{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Nr. 4 und 5 werden Halbgeschwister Geschwistern gleichgestellt, 6. [a) Kinder einer Person, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden, Kinder, die diese Person adoptiert hat beziehungsweise für die sie die Pflegevormundschaft übernommen hat, Kinder des Ex-Ehepartners und Kinder, die der Ex-Ehepartner adoptiert hat beziehungsweise für die er die Pflegevormundschaft übernommen hat, sofern die betreffenden Kinder dem Haushalt des Berechtigten angehören.Berechtigte haben für die vorerwähnten Kinder ebenfalls Anspruch auf diese Zulagen, wenn diese Kinder gemäss Artikel 70 in einer Einrichtung untergebracht sind, sofern sie unmittelbar vor ihrer Unterbringung in einer Einrichtung dem Haushalt des betreffenden Berechtigten angehört haben, b) Kinder der Person, mit der sie im Sinne der Bestimmungen von Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches gesetzlich zusammenwohnen oder zusammengewohnt haben, aber keine Bedarfsgemeinschaft mehr bilden, und Kinder, die diese Person adoptiert hat beziehungsweise für die sie die Pflegevormundschaft übernommen hat, sofern diese Kinder dem Haushalt des Berechtigten angehören.Berechtigte haben für die vorerwähnten Kinder ebenfalls Anspruch auf diese Zulagen, wenn diese Kinder gemäss Artikel 70 in einer Einrichtung untergebracht sind, sofern sie unmittelbar vor ihrer Unterbringung in einer Einrichtung dem Haushalt des betreffenden Berechtigten angehört haben, c) ihrem Haushalt nicht angehörende Kinder der Person, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden und im Sinne der Bestimmungen von Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches gesetzlich zusammenwohnen, d) ihrem Haushalt nicht angehörende Kinder, die von der Person, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden und im Sinne der Bestimmungen von Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches gesetzlich zusammenwohnen, adoptiert worden sind beziehungsweise für die diese Person die Pflegevormundschaft übernommen hat,] 7.dem Haushalt angehörende Kinder, die ihnen selbst, ihrem Ehepartner oder [einer Person, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden], in Anwendung einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuerkennung des materiellen Sorgerechts oder einer Unterbringungsmassnahme durch Vermittlung oder zu Lasten einer öffentlichen Behörde anvertraut worden sind, 8. dem Haushalt angehörende Kinder, für die ihnen selbst, ihrem Ehepartner oder [einer Person, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden], durch Urteil des Jugendgerichtes in Anwendung der Artikel 370bis und 370ter des Zivilgesetzbuches die elterliche Gewalt zuerkannt worden ist. [Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen dürfen Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad einschliesslich keine Bedarfsgemeinschaft bilden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zusammenwohnen von Personen, die erklären, eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, wird belegt durch die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Information, die in diesem Register enthalten ist, oder durch andere vom Antragsteller zum Nachweis des Zusammenwohnens vorgelegte offizielle Dokumente, wenn die vorerwähnte Information im Nationalregister nicht enthalten ist oder durch diese Dokumente widerlegt wird. Eine solche Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils.] § 4 - [Der Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt kann jedoch in interessewürdigen Fällen bestimmen, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Familienbeihilfen für Kinder hat, die seinem Haushalt angehören beziehungsweise in einer in Artikel 70 erwähnten Einrichtung untergebracht, aber in § 3 nicht erwähnt sind oder die dort vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Kategorien interessewürdiger Fälle betrifft, verfügt der Minister der Sozialen Angelegenheiten über dieselbe Befugnis. In diesem Fall beantragt er zuvor die Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern.]] [Art. 51 ersetzt durch Art. 65 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989);§ 1 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 57 und 61 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 2 ersetzt durch Art. 208 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008);§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 152 Nr. 1 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 3 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 21. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997); § 3 Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch Art. 152 Nr. 2 des G. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 3 Abs. 1 Nr. 7 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 30. Juni 2000) und Art. 68 Buchstabe c) des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 3 Abs. 1 Nr. 8 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 30. Juni 2000) und Art. 68 Buchstabe d) des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 68 Buchstabe e) des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 4 ersetzt durch Art. 130 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1999)] Art. 52 - [Kinderzulagen werden nicht für Kinder gezahlt, die ausserhalb des Königreichs grossgezogen werden oder dort Kurse belegen.] [Der Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt kann jedoch in interessewürdigen Fällen von der Erfüllung der in vorangehendem Absatz vorgesehenen Bedingungen befreien.] [Wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, legt der Minister beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte den monatlichen Betrag der gewährten Kinderzulagen fest.] [Was die Kategorien interessewürdiger Fälle betrifft, verfügt der Minister der Sozialen Angelegenheiten über dieselbe Befugnis. In diesem Fall beantragt er zuvor die Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern.] [...] [...] [...] [Art. 52 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 66 Nr. 1 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989) und ersetzt durch Art. 17 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); Abs. 2 ersetzt durch Art. 131 Nr. 1 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1999) und ergänzt durch Art. 209 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 3 eingefügt durch Art. 127 Nr. 2 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976) und ersetzt durch Art. 131 Nr. 2 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1999); Abs. 4 aufgehoben durch Art. 30 des K.E. vom 10. April 1957 (B.S. vom 15.-16. April 1957); Abs. 5 eingefügt durch Art. 8 des Erlassg. vom 21. August 1946 (B.S. vom 1. September 1946) und aufgehoben durch Art. 66 Nr. 4 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989);Abs. 6 eingefügt durch Art. 4 des Erlassg. vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1947 (B.S. vom 27. März 1947) und aufgehoben durch Art. 127 Nr. 4 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976)] Art. 53 - [§ 1 - [Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze gelten Arbeitnehmer gegebenenfalls während nachfolgend aufgelisteter Zeiträume als beschäftigt: 1. Ausgleichsruhe, 2.gesetzlicher Urlaub, Urlaub aufgrund eines für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens und zusätzlicher Urlaub, 3. Feiertage und Ersatztage, 4.Zeiträume für die Erfüllung einer Milizpflicht, weil: a) sie einer ordentlichen Einberufung beziehungsweise Wiedereinberufung nachkommen;der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers, der für die Sozialfürsorge zuständig ist, welche Einberufungen ordentliche Einberufungen beziehungsweise Wiedereinberufungen sind, b) ihr Militärdienst in Anwendung von Artikel 71 der Milizgesetze verlängert wird, c) sie einer Wiedereinberufung aus Disziplinargründen nachkommen, d) sie einer Zuteilung zu einer Einsatzeinheit des Zivilschutzes oder zu gemeinnützigen Arbeiten bei öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen Einrichtungen oder einer Wiedereinberufung aus Disziplinargründen in Anwendung der am 20.Februar 1980 koordinierten Gesetze über das Statut der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen nachkommen, e) ihr Zivildienst in Anwendung der Disziplinarordnung für Dienstverweigerer, die dem Zivilschutz oder öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen Einrichtungen zugewiesen werden, verlängert wird, 5.Zeiträume, in denen wegen Streiks oder Lockouts keine Arbeitsleistungen erbracht worden sind, und Tage ohne Lohnfortzahlung, an denen aufgrund staatsbürgerlicher Pflichten oder Gewerkschaftsaufträgen keine Arbeitsleistungen erbracht worden sind, 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zeiträume der Arbeitslosigkeit, für die der betreffende Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, da er eine Entschädigung wegen Beendigung oder Kündigung des Arbeitsvertrags erhalten hat, 7.Zeiträume, für die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit: a) Anspruch auf den garantierten Tageslohn, den garantierten Wochenlohn für die erste oder zweite Woche oder den garantierten Monatslohn hat, b) wegen der Anwendung des Karenztags ohne Lohnfortzahlung abwesend war, c) eine Ergänzungsentschädigung oder einen Vorschuss auf Ergänzungsentschädigung gemäss dem kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 12bis oder Nr. 13bis erhalten hat, 8. Zeiträume vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschliessung wegen Jahresurlaubs, wegen Urlaubs aufgrund eines für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens oder wegen der Ausgleichsruhe im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung, 9.Zeiträume, in denen sie das Amt eines Sozialrichters ausgeübt haben, 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tage, an denen sie sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen, die durch oder aufgrund der sozialen Rechtsvorschriften oder durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt worden ist, 11.Zeiträume, für die sie in Anwendung von Artikel 37 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten Anspruch auf Entschädigung haben, 12. Zeiträume, für die sie das Wartegeld erhalten, das zu Lasten des Haushalts des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten für die aufgrund von Unternehmensschliessungen entlassenen Bergarbeiter vorgesehen ist, 13.Tage rechtmässiger Abwesenheit aus zwingenden Gründen ohne Lohnfortzahlung, egal ob sie an einem Stück oder mit Unterbrechungen gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Gleichstellung ist jedoch auf höchstens zehn Tage pro Jahr begrenzt, egal ob sie an einem Stück oder mit Unterbrechungen gewährt werden,] [14. Vaterschaftsurlaub wie im Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt, 15. Vaterschaftsurlaub wie im Gesetz vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge und im Gesetz vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer erwähnt, 16. Adoptionsurlaub.] § 2 - Wer zu Beginn eines der in § 1 Nr. 4 erwähnten Zeiträume aufgrund der vorliegenden Gesetze berechtigt ist, behält den Anspruch auf Kinderzulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze bei. § 3 - Der König kann die Auflistung in § 1 ergänzen.] [Art. 53 aufgehoben durch Art. 22 des K.E. Nr. 122 vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983) und wieder aufgenommen durch Art. 67 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 1 ersetzt durch Art. 30 des K.E. