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Lois coordonnées relatives aux allocations familiales pour travailleurs salariés. - Coordination officieuse en langue allemande

En bref

Cette loi coordonne les dispositions relatives aux allocations familiales pour les travailleurs salariés. Elle vise à généraliser et à adapter le système d'allocations familiales pour cette catégorie de travailleurs.

Ce qu'il réglemente

  • Les allocations familiales pour les travailleurs salariés.
  • Les modifications successives des lois coordonnées du 19 décembre 1939.
  • Les taux d'allocation et de cotisation.
  • La réorganisation des organismes d'allocations familiales.

Qui il concerne

  • Les travailleurs salariés.
  • Les employeurs (pour les cotisations).

Points clés

  • La loi est une coordination officieuse en langue allemande des lois coordonnées du 19 décembre 1939.
  • Elle a été modifiée de nombreuses fois par des arrêtés et des lois, notamment en 1944, 1945, 1946, 1947, 1951, 1952, 1954, 1957, 1958, 1960, 1961, 1962, 1964, 1965, 1966, 1967, 1969, 1971, 1974, 1975, 1976, 1977, 1978, 1981, 1982, 1983, 1984, 1985 et 1987.
  • Elle inclut des dispositions pour les travailleuses salariées occupées à temps partiel.
  • Elle a intégré le pécule familial de vacances dans le régime des allocations familiales pour travailleurs salariés.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (10)Art. 54Art. 91Art. 11Art. 12Art. 1Art.13Art. 14Art.16Art. 151Art. 146

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE 1939. - Lois coordonnées relatives aux allocations familiales pour travailleurs salariés. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit c

DER SOZIALFÜRSORGE 19. DEZEMBER 1939 - Koordinierte Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger KAPITEL I - Unter die Anwendung der vorliegenden Gesetze fallende Personen Artikel 1 - [Vorliegenden Gesetzen unterliegt jeder, der in Belgien ansässig ist oder an einen in Belgien ansässigen Betriebssitz gebunden ist

Personal im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 42 des G. vom

  1. Dezember 1989 (B.S. vom
  2. Dezember 1989)] Art.2 - [Für die Anwendung von Artikel 1 versteht man unter Personen, die Personal im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigen:
  3. Arbeitgeber, die der Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer unterliegen, 2.[...],
  4. Arbeitgeber, die der Sozialversicherungsregelung für Seeleute der Handelsmarine unterliegen.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 43 des G. vom
  5. Dezember 1989 (B.S. vom
  6. Dezember 1989);einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 252 des G. vom
  7. Dezember 2003 (B.S. vom
  8. Dezember 2003)] Art. 3 - [Vorliegenden Gesetzen unterliegen für ihr gesamtes Personal:
  9. der Staat, die Gemeinschaften, die Regionen, 2.die öffentlichen Einrichtungen einschliesslich der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die in Artikel 1 des Gesetzes vom
  10. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt sind, [

die "Universitaire Instelling Antwerpen" sowie das "Universitair Centrum Limburg",] 3. die in Artikel 32 Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber.] [Gemeinden, öffentliche Sozialhilfezentren (ÖSHZ), Provinzen, Gemeindevereinigungen

die in Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom

  1. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnten ÖSHZ-Vereinigungen unterliegen den vorliegenden Gesetzen ebenfalls für die in Artikel 37quater des Gesetzes vom
  2. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Personen, die für die Ausübung eines ausführenden politischen Mandats entlohnt werden,

für deren Stellvertreter.] [Die privatrechtliche Aktiengesellschaft Brussels International Airport Company

ihre Rechtsnachfolger unterliegen den vorliegenden Gesetzen ebenfalls für die Personalmitglieder, die in Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 über die Umwandlung der Brussels International Airport Company (BIAC) in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft

über die Flughafeneinrichtungen erwähnt sind.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 44 des G. vom

  1. Dezember 1989 (B.S. vom
  2. Dezember 1989);Abs. 1 Nr. 2 ergänzt durch Art. 53 des G. vom
  3. August 2000 (B.S. vom
  4. August 2000); Abs. 2 eingefügt durch Art. 53 des G. vom
  5. August 2000 (B.S. vom
  6. August 2000)

ersetzt durch Art. 108 des G. (I) vom

  1. Dezember 2006 (II) (B.S. vom
  2. Dezember 2006); Abs. 3 eingefügt durch Art. 20 § 4 Abs. 1 des K.E. vom
  3. Mai 2004 (B.S. vom
  4. Juni 2004)] Art. 4 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern die Anwendung der vorliegenden Gesetze unter den von Ihm bestimmten Bedingungen auf Arbeitgeber ausdehnen, die keiner Sozialversicherungsregelung mehr unterliegen.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 45 des G. vom
  5. Dezember 1989 (B.S. vom
  6. Dezember 1989)] Art.5 - [...] [Art. 5 aufgehoben durch Art. 1 des G. vom
  7. August 1962 (B.S. vom
  8. August 1962)] Art.6 - 13 - [...] [Art. 6 bis 13 aufgehoben durch Art. 46 des G. vom
  9. Dezember 1989 (B.S. vom
  10. Dezember 1989)] [Art. 13 is - [...]] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 3 des Erlassg. vom
  11. August 1946 (B.S. vom
  12. September 1946)

aufgehoben durch Art. 46 des G. vom

  1. Dezember 1989 (B.S. vom
  2. Dezember 1989)] Art. 14 - [...] [Art. 14 aufgehoben durch Art. 46 des G. vom
  3. Dezember 1989 (B.S. vom
  4. Dezember 1989)] KAPITEL II - Verpflichtung der Personen, die den vorliegenden Gesetzen unterliegen, sich einer Ausgleichskasse für Familienbeihilfen [oder dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern] anzuschliessen [Überschrift von Kapitel II abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
  5. Oktober 1960 (B.S. vom
  6. Oktober 1960)] Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 18

32 sind Arbeitgeber, die den vorliegenden Gesetzen unterliegen, verpflichtet, sich entweder einer von der Regierung zugelassenen Ausgleichskasse für Familienbeihilfen, einer auf der Grundlage von Artikel 31 durch Königlichen Erlass eingesetzten Sonderausgleichskasse oder [dem durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1960 eingerichteten Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern] anzuschliessen, selbst wenn keine bei ihnen beschäftigte Person die in vorliegenden Gesetzen festgelegten Bedingungen für den Erhalt von Familienbeihilfen erfüllt. Die Mitgliedschaft bei [einer der vorerwähnten Einrichtungen] muss für alle Personen gelten, die der betreffende Arbeitgeber beschäftigt, [ausgenommen Dienstboten

Hausangestellte, denen er dauerhaft Kost

Logis gewährt [...]]. Zumindest für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, sich einer Sonderausgleichskasse anzuschliessen, schliesst er sich nur einer einzigen Ausgleichskasse [oder dem Landesamt] an. [Von dieser letzten Bestimmung kann jedoch abgewichen werden, wenn das Personal eines Arbeitgebers sich auf Sitze oder Zweigniederlassungen in verschiedenen Provinzen beziehungsweise in einer Provinz

der Brüsseler Region verteilt. In diesem Fall muss sich der betreffende Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer, die in Sitzen oder Zweigniederlassungen entweder innerhalb derselben Provinz oder innerhalb der Brüsseler Region beschäftigt sind, einer einzigen Ausgleichskasse oder dem Landesamt anschliessen.] [Wenn Drittpersonen, die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, die gesamte Entlohnung für einen Arbeitnehmer auszahlen

alle in vorerwähntem Erlass vorgesehenen Verpflichtungen mit Bezug auf diese Entlohnung anstelle des Arbeitgebers erfüllen, unterliegen sie auch anstelle des Arbeitgebers den Bestimmungen des vorliegenden Artikels.] [Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom

  1. Oktober 1960 (B.S. vom
  2. Oktober 1960); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom
  3. Oktober 1960 (B.S. vom
  4. Oktober 1960), Art. 2 des G. vom
  5. Juni 1998 (B.S. vom
  6. August 1998)

Art. 54des G.

vom

  1. August 2000 (B.S. vom
  2. August 2000); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom
  3. Oktober 1960 (B.S. vom
  4. Oktober 1960); Abs. 4

5 ersetzt durch Art. 47 des G. vom

  1. April 1996 (B.S. vom
  2. April 1996); Abs. 6 eingefügt durch Art. 32 des G. (I) vom
  3. Juni 2008 (I) (B.S. vom
  4. Juni 2008)

Art. 91des G.

(I) vom

  1. Juli 2008 (B.S. vom
  2. August 2008)] Art. 16 - Zugelassene Ausgleichskassen dürfen Arbeitgebern, die sich verpflichten, alle Bestimmungen der Satzung

der Regelungen einzuhalten, die Mitgliedschaft nicht verweigern, sofern die betreffenden Arbeitgeber gegebenenfalls: a) der Kategorie von Arbeitgebern angehören

in der Region ansässig sind, für die die Vereinigung der Satzung zufolge geschaffen worden ist, b) nicht wegen Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen von einer anderen Ausgleichskasse ausgeschlossen worden sind. Art. 17 - Primärkassen dürfen sich für ihre eigenen Personalmitglieder selbst in die Liste ihrer Mitglieder eintragen. Art. 18 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 101 schliessen sich der Staat [...][, die Gemeinschaften

die Regionen] keiner Ausgleichskasse an, sondern gewähren ihren Personalmitgliedern die [Kinderzulagen, Geburtsbeihilfen

Adoptionsprämien] [...], die in den vorliegenden Gesetzen vorgesehen sind oder deren Gewährung auf der Grundlage dieser Gesetze Pflicht ist, unmittelbar selbst. Der Betrag dieser Beihilfen

die Bedingungen für ihre Gewährung sind mindestens ebenso vorteilhaft wie für die Beihilfen [...], die von Ausgleichskassen für Familienbeihilfen gewährt werden müssen.] [Die in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten öffentlichen Einrichtungen, die aufgrund eines Gesetzes oder eines Königlichen Erlasses die Familienbeihilfen selbst gewähren müssen, müssen sich nur dann einer Einrichtung für Familienbeihilfen anschliessen, wenn diese Verpflichtung nicht für alle ihre Personalmitglieder gilt. Handelt es sich um ein autonomes öffentliches Unternehmen, kann die Verpflichtung, die Familienbeihilfen selbst zu gewähren, in Ermangelung eines Gesetzes oder eines Königlichen Erlasses durch die Satzung des betreffenden Unternehmens auferlegt werden; in diesem Fall ist die Verpflichtung nur auf seine statutarischen Personalmitglieder anwendbar.] [...] [[Die in Artikel 32 Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber sind [dem in diesem Artikel erwähnten Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen

lokalen Verwaltungen] von Rechts wegen angeschlossen.] Der Betrag der [Kinderzulagen, der Geburtsbeihilfe

der Adoptionsprämie], die von [diesem Landesamt] gewährt werden, sowie die Bedingungen für ihre Gewährung sind mindestens ebenso vorteilhaft wie für die Beihilfen, die der Staat seinen Personalmitgliedern gewährt.] [Unbeschadet von Artikel 101 müssen die privatrechtliche Aktiengesellschaft Brussels International Airport Company oder ihre Rechtsnachfolger ihren Personalmitgliedern, die in Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 über die Umwandlung der Brussels International Airport Company (BIAC) in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft

über die Flughafeneinrichtungen erwähnt sind, die Familienbeihilfen selbst gewähren. Für die vorerwähnten Personalmitglieder müssen sie sich keiner Einrichtung für Familienbeihilfen anschliessen. Der Betrag dieser Beihilfen

die Bedingungen für ihre Gewährung sind mindestens ebenso vorteilhaft wie für die Beihilfen, die der Staat seinen Personalmitgliedern gewährt.] [Art. 18 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 27. März 1951 (B.S. vom 31. März 1951)

abgeändert durch Art. 31 Abs. 1 des K.E. vom

  1. April 1957 (B.S. vom 15.-
  2. April 1957), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  3. Dezember 1964 (B.S. vom
  4. Januar 1965), Art. 17 § 1 Nr. 1 des G. vom
  5. Juli 1969 (B.S. vom
  6. Juli 1969), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  7. Februar 1983 (B.S. vom
  8. März 1983), Art. 47 Nr. 1 des G. vom
  9. Dezember 1989 (B.S. vom
  10. Dezember 1989)

Art. 11Nr.

