten geltenden Gesetzesbestimmungen, von Art und Verfügbarkeit des angebotenen Zahlungsdienstes und der reellen Möglichkeit für Zahlungsdienstleister, zusätzliche Informationen bereitzustellen, die Liste der in vorhergehendem Absatz aufgezählten Artikel ganz oder teilweise um die Artikel VII.4 bis VII.19, VII.21 § 1, VII.22, VII.24 bis VII.27, VII.29 bis VII.33, VII.39 bis VII.41, VII.48 und VII.55 § 1 erweitern. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen gilt vorliegendes Buch für Zahlungsdienste, die in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden. Die Artikel II.35 und VII.36 des vorliegenden Buches gelten jedoch für Zahlungsdienste ungeachtet der benutzten Währung. Vorliegendes Buch findet ebenfalls Anwendung auf Ausgabe und Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld durch E-Geld-Emittenten. § 2 - Die Titel 4 bis 7 des vorliegenden Buches sind anwendbar auf Kreditverträge, die mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Wohnort in Belgien abgeschlossen werden, sofern: 1. der Kreditgeber seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Belgien ausübt oder 2.der Kreditgeber eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf Belgien beziehungsweise auf mehrere Staaten einschließlich Belgien ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Titel 4 Kapitel 1 ist nur auf Verbraucherkredite anwendbar. Titel 4 Kapitel 2 ist nur auf Hypothekarkredite anwendbar. Titel 5 Kapitel 2 ist nur auf Verbraucherkredite anwendbar. Titel 5 Kapitel 3 ist nur auf Hypothekarkredite anwendbar. § 3 - Ungeachtet der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 können die Parteien das Recht, das auf einen Vertrag anzuwenden ist, der die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) erfüllt, gemäß Artikel 3 dieser Verordnung wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen gemäß belgischem Recht, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel VII.26, VII.54 et VII.194 bis VII.208 einschließlich sind im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse stehende Klauseln verboten und von Rechts wegen nichtig, sofern sie darauf abzielen, die Rechte der Verbraucher einzuschränken oder ihre Verpflichtungen zu erschweren. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel VII.54 sind Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, mit denen bezweckt wird, die Beweislast für die Erfüllung aller oder eines Teils der in vorliegendem Buch erwähnten Verpflichtungen des Zahlungsdienstleisters, des Kreditgebers oder des Kreditvermittlers dem Zahlungsdienstnutzer oder dem Verbraucher aufzuerlegen, verboten und von Rechts wegen nichtig. Dem Kreditgeber obliegt der Nachweis, dass er den Verpflichtungen in Bezug auf die Beurteilung der in den Artikeln VII.69, VII.75 und VII.77 erwähnten Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und gegebenenfalls desjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, nachgekommen ist. Art. VII.3 - § 1 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Buches ausgenommen sind: 1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen, 2.Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen für Rechnung des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen, 3. gewerbsmäßiger Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe, 4.nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck, 5. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat, 6.Geldwechselgeschäfte, das heißt Bargeschäfte, sofern die betreffenden Beträge nicht auf einem Zahlungskonto liegen, 7. Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht: a) ein Papierscheck im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 1.März 1961 über die Einführung des einheitlichen Gesetzes über den Scheck in die nationalen Rechtsvorschriften und über das Inkrafttreten dieses Gesetzes oder eine andere gleichartige Form des Papierschecks, wie der im Gesetz vom 2. Mai 1956 über den Postscheck erwähnte Postscheck, ein Zirkularscheck oder ein anderer Scheck, der ungeachtet seiner Bezeichnung dieselben Rechtsfolgen hat, b) ein Wechsel in Papierform im Sinne von Artikel 1 der koordinierten Gesetze vom 31.Dezember 1955 über die Wechsel oder eine andere gleichartige Form des Wechsels in Papierform, der ungeachtet seiner Bezeichnung dieselben Rechtsfolgen hat, c) ein Gutschein in Papierform, worunter der Dienstleistungsscheck in Papierform im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich und der Mahlzeitscheck in Papierform, d) ein Reisescheck in Papierform, e) eine Postanweisung in Papierform, ausgestellt und/oder in bar eingezahlt am Schalter eines Postamtes oder an einer anderen Postservicestelle, 8.Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009, 9.Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie zum Beispiel Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den in Nr. 8 erwähnten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden, 10. Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen, 11.Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, wobei: - diese Zahlungsinstrumente weder direkt noch indirekt mit einem Kreditvertrag verbunden sind oder, - wenn es sich um ein Zahlungsinstrument handelt, auf das elektronisches Geld geladen oder von dem elektronisches Geld heruntergeladen werden kann, mit diesem Zahlungsinstrument kein direkter Zugang zu dem zum Laden beziehungsweise Herunterladen dienenden Zahlungskonto möglich ist, 12. Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die erworbenen Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen Geräts genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert, 13.Zahlungsvorgänge, die auf eigene Rechnung untereinander von Zahlungsdienstleistern, ihren Agenten oder Zweigniederlassungen ausgeführt werden, 14. Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, der nicht ein Unternehmen der gleichen Gruppe ist, 15.Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem Geld von einem Zahlungskonto abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen der in Artikel I.9 Nr. 1 erwähnten Zahlungsdienste erbringen. § 2 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Buches ausgenommen sind: 1. Versicherungsverträge und Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet, 2.Mietverträge, bei denen weder im Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Vertragsgegenstands vorgesehen ist. Von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Vermieter darüber einseitig entscheidet, 3. zinsfreie Verbraucherkreditverträge, bei denen der aufgenommene Kredit binnen zwei Monaten zurückzuzahlen ist und für die der Kreditgeber Kosten von weniger als 4,17 EUR auf Monatsbasis verlangt. Diese Kosten umfassen die in Artikel I.9 Nr. 41 erwähnten Kosten, die - wenn nötig - auf der Grundlage der in Artikel I.9 Nr. 42 erwähnten Angaben berechnet werden. Der Betrag des Schwellenwertes wird am 1. Januar jeden Jahres gemäß folgender Formel indexiert: 4,17 EUR multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats Dezember des Vorjahres und der Anfangsindex ist der Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 2010. Der indexierte Betrag wird gemäß den aufgrund von Artikel I.9 Nr. 44 für die Rundung des Sollzinssatzes geltenden Regeln gerundet. Der König kann den Betrag dieses Schwellenwertes abändern, 4. Verbraucherkreditverträge, die das Ergebnis einer Vereinbarung sind, die vor einem Gericht oder einer anderen durch Gesetz eingesetzten Instanz getroffen wird, 5.Verträge von Heiratsvermittlungsstellen, die unter die Anwendung des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen fallen, 6. Verbraucherkreditverträge, die unentgeltlichen Zahlungsaufschub für eine bestehenden Forderung betreffen, 7.Kreditverträge, die von den im Gesetz vom 30. April 1848 über die Neuordnung der Pfandleihhäuser erwähnten Pfandleihhäusern gewährt werden, 8. zins- und kostenfreie Kreditverträge, auf die Artikel 18 des Gesetzes vom 28.August 2011 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge anwendbar ist. § 3 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Buches ebenfalls ausgenommen sind: 1. Kreditverträge über weniger als 200 EUR, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 bis VII.66, VII.67 bis VII.74, VII.75 Absatz 1, VII.79 Absatz 3, VII.80, VII.85 bis VII.90, VII.94, VII.98, VII.99, VII.105 bis VII.115, VII.158 bis VII.188, VII.194 bis VII.208 und VII.215 bis VII.219, 2. Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Negativsaldo binnen einem Monat zurückzuzahlen ist, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.68, VII.71 § 3, VII.72 und VII.73, VII.77, VII.85 bis VII.87, VII.88 und VII.89, VII.99 § 1, VII.100 und VII.101, VII.105 und VII.106, VII.107, VII.112, VII.114 bis VII.122, VII.158 bis VII.188, VII.196, VII.199, VII.200, VII.201 Nr. 1 und 2, VII.204, VII.205 und VII.215 bis VII.219, 3. Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Negativsaldo nach Aufforderung des Kreditgebers oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und § 2, VII.65 und VII.66, VII.67 bis VII.69, VII.71 bis VII.77, VII.78 §§ 1 und 2 Nr. 1 bis 13, § 4 Nr. 1 und 2, VII.79, VII.84 bis VII.95, VII.96 § 1, VII.97 § 2, VII.98, VII.99 § 1, VII.100 bis VII.122, VII.148 bis VII.188, VII.194 bis VII.208 und VII.215 bis VII.219, 4. Überschreitungen, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 § 2, VII.65 und VII.66, VII.68, VII.85, VII.86 §§ 1 bis 3, 5 und 6, VII.87 bis VII.89, VII.94, VII.97 § 1, VII.97 § 2, VII.101, VII.105 bis VII.107, VII.112 bis VII.122, VII.148 bis VII.188, VII.196, VII.199 und VII.200, VII.205 und VII.215 bis VII.219, 5. Kreditverträge, die mit Investmentgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 2.August 2002 oder mit Kreditinstituten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute abgeschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumente betrifft, wenn die Investmentgesellschaft oder das Kreditinstitut, die/das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 bis VII.78, VII.86 bis VII.89, VII.94, VII.96 bis VII.108, VII.112 bis VII.122, VII.148 bis VII.188, VII.194 bis VII.208 und VII.215 bis VII.219. In diesem Fall und in Bezug auf die Kreditverwendung sorgt das Kreditinstitut oder die Investmentgesellschaft ebenfalls für die Einhaltung der in Artikel 27 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Regeln, 6. Verbraucherkreditverträge, in denen vorgesehen ist, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Zahlungsaufschub oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, und sofern: a) durch solche Vereinbarungen voraussichtlich ein Gerichtsverfahren wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen vermieden werden kann und b) der Verbraucher dadurch im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 bis VII.66, VII.67 bis VII.69, VII.71 bis VII.77, VII.78 §§ 1, 2 Nr. 1 bis 8 und 3 Nr. 2, 3 und 4, VII.79, VII.84, VII.91, VII.93, VII.94 bis VII.108, VII.112 bis VII.122, VII.148 bis VII.188, VII.194 bis VII.208 und VII.215 bis VII.219. Fällt der Kreditvertrag jedoch unter Nr. 3, so