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 31. Juli 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 14 bis 16 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] [Art. 53bis - [...]] [Art. 53bis eingefügt durch Art. 9 des Erlassg. vom 21. August 1946 (B.S. vom 1. September 1946) und aufgehoben durch Art. 21 Nr. 1 des K.E. Nr. 122 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983)] [Art. 53ter - [...]] [Früherer Artikel 112 umgegliedert zu Art. 53ter durch Art. 10 des Erlassg. vom 21. August 1946 (B.S. vom 1. September 1946) und aufgehoben durch Art. 21 Nr. 2 des K.E. Nr. 122 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983)] Art. 54 - [§ 1 - In Artikel 51 § 1 beziehungsweise § 2 erwähnte Berechtigte, die die Bedingungen für die Erhebung des Anspruchs auf Kinderzulagen zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen im Laufe eines Quartals erfüllen, sind für den verbleibenden Teil des laufenden Quartals und für das folgende Quartal zulagenberechtigt. § 2 - In Artikel 51 § 1 beziehungsweise § 2 erwähnte Berechtigte bewahren den Anspruch auf Kinderzulagen zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen für ein Quartal, vorausgesetzt, sie sind während des zweiten Monats des Quartals vor dem Quartal, in dem die Kinderzulagen beantragt wurden, zulagenberechtigt. § 3 - [Unbeschadet von Artikel 48 ist ein in Artikel 51 § 2 erwähnter Berechtigter, der die Bedingungen für die Erhebung des Anspruchs auf die [in den Artikeln 41, 42bis und 50ter erwähnten Zuschläge] im Laufe eines Quartals erfüllt, für den verbleibenden Teil des laufenden Quartals und für das folgende Quartal zuschlagsberechtigt.]] [§ 4 - In Artikel 51 § 2 erwähnte Berechtigte bewahren den Anspruch auf die [in den Artikeln 41, 42bis und 50ter erwähnten Zuschläge] für ein Quartal, vorausgesetzt, sie erfüllen während des zweiten Monats des Quartals vor dem Quartal, für das die Kinderzulagen beantragt werden, alle für die Gewährung dieser Zuschläge vorgesehenen Gesetzes- und Verordnungsbedingungen.] [§ 5 - Unbeschadet von Artikel 48 sind die in Artikel 51 § 2 erwähnten Berechtigten für einen Monat zu den in Artikel 50bis festgelegten Sätzen berechtigt, vorausgesetzt, sie erfüllen im Laufe des betreffenden Monats die in vorliegenden Gesetzen vorgesehenen Bedingungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet von Artikel 48 haben die in den Artikeln 44, 44bis und 47 erwähnten Kinder für einen Monat Anspruch auf Zuschläge zu den in diesen Artikeln vorgesehenen Kinderzulagen, vorausgesetzt, sie erfüllen im Laufe des betreffenden Monats die erforderlichen Bedingungen.] [Art. 54 aufgehoben durch Art. 22 des K.E. Nr. 122 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983) und wieder aufgenommen durch Art. 68 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 3 ersetzt durch Art. 85 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000) und abgeändert durch Art. 21 Nr. 1 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007);§ 4 eingefügt durch Art. 85 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000) und abgeändert durch Art. 21 Nr. 2 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 5 eingefügt durch Art. 85 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000)] Art. 55 - [Verheiratete Männer und Frauen, die von ihrem Ehepartner verlassen werden und somit den Anspruch auf Kinderzulagen verlieren, bewahren diesen Anspruch jedoch: a) für Kinder, die sie grossziehen und die zum Zeitpunkt des Verlassenwerdens dem Haushalt angehören, b) für gemeinsame Kinder, die sie grossziehen und die binnen sechs Monaten nach dem Verlassenwerden geboren werden. Der Anspruch auf Kinderzulagen wird gewährt ab dem Zeitpunkt des Verlassenwerdens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das jüngste der Kinder, die zum Zeitpunkt des Verlassenwerdens dem Haushalt angehörten, oder ein Kind, das binnen sechs Monaten nach dem Verlassenwerden geboren ist, das Alter von drei Jahren erreicht, und für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Inanspruchnahme der vorliegenden Bestimmungen unterliegt der Meldung des Verlassenseins, die der verlassene Ehegatte beziehungsweise die verlassene Ehegattin [beim Friedensrichter seines beziehungsweise ihres Hauptwohnortes im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen] einreicht, oder der Einleitung einer Klage beim Einheitskommandanten der Gendarmerie oder beim Polizeikommissar seines beziehungsweise ihres Wohnortes; diese Dokumente sind binnen drei Monaten nach dem Verlassenwerden einzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ehepartner, der seinen Ehegatten beziehungsweise seine Ehegattin verlassen hat, muss im Laufe der letzten zwölf Monate vor dem Verlassen die Bedingungen für die Gewährung von mindestens sechs pauschalen Monatszulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze [...] [...] erfüllt haben. [...] Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin nicht als verlassen, wenn dem Ehepartner aufgrund einer Verurteilung, einer Massnahme der Untersuchungshaft oder einer Entscheidung in Anwendung des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern [...] die Freiheit entzogen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Zulagen werden nur gewährt, sofern kein anderer Anspruch im Rahmen der Regelung für Lohnempfänger beziehungsweise im Rahmen der Regelung für Selbständige eröffnet ist.] [Art. 55 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1985); Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 4. April 1991 (B.S. vom 27. Juni 1991); Abs. 4 abgeändert durch Art. 7 des K.E. Nr. 534 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987) und Art. 69 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); früherer Absatz 5 aufgehoben durch Art. 69 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 5 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998)] Art. 56 - [§ 1 - Folgende Personen haben Anspruch auf Kinderzulagen zu den [in Artikel 40] festgelegten Sätzen: 1. [während der ersten sechs Monate des Zeitraums der primären Arbeitsunfähigkeit Arbeitnehmer, die an einer Krankheit leiden beziehungsweise Opfer eines Unfalls geworden sind und die eine in den Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenversicherung vorgesehene Arbeitsunfähigkeitsentschädigung beziehen, und [während des Zeitraums des Mutterschutzes] Arbeitnehmerinnen, die Mutterschaftsgeld beziehen;diese Bestimmung findet ebenfalls Anwendung, wenn diese Entschädigung aufgrund von [Artikel 136 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung] gewährt wird,] 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitnehmer, die zu mindestens 66 Prozent arbeitsunfähig sind und eine in den Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle beziehungsweise in den Rechtsvorschriften über die Berufskrankheiten vorgesehene Entschädigung beziehen, 3.[kranke Arbeitnehmer, die weder in Nr. 1 noch in Nr. 2 erwähnt sind und zu mindestens 66 Prozent arbeitsunfähig sind, und [während des Zeitraums des Mutterschutzes] Arbeitnehmerinnen, die kein Mutterschaftsgeld beziehen; diese Arbeitnehmer(innen) müssen im Laufe der letzten zwölf Monate vor der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 Prozent [beziehungsweise vor dem Zeitraum des Mutterschutzes] die Bedingungen für die Gewährung von mindestens sechs pauschalen Monatszulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze erfüllt haben,] 4. [Arbeitnehmer, die weder in Nr.1 noch in Nr. 2 erwähnt sind, Opfer eines Unfalls geworden sind und zu mindestens 66 Prozent arbeitsunfähig sind.] [In vorhergehendem Absatz erwähnte Berechtigte, die die in Artikel 42bis erwähnte Bedingung in Bezug auf sechs Monate Vollarbeitslosigkeit erfüllen, können die in diesem Artikel erwähnten Zuschläge jedoch zu den dort vorgesehenen Bedingungen beziehen.] § 2 - Folgende Personen haben Anspruch auf Kinderzulagen [zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen, erhöht um die in Artikel 50ter erwähnten Zuschläge]: 1. [Arbeitnehmer, die an einer Krankheit leiden beziehungsweise Opfer eines Unfall geworden sind, oder [während des Zeitraums des Mutterschutzes] Arbeitnehmerinnen:] a) [die eine Arbeitsunfähigkeitsentschädigung beziehungsweise Mutterschaftsgeld beziehen, die in dem am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen sind, ab dem siebten Monat des Zeitraums der primären Arbeitsunfähigkeit und eventuell [des Mutterschutzes] oder während eines Zeitraums der Invalidität und eventuell [des Mutterschutzes]; diese Bestimmung findet ebenfalls Anwendung, wenn diese Entschädigung aufgrund von Artikel 136 § 2 desselben Gesetzes gewährt wird,] b) [die eine Invaliditätspension aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19.November 1970 über die Regelung der Invaliditätspensionen für Bergarbeiter beziehen,] c) [die alle Bedingungen für die Gewährung einer in Buchstabe b) erwähnten Pension erfüllen, diese Pension aber in Anwendung von Artikel 23 § 3 des Königlichen Erlasses vom 19.November 1970 über die Regelung der Invaliditätspensionen für Bergarbeiter oder von Artikel 80 der am 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten nicht beziehen,] 2. [die in § 1 Nr.2, 3 und 4 erwähnten Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen ab dem siebten Monat eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 Prozent und eventuell [des Mutterschutzes],] 3. [Arbeitnehmer, die weder in Nr.1 noch in Nr. 2 erwähnt sind und deren Erwerbsfähigkeit auf ein Drittel oder weniger des Betrags reduziert ist, den eine Person ohne Behinderung verdienen kann, oder [deren Selbständigkeitsgrad gemäss den Rechtsvorschriften über die Beihilfen für Personen mit Behinderung um mindestens neun Punkte vermindert ist], und die unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung Kinderzulagen in Anwendung von Artikel 56quinquies bezogen haben; in Artikel 56quinquies § 1 Absatz 2 erwähnte Personen mit Behinderung müssen zu mindestens 65 Prozent arbeitsunfähig sein,] 4. [Arbeitnehmer, die weder in Nr.1 noch in Nr. 2 oder 3 erwähnt sind und zu mindestens 66 Prozent arbeitsunfähig waren, bevor sie tatsächlich begonnen haben, eine Berufstätigkeit auszuüben, sofern sie während eines Zeitraums von zwölf Monaten die Bedingungen für die Gewährung von mindestens sechs pauschalen Monatszulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze [...] [...] erfüllt haben.] [Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Arbeitnehmer müssen unter den vom König festgelegten Bedingungen die Eigenschaft eines Berechtigten mit Personen zu Lasten besitzen.] [Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen ein Berechtigter, der nicht mehr an einer der in vorliegendem Artikel erwähnten Arbeitsunfähigkeiten leidet und eine in Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1997 zur Ausführung von Artikel 71 § 1bis der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnte Tätigkeit ausübt, den Anspruch auf die in Artikel 50ter erwähnten Zuschläge behält.] [Arbeitnehmer, die die in [Absatz 2] festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, erhalten Kinderzulagen zu den [in Artikel 40] festgelegten Sätzen.] In vorliegendem Paragraphen erwähnte Arbeitnehmer dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, es sei denn, das Gesetz oder die Regelung, auf deren Grundlage sie als arbeitsunfähig gelten, steht dem entgegen. § 3 - [Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 gilt die vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen als Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 Prozent.] § 4 - [...]] [Art. 56 ersetzt durch Art. 8 des K.E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 7 vom 18. April 1967 (B.S. vom 20. April 1967); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 70 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989); § 1 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 79 des G. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998) und Art. 92 Nr. 1 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 1 Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998) und abgeändert durch Art. 92 Nr. 2 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. Nr. 29 vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1978 (B.S. vom 31. Januar 1979); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985) und ersetzt durch Art. 70 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 70 Nr. 4 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 2 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 25 Nr. 3 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998) und abgeändert durch Art.92 Nr. 3 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 2 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe a) ersetzt durch Art. 25 Nr. 3 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998) und abgeändert durch Art. 92 Nr. 4 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 2 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. Nr. 534 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); § 2 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buch-stabe c) ersetzt durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. Nr. 534 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); § 2 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 25 Nr. 4 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998) und abgeändert durch Art.92 Nr. 4 des G. (I) vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 2 Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Januar 1988 (B.S. vom 18. Februar 1988) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 5 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); § 2 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 30. Juni 1981 (B.S. vom 29. Juli 1981) und abgeändert durch Art. 8 Nr. 4 des K.E. Nr. 534 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987) und Art.70 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 des K.E. Nr. 282 vom 31. März 1984 (B.S. vom 13. April 1984) und ersetzt durch Art. 195 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (I) (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 2 Abs. 3 eingefügt durch Art. 195 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (I) (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 5 des K.E. Nr. 282 vom 31. März 1984 (B.S. vom 13. April 1984) und abgeändert durch Art. 27 Nr. 2 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1985) und Art. 70 Nr. 5 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989);§ 3 aufgehoben durch Art. 70 Nr. 6 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989) und wieder aufgenommen durch Art. 25 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001); § 4 aufgehoben durch Art. 70 Nr. 6 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] [Art. 56bis - [§ 1 - [Waisen eröffnen Anspruch auf Kinderzulagen zu den in Artikel 50bis festgelegten Sätzen, wenn zum Zeitpunkt des Todes eines ihrer Elternteile [ein in Artikel 51 §§ 3 und 4 erwähnter Berechtigter] im Laufe der letzten zwölf Monate vor dem Tod die Bedingungen für die Gewährung von mindestens sechs pauschalen Monatszulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze erfüllt hat.] § 2 - [[Die in § 1 vorgesehenen Kinderzulagen werden jedoch zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen gewährt, wenn der überlebende Vater beziehungsweise die überlebende Mutter heiratet oder mit einer anderen Person als einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad einschliesslich eine Bedarfsgemeinschaft bildet.] [Wenn der überlebende Elternteil mit einer anderen Person als einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad einschliesslich zusammenwohnt, wird bis zum Beweis des Gegenteils eine Bedarfsgemeinschaft vorausgesetzt.] [Der in § 1 erwähnte Anspruch kann erneut geltend gemacht werden, wenn der überlebende Elternteil nicht mehr mit seinem neuen Ehepartner beziehungsweise mit der Person, mit der er eine Bedarfsgemeinschaft bildet, zusammenwohnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die tatsächliche Trennung muss aus der Angabe getrennter Wohnorte, so wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, hervorgehen, es sei denn, andere zu diesem Zweck vorgelegte offizielle Dokumente belegen, dass die betreffenden Personen tatsächlich getrennt leben, auch wenn dies nicht beziehungsweise nicht mehr mit den im Nationalregister enthaltenen Informationen übereinstimmt.] Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung, wenn die Waise von ihrem überlebenden Elternteil verlassen wird.] § 3 - [...] § 4 - [...] § 5 - [...] § 6 - [...]]] [Art. 56bis eingefügt durch Art. 13 des Erlassg. vom 21. August 1946 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1946) und ersetzt durch Art. 29 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1951 (B.S. vom 31. März 1951); § 1 ersetzt durch Art. 71 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 147 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005); § 2 ersetzt durch Art. 128 Nr. 2 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 69 Buchstabe a) des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 2 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 69 Buchstabe b) des G. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 34 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); §§ 3 bis 6 aufgehoben durch Art. 71 Nr. 4 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] [Art. 56ter - Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer während oder nach Erfüllung eines Auslandsauftrags für Rechnung einer internationalen Einrichtung, der Belgien angehört oder beigetreten ist, zu mindestens 66 Prozent arbeitsunfähig wird oder stirbt, beeinträchtigt die Anwendung der Artikel 56 und 56bis nicht, sofern: 1. die voraussichtliche Dauer des Auftrags zwei Jahre nicht überschreitet, 2.dieser Auftrag einer Beschäftigung bei einem versicherungspflichtigen Arbeitgeber folgt, 3. der mit dem in Nr.2 erwähnten Arbeitgeber geschlossene Arbeitsvertrag nicht ausgelaufen ist.] [Art. 56ter eingefügt durch Art. 10 des K.E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 7 vom 18. April 1967 (B.S. vom 20. April 1967)] [Art. 56quater - [Wer eine Hinterbliebenenpension auf der Grundlage der Berufstätigkeit eines aufgrund der vorliegenden Gesetze zulagenberechtigten verstorbenen Ehepartners bezieht, hat für ein Kind, das seinem Haushalt angehört, Anspruch auf Kinderzulagen zu den [in Artikel 40] der vorliegenden Gesetze festgelegten Sätzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Das betreffende Kind muss zum Zeitpunkt des Todes dem Haushalt des Hinterbliebenen angehören. 2. Der verstorbene Ehepartner muss: a) für dieses Kind zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Kinderzulagen gehabt haben, b) im Laufe der letzten zwölf Monate vor dem Tod die Bedingungen für die Gewährung von mindestens sechs pauschalen Monatszulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze [...] erfüllt haben. 3. [Der Hinterbliebene darf weder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Artikel 56bis § 2 bilden noch eine neue Ehe eingehen, es sei denn, er wohnt nicht mehr mit seinem neuen Ehepartner zusammen.Die tatsächliche Trennung muss aus der Angabe getrennter Wohnorte, so wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, hervorgehen, es sei denn, andere zu diesem Zweck vorgelegte offizielle Dokumente belegen, dass die betreffenden Personen tatsächlich getrennt leben, auch wenn dies nicht beziehungsweise nicht mehr mit den im Nationalregister enthaltenen Informationen übereinstimmt.]] [Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a) erwähnte Bedingung wird nicht auferlegt, wenn der Empfänger einer Hinterbliebenenpension gemäss vorliegendem Artikel zulagenberechtigt ist für seine Kinder, Enkel, Urenkel, Nichten oder Neffen, für Kinder, die er adoptiert hat [...] oder für die er die Pflegevormundschaft übernommen hat, für die in [Artikel 51 § 3 Nr. 7 und 8] der vorliegenden Gesetze erwähnten Kinder, die ihm anvertraut worden sind, oder für Kinder, für die der Minister der Sozialen Angelegenheiten [beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt] der betreffenden Person eine Abweichung gewährt.] [In Abweichung von Absatz 1 haben Berechtigte ebenfalls Anspruch auf diese Zulagen, wenn das Kind gemäss Artikel 70 in einer Einrichtung untergebracht ist, sofern es unmittelbar vor seiner Unterbringung in einer Einrichtung dem Haushalt des betreffenden Berechtigten angehört hat.] [Die in Artikel 40 erwähnten Beträge werden für die in Absatz 1 erwähnten Kinder um die in den Artikeln 42bis beziehungsweise 50ter erwähnten Zuschläge erhöht, sofern das betreffende Kind zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten Anspruch darauf eröffnete.]] [Art. 56quater eingefügt durch Art. 11 des K.E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 7 vom 18. April 1967 (B.S. vom 20. April 1967); Abs. 1 ersetzt durch Art. 10 Buchstabe A des K.E. Nr. 534 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 72 Nr. 1 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 35 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); frühere Absätze 2 und 3 ersetzt durch Abs. 2 durch Art. 10 Buchstabe B des K.E. Nr. 534 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); Abs. 2 abgeändert durch Art. 72 Nr. 4 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989) und Art.132 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999);neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 4 aufgehoben durch Art. 72 Nr. 5 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989) und wieder aufgenommen durch Art. 80 des G. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991)] [Art. 56quinquies - [§ 1 - [Personen mit Behinderung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und aufgrund der Rechtsvorschriften über die Beihilfen für Personen mit Behinderung eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens[, eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten] oder [eine Eingliederungsbeihilfe, die einer Verminderung des Selbständigkeitsgrades von mindestens neun Punkten entspricht,] beziehen, haben [für die in Artikel 51 § 3 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 erwähnten Kinder beziehungsweise für Kinder, für die eine Abweichung gilt, Anspruch auf Kinderzulagen zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen und auf die in Artikel 50ter erwähnten Zuschläge] unter der Bedingung, dass diese Kinder demselben Haushalt angehören. [Berechtigte haben einen solchen Anspruch ebenfalls für die in Absatz 1 erwähnten Kinder, wenn diese gemäss Artikel 70 in einer Einrichtung untergebracht sind, sofern sie unmittelbar vor der Unterbringung in einer Einrichtung dem Haushalt des Berechtigten angehört haben.] Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Personen mit Behinderung, die aufgrund des Gesetzes vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen eine Beihilfe beziehen, die auf der Grundlage einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 65 Prozent berechnet wird.] § 2 - [Waisen eröffnen Anspruch auf Kinderzulagen zu den in Artikel 50bis festgelegten Sätzen, wenn zum Zeitpunkt des Todes eines ihrer Elternteile [ein in § 1 Absatz 1 erwähnter Berechtigter mit Behinderung] gemäss § 1 Anspruch auf Kinderzulagen für das betreffende Kind hatte, es sei denn, die Waise bezieht bereits Waisenzulagen in Anwendung von Artikel 56bis oder der verstorbene Elternteil war Arbeitnehmer mit Anspruch auf Waisenzulagen in Anwendung von Artikel 56bis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der überlebende Elternteil jedoch [...] heiratet oder [eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Artikel 56bis § 2 bildet], werden die in Anwendung des vorangehenden Absatzes auszuzahlenden Kinderzulagen zu den [in Artikel 40] festgelegten Sätzen gewährt. [Der in § 1 erwähnte Anspruch kann erneut geltend gemacht werden, wenn der überlebende Elternteil nicht mehr mit seinem neuen Ehepartner beziehungsweise mit der Person, mit der er eine Bedarfsgemeinschaft bildet, zusammenwohnt. Die tatsächliche Trennung muss aus der Angabe getrennter Wohnorte, so wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, hervorgehen, es sei denn, andere zu diesem Zweck vorgelegte offizielle Dokumente belegen, dass die betreffenden Personen tatsächlich getrennt leben, auch wenn dies nicht beziehungsweise nicht mehr mit den im Nationalregister enthaltenen Informationen übereinstimmt.] Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die Waise von ihrem überlebenden Elternteil verlassen wird.] § 3 - Der hinterbliebene Ehepartner einer in § 1 erwähnten Person mit Behinderung hat Anspruch auf Kinderzulagen zu den [in Artikel 40] festgelegten Sätzen für Kinder, die er grosszieht und für die die Person mit Behinderung zum Zeitpunkt ihres Todes gemäss § 1 Anspruch auf Kinderzulagen hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserdem darf der hinterbliebene Ehepartner weder erneut geheiratet haben [noch eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Artikel 56bis § 2 bilden]. [Der in § 1 erwähnte Anspruch kann erneut geltend gemacht werden, wenn die in Absatz 2 vorgesehenen Ausschlussgründe nicht mehr bestehen oder wenn auf die Eheschliessung des hinterbliebenen Ehepartners, der keine Bedarfsgemeinschaft bildet, eine tatsächliche Trennung oder eine Trennung von Tisch und Bett folgt, die durch eine gerichtliche Entscheidung, durch die den Ehepartnern getrennte Wohnorte zugewiesen werden, bestätigt wird.] § 4 - [...]]] [Art. 56quinquies eingefügt durch Art. 12 des K.E. Nr. 7 vom 18. April 1967 (B.S. vom 20. April 1967) und ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1969 (B.S. vom 12. Juli 1969); § 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Januar 1988 (B.S. vom 18. Februar 1988); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 73 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989), Art. 26 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1998) und Art. 93 Nr. 1 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 81 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991) und ersetzt durch Art. 93 Nr. 2 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 2 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985);§ 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 148 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989) und Art. 71 Buchstabe a) des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 73 Nr. 4 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989);§ 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 8 des K.E. vom 23. Januar 1976 (B.S. vom 31. Januar 1976) und Art. 71 Buchstabe b) des G.vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 73 Nr. 5 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989); § 4 aufgehoben durch Art. 73 Nr. 6 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] [Art. 56sexies - [§ 1 - [Personen, die durch einen Lehrvertrag gebunden sind, der im Gesetz vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, vorgesehen ist, und die in Artikel 62 §§ 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnten Personen, selbst wenn sie die durch oder aufgrund dieses Artikels festgelegten Bedingungen in Bezug auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, auf die Gewährung einer Entlohnung oder den Erhalt von Sozialleistungen nicht erfüllen, haben für die in Artikel 51 § 3 Nr. 1, 2 und 6 erwähnten Kinder, die demselben Haushalt angehören, Anspruch auf Kinderzulagen, sofern sie bei Einreichung eines Antrags auf Kinderzulagen in Anwendung des vorliegenden Artikels seit mindestens fünf Jahren tatsächlich in Belgien wohnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Anspruch hat Vorrang vor dem Anspruch, den die in Artikel 62 §§ 1, 2, 3 und 4 erwähnten Personen eventuell in ihrer Eigenschaft als Sozialversicherte oder als Empfänger von Sozialleistungen erheben können.] [Die in Absatz 1 erwähnte Wohnortbedingung findet keine Anwendung auf Antragsteller: 1. auf die die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, 2. die staatenlos sind, 3.die Flüchtling sind im Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, 4. die nicht in Nr.1 erwähnt sind und die Staatsangehörige eines Staates sind, der die [Europäische Sozialcharta beziehungsweise die Revidierte Europäische Sozialcharta] ratifiziert hat.] [...] [§ 2] - Der hinterbliebene Ehepartner eines in § 1 erwähnten Berechtigten hat Anspruch auf Zulagen für Kinder, die er grosszieht und für die der vorerwähnte Berechtigte zum Zeitpunkt seines Todes in Anwendung des vorliegenden Artikels Anspruch auf Kinderzulagen erheben konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Absatz 1 erwähnte Anspruch erlischt, wenn der hinterbliebene Ehepartner erneut heiratet oder [eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Artikel 56bis § 2 bildet]. [Der in Absatz 1 erwähnte Anspruch kann erneut geltend gemacht werden, wenn der hinterbliebene Ehepartner nicht mehr mit seinem neuen Ehepartner beziehungsweise mit der Person, mit der er eine Bedarfsgemeinschaft bildet, zusammenwohnt. Die tatsächliche Trennung muss aus der Angabe getrennter Wohnorte, so wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, hervorgehen, es sei denn, andere zu diesem Zweck vorgelegte offizielle Dokumente belegen, dass die betreffenden Personen tatsächlich getrennt leben, auch wenn dies nicht beziehungsweise nicht mehr mit den im Nationalregister enthaltenen Informationen übereinstimmt.] [§ 3] - Unbeschadet von § 1 letzter Satz werden die in vorliegendem Artikel erwähnten Kinderzulagen nur gewährt, sofern für dasselbe Kind kein anderer Anspruch auf Kinderzulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze [...] oder aufgrund des Systems der Familienbeihilfen für Selbständige besteht. [...] [§ 4] - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann [der Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt] in besonderen Fällen Abweichungen von der in § 1 festgelegten Bedingung in Bezug auf den Wohnort in Belgien zugestehen und die in [Artikel 62 §§ 2, 3, 4 und 5] erwähnten Altersgrenzen um höchstens zwei Jahre anheben.]] [Was die Kategorien interessewürdiger Fälle betrifft, verfügt der Minister der Sozialen Angelegenheiten über dieselbe Befugnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall beantragt er zuvor die Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern.] [Art. 56sexies eingefügt durch Art. 13 des K.E. Nr. 7 vom 18. April 1967 (B.S. vom 20. April 1967) und ersetzt durch Art. 31 des G. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1985 (B.S. vom 6. August 1985); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 94 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 1 Abs. 2 Nr. 4 abgeändert durch Art. 40 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); früherer Paragraph 2 aufgehoben durch Art. 74 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); früherer Paragraph 3 umnummeriert zu § 2 durch Art. 74 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 72 des G. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 2 Abs. 3 eingefügt durch Art. 37 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); früherer Paragraph 4 umnummeriert zu § 3 durch Art. 74 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 3 abgeändert durch Art. 11 des K.E. Nr. 534 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); früherer Paragraph 5 aufgehoben durch Art. 74 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); früherer Paragraph 6 umnummeriert zu § 4 durch Art. 74 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 27 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998) und Art. 133 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 154 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005)] [Art. 56septies - [§ 1 - Kinder, die bis zum [31. Dezember 1992] einschliesslich geboren sind und an einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent leiden, haben für sich selbst Anspruch auf Kinderzulagen, sofern für sie kein anderer Anspruch auf Kinderzulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze oder des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige besteht[; dabei handelt es sich um eine Übergangsmassnahme].</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, wer die körperliche oder geistige Unfähigkeit des Kindes wie und nach welchen Kriterien feststellt, sowie die Bedingungen für die Gewährung der Kinderzulagen, die Altersgrenzen und die Beträge der Zulagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung der körperlichen oder geistigen Unfähigkeit kann unter den vom König festgelegten Bedingungen revidiert werden. § 2 - Kinder, die [...] an einer Erkrankung leiden, die Auswirkungen hat für sie selbst auf ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, ihre Tatkraft beziehungsweise ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder für ihr familiäres Umfeld, haben für sich selbst Anspruch auf Kinderzulagen, sofern für diese Kinder kein anderer Anspruch auf Kinderzulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze oder des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, wer die in Absatz 1 erwähnten Auswirkungen der Erkrankung wie und nach welchen Kriterien feststellt, sowie die Bedingungen für die Gewährung der Kinderzulagen, die Altersgrenzen und die Beträge der Zulagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung der Auswirkungen der Erkrankung kann unter den vom König festgelegten Bedingungen revidiert werden. § 3 - [Der König] kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, unter welchen Bedingungen und für welchen Zeitraum für ein nach dem 1. Januar 1996 geborenes Kind Anspruch auf Kinderzulagen in Anwendung von § 1 besteht. § 4 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, unter welchen Bedingungen und für welchen Zeitraum für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1992 bis zum 1. Januar 1996 einschliesslich geboren sind, Anspruch auf Kinderzulagen in Anwendung von § 1 besteht.]]] [Art. 56septies eingefügt durch Art. 9 des G. vom 4. Juli 1969 (B.S. vom 12. Juli 1969) und ersetzt durch Art. 86 des G. (I) vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 29. Januar 2007 (B.S. vom 16. März 2007) und ergänzt durch Art. 102 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 29. Januar 2007 (B.S. vom 16. März 2007) und Art. 102 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 abgeändert durch Art. 102 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 4 ersetzt durch Art. 102 Nr. 4 des G. vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2008)] [Art. 56octies - [Arbeitnehmer, die eine in Kapitel IV Abschnitt 5 - Unterbrechung der Berufslaufbahn - des Sanierungsgesetzes vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte Unterbrechungszulage beziehen, haben Anspruch auf Kinderzulagen [zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen]. [Militärpersonen, die eine in Artikel 3 § 3bis des Gesetzes vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1994 über die finanziellen Rechte der Militärpersonen erwähnte Unterbrechungszulage beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf Kinderzulagen zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen.] [...] Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die Anspruch auf Kinderzulagen im System der Familienbeihilfen für Selbständige haben.]] [Art. 56octies eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 21. März 1985 (B.S. vom 10. April 1985) und ersetzt durch Art. 12 des K.E. Nr. 534 vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); Abs. 1 abgeändert durch Art. 76 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 2 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1998); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 76 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] [Art. 56nonies - Folgende Personen haben unter den vom König festzulegenden Bedingungen Anspruch auf Kinderzulagen [zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen, eventuell erhöht um die in Artikel 42bis erwähnten Zuschläge]: 1. entschädigte Vollarbeitslose oder teilweise Arbeitslose, 2.nicht entschädigte Vollarbeitslose oder teilweise Arbeitslose.] [Art. 56nonies eingefügt durch Art. 13 des K.E. Nr. 534 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 77 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989)] Ab einem gemäss Art. 207 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 56nonies wie folgt: \"[Art. 56nonies - Folgende Personen haben unter den vom König festzulegenden Bedingungen Anspruch auf Kinderzulagen [zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen, eventuell erhöht um die in Artikel 42bis erwähnten Zuschläge]: 1. entschädigte Vollarbeitslose oder [zeitweilig Arbeitslose], 2.nicht entschädigte Vollarbeitslose oder [zeitweilig Arbeitslose]. [Art. 56nonies eingefügt durch Art. 13 des K.E. Nr. 534 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 77 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989); einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 206 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008)]\" [Art. 56decies - § 1 - Arbeitnehmer, denen aufgrund einer Verurteilung, einer Massnahme der Untersuchungshaft oder einer Entscheidung in Anwendung des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern [...] die Freiheit entzogen ist, haben Anspruch auf Kinderzulagen zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen, sofern sie im Laufe der letzten zwölf Monate vor der Freiheitsentziehung die Bedingungen für die Gewährung von mindestens sechs pauschalen Monatszulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze erfüllt haben. § 2 - Wenn der Anspruch auf Kinderzulagen der Bedingung unterliegt, dass das betreffende Kind dem Haushalt des Arbeitnehmers angehören muss, gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn das Kind dem Haushalt an dem Tag angehört, an dem dem Arbeitnehmer die Freiheit entzogen wird. [Der Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt] kann jedoch in interessewürdigen Fällen bestimmen, dass ein Kind, das während der Haftzeit des Arbeitnehmers in seinen Haushalt aufgenommen wird, die in vorangehendem Absatz erwähnte Bedingung erfüllt. [Was die Kategorien interessewürdiger Fälle betrifft, verfügt der Minister der Sozialen Angelegenheiten über dieselbe Befugnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall beantragt er zuvor die Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern.] § 3 - Die Haft muss in Belgien erfolgen. [Der Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt] kann diese Bedingung in interessewürdigen Fällen jedoch aufheben.] [Was die Kategorien interessewürdiger Fälle betrifft, verfügt der Minister der Sozialen Angelegenheiten über dieselbe Befugnis. In diesem Fall beantragt er zuvor die Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern.] [Art. 56decies eingefügt durch Art. 78 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 134 Nr. 1 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999);§ 2 Abs. 3 eingefügt durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 134 Nr. 2 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999);§ 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 155 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] [Art. 56undecies - Folgende Personen haben Anspruch auf Kinderzulagen zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen: a) Arbeitnehmer, die eine Vorruhestandspension zu Lasten der Belgischen Rundfunk- und Fernsehanstalt der Französischen Gemeinschaft beziehen, b) Arbeitnehmer, die eine Beihilfe in Zusammenhang mit einem Urlaub zur Vorbereitung auf den Ruhestand zu Lasten [der NGBE-Holding] beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 1 erwähnte Arbeitnehmer müssen ferner im Laufe der letzten zwölf Monate vor dem in Absatz 1 erwähnten Ereignis die Bedingungen für die Gewährung von mindestens sechs pauschalen Monatszulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze erfüllt haben. [...] Der König kann die Auflistung in Absatz 1 ergänzen.] [Art. 56undecies eingefügt durch Art. 49 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996); Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, err. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2004); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 18 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom 15. August 1998)] [Art. 56duodecies - Wer durch ein Abkommen zur Berufsausbildung in einem Unternehmen, wie von den Gemeinschaften und Regionen geregelt, gebunden ist, hat Anspruch auf Kinderzulagen, sofern für das Anspruch eröffnende Kind kein anderer Anspruch auf Kinderzulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze oder des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige besteht.] [Art. 56duodecies eingefügt durch Art. 41 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] Art. 57 - [[Unbeschadet des Artikels 56 § 2 haben folgende Personen Anspruch auf Kinderzulagen zu den in Artikel 40 festgelegten Sätzen, eventuell erhöht um die in Artikel 42bis erwähnten Zuschläge:] 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitnehmer, die eine Alterspension aufgrund der Gesetze über die Pflichtversicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod beziehen oder die nach Erreichen des Alters von sechzig Jahren eine Altersrente beziehen, die aufgrund einer Regelung gewährt wird, die auf alle Arbeitnehmer oder auf bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern eines selben Unternehmens anwendbar ist, 2.Arbeitnehmer, die eine Ruhestandspension beziehen[, Vorruhestandspensionen aus gesundheitlichen Gründen zu Lasten des Staates, einer Provinz, einer Gemeinde oder [der NGBE-Holding] ausgenommen]. [Pensionsempfänger müssen ferner im Laufe der letzten zwölf Monate vor ihrer Pensionierung die Bedingungen für die Gewährung von mindestens sechs pauschalen Monatszulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze [...] [...] erfüllt haben.] [...] [...]] [Art. 57 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1951 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1951); Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 79 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2001) und Art. 9 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 12 des K.E. Nr. 29 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1979), ersetzt durch Art. 17 des G. vom 30. Juni 1981 (B.S. vom 29. Juli 1981) und abgeändert durch Art.14 des K.E. Nr. 534 vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1987 (B.S. vom 16. April 1987) und Art. 79 Nr. 2 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 3 aufgehoben durch Art. 79 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 4 eingefügt durch Art. 10 des K.E. Nr. 207 vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1983 (B.S. vom 29. September 1983) und aufgehoben durch Art. 79 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] [Art. 57bis - [Der König bestimmt die Zeiträume, die für die Anwendung der Artikel 55 Absatz 4, 56 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 2 Absatz 1 Nr. 4, 56bis § 1, 56quater Absatz 1 Nr. 2, 56decies § 1, 56undecies Absatz 2 oder 57 Absatz 2 Zeiträumen gleichgesetzt werden, für die der betreffende Arbeitnehmer die Bedingungen für die Gewährung der pauschalen Monatszulagen erfüllt hat. [Der Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt kann in interessewürdigen Fällen eine Befreiung von der in den Artikeln 55 Absatz 4, 56 § 1 Absatz 1 Nr. 3, 56bis § 1, 56quater Absatz 1 Nr. 2, 56decies § 1, 56undecies Absatz 2 oder 57 Absatz 2 erwähnten Bedingung, Anspruch auf mindestens sechs pauschale Monatszulagen zu haben, gewähren, sofern der betreffende Arbeitnehmer im Laufe der letzten fünf Jahre vor dem in diesen Artikeln erwähnten Ereignis die Bedingungen für die Gewährung mindestens einer pauschalen Monatszulage aufgrund der vorliegenden Gesetze erfüllt hat.]]] [Was die Kategorien interessewürdiger Fälle betrifft, verfügt der Minister der Sozialen Angelegenheiten über dieselbe Befugnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall beantragt er zuvor die Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern.] [Art. 57bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom 27. März 1951 (B.S. vom 31. März 1951) und ersetzt durch Art.50 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996); Abs. 2 ersetzt durch Art. 95 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); Abs. 3 eingefügt durch Art. 156 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 58 - [[Für die Anwendung der Artikel 56bis, 56quater, 56quinquies §§ 2 und 3 und [56sexies § 2] wird die Verschollenheitserklärung gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches dem Tod gleichgesetzt.]] [Für die Anwendung der Artikel 56bis und 56quater muss der für verschollen erklärte Elternteil oder Ehepartner im Laufe der letzten zwölf Monate vor der tatsächlichen Verschollenheit, die durch eine in Anwendung von Artikel 116 des Zivilgesetzbuches angeordnete Zeugenvernehmung festgestellt wird, die Bedingungen für die Gewährung von mindestens sechs pauschalen Monatszulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze erfüllt haben.] [Art. 58 aufgehoben durch Art. 19 des K.E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 29 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 31. Januar 1979) und wieder aufgenommen durch Art. 16 des K.E. Nr. 534 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); Abs. 1 abgeändert durch Art. 83 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1991); Abs. 2 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998)] Art. 59 - [Vorliegende Gesetze können nicht geltend gemacht werden von Personen, die hauptsächlich eine andere Tätigkeit als diejenige eines Arbeitnehmers ausüben, der durch einen Arbeitsvertrag wie in vorliegenden Gesetzen erwähnt gebunden ist. [Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten Teilzeitarbeitnehmer als solche, die hauptsächlich als Arbeitnehmer beschäftigt sind, wenn die vertraglich festgelegte durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers mindestens der Hälfte der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Referenzperson entspricht.] Für die Bestimmung der hauptsächlich ausgeübten Tätigkeit wird den aufgrund von Artikel 53 gleichgesetzten Zeiträumen Rechnung getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern besondere Regeln festlegen.] [Vorliegende Gesetze können auch nicht geltend gemacht werden von den in Artikel 51 § 2 erwähnten Personen, die eine andere Tätigkeit als diejenige eines Arbeitnehmers ausüben, der durch einen Arbeitsvertrag wie in vorliegenden Gesetzen erwähnt gebunden ist, sofern diese Personen aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige für ein Kind schon einen tatsächlichen Anspruch auf Kinderzulagen haben, bevor die in Artikel 51 § 2 erwähnten Personen für dieses Kind aufgrund dieses Artikels berechtigt werden.] [Art. 59 ersetzt durch Art. 81 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989);Abs. 2 ersetzt durch Art. 31 des K.E. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 31. Juli 2001); Abs. 5 eingefügt durch Art. 96 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 60 - [§ 1 - Unbeschadet der in Belgien geltenden Bestimmungen der internationalen Abkommen über die soziale Sicherheit wird der Betrag der Kinderzulagen um den Betrag der gleichartigen Zulagen reduziert, die für ein Kind bezogen werden können, das Anspruch in Anwendung anderer ausländischer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder aufgrund der auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Regeln eröffnet, selbst wenn die Gewährung dieser Zulagen aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen oder Regeln als Ergänzung zu den Familienbeihilfen, die in Anwendung der vorliegenden Gesetze gewährt werden, gilt. [Diese Reduzierung kommt nicht zur Anwendung, wenn für ein Kind Anspruch auf gleichartige Zulagen aufgrund der statutarischen Bestimmungen, die auf Beamte und andere Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind, besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die völkerrechtlichen Einrichtungen, deren statutarische Bestimmungen, die auf ihr Personal anwendbar sind, den in vorangehendem Absatz erwähnten statutarischen Bestimmungen gleichgesetzt werden können.] § 2 - Der Betrag der Familienbeihilfen wird reduziert um den Betrag der gleichartigen Zulagen, auf die für ein Kind in Anwendung anderer belgischer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen Anspruch erhoben werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Reduzierung kommt nicht zur Anwendung: 1. bei Komplementarität der anderen belgischen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über die in Anwendung der vorliegenden Gesetze gewährten Familienbeihilfen, 2.auf Familienbeihilfen, auf die Anspruch im System der Familienbeihilfen für Selbständige besteht, 3. auf die von einer Provinz oder Gemeinde gewährte Geburtsbeihilfe oder -prämie. Der König kann die Auflistung in Absatz 2 ergänzen.] [§ 3 - Für die Bestimmungen von § 2 Absatz 1 und 2 Nr. 2 gelten folgende Ausnahmen: 1. [Der Anspruch auf erhöhte Waisenzulagen aufgrund der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8.April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige schliesst gleichzeitig oder nachträglich entstandene Ansprüche aufgrund der vorliegenden Gesetze aus: a) wenn diese Ansprüche von einer Waisen eröffnet werden, deren verstorbener Elternteil, Vater oder Mutter, ausschliesslich Anspruch im System für Selbständige hatte und zum Zeitpunkt seines Todes die in Artikel 9 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Bedingungen erfüllte, b) wenn diese Ansprüche von einer Waisen eröffnet werden, deren überlebender Elternteil, Vater oder Mutter, zum Zeitpunkt des Todes des anderen Elternteils die in Artikel 9 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Bedingungen erfüllte, es sei denn, die Waise, deren verstorbener Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die in Artikel 56bis § 1 erwähnten Bedingungen erfüllte, eröffnet Anspruch auf Waisenzulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze, c) wenn diese Ansprüche von einer Waisen aufgrund der Tatsache eröffnet werden, dass der in Artikel 15 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Berechtigte, der weder der Vater noch die Mutter ist, zum Zeitpunkt des Todes eines Elternteils der Waise die in Artikel 9 § 1 desselben Erlasses erwähnten Bedingungen erfüllte, es sei denn, die Waise eröffnet Anspruch auf Waisenzulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Ausschluss kommt hingegen nicht zur Anwendung, wenn infolge des zuvor erfolgten Todes eines Elternteils, Vater oder Mutter, bereits Anspruch auf Waisenzulagen in Anwendung der Artikel 56bis oder 56quinquies der vorliegenden Gesetze besteht.] 