1 des G. vom

  1. Dezember 1992 (B.S. vom
  2. Januar 1993); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom
  3. August 1985 (B.S. vom
  4. August 1985)

ersetzt durch Art.45 des G. vom

  1. August 2002 (B.S. vom
  2. August 2002);frühere Absätze 3 bis 7 aufgehoben durch Art. 4 des Erlassg. vom
  3. August 1946 (B.S. vom
  4. September 1946); Abs. 3 eingefügt durch Art. 13 des G. vom
  5. Juli 1960 (B.S. vom
  6. August 1960)

abgeändert durch Art.1 Nr. 2 des K.E. vom

  1. Dezember 1964 (B.S. vom
  2. Januar 1965), Art. 62 des G. vom
  3. Dezember 1974 (B.S. vom
  4. Dezember 1974), Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  5. Februar 1983 (B.S. vom
  6. März 1983), Art. 2 des K.E. vom
  7. Oktober 1989 (B.S. vom
  8. November 1989)

Art. 11Nr.

2 des G. vom

  1. Dezember 1992 (B.S. vom
  2. Januar 1993); Abs. 4 eingefügt durch Art. 20 § 4 Abs. 2 des K.E. vom
  3. Mai 2004 (B.S. vom
  4. Juni 2004)] [Art. 18bis - Der König kann das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern ermächtigen, angeschlossene Arbeitgeber, die Er namentlich bezeichnet, damit zu beauftragen, den Anspruch auf Familienbeihilfen zu prüfen

diese gemäss den vorliegenden Gesetzen auszuzahlen.] [Art. 18bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom

  1. August 1985 (B.S. vom
  2. August 1985)] KAPITEL III - Ausgleichskassen Abschnitt 1 - Freie Ausgleichskassen Art. 19 - Ausgleichskassen für Familienbeihilfen werden durch Königlichen Erlass zugelassen. Zulassungsanträge werden an [den für Soziale Angelegenheiten zuständigen Minister] gerichtet; dem Antrag werden Satzung

Regelungen der betreffenden Kasse

eine Auflistung aller ihr angeschlossenen Arbeitgeber beigefügt; diese Unterlagen werden in doppelter Ausfertigung eingereicht. Neben dem Namen jedes angeschlossenen Arbeitgebers wird die Anzahl Personen vermerkt, die er beschäftigt. [Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch Art. 22 des G. vom

  1. Dezember 2004 (B.S. vom
  2. Dezember 2004)] Art. 20 - [Um zugelassen werden zu können, muss eine Kasse für Familienbeihilfen Rechtspersönlichkeit besitzen als belgische Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
  3. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht

die Stiftungen, in vorliegendem Abschnitt Gesetz vom 27. Juni 1921 genannt, gegründet worden ist. Die Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8, 2ter

12 Absatz 1

2 des Gesetzes vom

  1. Juni 1921 finden jedoch keine Anwendung.] [Art. 20 ersetzt durch Art. 23 des G. vom
  2. Dezember 2004 (B.S. vom
  3. Dezember 2004)] [Art.20bis - Die im Gesetz vom
  4. Juni 1921 festgelegten Rechte

Pflichten der Mitglieder sind auf alle Mitglieder der Vereinigung anwendbar.] [Art. 20bis eingefügt durch Art. 24 des G. vom

  1. Dezember 2004 (B.S. vom
  2. Dezember 2004)] Art. 21 - [§ 1 - In Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom
  3. Juni 1921 müssen die Mitglieder der Vereinigung nicht einzeln zur Generalversammlung eingeladen werden, wenn die Vereinigung mehr als zweitausend Mitglieder zählt. Wenn von dieser Befreiung Gebrauch gemacht wird, erfolgt die Ladung durch eine Bekanntmachung, die mindestens vierzehn Tage im Voraus im Belgischen Staatsblatt

in mindestens zwei Tageszeitungen, die in der Provinz vertrieben werden, in der die Vereinigung ihren Sitz hat, veröffentlicht wird. § 2 - In Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 muss zu einer Generalversammlung nicht geladen werden, wenn es sich um die jährliche ordentliche Generalversammlung handelt

das Datum

der Ort dieser Generalversammlung in der Satzung der Vereinigung festgelegt sind. Wenn von dieser Befreiung Gebrauch gemacht wird, darf in der jährlichen ordentlichen Generalversammlung über Änderungen der Satzung der Vereinigung

über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, weder beraten noch beschlossen werden. Jedes Mitglied erhält auf Ersuchen mindestens vierzehn Tage vor einer jährlichen ordentlichen Generalversammlung die Tagesordnung dieser Versammlung.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 25 des G. vom

  1. Dezember 2004 (B.S. vom
  2. Dezember 2004)] Art.22 - [§ 1 - In Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom
  3. Juni 1921 kann die Generalversammlung einer Vereinigung auch dann rechtsgültig über Satzungsänderungen beraten

beschliessen, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder der Vereinigung bei der Generalversammlung anwesend oder vertreten sind, sofern die Vereinigung mehr als fünfhundert Mitglieder zählt. § 2 - Für die Schaffung von Verwaltungssitzen

Zweigniederlassungen der Vereinigung ist ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich.] [Art. 22 ersetzt durch Art. 26 des G. vom

  1. Dezember 2004 (B.S. vom
  2. Dezember 2004)] [Art.22bis - § 1 - Bei der Generalversammlung verfügt jedes Mitglied der Vereinigung über eine Stimme. In der Satzung der Vereinigung kann jedoch ein Mehrfachwahlrecht zugunsten von Mitgliedern vorgesehen werden, die die Eigenschaft eines angeschlossenen Arbeitgebers besitzen,

zwar zu den in folgendem Absatz festgelegten Bedingungen. Pro Einheit von fünfzig oder mehr Berechtigten, die am 31. Dezember des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres eingetragen waren, kann eine zusätzliche Stimme gewährt werden, wobei höchstens vierundzwanzig zusätzliche Stimmen pro angeschlossenen Arbeitgeber gewährt werden dürfen. In der Satzung der Vereinigung darf hierfür kein Unterschied zwischen den angeschlossenen Mitgliedern gemacht werden. [Die Beschlüsse der Generalversammlung mit Bezug auf Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinigungszwecks, Bestellung

Abberufung der Verwalter

Kommissare

Auflösung der Vereinigung müssen von mindestens einem Viertel der aktiven Mitglieder, wobei eine Quote von fünf aktiven Mitgliedern ausreichend ist, angenommen werden. Gegebenenfalls ist der errechnete Quotient abzurunden. Unter aktiven Mitgliedern versteht man Mitglieder, Arbeitgeber oder andere, die ebenfalls im Verwaltungsrat der betreffenden Vereinigung tagen.] § 2 - Mitglieder dürfen sich bei der Generalversammlung durch ein anderes, schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen. Die Anzahl Vollmachten pro Mitglied ist auf fünf begrenzt.] [Art. 22bis eingefügt durch Art. 27 des G. vom

  1. Dezember 2004 (B.S. vom
  2. Dezember 2004); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 144 des G. vom
  3. Dezember 2005 (B.S. vom
  4. Dezember 2005)] [Art. 22ter - In Abweichung von Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom
  5. Juni 1921 werden alle Beschlüsse mit Bezug auf Beitritt, Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern binnen dreissig Tagen ab Inkrafttreten des Beitritts, des Austritts oder des Ausschlusses vom Verwaltungsrat in das am Verwaltungssitz geführte Mitgliederregister eingetragen.] [Art. 22ter eingefügt durch Art. 28 des G. vom
  6. Dezember 2004 (B.S. vom
  7. Dezember 2004)] [Art. 22quater - In Abweichung von Artikel 26novies § 2 des Gesetzes vom
  8. Juni 1921 werden Änderungen der Satzung der Vereinigung nicht auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie werden als Anlage zu dem in Artikel 26 Absatz 3 der vorliegenden Gesetze erwähnten Königlichen Erlass zur Billigung der Satzungsänderungen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Für die Anwendung von Artikel 26novies § 3 des Gesetzes vom
  9. Juni 1921 ist bei Satzungsänderungen die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Königlichen Erlasses

der Anlage, die in Absatz 1 erwähnt sind, zu berücksichtigen.] [Art. 22quater eingefügt durch Art. 29 des G. vom

  1. Dezember 2004 (B.S. vom
  2. Dezember 2004)] Art. 23 - Die Zulassung von Ausgleichskassen unterliegt zudem folgenden Bedingungen:
  3. [Die Vereinigung darf keinen anderen Zweck haben als die Zuteilung von [Kinderzulagen, Geburtsbeihilfen

Adoptionsprämien].] 2. In der Satzung der Vereinigung ist die Region vermerkt, zu der die angeschlossenen Arbeitgeber gehören müssen,

eventuell die Berufsgruppe, der sie angehören müssen.

  1. Die Vereinigung zählt mindestens fünfzig angeschlossene Arbeitgeber. Ausserdem müssen diese Arbeitgeber zusammen mindestens dreitausend Personen beschäftigen. Diese Mindestanzahlen können [...] in Sonderfällen durch Königlichen Erlass herabgesetzt werden, ohne jedoch zehn Mitglieder beziehungsweise fünfzehnhundert Arbeitnehmer zu unterschreiten. [Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
  2. April 1957 (B.S. vom 15.-
  3. April 1957)

abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom

  1. Dezember 1964 (B.S. vom
  2. Januar 1965), Art. 2 des K.E. vom
  3. Februar 1983 (B.S. vom
  4. März 1983)

Art. 12des G.

vom

  1. Dezember 1992 (B.S. vom
  2. Januar 1993); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. Nr. 68 vom
  3. November 1967 (B.S. vom
  4. November 1967)

Art. 1Nr.