gelten nur die Bestimmungen dieser Nummer. Die in vorliegendem Absatz erwähnte Ausnahme kann nur einmal Anwendung finden. § 4 - Der König kann festlegen, dass bestimmte Artikel des vorliegenden Buches, die Er bestimmt, nicht anwendbar sind auf: 1. Verträge über Kredite, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber als Nebenleistung zinsfrei oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen gewährt werden und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden, 2.Kreditverträge, die im Gemeinwohlinteresse von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind, einem begrenzten Kundenkreis gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen. TITEL 3 - Zahlungsdienste KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Art. VII.4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels lassen andere Gesetzesbestimmungen, die in Titel 4 des vorliegenden Buches enthalten sind und zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die vorvertragliche Unterrichtung oder besondere Bedingungen, Rechte und Pflichten für die Gewährung von Krediten an Verbraucher enthalten, unberührt. KAPITEL 2 - Einzelzahlungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. VII.5 - Vorliegendes Kapitel gilt für Einzelzahlungen, für die kein Rahmenvertrag besteht. Abschnitt 2 - Vorvertragliche Unterrichtung und Vertragsbedingungen Art. VII.6 - Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder erhalten wird, mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Art. VII.7 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister macht dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel VII.8 in leicht zugänglicher Form zugänglich, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen auf dauerhaftem Träger zur Verfügung. Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in der oder den Sprachen des Sprachgebietes, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich mitgeteilt. § 2 - Wurde der Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach § 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs. § 3 - Die Pflichten gemäß § 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung beziehungsweise des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, der die nach Artikel VII.8 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird. Art. VII.8 - § 1 - Zumindest folgende Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen oder zugänglich zu machen: 1. vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilende genaue Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind, 2.maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst, 3. Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legender tatsächlicher Wechselkurs oder Referenzwechselkurs. § 2 - Andere in Artikel VII.13 genannte einschlägige Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zugänglich zu machen. Abschnitt 3 - Informationen nach Eingang des Zahlungsauftrags und nach Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. VII.9 - Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Maßgabe des Artikels VII.7 § 1 nachstehende Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich: 1. Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, und gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, 2.Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung, 3. Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel VII.8 § 1 Nr. 4 genannten Kurs abweicht, und Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich nach dieser Währungsumrechnung beläuft, 5. Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags. Art. VII.10 - Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels VII.7 § 1 nachstehende Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich: 1. Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, und weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, 2.Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht, 3. Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich vor dieser Währungsumrechnung belief, 5. Wertstellungsdatum der Gutschrift. KAPITEL 3 - Rahmenverträge und einzelne Zahlungsvorgänge, für die ein Rahmenvertrag besteht Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. VII.11 - Vorliegendes Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, für die ein Rahmenvertrag besteht. Abschnitt 2 - Rahmenverträge Unterabschnitt 1 - Vorvertragliche Unterrichtung und Vertragsbedingungen Art. VII.12 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel VII.13 auf dauerhaftem Träger mit, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in der oder den Sprachen des Sprachgebietes, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich mitgeteilt. § 2 - Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach § 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags. § 3 - Die Pflichten gemäß § 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel VII.13 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird. Wenn der Rahmenvertrag die Eröffnung eines Zahlungskontos betrifft und dem Verbraucher eine Überschreitung gewährt werden kann, werden im Rahmenvertrag die Informationen über den in Artikel VII.71 § 2 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Sollzinssatz angegeben. Der Zahlungsdienstleister erteilt diese Informationen in allen Fällen regelmäßig auf dauerhaftem Träger, ungeachtet dessen, ob tatsächlich eine Überschreitung erfolgt ist. Art. VII.13 - Zumindest folgende Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen: 1. über den Zahlungsdienstleister: a) Identität des Zahlungsdienstleisters, gegebenenfalls einschließlich seiner Unternehmensnummer, geographische Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls geographische Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in Belgien, wo der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der Anschrift für elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind, b) Angaben über die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde und das bei dieser Behörde geführte relevante Register, in dem der Zahlungsdienstleister zwecks Zulassung eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung, 2.