1 des K.E. vom

  1. Januar 1976 (B.S. vom
  2. Januar 1976)] Art. 24 - In einem Königlichen Erlass wird festgelegt, welche Regelungen der Satzung bei Einreichung des Zulassungsantrags in jedem Fall beigefügt werden müssen. Sanktionen, die angeschlossene Arbeitgeber, [Leistungsberechtigte oder Leistungsempfänger] insbesondere bei Betrug gegebenenfalls verwirken, werden in einer besonderen Regelung festgelegt, die entweder von der Generalversammlung der Mitglieder oder von dem dazu ermächtigten Verwaltungsrat angenommen werden muss. Diese Sanktionen sind tatsächlich, insbesondere bei Betrug, anzuwenden unbeschadet: a) der Verpflichtung des Urhebers des Betrugs, ausstehende Beiträge beziehungsweise Beitragsteile nachzuzahlen oder unrechtmässig bezogene Beträge zurückzuzahlen, b) der Verfolgung vor einem Gericht

gegebenenfalls der Verurteilung zu den in nachstehendem Artikel 156 vorgesehenen Strafen. Unbeschadet der gewöhnlichen Einziehungsmassnahmen dürfen Ausgleichskassen Beträge, die [Leistungsberechtigte beziehungsweise Leistungsempfänger] als eine in der Sanktionsregelung vorgesehene Geldbusse oder als Rückzahlung unrechtmässig bezogener [Beihilfen] entrichten müssen, auch auf nachfolgend auszuzahlende [Beihilfen] einbehalten. Der Betrag der durch Einbehaltung eingezogenen Geldbussen darf jedoch ein Fünftel des Gesamtbetrags der bei jeder Fälligkeit auszuzahlenden [Beihilfen] [...] nicht überschreiten. [Das Aufkommen der vorerwähnten Geldbussen wird zur Hälfte dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern zugeführt.] [Gemäss Artikel 91 § 2 Buchstabe e) wird der Restbetrag dem Rücklagenfonds der betreffenden Kasse für Familienbeihilfen zugeführt.] [Die Regelung mit Bezug auf die Kontrolle tritt erst nach Billigung seitens des Ministers der Sozialfürsorge in Kraft.] [Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 4 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 5 abgeändert durch Art. 31 Abs. 1 des K.E. vom 10. April 1957 (B.S. vom 15.-16. April 1957)

Art.13des G.

vom

  1. Dezember 1992 (B.S. vom
  2. Januar 1993); Abs. 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom
  3. Oktober 1960 (B.S. vom
  4. Oktober 1960); Abs. 7 ersetzt durch Art. 77 des G. vom
  5. August 2000 (B.S. vom
  6. August 2000); Abs. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 68 vom
  7. November 1967 (B.S. vom
  8. November 1967)] Art. 25 - [...] [Art. 25 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom
  9. Mai 1958 (B.S. vom
  10. Mai 1958)] Art. 26 - Regelungen, die von den Ausgleichskassen nach Übermittlung ihrer Satzung an den [für die Sozialfürsorge zuständigen Minister] angenommen werden, werden diesem Minister binnen zehn Tagen notifiziert. Dasselbe gilt für Änderungen dieser Regelungen. Satzungsänderungen werden erst wirksam, nachdem sie vom König gebilligt worden sind. [Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch Art. 22 des G. vom
  11. Dezember 2004 (B.S. vom
  12. Dezember 2004)] Art. 27 - Bestimmungen der Satzung oder der Regelungen, die im Widerspruch zu vorliegenden Gesetzen oder einem Erlass zur Ausführung der vorliegenden Gesetze stehen, gelten als nicht geschrieben. Dasselbe gilt für Bestimmungen von Regelungen, die im Widerspruch zur Satzung stehen. Art. 28 - [Der König kann die Zulassung entziehen: a) auf mit Gründen versehene Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts, die auf dem Bericht über die in Artikel 94 § 2 Buchstabe a) erwähnte Beurteilung beruht, b) wenn die Mittel des Rücklagenfonds der betreffenden Kasse für Familienbeihilfen während mindestens dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre zur Deckung der in Artikel 91 § 4 Nr.2 bis 5 erwähnten unrechtmässig ausgezahlten Familienbeihilfen

der in Artikel 91 § 4 Nr. 6 erwähnten Verluste nicht ausreichen, c) wenn die Mittel der Verwaltungsrücklage der betreffenden Kasse für Familienbeihilfen während mindestens dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre zum Ausgleich der in Artikel 94 § 7 Nr.3 erwähnten Defizite nicht ausreichen. Wenn der König in einem der in Absatz 1 erwähnten Fälle nicht beschliesst, die Zulassung zu entziehen, kann der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamts die betreffende Kasse verpflichten, ihm im Hinblick auf die Sanierung der Finanzlage der Kasse in der von ihm festgelegten Frist einen Sanierungsplan vorzulegen. Legt die betreffende Kasse für Familienbeihilfen in der vorgesehenen Frist keinen geeigneten Sanierungsplan vor, kann der Geschäftsführende Ausschuss der Kasse selbst einen Sanierungsplan auferlegen. In diesem Fall kann die betreffende Kasse für Familienbeihilfen binnen fünfzehn Kalendertagen nach Notifizierung des Sanierungsplans seitens des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts beim Minister der Sozialen Angelegenheiten Widerspruch gegen diesen auferlegten Sanierungsplan einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Minister fasst einen Beschluss binnen dreissig Kalendertagen ab dem Datum der Einlegung des Widerspruchs. Nach Ausführung dieses Sanierungsplans übermittelt der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamts dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 78 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000)] Art.29 - Der König entzieht die Zulassung in jedem Fall, wenn die Anzahl der Arbeitgeber, die der betreffenden Ausgleichskasse angeschlossen sind, seit zwei Jahren unter die Hälfte der in Artikel 23 Absatz 4 festgelegten Mindestanzahl beziehungsweise der durch Königlichen Erlass festgelegten reduzierten Mindestanzahl gesunken ist. Er verfährt ebenso, wenn die Anzahl der von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer in derselben Zeitspanne unter die Hälfte der in Artikel 23 Absatz 5 festgelegten Mindestanzahl beziehungsweise der aufgrund von Artikel 23 Absatz 6 festgelegten reduzierten Mindestanzahl gesunken ist. Art. 30 - Erlasse zur Zulassung oder zur Entziehung von Zulassungen

Erlasse zur Billigung von Satzungsänderungen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Bei Satzungsänderungen werden die geänderten Satzungsbestimmungen zeitgleich in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Abschnitt 2 - Sonderausgleichskassen

[Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern] [Überschrift von Abschnitt 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom

  1. Oktober 1960 (B.S. vom
  2. Oktober 1960)] Art. 31 - In Regionen, in denen die Bevölkerung Seehandel betreibt, müssen sich die Betreiber von Umschlagunternehmen, die Waren in Häfen, an Anlegestellen, in Lagern

in Bahnhöfen laden, abladen

umschlagen, Sonderausgleichskassen anschliessen. Um zugelassen werden zu können, muss bei diesen Kassen die Mehrheit der betroffenen Arbeitgeber, die in dieser Region ansässig sind, angeschlossen sein. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, werden diese Kassen von Amts wegen durch Königlichen Erlass eingesetzt

organisiert. Bei Einsetzung einer Sonderausgleichskasse sind ihr alle betroffenen Arbeitgeber von Rechts wegen angeschlossen. Darüber hinaus können Sonderausgleichskassen auch freiwillige Mitglieder zählen. [...] Die in vorliegendem Artikel festgelegte Regelung kann durch Königlichen Erlass ausgedehnt werden:

  1. auf alle anderen Kategorien von Arbeitgebern, die generell oder zumindest häufig Personal im Tagelohn beschäftigen, 2.[...] auf Arbeitgeber, deren Personal häufig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist,
  2. auf Betreiber von Schifffahrtsunternehmen. Der König konsultiert zuvor [...] die Berufsverbände, denen die betroffenen Arbeitgeber angeschlossen sind. Gegebenenfalls kann eine Sonderausgleichskasse mehrere der oben erwähnten Arbeitgeberkategorien umfassen. Für jede der gemäss vorliegendem Artikel durch Königlichen Erlass eingesetzten Sonderausgleichskassen bestellt der zuständige Minister einen Regierungskommissar. Die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 2 bis 9 finden Anwendung auf die aufgrund des vorliegenden Artikels durch Königlichen Erlass eingesetzten Sonderausgleichskassen, ebenso wie auf die zugelassenen Sonderausgleichskassen. [Der König kann die Zuständigkeit der Sonderausgleichskassen für Familienbeihilfen, wie sie aus vorliegenden Gesetzen hervorgeht, in den Grenzen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer auf andere Aufträge ausdehnen. Er zieht zuvor ihren Verwaltungsrat zu Rate.] [Der Verwaltungsrat der aufgrund des vorliegenden Artikels eingesetzten Sonderausgleichskassen setzt sich zusammen aus:
  3. zwölf vom Minister der Arbeit

der Sozialfürsorge benannten Mitgliedern, von denen sechs unter den angeschlossenen Arbeitgebern

sechs unter den Arbeitnehmern ausgewählt werden, die von den überberuflichen Organisationen, die die meisten Arbeitnehmer vertreten, auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen werden, 2.dem ebenfalls vom Minister benannten Präsidenten, der weder einer der angeschlossenen Arbeitgeber ist noch von einer der in Nr. 1 erwähnten überberuflichen Organisationen abhängt. Der Minister benennt aus der Mitte des Verwaltungsrats zwei Vizepräsidenten, von denen einer unter den Arbeitgeber-

einer unter den Arbeitnehmervertretern ausgewählt wird. Bei Abwesenheit des Präsidenten führen die Vizepräsidenten abwechselnd den Vorsitz der Sitzungen.] [Art. 31 früherer Absatz 6 aufgehoben durch Art. 51 des G. vom

  1. Februar 1998 (I) (B.S. vom
  2. März 1998); Abs. 6 Nr. 2 abgeändert durch Art. 48 des G. vom
  3. Dezember 1989 (B.S. vom
  4. Dezember 1989); Abs. 7 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. Nr. 68 vom
  5. November 1967 (B.S. vom
  6. November 1967)

Art. 1Nr.

2 des K.E. vom

  1. Januar 1976 (B.S. vom
  2. Januar 1976); Abs. 11

12 eingefügt durch Art. 2 des Erlassg. vom

  1. Februar 1947 (B.S. vom
  2. März 1947); Abs. 13

14 eingefügt durch Art. 17 des G. vom

  1. März 1951 (B.S. vom
  2. März 1951)] Art. 32 - [[Der König setzt eine Sonderausgleichskasse ein, der folgende Mitglieder von Rechts wegen angeschlossen sind:
  3. die Gemeinden, 2.die öffentlichen Einrichtungen in Trägerschaft der Gemeinden,
  4. die Gemeindevereinigungen, 4.die Agglomerationen

Gemeindeföderationen, 5. die öffentlichen Einrichtungen in Trägerschaft von Agglomerationen

Gemeindeföderationen, 6.die Provinzen, 7. die öffentlichen Einrichtungen in Trägerschaft der Provinzen, 8.[die Flämische Gemeinschaftskommission

die Französische Gemeinschaftskommission,] 9. die regionalen Wirtschaftseinrichtungen, die in den Kapiteln II

III des Rahmengesetzes vom 15.Juli 1970 zur Organisation der Planung

wirtschaftlichen Dezentralisierung, abgeändert durch das Dekret des Wallonischen Regionalrates vom

  1. Mai 1983, erwähnt sind, ausser für Personalmitglieder, denen sie die [Familienbeihilfen] direkt gewähren müssen,
  2. die vom König bestimmten Einrichtungen, die im Gesetz vom 16.März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt sind,

zwar für Mitglieder ihres Personals, für die beim Landesamt für soziale Sicherheit keine Beiträge im Rahmen der Regelung der [Familienbeihilfen] für Lohnempfänger eingezahlt werden müssen, sofern diese Einrichtungen nicht verpflichtet sind, diesen Personalmitgliedern die [Familienbeihilfen] unmittelbar selbst auszuzahlen. Der König legt für jede dieser Einrichtungen das Datum des Anschlusses fest, 11. Vereinigungen mehrerer der vorerwähnten Einrichtungen,] [12.die VoG "Vlaamse Operastichting" für die Mitglieder ihres Personals, die bei der Interkommunalen "Opera voor Vlaanderen" endgültig ernannt waren

bei der Übernahme ihr Statut bewahrt haben.] [Der König kann der Mitgliederliste in Absatz 1 andere Einrichtungen hinzufügen. Er kann diese Liste abändern, um den Abänderungen der Gesetzesbestimmungen, die auf die in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen anwendbar sind, Rechnung zu tragen.] Der König kann die Zuständigkeit [des Landesamtes] auf andere Aufgaben mit Bezug auf das Personal der vorerwähnten Verwaltungen ausdehnen. Der König legt Organisation

Arbeitsweise [dieses Landesamtes] fest. Das Gesetz vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit

Sozialfürsorge findet Anwendung auf [dieses Landesamt]. Die Artikel 14

15 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. April 1963 sind nur anwendbar, was den Stellenplan oder Vorschläge beziehungsweise Entwürfe mit Bezug auf vorliegenden Artikel beziehungsweise auf die Artikel 81, 92, 110 Absatz 2

119bis Absatz 2 oder mit Bezug auf Erlasse zur Ausführung dieser Artikel betrifft.] [Art. 32 ersetzt durch Art. 1 des G. vom

  1. Juli 1969 (B.S. vom
  2. Juli 1969); Abs. 1 ersetzt durch Art. 11 Buchstabe a) des G. vom
  3. Dezember 1989 (B.S. vom
  4. Dezember 1989); Abs. 1 Nr. 8 ersetzt durch Art. 21 des G. vom
  5. Februar 1998 (I) (B.S. vom
  6. März 1998); Abs. 1 Nr. 9

10 abgeändert durch Art. 14 des G. vom

  1. Dezember 1992 (B.S. vom
  2. Januar 1993); Abs. 1 Nr. 12 eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  3. August 1995 (B.S. vom
  4. Oktober 1995); Abs. 2 ersetzt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom
  5. Juli 1991 (B.S. vom
  6. August 1991); Abs. 3 bis 5 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom
  7. Oktober 1989 (B.S. vom
  8. November 1989)] [Art. 32bis - Das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen

lokalen Verwaltungen übernimmt die Kosten der für ihre Zwecke in Anwendung der [Artikel 47]

63 erstellten medizinischen Gutachten

die entsprechenden Verwaltungskosten.] [Art. 32bis eingefügt durch Art. 34 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)

abgeändert durch Art. 22 des G. vom

  1. Februar 1998 (I) (B.S. vom
  2. März 1998)] [Art. 32ter - Das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen

lokalen Verwaltungen gewährt den in Artikel 19 § 4 des Neuen Gemeindegesetzes erwähnten Bürgermeistern

Schöffen Familienbeihilfen.] [Art. 32ter eingefügt durch Art. 55 des G. vom

  1. August 2000 (B.S. vom
  2. August 2000)] [Art. 32quater - [Das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen

lokalen Verwaltungen gewährt den Personen Familienbeihilfen, die für die Ausübung eines ausführenden politischen Mandats bei einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum (ÖSHZ), einer Provinz, einer Gemeindevereinigung oder einer in Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnten ÖSHZ-Vereinigung entlohnt werden,

ihren in Artikel 37quater des Gesetzes vom

  1. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Stellvertretern.]] [Art. 32quater eingefügt durch Art. 16 des G. vom
  2. März 2001 (B.S. vom
  3. April 2001)

ersetzt durch Art. 109 des G. (I) vom

  1. Dezember 2006 (II) (B.S. vom
  2. Dezember 2006)] Ab einem gemäss Art. 102 des G. (I) vom
  3. Dezember 2006 (II) (B.S. vom
  4. Dezember 2006) vom König festzulegenden Datum wird Art. 32quinquies wie folgt eingefügt: "[Art. 32quinquies - Das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen

lokalen Verwaltungen gewährt Familienbeihilfen den Personalmitgliedern des Einsatzkaders

des Verwaltungs-

Logistikkaders der Polizeidienste im Sinne von Artikel 106 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes

den Personalmitgliedern der Generalinspektion der föderalen Polizei

der lokalen Polizei, jedoch mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen. Zwischen diesem Landesamt

der föderalen Polizei wird ein Protokoll geschlossen, in dem die Modalitäten für die Rückzahlung der gemäss vorangehendem Absatz gewährten Familienbeihilfen

der Verwaltungskosten an dieses Landesamt festgelegt werden.] [Art. 32quinquies eingefügt durch Art. 101 des G. (I) vom

  1. Dezember 2006 (II) (B.S. vom
  2. Dezember 2006)]" Art. 33 - [Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 18

32 werden dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern von Rechts wegen alle den vorliegenden Gesetzen unterliegenden Arbeitgeber angeschlossen, die an dem Datum, das durch den in Artikel 176 vorgesehenen Königlichen Erlass festzulegen ist, weder einer aufgrund von Artikel 19 zugelassenen freien Ausgleichskasse noch einer in Artikel 31 erwähnten Sonderausgleichskasse angeschlossen sind. [Folgende Arbeitgeber werden dem Landesamt ebenfalls von Rechts wegen angeschlossen: 1. Arbeitgeber, die ein Hotel, ein Restaurant oder eine Gaststätte betreiben, 2.Arbeitgeber, die eine Reederei betreiben, 3. Arbeitgeber der Diamantindustrie, 4.nur für die nachfolgend erwähnten Arbeitnehmer: a) Arbeitgeber, die Heimarbeiter beschäftigen, b) Arbeitgeber, die Handelsreisende

-vertreter beschäftigen, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind,] [c) Arbeitgeber, die [der in Artikel 32 erwähnten Kasse nicht angeschlossen sind

] Arbeitnehmer beschäftigen, die aufgrund der von ihnen erbrachten künstlerischen Leistungen

/oder der von ihnen geschaffenen Kunstwerke der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger unterliegen.] Darüber hinaus darf das Landesamt auch freiwillige Mitglieder zählen. Die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 2 bis 5 über die zugelassenen Kassen finden ebenfalls Anwendung auf das Landesamt.] [Art. 33 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 25. Oktober 1960 (B.S. vom 29. Oktober 1960);neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 65 vom 10. November 1967 (B.S. vom 14. November 1967)

ersetzt durch Art. 50 des G. vom

  1. Februar 1998 (I) (B.S. vom
  2. März 1998); Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c) eingefügt durch Art. 175 des G. (I) vom
  3. Dezember 2002 (B.S. vom
  4. Dezember 2002)

abgeändert durch Art. 203 des G. (I) vom

  1. Dezember 2008 (I) (B.S. vom
  2. Dezember 2008)] [Art. 33bis - Der König kann beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern folgende Beiräte einrichten:
  3. einen Beirat für Aspekte der Familienbeihilfen, die die in Artikel 33 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Arbeitgeber

ihr Personal betreffen, 2. einen Beirat für Aspekte der Familienbeihilfen, die die in Artikel 33 Absatz 2 Nr.2 erwähnten Arbeitgeber

Arbeitnehmer betreffen. Die Beiräte setzen sich zusammen: - zu gleichen Teilen aus Vertretern der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen

Vertretern der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, - aus einem Vorsitzenden, der nicht von den in Nr. 1 erwähnten Organisationen abhängt. Organisation

Arbeitsweise der in Absatz 1 erwähnten Beiräte werden darüber hinaus vom König festgelegt.] [Art. 33bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. Nr. 65 vom

  1. November 1967 (B.S. vom
  2. November 1967)] KAPITEL IV - Bedingungen für den Anschluss an Ausgleichskassen [oder an das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern] [Überschrift von Kapitel IV abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom
  3. Oktober 1960 (B.S. vom
  4. Oktober 1960)] Art. 34 - Wer den vorliegenden Gesetzen erst nach dem Datum, das durch den in Artikel 176 vorgesehenen Königlichen Erlass festzulegen ist, erstmals oder erneut unterliegt

nicht von Rechts wegen einer der in Artikel 31 erwähnten Sonderausgleichskassen angeschlossen ist, verfügt über eine Frist von [neunzig Tagen], um sich einer aufgrund von Artikel 19 zugelassenen freien Kasse anzuschliessen. Haben diese Personen sich nach Ablauf dieser Frist keiner zugelassenen freien Kasse angeschlossen, werden sie von Rechts wegen [dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern] angeschlossen. In jedem Fall gilt ihr Anschluss bei der von ihnen gewählten zugelassenen freien Kasse oder [beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern] rückwirkend bis zu dem Tag, an dem sie den vorliegenden Gesetzen erstmals oder erneut unterlagen. [Der König kann die in Absatz 1 erwähnte Frist ändern.] [Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 11. Oktober 1989 (B.S. vom 11. November 1989); Abs. 2

3 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom

  1. Oktober 1960 (B.S. vom
  2. Oktober 1960); Abs. 4 eingefügt durch Art. 20 des G. vom
  3. März 1951 (B.S. vom
  4. März 1951)] Art. 35 - Arbeitgeber, die den vorliegenden Gesetzen nach wie vor unterliegen, aber nicht mehr Mitglied einer zugelassenen freien Kasse sind

nicht von Rechts wegen einer Sonderausgleichskasse angeschlossen werden, verfügen ebenfalls über eine Frist von dreissig Tagen, um sich einer anderen zugelassenen freien Kasse anzuschliessen. Haben diese Personen nach Ablauf dieser Frist keine andere zugelassene freie Kasse gewählt, werden sie von Rechts wegen [dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern] angeschlossen. In jedem Fall gilt ihr Anschluss bei der von ihnen gewählten zugelassenen freien Kasse oder [beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern] rückwirkend bis zu dem Tag, an dem sie aus der zugelassenen freien Kasse, der sie zuvor angeschlossen waren, ausgetreten sind. [Art. 35 Abs. 2