über die Nutzung des Zahlungsdienstes: a) Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes, gegebenenfalls einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments und insbesondere der Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments nach Maßgabe des Artikels VII.29 § 1 zu vereinbaren, b) vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilende genaue Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind, c) Form und Verfahren für die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs beziehungsweise für den Widerruf dieser Zustimmung gemäß den Artikeln VII.27 und VII.41, d) Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäß Artikel VII.39 als eingegangen gilt, und gegebenenfalls der vom Zahlungsdienstleister festgelegte äußerste Zeitpunkt, e) maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste, 3.über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse: a) Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, b) gegebenenfalls zugrunde gelegte Zinssätze auf Jahresbasis und Wechselkurse oder - bei Anwendung von Referenzzinssätzen beziehungsweise -wechselkursen - Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen und maßgeblicher Stichtag und Index oder Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes beziehungsweise -wechselkurses, c) soweit vereinbart, unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes beziehungsweise -wechselkurses und Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß Artikel VII.15 § 2, 4. über die Kommunikation: a) gegebenenfalls Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: Gesetzbuches] vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers, b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach vorliegendem Gesetz [sic, zu lesen ist: Gesetzbuch] geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind, c) Sprache oder Sprachen, in der beziehungsweise denen der Rahmenvertrag zu schließen ist und in der beziehungsweise denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll, d) Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags und Informationen und Bedingungen nach Maßgabe des Artikels VII.14 zu erhalten, 5. über die Schutz- und Abhilfemaßnahmen: a) gegebenenfalls Beschreibung der Risiken und der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Verwahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel VII.30 § 1 Nr. 2 nachzukommen hat, b) soweit vereinbart, Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des Artikels VII.29 zu sperren, c) Haftung des Zahlers nach Artikel VII.36 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag, d) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Maßgabe des Artikels VII.33 anzeigen muss, sowie Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Artikels VII. 35, e) Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Maßgabe der Artikel VII.49 bis VII.51, f) Bedingungen für Erstattungen nach den Artikeln VII.37 und VII.38, 6. über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags: a) soweit vereinbart, Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach Artikel VII.15 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat, b) Laufzeit des Rahmenvertrags, c) Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, und auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach den Artikeln VII.15 § 1 und VII.16, 7. über den Rechtsbehelf: a) Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und/oder über das zuständige Gericht, b) Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß Buch XVI zugänglichen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, einschließlich geographische Anschrift der Stellen, an die ein Zahlungsdienstnutzer seine Beschwerden richten kann, worunter die Kontaktinformationen der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft. Art. VII.14 - Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit die Vorlage der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags und der in Artikel VII.13 genannten Informationen und Vertragsbedingungen auf dauerhaftem Träger verlangen. Unterabschnitt 2 - Änderungen der Vertragsbedingungen und Kündigung des Rahmenvertrags Art. VII.15 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags und der in Artikel VII.13 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor. Der Zahlungsdienstleister muss den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis setzen, dass seine Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat, sofern dies gemäß Artikel VII.13 Nr. 6 Buchstabe a) vereinbart wurde. In diesem Fall weist der Zahlungsdienstleister auch darauf hin, dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Tag der Anwendung der Änderungen kostenfrei fristlos zu kündigen. § 2 - Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Maßgabe des Artikels VII.13 Nr. 3 Buchstabe b) und c) vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen …

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