3 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom

  1. Oktober 1960 (B.S. vom
  2. Oktober 1960)] Art. 36 - [...] [Art. 36 aufgehoben durch Art. 16 des G. vom
  3. August 1985 (B.S. vom
  4. August 1985)] Art.37 - [...] [Art. 37 aufgehoben durch Art. 17 des G. vom
  5. August 1985 (B.S. vom
  6. August 1985)] Art.38 - [§ 1 - Arbeitgeber, die dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern oder einer Kasse für Familienbeihilfen angeschlossen sind, können während vier Jahren nach ihrem Anschluss nicht austreten. Für Arbeitgeber, die anschlusspflichtig werden, setzt die vorerwähnte vierjährige Frist am ersten Tag des Quartals ein, in dem der betreffende Arbeitgeber anschlusspflichtig wird. Erfolgt der Anschluss in Anwendung der Artikel 34 Absatz 2 oder 35 Absatz 2, kann der betreffende Arbeitgeber nicht austreten vor Ablauf des Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, in dem der Anschluss von Rechts wegen an das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern erfolgt ist. Austretende Arbeitgeber müssen eine Kündigungsfrist von mindestens dreissig Tagen einhalten. Der Austritt wird am Ende des Quartals wirksam, in dem die Kündigungsfrist abläuft. § 2 - Freie Kassen für Familienbeihilfen dürfen Mitglieder, die den in Artikel 94 § 8 erwähnten Beitrag nicht zahlen oder sich in einem anderen der in der Satzung vorgesehenen Ausschlussfälle befinden, ausschliessen. In Abweichung von Artikel 4 Nr. 7 des Gesetzes vom
  7. Juni 1921 kann der Ausschluss entweder von der Generalversammlung oder vom Verwaltungsrat beschlossen werden. Zuvor lädt das zuständige Organ das betreffende Mitglied zur Anhörung vor. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied per Einschreiben notifiziert. Der Ausschluss wird am Ende des Quartals wirksam, in dem die Notifizierung erfolgt ist.] [Art. 38 ersetzt durch Art. 30 des G. vom
  8. Dezember 2004 (B.S. vom
  9. Dezember 2004)] Art.39 - [...] [Art. 39 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom
  10. August 1985 (B.S. vom
  11. August 1985)] KAPITEL V - [Beihilfen] [Überschrift von Kapitel V ersetzt durch Art.15 des G. vom
  12. Dezember 1992 (B.S. vom
  13. Januar 1993)] Abschnitt 1 - [Kinderzulagen - Betrag

Berechnungsmodus] [Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom

  1. Dezember 1964 (B.S. vom
  2. Januar 1965)] Art. 40 - [Ausgleichskassen für Familienbeihilfen

die in Artikel 18 erwähnten Behörden

öffentlichen Einrichtungen gewähren für Anspruch eröffnende Kinder monatliche Zulagen von:

  1. [68,42 EUR] für ein erstes Kind, 2.[126,60 EUR] für ein zweites Kind,
  2. [189,02 EUR] für ein drittes

für jedes weitere Kind.] [...] [Art. 40 ersetzt durch Art. 49 des G. vom

  1. Dezember 1989 (B.S. vom
  2. Dezember 1989);einziger Absatz Nr. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 131 vom
  3. Dezember 1982 (B.S. vom
  4. Januar 1983)

Art. 13Nr.

1 des K.E. vom

  1. Dezember 2001 (B.S. vom
  2. Dezember 2001); früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom
  3. Dezember 2001 (B.S. vom
  4. Dezember 2001)

aufgehoben durch Art. 89 des G. (I) vom

  1. Dezember 2002 (B.S. vom
  2. Dezember 2002)] Art. 41 - [Wenn ein Berechtigter Anspruch auf die in Artikel 40 erwähnten monatlichen Zulagen hat, werden diese um einen Zuschlag von [34,83 EUR für das erste Kind; 21,59 EUR für das zweite Kind

17,41 EUR für das dritte Kind

die folgenden Kinder erhöht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind]: - Der Empfänger bildet keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Artikel 56bis § 2

ist nicht verheiratet, es sei denn, er lebt von seinem Ehepartner tatsächlich getrennt. Die tatsächliche Trennung muss aus der Angabe getrennter Wohnorte, so wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, hervorgehen, es sei denn, andere zu diesem Zweck vorgelegte offizielle Dokumente belegen, dass die betreffenden Personen tatsächlich getrennt leben, auch wenn dies nicht beziehungsweise nicht mehr mit den im Nationalregister enthaltenen Informationen übereinstimmt. - Der Gesamtbetrag des Berufseinkommens

/oder Ersatzeinkommens des Empfängers überschreitet nicht den [aus der Anwendung der Artikel 212 Absatz 3

213 Absatz 1 erster Satz des Königlichen Erlasses vom

  1. Juli 1996 zur Ausführung des am
  2. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-

Entschädigungspflichtversicherung hervorgehenden] Höchsttagesbetrag der Invaliditätsentschädigung für Arbeitnehmer mit Personen zu Lasten, multipliziert mit

  1. Das in Betracht zu ziehende Einkommen ist das vom König definierte Einkommen zur Bestimmung der Eigenschaft eines Berechtigten mit Personen zu Lasten. - Darüber hinaus hat der Berechtigte keinen Anspruch auf einen in Artikel 42bis beziehungsweise 50ter erwähnten Zuschlag.] [Art. 41 aufgehoben durch Art. 50 des G. vom
  2. Dezember 1989 (B.S. vom
  3. Dezember 1989)

wieder aufgenommen durch Art. 13 des G. vom

  1. April 2007 (B.S. vom
  2. Mai 2007); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
  3. September 2008 (B.S. vom
  4. Oktober 2008); einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
  5. September 2008 (B.S. vom
  6. Oktober 2008)] Art. 42 - [§ 1 - Für die Bestimmung des in den Artikeln 40, 42bis, 44, 44bis

50ter erwähnten Ranges wird die chronologische Reihenfolge der Geburt der Kinder berücksichtigt, die einen Anspruch eröffnen aufgrund der vorliegenden Gesetze, des Königlichen Erlasses vom

  1. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, des Königlichen Erlasses vom
  2. März 1965 über die Familienbeihilfen zugunsten bestimmter, vom Staat entlohnter Personalkategorien[, des Gesetzes vom
  3. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen

der in Belgien gültigen internationalen Abkommen über die soziale Sicherheit]. Kinderzulagen, die einem einzigen Empfänger ausgezahlt werden, werden unter Berücksichtigung der Anzahl Anspruch eröffnender Kinder gewährt. Wenn es mehrere Empfänger gibt, werden für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Ranges unter folgenden Bedingungen alle Anspruch eröffnenden Kinder in Betracht gezogen:

  1. Die Empfänger müssen denselben Hauptwohnort im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nr.5 des Gesetzes vom
  2. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen haben[, es sei denn, es geht aus anderen zu diesem Zweck vorgelegten offiziellen Dokumenten hervor, dass die Empfänger tatsächlich zusammenwohnen, auch wenn dies nicht beziehungsweise nicht mehr mit den im Nationalregister enthaltenen Informationen übereinstimmt].
  3. [Die Empfänger müssen entweder verheiratet, im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert sein oder erklären, eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden.Diese Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils. Die Elternschaft durch Adoption wird berücksichtigt.] Die Verwandtschaft durch Adoption wird berücksichtigt. § 2 - Für die Bestimmung des in § 1 erwähnten Ranges werden Kinder, die gemäss Artikel 70 beziehungsweise gemäss Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  4. April 1976 in einer Einrichtung untergebracht sind, ebenfalls in Betracht gezogen, sofern der betreffende oder die betreffenden Empfänger für diese Kinder ein Drittel der Kinderzulagen beziehen. § 3 - Für die Bestimmung des in den Paragraphen 1

2 erwähnten Ranges werden Waisen, die einen Anspruch auf den in Artikel 50bis beziehungsweise in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 erwähnten Betrag eröffnen, nicht in Betracht gezogen.] [Art. 42 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997);§ 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 90 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); Abs. 3 Nr. 1 ergänzt durch Art. 67 Buchstabe

  1. a)des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. 67 Buchstabe
  2. b)des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000)] [Art. 42bis - [§ 1 - Um die in vorliegendem Artikel erwähnten Zuschläge werden erhöht: die in Artikel 40 erwähnten Beträge für: 1. Kinder der in Artikel 57 erwähnten Pensionsempfänger, 2.Kinder der in Artikel 56novies erwähnten entschädigten Vollarbeitslosen ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit, 3. Kinder der Berechtigten aufgrund von Artikel 56quater in dem in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Fall, 4.Kinder, die unmittelbar vor Eröffnung eines Anspruchs aufgrund von Artikel 51 § 1 infolge der Aufnahme einer in Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur Ausführung von Artikel 71 § 1bis der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnten Tätigkeit Anspruch auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Zuschläge aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen eröffneten. In Abweichung von Artikel 54 legt der König den maximalen Zeitraum fest, für den der aufgrund der vorliegenden Bestimmung fällige Zuschlag gewährt werden kann. § 2 - Für die in § 1 erwähnten Kinder beträgt der Zuschlag: 1. 34,83 EUR für ein erstes Kind, 2.21,59 EUR für ein zweites Kind, 3. 3,79 EUR für ein drittes

für jedes weitere Kind.[Wenn der Zuschlag jedoch einem in Artikel 41 erster

zweiter Gedankenstrich erwähnten Empfänger auszuzahlen ist, beträgt er 17,41 EUR.] § 3 - Für die in § 1 Nr. 2 erwähnten Berechtigten bestimmt der König, nach welchen Kriterien der siebte Monat der entschädigten Vollarbeitslosigkeit als erreicht gilt

unter welchen Bedingungen für diese Berechtigten, insbesondere nach Ausübung einer in § 1 Absatz 4 erwähnten Tätigkeit, die sechsmonatige Wartezeit weiterhin angerechnet wird. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen ein Berechtigter für die Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf Zuschläge einem entschädigten Vollarbeitslosen gleichgestellt wird, insbesondere, wenn er eine in Absatz 1 erwähnte Tätigkeit ausübt. § 4 - Die in § 1 Nr. 1

2 erwähnten Berechtigten müssen zudem unter den vom König festgelegten Bestimmungen Personen zu Lasten haben. Wenn die Zuschläge aufgrund von § 1 Nr. 4 auszuzahlen sind: a)

falls der Leistungsempfänger mit dem Kind allein wohnt, darf der Gesamtbetrag seines Berufseinkommens

/oder Ersatzeinkommens ferner den [aus der Anwendung der Artikel 212 Absatz 3

213 Absatz 1 erster Satz des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-

Entschädigungspflichtversicherung hervorgehenden] Höchsttagesbetrag der Invaliditätsentschädigung für Arbeitnehmer mit Personen zu Lasten, multipliziert mit 27, nicht überschreiten, b)

falls der Leistungsempfänger mit dem Kind

mit einem Ehepartner beziehungsweise mit einer Person, mit der er eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Artikel 56bis § 2 bildet, zusammenwohnt, darf das Berufseinkommen

/oder Ersatzeinkommen für den Leistungsempfänger

den Ehepartner beziehungsweise die vorerwähnte Person zusammengenommen ferner [den in Artikel 213 Absatz 3 erster Satz des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-

Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Höchsttagesbetrag der Invaliditätsentschädigung für Arbeitnehmer mit Personen zu Lasten, multipliziert mit 27

erhöht] um den Betrag von 233,52 EUR, nicht überschreiten. Der Betrag von 233,52 EUR ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden

wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 76bis §§ 1

3 angepasst. Die in Absatz 2 erwähnten Berufs-

/oder Ersatzeinkommen sind diejenigen, die der König für die Bestimmung der Eigenschaft eines Berechtigten mit Personen zu Lasten in Betracht zieht.]] [Art. 42bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 30 vom 29. Juni 1967 (B.S. vom 30. Juni 1967)

ersetzt durch Art. 194 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (I) (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 2 einziger Absatz Nr. 3 ergänzt durch Art. 14 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 4 Abs. 2 Buchstabe

  1. a)abgeändert durch Art. 204 Nr. 1 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 4 Abs. 2 Buchstabe
  2. b)abgeändert durch Art. 204 Nr. 2 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008)] Ab einem gemäss Art. 207 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 42bis wie folgt: [Art. 42bis - [§ 1 - Um die in vorliegendem Artikel erwähnten Zuschläge werden erhöht: die in Artikel 40 erwähnten Beträge für: 1. Kinder der in Artikel 57 erwähnten Pensionsempfänger, 2.Kinder der in Artikel 56novies erwähnten [Vollarbeitslosen] ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit, 3. Kinder der Berechtigten aufgrund von Artikel 56quater in dem in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Fall, 4.Kinder, die unmittelbar vor Eröffnung eines Anspruchs aufgrund von Artikel 51 § 1 infolge der Aufnahme einer in Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur Ausführung von Artikel 71 § 1bis der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnten Tätigkeit Anspruch auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Zuschläge aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen eröffneten. In Abweichung von Artikel 54 legt der König den maximalen Zeitraum fest, für den der aufgrund der vorliegenden Bestimmung fällige Zuschlag gewährt werden kann. § 2 - Für die in § 1 erwähnten Kinder beträgt der Zuschlag: 1. 34,83 EUR für ein erstes Kind, 2.21,59 EUR für ein zweites Kind, 3. 3,79 EUR für ein drittes

für jedes weitere Kind.[Wenn der Zuschlag jedoch einem in Artikel 41 erster

zweiter Gedankenstrich erwähnten Empfänger auszuzahlen ist, beträgt er 17,41 EUR.] § 3 - Für die in § 1 Nr. 2 erwähnten Berechtigten bestimmt der König, nach welchen Kriterien der siebte Monat der [Vollarbeitslosigkeit] als erreicht gilt

unter welchen Bedingungen für diese Berechtigten, insbesondere nach Ausübung einer in § 1 Absatz 4 erwähnten Tätigkeit, die sechsmonatige Wartezeit weiterhin angerechnet wird. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen ein Berechtigter für die Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf Zuschläge einem [Vollarbeitslosen] gleichgestellt wird, insbesondere, wenn er eine in Absatz 1 erwähnte Tätigkeit ausübt. § 4 - Die in § 1 Nr. 1

2 erwähnten Berechtigten müssen zudem unter den vom König festgelegten Bestimmungen Personen zu Lasten haben. Wenn die Zuschläge aufgrund von § 1 Nr. 4 auszuzahlen sind: a)

falls der Leistungsempfänger mit dem Kind allein wohnt, darf der Gesamtbetrag seines Berufseinkommens

/oder Ersatzeinkommens ferner den [aus der Anwendung der Artikel 212 Absatz 3

213 Absatz 1 erster Satz des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-

Entschädigungspflichtversicherung hervorgehenden] Höchsttagesbetrag der Invaliditätsentschädigung für Arbeitnehmer mit Personen zu Lasten, multipliziert mit 27, nicht überschreiten, b)

falls der Leistungsempfänger mit dem Kind

mit einem Ehepartner beziehungsweise mit einer Person, mit der er eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Artikel 56bis § 2 bildet, zusammenwohnt, darf das Berufseinkommen

/oder Ersatzeinkommen für den Leistungsempfänger

den Ehepartner beziehungsweise die vorerwähnte Person zusammengenommen ferner [den in Artikel 213 Absatz 3 erster Satz des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-

Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Höchsttagesbetrag der Invaliditätsentschädigung für Arbeitnehmer mit Personen zu Lasten, multipliziert mit 27

erhöht] um den Betrag von 233,52 EUR, nicht überschreiten. Der Betrag von 233,52 EUR ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden

wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 76bis §§ 1

3 angepasst. Die in Absatz 2 erwähnten Berufs-

/oder Ersatzeinkommen sind diejenigen, die der König für die Bestimmung der Eigenschaft eines Berechtigten mit Personen zu Lasten in Betracht zieht.]] [Art. 42bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 30 vom 29. Juni 1967 (B.S. vom 30. Juni 1967)

ersetzt durch Art. 194 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (I) (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 205 Nr. 1 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 2 einziger Absatz Nr. 3 ergänzt durch Art. 14 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 205 Nr. 2 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 205 Nr. 3 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 4 Abs. 2 Buchstabe

  1. a)abgeändert durch Art. 204 Nr. 1 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 4 Abs. 2 Buchstabe
  2. b)abgeändert durch Art. 204 Nr. 2 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008)]" Art. 43 - [...] [Art. 43 aufgehoben durch Art. 53 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] Art. 44 - [§ 1 - Der in Artikel 40 Nr. 1 erwähnte Betrag wird für Kinder, die keinen Anspruch auf einen der in [Artikel 41, 42bis, 47 oder 50ter ] erwähnten Zuschläge eröffnen, um folgende altersbedingte Zuschläge erhöht: 1. [11,92 EUR] für Kinder von mindestens sechs Jahren, 2.[18,15 EUR] für Kinder von mindestens zwölf Jahren, 3. [20,92 EUR] für Kinder von mindestens achtzehn Jahren. § 2 - Der in Artikel 40 Nr. 1 erwähnte Betrag, der für Kinder gewährt wird, die Anspruch auf einen der in [Artikel 41, 42bis, 47 oder 50ter ] erwähnten Zuschläge eröffnen,

die in den Artikeln 40 Nr. 2

3

50bis erwähnten Beträge werden um folgende altersbedingte Zuschläge erhöht:

  1. [23,77 EUR] für Kinder von mindestens sechs Jahren, 2.[36,32 EUR] für Kinder von mindestens zwölf Jahren,
  2. [46,18 EUR] für Kinder von mindestens achtzehn Jahren.] [Art. 44 aufgehoben durch Art. 6 des Erlassg. vom
  3. August 1946 (B.S. vom
  4. September 1946), wieder aufgenommen durch Art. 3 des K.E. Nr. 7 vom
  5. April 1967 (B.S. vom
  6. April 1967)

ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom

  1. Dezember 1996 (B.S. vom
  2. Dezember 1996); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des G. vom
  3. April 2007 (B.S. vom
  4. Mai 2007); § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom
  5. Dezember 2001 (B.S. vom
  6. Dezember 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom
  7. Dezember 2001 (B.S. vom
  8. Dezember 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom
  9. Mai 1999 (B.S. vom
  10. Mai 1999)

Art. 14des K.E.

vom

  1. Dezember 2001 (B.S. vom
  2. Dezember 2001); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 15 Nr. 2 des G. vom
  3. April 2007 (B.S. vom
  4. Mai 2007); § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom
  5. Dezember 2001 (B.S. vom
  6. Dezember 2001); § 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom
  7. Dezember 2001 (B.S. vom
  8. Dezember 2001); § 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom
  9. Mai 1999 (B.S. vom
  10. Mai 1999)

Art. 14des K.E.

vom

  1. Dezember 2001 (B.S. vom
  2. Dezember 2001)] [Art. 44bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 44 § 1 werden für Kinder, die vor dem
  3. Januar 1997 geboren sind

keinen Anspruch auf einen in [Artikel 41, 42bis, 47 oder 50ter ] erwähnten Zuschlag eröffnen, übergangsweise [

unbeschadet von § 3] wie folgt altersbedingte Zuschläge gewährt: a) Der in Artikel 40 Nr.1 erwähnte Betrag wird um folgende altersbedingte Zuschläge erhöht: 1. [23,77 EUR] für Kinder, die am 31.Dezember 1996 mindestens sechs

weniger als zwölf Jahre alt sind, 2. [36,32 EUR] für Kinder, die am 31.Dezember 1996 mindestens zwölf

weniger als sechzehn Jahre alt sind, 3. [38,32 EUR] für Kinder, die am 31.Dezember 1996 mindestens sechzehn Jahre alt sind. b) Wenn ein Kind im Rang 1, für das ein altersbedingter Zuschlag gewährt wird, seinen Anspruch verliert oder den Haushalt, in dem es aufgewachsen ist, verlässt, beläuft sich der Betrag des altersbedingten Zuschlags, der ab dem Alter von sechs Jahren dem verbleibenden Anspruch eröffnenden Kind beziehungsweise dem ältesten der anderen Anspruch eröffnenden Kinder gewährt wird, das zwischen dem 1.Januar 1991

dem 31. Dezember 1996 geboren ist

weiterhin dem betreffenden Haushalt angehört, auf [23,77 EUR]. Der aus vorliegender Bestimmung hervorgehende Anspruch bleibt bis zum ersten Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfen bestehen. § 2 - In Abweichung von Artikel 44 § 2 Nr. 3 werden für Kinder, die vor dem 1. Januar 1997 geboren sind, übergangsweise [

unbeschadet von § 3] wie folgt altersbedingte Zuschläge gewährt: Der in Artikel 40 Nr. 1 erwähnte Betrag, der für ein Kind gewährt wird, das Anspruch auf einen in [Artikel 41, 42bis, 47 oder 50ter ] erwähnten Zuschlag eröffnet,

die in den Artikeln 40 Nr. 2

3

50bis erwähnten Beträge werden für ein Kind, das am

  1. Dezember 1996 mindestens sechzehn Jahre alt ist, um einen altersbedingten Zuschlag von [44,42 EUR] erhöht.] [§ 3 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Beträge werden für mindestens achtzehn Jahre alte Kinder um [1,76 EUR] erhöht.] [Art. 44bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom
  2. Dezember 1996 (B.S. vom
  3. Dezember 1996); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des G. vom
  4. Mai 1999 (B.S. vom
  5. Mai 1999)

Art.16Nr.

1 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 1 Abs. 1 Buchstabe

  1. a)einziger Absatz Nr. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (B.S. vom 22. Dezember 2001); § 1 Abs. 1 Buchstabe
  2. b)abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (B.S. vom 22. Dezember 2001); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 4. Mai 1999); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (B.S. vom 22. Dezember 2001)

Art. 16Nr.

2 des G. vom

  1. April 2007 (B.S. vom
  2. Mai 2007); § 3 eingefügt durch Art. 15 Nr. 3 des G. vom
  3. Mai 1999 (B.S. vom
  4. Mai 1999)

abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom

  1. Dezember 2001 (B.S. vom
  2. Dezember 2001)] [Art. 44ter - § 1 - Die in den Artikeln 40

50bis erwähnten Beträge werden um einen jährlichen altersbedingten Zuschlag erhöht von:

  1. a)20,92 EUR für Kinder, die am 31.Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, das Alter von fünf Jahren noch nicht erreicht haben,
  2. b)44,40 EUR für Kinder, die am 31.Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, mindestens fünf Jahre alt sind

an diesem Datum das Alter von elf Jahren noch nicht erreicht haben, c) 62,16 EUR für Kinder, die am 31.Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, mindestens elf Jahre alt sind

an diesem Datum das Alter von siebzehn Jahren noch nicht erreicht haben, d) [41,02 EUR] für Kinder, die einen Anspruch aufgrund von Artikel 62 oder 63, so wie er seit seiner Abänderung durch das Gesetz vom 27. Februar 1987 lautet, eröffnen

am 31. Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, mindestens siebzehn Jahre alt sind. § 2 - Die in § 1 erwähnten Beträge werden den für den Monat Juli auszuzahlenden Kinderzulagen hinzugefügt. § 3 - Der in § 1 Buchstabe d) erwähnte Betrag wird für das Jahr 2010 auf 41,84 EUR, für das Jahr 2011 auf 62,76 EUR

ab dem Jahr 2012 auf 83,68 EUR erhöht.] [Art. 44ter eingefügt durch Art. 14 des G. vom

  1. Juni 2008 (II) (B.S. vom
  2. Juni 2008); § 1 einziger Absatz Buchstabe d) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
  3. August 2009 (B.S. vom
  4. September 2009)] Art. 45 - [Wenn mehrere Waisen über denselben Verstorbenen oder Hinterbliebenen Anspruch auf Kinderzulagen zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen eröffnen, wird für die Anwendung von Artikel 70bis Absatz 4 für Waisenkinder, die demselben Haushalt angehören,

für Waisenkinder, die im Sinne von Artikel 70 eventuell in einer Einrichtung untergebracht sind, den in Artikel 42 bestimmten Rängen Rechnung getragen.] [Art. 45 aufgehoben durch Art. 6 des Erlassg. vom

  1. August 1946 (B.S. vom
  2. September 1946), wieder aufgenommen durch Art. 4 des K.E. Nr. 207 vom
  3. September 1983 (B.S. vom
  4. September 1983)

ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom

  1. April 1997 (B.S. vom
  2. April 1997)] Art. 46 - Der König darf die Billigung einer anderen Zulagentabelle als der in [Artikel 40] erwähnten Tabelle erlauben, sofern die aus dieser neuen Tabelle entstehenden Gesamtkosten den aus der Anwendung der alten Tabelle hervorgehenden Gesamtkosten entsprechen. [Bevor die Regierung von diesem Vorrecht Gebrauch macht, berät sie sich mit den repräsentativsten Arbeitgeber-

Arbeitnehmerorganisationen

mit dem Verband der kinderreichen Familien Belgiens.] [Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch Art. 56 des G. vom

  1. Dezember 1989 (B.S. vom
  2. Dezember 1989); Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 4 des G. vom
  3. Januar 1976 (B.S. vom
  4. Januar 1976)] Art. 47 - [§ 1 - Die in den Artikeln 40

50bis erwähnten Beträge werden für die in Artikel 63 § 1 erwähnten Kinder unter den vom König festgelegten Bedingungen abhängig vom Selbständigkeitsgrad des Kindes um 307,81 EUR; 336,94 EUR beziehungsweise 360,19 EUR erhöht. Die Selbständigkeit des Kindes wird im Vergleich zu einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind beurteilt. Der Selbständigkeitsgrad des Kindes kann unter den vom König bestimmten Bedingungen revidiert werden. Der König bestimmt, wer den Selbständigkeitsgrad wie

nach welchen Kriterien bestimmt. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann Er ebenfalls die in Absatz 1 erwähnten Beträge abändern. Wenn die Gewährung eines in Absatz 1 erwähnten Zuschlags die Folge einer Therapieverweigerung wäre, wird dieser Zuschlag nicht gewährt. Der König bestimmt, wer diese Therapieverweigerung nach welchen Regeln feststellt. § 2 - Die in den Artikeln 40

50bis erwähnten Beträge werden für die in Artikel 63 § 2 erwähnten Kinder unter den vom König erwähnten Bedingungen abhängig von der Schwere der Folgen des Leidens um einen Zuschlag von [60 EUR; 79,71 EUR; 186,47 EUR; 307,81 EUR;] 350 EUR; 375 EUR oder 400 EUR erhöht. Der König kann die in Absatz 1 erwähnten Beträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abändern. Wenn die Gewährung eines in Absatz 1 erwähnten Zuschlags die Folge einer Therapieverweigerung wäre, wird dieser Zuschlag nicht gewährt. Der König bestimmt, wer diese Therapieverweigerung nach welchen Regeln feststellt. In Abweichung von Absatz 1 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, unter welchen Bedingungen

für welchen Zeitraum für ein nach dem

  1. Januar 1996 geborenes Kind der Zuschlag in Anwendung von § 1 gewährt wird.] [Art. 47 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom
  2. Mai 1958 (B.S. vom
  3. Mai 1958), wieder aufgenommen durch Art. 4 des G. vom
  4. März 1964 (B.S. vom
  5. März 1964)

ersetzt durch Art. 85 des G. (I) vom

  1. Dezember 2002 (B.S. vom
  2. Dezember 2002); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
  3. Mai 2006 (B.S. vom
  4. Juni 2006)] [Art. 47bis - Kinderzulagen zugunsten von Kindern wie in Artikel 63 Absatz 1 Nr. 2 der vorliegenden Gesetze erwähnt[, so wie er vor der Abänderung durch das Gesetz vom
  5. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung lautete,] werden ab dem
  6. Januar 1983 zu den in [Artikel 40] erwähnten Beträgen, erhöht um die in [Artikel 44bis ] erwähnten altersbedingten Zuschläge

unter Beibehaltung der in Artikel 76bis erwähnten Indexierung, gewährt. In Abweichung des vorhergehenden Absatzes werden Kinderzulagen zugunsten von Kindern wie in Artikel 63 Absatz 1 Nr. 2 der vorliegenden Gesetze erwähnt[, so wie er vor der Abänderung durch das Gesetz vom

  1. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung lautete,] die Kinder eines invaliden Arbeitnehmers sind[, der Anspruch auf die in Artikel 50ter erwähnten Beträge hat,] oder zugunsten von [Waisenkindern, die Anspruch auf die in Artikel 50bis erwähnten erhöhten Kinderzulagen eröffnen,] ab demselben Datum zu den in Artikel 50ter Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beträgen gewährt, erhöht um den altersbedingten Zuschlag, so wie diese Beträge, altersbedingte Zuschläge einbegriffen, am
  2. Januar 1983 gelten. Die in Artikel 76bis der vorliegenden Gesetze erwähnte Indexierung findet jedoch keine Anwendung, solange die in Absatz 1 erwähnten Zulagen nicht den Betrag der gemäss Absatz 2 gewährten Zulagen erreichen.] [Der in Artikel 41 erwähnte Zuschlag wird den im ersten

zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung erwähnten Empfängern ebenfalls für die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Kinder gewährt.] [Art. 47bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. Nr. 122 vom

  1. Dezember 1982 (B.S. vom
  2. Januar 1983); Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom
  3. Februar 1987 (B.S. vom
  4. April 1987), Art. 58 des G. vom
  5. Dezember 1989 (B.S. vom
  6. Dezember 1989), Art. 6 des K.E. vom
  7. Dezember 1996 (B.S. vom
  8. Dezember 1996)

Art. 151Nr.

1 des G. vom

  1. Juli 2004 (B.S. vom
  2. Juli 2004); Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. Nr. 207 vom
  3. September 1983 (B.S. vom
  4. September 1983), Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom
  5. März 1984 (B.S. vom
  6. April 1984), Art.25 Nr. 2 des G. vom
  7. Februar 1987 (B.S. vom
  8. April 1987)

Art.151Nr.

2 des G. vom

  1. Juli 2004 (B.S. vom
  2. Juli 2004);Abs. 3 eingefügt durch Art. 17 des G. vom
  3. April 2007 (B.S. vom
  4. Mai 2007)] Art. 48 - [Die Gewährung von Kinderzulagen setzt am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht. [In Abweichung von Absatz 1 setzt die Gewährung von Kinderzulagen am ersten Tag des Monats ein, in dem der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht, sofern die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
  5. Während dieses Monats darf für das Kind kein anderer Anspruch auf Kinderzulagen aufgrund belgischer oder ausländischer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder der Bestimmungen der in Belgien geltenden internationalen Abkommen über die soziale Sicherheit beziehungsweise der Bestimmungen für das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung gewährt werden.
  6. Während des Monats vor dem Monat der Eröffnung des Anspruchs aufgrund der vorliegenden Gesetze ist für das betreffende Kind gemäss den in Nr.1 erwähnten Bestimmungen

Regeln Anspruch auf Kinderzulagen gewährt worden.] Die Gewährung von Kinderzulagen endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf diese Zulagen erlischt. Ereignisse, die eine Änderung des Betrags der Kinderzulagen zur Folge haben, führen zur Gewährung eines geänderten Betrags der Kinderzulagen ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem dieses Ereignis eingetreten ist. [[In Abweichung von Absatz 4 setzt die Gewährung der Kinderzulagen am ersten Tag des Monats ein, in dem eine Indexierung vorgenommen oder ein neuer Vorteil durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen wird.] Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn das Ereignis zum Verlust eines der in den Artikeln 41, 42bis

50ter erwähnten Zuschläge führen sollte.]] [Art. 48 ersetzt durch Art. 22 des G. vom

  1. Juli 2005 (B.S. vom
  2. Juli 2005); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 140 Nr. 1 des G. vom
  3. Juli 2006 (I) (B.S. vom
  4. Juli 2006); Abs. 5 ersetzt durch Art. 18 des G. vom
  5. April 2007 (B.S. vom
  6. Mai 2007)

abgeändert durch Art. 99 des G. vom

  1. Dezember 2008 (II) (B.S. vom
  2. Dezember 2008)] Art. 49 - Bei Änderung der Zulagensätze finden die alten Sätze weiterhin Anwendung auf alle Zulagen auf der Grundlage von Arbeitsleistungen, die vor Inkrafttreten der neuen Sätze erbracht worden sind. Art. 50 - [...] [Art. 50 aufgehoben durch Art. 60 des G. vom
  3. Dezember 1989 (B.S. vom
  4. Dezember 1989)] [Art. 50bis - [Der Betrag der Kinderzulagen für die in Artikel 56bis § 1 erwähnten Waisen beläuft sich auf [262,84 EUR] monatlich.]] [Art. 50bis eingefügt durch Art. 6 des E.R. vom
  5. Dezember 1944 (B.S. vom
  6. Dezember 1944), ersetzt durch Art. 61 des G. vom
  7. Dezember 1989 (B.S. vom
  8. Dezember 1989)

abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom

  1. Dezember 2001 (B.S. vom
  2. Dezember 2001)] [Art. 50ter - [Die in [Artikel 40] erwähnten Beträge werden für die Kinder eines in Artikel 56 § 2 erwähnten arbeitsunfähigen Arbeitnehmers [

für die Kinder, die Anspruch für einen Berechtigten aufgrund von Artikel 56quater eröffnen, in dem in [Absatz 4] dieses Artikels erwähnten Fall] erhöht um einen Zuschlag von: 1. [74,94 EUR] für ein erstes Kind, 2.[21,59 EUR] für ein zweites Kind, 3. [3,79 EUR] für ein drittes

für jedes weitere Kind.]] [Für die in Artikel 41 erster

zweiter Gedankenstrich erwähnten Berechtigten beläuft sich der Zuschlag jedoch auf 17,41 EUR.] [...] [...] [Art. 50ter eingefügt durch Art. 3 des Erlassg. vom 28. Februar 1947 (B.S. vom 27. März 1947)

ersetzt durch Art. 62 Nr. 1 des G. vom

  1. Dezember 1989 (B.S. vom
  2. Dezember 1989); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 78 Nr. 2 des G. vom
  3. Dezember 1990 (B.S. vom
  4. Januar 1991)

Art. 146des G.

vom

  1. Dezember 2005 (B.S. vom
  2. Dezember 2005); einziger Absatz Nr. 1

2 abgeändert durch Art. 78 Nr. 1 des G. vom

  1. Dezember 1990 (B.S. vom
  2. Januar 1991)

Art. 14des K.E.

vom

  1. Dezember 2001 (B.S. vom
  2. Dezember 2001); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom
  3. Dezember 2001 (B.S. vom
  4. Dezember 2001)

ergänzt durch Art. 19 des G. vom

  1. April 2007 (B.S. vom
  2. Mai 2007); frühere Absätze 2

3 eingefügt durch Art. 5 des K.E. Nr. 122 vom

  1. Dezember 1982 (B.S. vom
  2. Januar 1983)

aufgehoben durch Art. 62 Nr. 2 des G. vom

  1. Dezember 1989 (B.S. vom
  2. Dezember 1989); früherer Absatz 4 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. Nr. 534 vom
  3. März 1987 (B.S. vom
  4. April 1987)

aufgehoben durch Art. 62 Nr. 2 des G. vom

  1. Dezember 1989 (B.S. vom
  2. Dezember 1989)] [Art. 50quater - Der Betrag der von den Kassen für Familienbeihilfen zu zahlenden Beihilfen wird festgelegt, [ohne Bruchteilen eines Cents, die 0,5 Cent nicht erreichen, Rechnung zu tragen. Bruchteile eines Cents, die 0,5 Cent oder mehr erreichen, werden als ein Cent berechnet.] Die Auf- oder Abrundung auf den nächstfolgenden [Cent] erfolgt auf den zu zahlenden Gesamtbetrag.] [Art. 50quater eingefügt durch Art. 4 des G. vom
  3. März 1962 (B.S. vom
  4. März 1962); Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom
  5. Juni 2002 (B.S. vom
  6. Juli 2002); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom
  7. Juni 2002 (B.S. vom
  8. Juli 2002)] [Art. 50quinquies - [...]] [Art. 50quinquies eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  9. März 1975 (B.S. vom
  10. April 1975)

aufgehoben durch Art. 15 des G. vom

  1. Juni 2008 (II) (B.S. vom
  2. Juni 2008)] [Art. 50sexies - [...]] [Art. 50sexies eingefügt durch Art. 142 des G. vom
  3. Dezember 1977 (B.S. vom
  4. Dezember 1977)

aufgehoben durch Art. 63 des G. vom

  1. Dezember 1989 (B.S. vom
  2. Dezember 1989)] [Art. 50septies - Unbeschadet der besonderen Regeln für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern darf für einen bestimmten Monat nicht mehr als der [in den Artikeln 40

50bis vorgesehene monatliche Beihilfebetrag, eventuell erhöht um die in den [Artikeln 41, 42bis ], 44, [44bis, 44ter, 47 beziehungsweise 50ter ]] erwähnten Zuschläge, ausgezahlt werden.] [Art. 50septies eingefügt durch Art. 12 des G. vom 30. Juni 1981 (B.S. vom 29. Juli 1981)

abgeändert durch Art. 64 des G. vom

  1. Dezember 1989 (B.S. vom
  2. Dezember 1989), Art. 4 des K.E. vom
  3. April 1997 (B.S. vom
  4. April 1997), Art. 20 des G. vom
  5. April 2007 (B.S. vom
  6. Mai 2007), Art. 2 des K.E. vom
  7. August 2007 (B.S. vom
  8. August 2007)

Art. 16des G.

vom

  1. Juni 2008 (II) (B.S. vom
  2. Juni 2008)] Abschnitt 2 - [Berechtigte

Anspruch eröffnende Kinder] [Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom

  1. Dezember 1964 (B.S. vom
  2. Januar 1965)] Art. 51 - [§ 1 - Folgende Personen haben Anspruch auf Kinderzulagen zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen:
  3. wer in Belgien bei einem in den Artikeln 1 bis 4 erwähnten Arbeitgeber beschäftigt ist, 2.wer im Ausland bei einem in den Artikeln 1 bis 4 erwähnten Arbeitgeber beschäftigt ist, jedoch gemäss den Bestimmungen internationaler Abkommen

Verordnungen über die soziale Sicherheit weiterhin der belgischen sozialen Sicherheit unterliegt oder ein Amt im Dienste des Staates oder eines öffentlichen Dienstes ausübt

dabei weiterhin der Regelung des Dienstes, bei dem er beschäftigt ist, unterliegt, 3. wer gemäss Artikel 53 als beschäftigt gilt, [4.die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Personen.] § 2 - [Eine Person, die eine in Artikel 42bis § 1 Nr. 4 erwähnte Tätigkeit ausübt, sowie die in den Artikeln 55 bis 56bis

56quater bis 57 erwähnten Personen haben ebenfalls Anspruch auf Kinderzulagen in Höhe der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Sätze

Zuschläge.] § 3 - Berechtigte haben Anspruch auf Kinderzulagen für: 1. ihre Kinder, die Kinder ihres Ehepartners, die gemeinsamen Kinder der Ehepartner, 2.Kinder, die sie selbst oder ihr Ehepartner adoptiert haben beziehungsweise für die sie selbst oder ihre Ehepartner die Pflegevormundschaft übernommen haben. Berechtigte haben ebenfalls Anspruch auf Kinderzulagen für den Zeitraum vor der Adoption beziehungsweise der Übernahme der Pflegevormundschaft ab dem Datum, an dem das betreffende Kind tatsächlich Mitglied ihres Haushalts geworden ist

sofern es dem Haushalt während dieses Zeitraums angehört hat, 3. [ihre Enkel, Urenkel, Nichten

Neffen sowie die Enkel, Urenkel, Nichten

Neffen ihres Ehepartners, ihres Ex-Ehepartners oder einer Person, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden beziehungsweise mit der sie im Sinne der Bestimmungen von Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches gesetzlich zusammenwohnen oder zusammengewohnt haben, aber keine Bedarfsgemeinschaft mehr bilden, sofern die betreffenden Kinder dem Haushalt des Berechtigten angehören. Berechtigte können diese Zulagen ebenfalls beziehen für ihre Enkel

Urenkel sowie für die Enkel

Urenkel ihres Ehepartners oder der Person, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden

mit der sie im Sinne der Bestimmungen von Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches gesetzlich zusammenwohnen, wenn diese Kinder gemäss Artikel 70 in einer Einrichtung untergebracht sind, sofern sie unmittelbar vor der Unterbringung in einer Einrichtung dem Haushalt des Berechtigten angehört haben, beziehungsweise wenn der Berechtigte seine Enkel oder Urenkel ausschliesslich oder hauptsächlich auf seine Kosten in einer Bildungseinrichtung, einem Erziehungsheim beziehungsweise einer Pflegeeinrichtung oder bei einer Privatperson grossziehen lässt,]

  1. [ihre Geschwister, die demselben Haushalt angehören.Es darf jedoch kein Anspruch auf Kinderzulagen in Anwendung anderer belgischer oder ausländischer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder aufgrund der auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Bestimmungen bestehen, der über Familienmitglieder, die demselben Haushalt angehören, geltend gemacht werden kann, es sei denn, es handelt sich bei der aufgrund dieser Bestimmungen berechtigten Person um einen Bruder oder eine Schwester,]
  2. ihre Geschwister, die nicht demselben Haushalt angehören, sofern sie noch nicht in einer anderen Eigenschaft aufgrund der vorliegenden Gesetze oder einer Regelung der Familienbeihilfen für Selbständige Anspruch auf Kinderzulagen eröffnen, es sei denn, die aufgrund dieser Regelung berechtigte Person ist ein Bruder oder eine Schwester, der/die nicht demselben Haushalt angehört;ferner darf kein Anspruch auf Kinderzulagen in Anwendung anderer belgischer oder ausländischer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder aufgrund der auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Regeln bestehen. Für die Anwendung von Nr. 4

5 werden Halbgeschwister Geschwistern gleichgestellt, 6. [a) Kinder einer Person, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden, Kinder, die diese Person adoptiert hat beziehungsweise für die sie die Pflegevormundschaft übernommen hat, Kinder des Ex-Ehepartners

Kinder, die der Ex-Ehepartner adoptiert hat beziehungsweise für die er die Pflegevormundschaft übernommen hat, sofern die betreffenden Kinder dem Haushalt des Berechtigten angehören.Berechtigte haben für die vorerwähnten Kinder ebenfalls Anspruch auf diese Zulagen, wenn diese Kinder gemäss Artikel 70 in einer Einrichtung untergebracht sind, sofern sie unmittelbar vor ihrer Unterbringung in einer Einrichtung dem Haushalt des betreffenden Berechtigten angehört haben, b) Kinder der Person, mit der sie im Sinne der Bestimmungen von Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches gesetzlich zusammenwohnen oder zusammengewohnt haben, aber keine Bedarfsgemeinschaft mehr bilden,

Kinder, die diese Person adoptiert hat beziehungsweise für die sie die Pflegevormundschaft übernommen hat, sofern diese Kinder dem Haushalt des Berechtigten angehören.Berechtigte haben für die vorerwähnten Kinder ebenfalls Anspruch auf diese Zulagen, wenn diese Kinder gemäss Artikel 70 in einer Einrichtung untergebracht sind, sofern sie unmittelbar vor ihrer Unterbringung in einer Einrichtung dem Haushalt des betreffenden Berechtigten angehört haben, c) ihrem Haushalt nicht angehörende Kinder der Person, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden

im Sinne der Bestimmungen von Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches gesetzlich zusammenwohnen, d) ihrem Haushalt nicht angehörende Kinder, die von der Person, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden

im Sinne der Bestimmungen von Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches gesetzlich zusammenwohnen, adoptiert worden sind beziehungsweise für die diese Person die Pflegevormundschaft übernommen hat,] 7.dem Haushalt angehörende Kinder, die ihnen selbst, ihrem Ehepartner oder [einer Person, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden], in Anwendung einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuerkennung des materiellen Sorgerechts oder eine

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