2. Wenn ein berechtigter Selbständiger Anspruch auf erhöhte Kinderzulagen für Invalide gemäss dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8.April 1976 hat, schliesst dieser Anspruch für Kinder, die demselben Haushalt angehören, andere Ansprüche aufgrund der vorliegenden Gesetze [...] aus, ausgenommen: a) Ansprüche auf erhöhte Waisenzulagen, b) Ansprüche auf erhöhte Kinderzulagen für invalide Lohnempfänger, auf die der Vater, die Mutter, der Stiefvater oder die Stiefmutter, die demselben Haushalt angehören, Anspruch eröffnet, c) [Ansprüche auf erhöhte Kinderzulagen für invalide Lohnempfänger, auf die eine Person, die demselben Haushalt angehört, Anspruch eröffnet, oder Ansprüche auf Kinderzulagen aufgrund der vorliegenden Gesetze, auf die der berechtigte Vater beziehungsweise Stiefvater oder die berechtigte Mutter beziehungsweise Stiefmutter, die demselben Haushalt angehören, Anspruch eröffnet, es sei denn, der berechtigte invalide Selbständige ist der Vater, die Mutter, der Stiefvater oder die Stiefmutter.] 3. [Ausser wenn unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Nr.1 unbeschadet von Nr. 2 Anspruch auf Waisenzulagen in Anwendung der Artikel 56bis oder 56quinquies besteht, schliesst der Anspruch auf Kinderzulagen aufgrund der Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1976 alle anderen Ansprüche aufgrund der vorliegenden Gesetze aus: a) wenn das betreffende Kind einem Haushalt angehört, der sich ausschliesslich aus einem oder mehreren berechtigten Selbständigen zusammensetzt, b) wenn das betreffende Kind einem Haushalt angehört, der sich aus einem oder mehreren berechtigten Selbständigen zusammensetzt, und zwar entweder dem Vater, der Mutter, dem Stiefvater oder der Stiefmutter, die mit einer oder mehreren Personen zusammenleben, die aufgrund der vorliegenden Gesetze berechtigt sind und weder der Vater noch die Mutter, der Stiefvater oder die Stiefmutter sind, c) unbeschadet von Buchstabe b), wenn das betreffende Kind einem Haushalt angehört, der sich aus zwei Berechtigten zusammensetzt, wobei der eine Selbständiger und der andere Lohnempfänger ist und der berechtigte Lohnempfänger die in Artikel 59 der vorliegenden Gesetze festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, d) [unbeschadet von Buchstabe b), wenn das betreffende Kind einem Haushalt angehört, der sich aus zwei Berechtigten zusammensetzt, wobei der eine eine in Artikel 51 § 2 erwähnte Person ist und der andere Anspruch hat auf der Grundlage einer selbständigen Tätigkeit gemäss dem Königlichen Erlass vom 8.April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Anspruch auf Kinderzulagen, den dieser Selbständige für ein Kind hat, muss tatsächlich bestehen, bevor die in Artikel 51 § 2 erwähnte Person für dieses Kind berechtigt wird,]]] [e) wenn das betreffende Kind infolge einer Unterbringung im Sinne von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 dem Haushalt eines selbständigen tatsächlich Berechtigten, der der Vater, die Mutter, der Stiefvater, die Stiefmutter, ein Grosselternteil oder ein Urgrosselternteil ist, nicht mehr angehört.] [Wenn nicht zusammenlebende Eltern über ein Kind, das dem Haushalt eines der Elternteile angehört, die elterliche Gewalt im Sinne von Artikel 374 des Zivilgesetzbuches gemeinsam ausüben, gilt dieses Kind für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen als Mitglied eines Haushalts, der sich mindestens aus beiden Elternteilen zusammensetzt.] [Art. 60 ersetzt durch Art. 1 des K.E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 54 vom 15. Juli 1982 (B.S. vom 20. Juli 1982); § 1 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 65 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 3 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985); § 3 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 149 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005);§ 3 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. Nr. 534 vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); § 3 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 18 Nr. 3 des K.E. Nr. 534 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); § 3 Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 82 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 3 Abs. 1 Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe d) aufgehoben durch Art. 31 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998) und wieder aufgenommen durch Art. 97 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002);§ 3 Abs. 1 Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 21. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 31 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998)] Art. 61 - [...] [Art. 61 aufgehoben durch Art. 1 des G. vom 20. Juli 1961 (B.S. vom 12. August 1961)] Art.62 - [§ 1 - Kinderzulagen werden bis zum 31. August des Kalenderjahres gewährt, in dem das Kind das Alter von achtzehn Jahren erreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Gewährung der in Absatz 1 erwähnten Kinderzulagen unter den von Ihm festgelegten Bedingungen an die Einschreibung an einer Schule koppeln. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 werden Kinderzulagen für Lehrlinge unter den vom König festgelegten Bedingungen bis zum Alter von fünfundzwanzig Jahren gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann ebenfalls Zeiträume und Bedingungen für die Gewährung des Anspruchs auf Kinderzulagen für Lehrlinge festlegen, für den Fall, dass der Vertrag oder das Lehrabkommen gebrochen oder die Zulassung für diesen Vertrag beziehungsweise dieses Abkommen verweigert oder entzogen wird. § 3 - [Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 werden unter den vom König festgelegten Bedingungen für Kinder, die sich in der Ausbildung oder im Hinblick auf die Ernennung in ein Amt in der Probezeit befinden, Kinderzulagen bis zum Alter von fünfundzwanzig Jahren gewährt.] [Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 kann der König unter den von Ihm festgelegten Bedingungen bestimmen, dass für Kinder, in deren Ausbildung Leistungspunkte im \"Bachelor-Master\"-System vergeben werden und die für ihre Ausbildung keine Kurse besuchen müssen, Kinderzulagen bis zum Alter von fünfundzwanzig Jahren gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er bestimmt die in Betracht zu ziehenden Ausbildungen.] Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht im Wege steht. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 werden Kinderzulagen gewährt für Kinder unter fünfundzwanzig Jahren, die [...] eine reguläre Endarbeit für ihren Hochschulabschluss vorbereiten. Der König bestimmt die Bedingungen und den Zeitraum für die Gewährung dieser Kinderzulagen. § 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 werden für Kinder, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, als Arbeitssuchende eingetragen sind und ihr Studium beziehungsweise ihre Lehre abgeschlossen haben, Kinderzulagen bis zum Alter von fünfundzwanzig Jahren gewährt; der König bestimmt die Bedingungen und den Zeitraum für die Gewährung dieser Kinderzulagen.] [§ 6 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird die Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die Entschädigungen im Sinne von Artikel 10 des oben erwähnten Gesetzes werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder Sozialleistung betrachtet, insofern der gemäss demselben Artikel desselben Gesetzes unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit dadurch nicht verloren geht.] [§ 7 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird das Ausüben eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen im Sinne des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen nicht als Erwerbstätigkeit angesehen. Der Sold im Sinne von Artikel 5 § 3 des vorerwähnten Gesetzes wird nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder Sozialleistung angesehen.] [Art. 62 ersetzt durch Art. 51 des G. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1996 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1996); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 103 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); § 3 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 103 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); § 4 abgeändert durch Art. 150 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 6 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 3. Juli 2005 (I) (B.S. vom 29. August 2005); § 7 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007)] Art. 63 - [§ 1 - Für Kinder, die bis zum [31. Dezember 1992] einschliesslich geboren sind und an einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent leiden, werden Kinderzulagen bis zum Alter von einundzwanzig Jahren gewährt[; dabei handelt es sich um eine Übergangsmassnahme].</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, wer die körperliche oder geistige Unfähigkeit des Kindes wie und nach welchen Kriterien feststellt, sowie die Bedingungen, die das betreffende Kind erfüllen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung der körperlichen oder geistigen Unfähigkeit kann unter den vom König festgelegten Bedingungen revidiert werden. § 2 - Für Kinder, die [...] an einer Erkrankung leiden, die Auswirkungen hat für sie selbst auf ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, ihre Tatkraft beziehungsweise ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder für ihr familiäres Umfeld, werden Kinderzulagen bis zum Alter von einundzwanzig Jahren gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, wer die in Absatz 1 erwähnten Auswirkungen der Erkrankung wie und nach welchen Kriterien feststellt, sowie die Bedingungen, die das betreffende Kind erfüllen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung der Auswirkungen der Erkrankung kann unter den vom König festgelegten Bedingungen revidiert werden. § 3 - [Der König] kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, unter welchen Bedingungen und für welchen Zeitraum für ein nach dem 1. Januar 1996 geborenes Kind Anspruch auf Kinderzulagen in Anwendung von § 1 besteht. § 4 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, unter welchen Bedingungen und für welchen Zeitraum für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1992 bis zum 1. Januar 1996 einschliesslich geboren sind, Anspruch auf Kinderzulagen in Anwendung von § 1 besteht.]] [Art. 63 ersetzt durch Art. 87 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 29. Januar 2007 (B.S. vom 16. März 2007) und ergänzt durch Art. 103 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 29. Januar 2007 (B.S. vom 16. März 2007) und Art. 103 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 abgeändert durch Art. 103 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 4 ersetzt durch Art. 103 Nr. 4 des G. vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2008)] [Art. 63bis - [...]] [Art. 63bis eingefügt durch Art. 20 des K.E. Nr. 534 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987) und aufgehoben durch Art. 32 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998)] Abschnitt 3 - [Nach den Texten mögliche Gewährung von Kinderzulagen für dieselben Kinder an mehr als eine Person] [Überschrift von Abschnitt 3 ersetzt durch Art. 6 des Erlassg. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1945 (B.S. vom 23. Dezember 1945)] Art. 64 - [§ 1 - [In Artikel 56bis [und 56quinquies § 2] [erwähnte Waisen] eröffnen vorrangig Anspruch auf Kinderzulagen.] [§ 1bis - [...]] § 2 - Wenn aufgrund der vorliegenden Gesetze mehrere Berechtigte, die nicht [in § 1 erwähnt sind], Anspruch auf Kinderzulagen für dasselbe Kind erheben können, wird der Anspruch vorrangig folgenden Personen gewährt: A. 1. Berechtigten, in deren Haushalt das betreffende Kind grossgezogen wird oder die es ausschliesslich oder hauptsächlich auf ihre Kosten in einer Bildungseinrichtung, einem Erziehungsheim beziehungsweise einer Pflegeeinrichtung oder bei einer Privatperson[, die kein Berechtigter aufgrund der vorliegenden Gesetze ist,] grossziehen lassen, oder den in [Artikel 51 § 3 Nr. 3 zweiter Satz] erwähnten Berechtigten[, sofern diese zum Zeitpunkt der Unterbringung vorrangig berechtigt waren].</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Anspruch bleibt für die in Buchstabe A Nr. 1 Absatz 1 erwähnten Berechtigten bestehen, wenn diese Berechtigten in ein Krankenhaus aufgenommen werden oder in Anwendung von [Artikel 53 § 1 Nr. 4 und § 2] Anspruch auf Kinderzulagen erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Berechtigte, die ein Kind in einer Einrichtung oder von einer Privatperson, wie unter Buchstabe A Nr. 1 Absatz 1 vorgesehen, grossziehen lassen, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass sie ausschliesslich oder hauptsächlich die Kosten für den Aufenthalt des Kindes in dieser Einrichtung beziehungsweise bei dieser Privatperson tragen, 2. wenn das Kind im Haushalt von mehr als einem Berechtigten grossgezogen wird: diesen Berechtigten in nachstehender Reihenfolge: a) [Vater, Mutter, Stiefvater, Stiefmutter.Bei Volladoption des Kindes durch Personen gleichen Geschlechts wird der Anspruch auf Kinderzulagen vorrangig dem älteren der Adoptierenden gewährt,] b) in Ermangelung der in Buchstabe a) erwähnten Berechtigten dem ältesten der anderen Berechtigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gibt es mehrere gleichaltrige Berechtigte, bestimmen diese selbst den vorrangig Berechtigten, andernfalls wird dem ersten Antragsteller Vorrang gewährt. [Wenn nicht zusammenlebende Eltern über ein Kind, das bei einem der Elternteile grossgezogen wird, die elterliche Gewalt im Sinne von Artikel 374 des Zivilgesetzbuches gemeinsam ausüben, wird für beide Elternteile davon ausgegangen, dass das Kind bei ihnen grossgezogen wird. Diese Vermutung gilt weiterhin, wenn das Kind infolge der Unterbringung gemäss Artikel 70 in einer Einrichtung den Haushalt eines seiner Elternteile verlässt. Sie gilt ebenfalls, wenn die Trennung nach einer solchen Unterbringung erfolgt, vorausgesetzt, die elterliche Gewalt wird weiterhin gemeinsam ausgeübt,] B. [wenn keiner der Berechtigten die in Buchstabe A Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Berechtigten, die ebenfalls Empfänger des Drittels der Kinderzulagen sind, oder Berechtigten, mit denen der Empfänger des Drittels der Kinderzulagen [unter den in Artikel 51 § 3 Absatz 2 erwähnten Bedingungen eine Bedarfsgemeinschaft bildet], wenn das Anspruch eröffnende Kind gemäss Artikel 70 in einer Einrichtung untergebracht ist und unter der Bedingung, dass dieser Berechtigte nicht demselben Haushalt angehört wie der nach der in Buchstabe A Nr. 2 Buchstabe a) und b) festgelegten Reihenfolge bestimmte Berechtigte, 2. den nach der in Buchstabe A Nr.2 Buchstabe a) und b) festgelegten Reihenfolge bestimmten Berechtigten.]] [§ 2bis - Gibt es mehrere Berechtigte mit einem Residualanspruch aufgrund der vorliegenden Gesetze zugunsten desselben Kindes, wird der Anspruch auf Kinderzulagen vorrangig der Person gewährt, die nach der in § 2 Buchstabe A Nr. 2 Buchstabe a) und b) festgelegten Reihenfolge berechtigt ist, es sei denn, es kann ein Vorrang aufgrund anderer Bestimmungen der vorliegenden Gesetze festgelegt werden.] [§ 3 - [Unbeschadet von Artikel 66 werden Änderungen des vorrangig Berechtigten im Laufe eines Quartals am ersten Tag des nächstfolgenden Quartals wirksam. [Bei Änderung des vorrangig Berechtigten werden die Gewährung beziehungsweise der Verlust des in Artikel 50bis erwähnten Satzes und die Gewährung der in den Artikeln 42bis und 50ter erwähnten Zuschläge jedoch gemäss [Artikel 48 Absatz 4] wirksam.]]] [Art. 64 ersetzt durch Art. 12 des K.E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 122 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983); § 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. Nr. 207 vom 13. September 1983 (B.S. vom 29. September 1983) und Art. 151 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 1bis eingefügt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 21. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997) und aufgehoben durch Art. 33 Nr. 1 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1997 (B.S. vom 30. April 1997) und Art. 33 Nr. 2 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); § 2 einziger Absatz Buchstabe A Nr. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. Nr. 207 vom 13. September 1983 (B.S. vom 29. September 1983) und Art. 84 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989) und ergänzt durch Art. 153 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 2 einziger Absatz Buchstabe A Nr. 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 84 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 2 einziger Absatz Buchstabe A Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) ersetzt durch Art. 210 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008);§ 2 einziger Absatz Buchstabe A Nr. 2 Abs. 3 eingefügt durch Art. 33 Nr. 3 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); § 2 einziger Absatz Buchstabe B ersetzt durch Art. 21 Nr. 1 des K.E. Nr. 534 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987); § 2 einziger Absatz Buchstabe B einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 2bis eingefügt durch Art. 141 Nr. 1 des G. vom 20. Juli 2006 (I) (B.S. vom 28. Juli 2006);§ 3 eingefügt durch Art. 21 Nr. 2 des K.E. Nr. 534 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987) und ersetzt durch Art. 84 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 11. Juli 2005 (B.S. vom 12. Juli 2005) und abgeändert durch Art.141 Nr. 2 des G. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2006 (I) (B.S. vom 28. Juli 2006)] Art. 65 - [...] [Art. 65 aufgehoben durch Art. 14 des K.E. Nr. 207 vom 13. September 1983 (B.S. vom 29. September 1983)] Art. 66 - [[Der in Anwendung von Artikel 64 vorrangig Berechtigte kann der Übertragung seines vorrangigen Anspruchs an einen Berechtigten, der nicht vorrangig berechtigt ist, in Anwendung des vorerwähnten Artikels für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum zustimmen, wenn dies nach seinem Ermessen im Interesse des Kindes ist. Der Vorrang kann an einen Berechtigten abgetreten werden, der dem Haushalt des Kindes angehört, sofern es sich um den Vater, die Mutter, den Stiefvater beziehungsweise die Stiefmutter oder um die Person handelt, mit der der Vater oder die Mutter eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Artikel 56bis § 2 bildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn diese Berechtigten, zu denen eventuell auch der in Anwendung von Artikel 64 vorrangig Berechtigte gehört, nicht dem Haushalt des Kindes angehören, kann der Vorrang an einen anderen Berechtigten abgetreten werden, der diesem Haushalt angehört. Die Zustimmung kann nur im Interesse des Kindes widerrufen werden.] [Die in Absatz 1 erwähnte Änderung des Vorrangs wird gemäss Artikel 64 § 3 wirksam. Auf Antrag des in Anwendung von Artikel 64 vorrangig Berechtigten wird die Änderung des Vorrangs jedoch an einem Datum vor dem gemäss Artikel 64 § 3 festgelegten Datum wirksam, sofern die Änderung des Vorrangs zur Gewährung eines höheren Kinderzulagenbetrags führt.] [In Abweichung von den vorangehenden Absätzen kann der Minister der Sozialen Angelegenheiten [beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt] im Interesse des Kindes [in Einzelfällen] den vorrangig Berechtigten benennen und bestimmen, wann dieser vorrangige Anspruch einsetzt.] [Was die Kategorien von Fällen betrifft, verfügt der Minister der Sozialen Angelegenheiten über dieselbe Befugnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall beantragt er zuvor die Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern.] Vorrangige Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1983 für einen zu bestimmenden Zeitraum abgetreten worden sind, gelten als für einen unbestimmten Zeitraum abgetreten.] [Art. 66 ersetzt durch Art. 13 des K.E. Nr. 122 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983); Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001); Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001); Abs. 3 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S vom 6. Februar 1999) und abgeändert durch Art.136 des G. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und Art. 157 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 157 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 67 - [...] [Art. 67 aufgehoben durch Art. 86 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] Abschnitt 4 - Personen, denen die Beihilfen tatsächlich ausgezahlt werden, und Bedingungen dieser Auszahlung Art. 68 - [[Kinderzulagen, Geburtsbeihilfen und Adoptionsprämien] [...] werden unmittelbar an die in Artikel 69 erwähnten Personen ausgezahlt.] [...] [Wenn es einer in Artikel 69 erwähnten Person materiell unmöglich ist, die ihr zustehenden Familienbeihilfen zu beziehen, weil sie ihre Identität nicht nachweisen kann, werden diese Beihilfen in Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 für ihre Rechnung zu Händen des Berechtigten ausgezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auszahlung durch die Einrichtung für Familienbeihilfen hat befreiende Wirkung, solange der Empfänger, der seine Identität nachweisen kann, ihr nicht schriftlich notifiziert hat, diese Beihilfen in Zukunft unmittelbar selbst beziehen zu wollen.] [Familienbeihilfen werden auf ein Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Familienbeihilfen werden per Zirkularscheck ausgezahlt, wenn sie aufgrund technischer oder sozialer Umstände nicht überwiesen werden können.] [...] [...] [...] [Art. 68 Abs. 1 ersetzt durch Art. 35 des G. vom 27. März 1951 (B.S. vom 31. März 1951) und abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 10. April 1957 (B.S. vom 15.-16. April 1957), Art. 4 des K.E. vom 10. Dezember 1964 (B.S. vom 7. Januar 1965), Art. 3 des K.E. vom 24. Februar 1983 (B.S. vom 31. März 1983) und Art. 17 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 1 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Abs. 1 des K.E. vom 13. Juli 1957 (B.S. vom 15.-16. Juli 1957) und ersetzt durch Art. 92 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); Abs. 3 eingefügt durch Art. 92 des G. (I) vom 24.Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 35 Nr. 1 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1985); Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 13 des K.E. vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1976 (B.S. vom 31. Januar 1976); Abs. 7 eingefügt durch Art. 16 des Erlassg. vom 21. August 1946 (B.S. vom 1. September 1946) und aufgehoben durch Art. 60 Nr. 4 des G. vom 27. März 1951 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1951)] Art. 69 - [§ 1 - Kinderzulagen und Geburtsbeihilfen werden der Mutter ausgezahlt. [Bei Volladoption eines Kindes durch zwei Personen gleichen Geschlechts werden die Kinderzulagen dem älteren der Adoptierenden ausgezahlt.] Zieht die Mutter das Kind nicht tatsächlich gross, werden die Kinderzulagen der natürlichen oder juristischen Person ausgezahlt, die diese Aufgabe erfüllt. [Wenn die Eltern nicht zusammenwohnen, aber die elterliche Gewalt gemeinsam im Sinne von Artikel 374 des Zivilgesetzbuches ausüben und das Kind nicht ausschliesslich oder hauptsächlich von einem anderen Leistungsempfänger grossgezogen wird, werden die Zulagen vollständig der Mutter ausgezahlt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vater einen entsprechenden Antrag stellt, werden sie jedoch vollständig dem Vater ausgezahlt, sofern er und das Kind zu diesem Datum denselben Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen haben.] [Wenn einer der Elternteile die Zweckmässigkeit der gemäss den Bestimmungen von Absatz 3 erfolgenden Auszahlung der Kinderzulagen beanstandet, kann er beim Arbeitsgericht beantragen, dass er selbst im Interesse des Kindes als Empfänger eingesetzt wird. Diese Einsetzung wird am ersten Tag des Monats nach dem Monat wirksam, in dem die Entscheidung des Gerichts der zuständigen Einrichtung für Familienbeihilfen notifiziert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den in Absatz 3 erwähnten Fällen können die Familienbeihilfen auf Antrag beider Elternteile auf ein Konto überwiesen werden, auf das sie beide Zugriff haben.] Die Adoptionsprämie wird dem Adoptierenden ausgezahlt. [Wenn Ehepartner oder Zusammenwohnende das Kind im Sinne von Artikel 343 des Zivilgesetzbuches zusammen adoptiert haben, bestimmen sie denjenigen unter ihnen, dem die Adoptionsprämie ausgezahlt wird. Bei Streitigkeiten oder in Ermangelung der Bestimmung eines Empfängers wird die Prämie bei Ehepartnern beziehungsweise Zusammenwohnenden unterschiedlichen Geschlechts der weiblichen Adoptierenden und bei Ehepartnern beziehungsweise Zusammenwohnenden gleichen Geschlechts dem älteren der Adoptierenden ausgezahlt.] § 2 - Kinderzulagen werden dem Anspruch eröffnenden Kind selbst ausgezahlt: a) wenn es verheiratet ist, b) [wenn es für mündig erklärt ist oder das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat und nicht mit der in § 1 erwähnten Person zusammenwohnt. Die Erfüllung dieser Bedingung geht hervor aus der Angabe getrennter Wohnorte, so wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, oder aus anderen zu diesem Zweck vorgelegten offiziellen Dokumenten, die belegen, dass die im Nationalregister enthaltenen Informationen nicht beziehungsweise nicht mehr der Realität entsprechen,] c) wenn es selbst Empfänger von Beihilfen zugunsten eines oder mehrerer eigener Kinder ist. In vorliegendem Paragraphen erwähnte Kinder können jedoch in ihrem eigenen Interesse eine andere Person als Empfänger bestimmen, vorausgesetzt diese Person ist ein Verwandter oder Verschwägerter ersten Grades des Kindes. Das Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption wird ebenfalls berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In vorliegendem Paragraphen erwähnte Kinder können bei Streitsachen mit Bezug auf den Anspruch auf Kinderzulagen selbst als Kläger oder Beklagter vor Gericht auftreten. [§ 2bis - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 bestimmt der König die Person, die bei Entführung des Kindes als Empfänger bestimmt werden kann. Er bestimmt ebenfalls, was unter Kindesentführung zu verstehen ist, und den Zeitraum, in dem die bestimmte Person Leistungen empfangen kann.] § 3 - [Im Interesse des Kindes können je nach Fall der Vater, die Mutter, der/die Adoptierende, der Pflegevormund, der Vormund, der Kurator beziehungsweise der Berechtigte gegen die Auszahlung an eine in den Paragraphen 1, 2 oder 2bis erwähnte Person gemäss Artikel 594 Nr. 8 des Gerichtsgesetzbuches Einspruch erheben.]] [Art. 69 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 21. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997);§ 1 Abs. 1 ergänzt durch Art. 211 des G. (I) vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 212 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2008); § 1 neue Absätze 4 und 5 eingefügt durch Art. 212 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 1 Abs. 7 ersetzt durch Art. 142 des G. vom 20. Juli 2006 (I) (B.S. vom 28. Juli 2006);§ 2 Abs. 1 Buchstabe b) ersetzt durch Art. 42 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 2bis eingefügt durch Art. 100 Nr. 1 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2002); § 3 ersetzt durch Art. 100 Nr. 2 des G. (I) vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 70 - [Kinderzulagen zugunsten von Kindern, die durch Vermittlung oder zu Lasten einer öffentlichen Behörde in einer Einrichtung [...] untergebracht sind, werden wie folgt ausgezahlt: 1. Zwei Drittel gehen an die Einrichtung [...], wobei dieser Teil den Betrag, den der König für bestimmte Kategorien von Kindern festlegen kann, nicht überschreiten darf, 2. Der Restbetrag geht an die in Artikel 69 erwähnte natürliche Person. Sind in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Personen jedoch verpflichtet, sich finanziell an den Unterhaltskosten für das Kind zu beteiligen, wird der gemäss Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Betrag der Kinderzulagen von dieser Beteiligung abgezogen. [In Abweichung von Absatz 1 werden Kinderzulagen für ein Kind, das in Anwendung der Regelung über den Jugendschutz zu Lasten der zuständigen Behörde in einer Einrichtung untergebracht ist, zu zwei Dritteln an diese Behörde ausgezahlt, wobei dieser Teil den Betrag, den der König für bestimmte Kategorien von Kindern festlegen kann, nicht überschreiten darf.] [Über die Verwendung des Restbetrags zugunsten des Kindes entscheidet von Amts wegen je nach Fall: 1. das Jugendgericht, das die Unterbringung in einer Einrichtung angeordnet hat, 2.die von einer Gemeinschaft beziehungsweise von der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission von Brüssel-Hauptstadt bestimmte Behörde, die diese Unterbringung beschlossen hat, unbeschadet des Rechts der Interessehabenden, beim Jugendgericht des wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Hauptwohnortes der Eltern, Vormunde, Kinder oder Personen, die das Sorgerecht für das betreffende Kind haben, einen Antrag einzureichen.] [...] Wenn das Interesse des untergebrachten Kindes es erfordert, kann das Gericht [des wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Hauptwohnortes] der Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für das betreffende Kind haben, entweder von Amts wegen oder auf einfaches Ersuchen eines Mitglieds der Familie nach Anhörung oder Vorladung der in Absatz 1 erwähnten Personen entweder über eine Verwendung des in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Betrags [...] im Interesse des Kindes entscheiden oder für das Kind einen Ad-hoc-Vormund bestellen, der zu jedem Zeitpunkt abberufen werden kann und der damit beauftragt ist, diesen Betrag für die Bedürfnisse des Kindes zu verwenden.] [Art. 70 ersetzt durch Art. 64 des G. vom 23. Dezember 1974 (B.S. vom 31. Dezember 1974);Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 14 des K.E. Nr. 122 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 14 des K.E. Nr. 122 vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983); Abs. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 22. Februar 1998 (II) (B.S. vom 3. März 1998); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 22. Februar 1998 (II) (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1998); früherer Absatz 5 aufgehoben durch Art. 131 Nr. 2 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976); Abs. 5 abgeändert durch Art. 131 Nr. 3 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976) und Art. 3 des G. vom 4. April 1991 (B.S. vom 27. Juni 1991)] [Art. 70bis - Änderungen des Empfängers im Sinne der Artikel 69 und 70, die im Laufe eines Monats erfolgen, werden am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem diese Änderungen erfolgt sind, wirksam.] [Erfolgt die Änderung jedoch am ersten Tag eines Monats, wird sie an diesem Tag wirksam.] [Hat ein Leistungsempfänger im Sinne von Artikel 69 Anspruch auf Kinderzulagen für mehrere Kinder, von denen einige gemäss Artikel 70 untergebracht sind und andere nicht, werden die in Artikel 40 erwähnten Zulagen und [die in den Artikeln 41, 42bis und 50ter erwähnten Zuschläge] zwischen diesem Empfänger und der in Artikel 70 erwähnten Einrichtung beziehungsweise Behörde im Verhältnis zu der Anzahl Kinder, die jeder von ihnen betreut, aufgeteilt.] [Die in den Artikeln 44, [44bis, 44ter und 47] erwähnten Zuschläge werden den Leistungsempfängern im Sinne der Artikel 69 und 70 ausgezahlt, die das Kind, das Anspruch auf diese Zuschläge eröffnet, grossziehen.] [Wenn das Drittel der Kinderzulagen, das zugunsten eines gemäss Artikel 70 untergebrachten Kindes ausgezahlt wird, auf ein Sparkonto auf seinen Namen eingezahlt werden muss, wird der Betrag der Kinderzulagen zugunsten dieses Kindes gemäss den Regeln des vorliegenden Artikels bestimmt, so wie er vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1997 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf die Familienleistungen in Ausführung von Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen lautete.] [Art. 70bis eingefügt durch Art. 20 des G. vom 30. Juni 1981 (B.S. vom 29. Juli 1981);Abs. 1 ergänzt durch Art. 213 des G. (I) vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 des K.E. Nr. 122 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983), ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 21. April 1997 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1997) und abgeändert durch Art. 22 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); Abs. 3 eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 21. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997) und abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 3. August 2007 (B.S. vom 21. August 2007) und Art. 17 des G. vom 8. Juni 2008 (II) (B.S. vom 16. Juni 2008); Abs. 4 eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 21. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] [Art. 70ter - Wenn das Kind durch Vermittlung oder zu Lasten einer öffentlichen Behörde bei einer Privatperson untergebracht ist, hat der Leistungsempfänger, der für dieses Kind unmittelbar vor der beziehungsweise den Massnahmen zur Unterbringung des Kindes Kinderzulagen bezogen hat, Anspruch auf eine pauschale Zulage, für die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag und die Gewährungsbedingungen festlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Anspruch auf die pauschale Zulage setzt ein beziehungsweise erlischt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der zuständigen Einrichtung für Familienbeihilfen die Entscheidung der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Behörde notifiziert worden ist, in der festgestellt wird, ob die in Absatz 1 erwähnten Gewährungsbedingungen erfüllt sind.] [Art. 70ter eingefügt durch Art. 101 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 71 - [§ 1 - Kinderzulagen sind monatlich im Laufe des Monats nach dem Monat, auf den sie sich beziehen, auszuzahlen. [§ 1bis - Die Kinderzulagen werden pro Kalenderquartal von der Einrichtung für Familienbeihilfen, der Behörde oder der öffentlichen Einrichtung, die auf die vom König bestimmte Weise für zuständig erklärt worden ist, ausgezahlt.] [Kinderzulagen, die jedoch gutgläubig von einer in den Artikeln 18bis, 19, 31 und 33 erwähnten Einrichtung für Familienbeihilfen statt von einer anderen in diesen Artikeln erwähnten und gemäss Absatz 1 zuständigen Einrichtung ausgezahlt worden sind, führen nicht zu einer Regularisierung der Konten.] § 2 - Damit die Auszahlung der Kinderzulagen nicht unterbrochen oder verzögert wird, kann der König die Zahlung der Kinderzulagen als Vorschuss [und die Regularisierung der Konten] vorsehen. § 3 - Der für die Sozialfürsorge zuständige Minister kann im Hinblick auf die Übermittlung der für die Festlegung des Anspruchs auf Familienbeihilfen erforderlichen Angaben den Einrichtungen für Familienbeihilfen, der Behörde beziehungsweise den öffentlichen Einrichtungen die Verwendung bestimmter Dokumente, Bescheinigungen oder Nachweise auferlegen. [Er bestimmt die Angaben, die auf diesen Unterlagen unbedingt zu vermerken sind und legt fest, wann und binnen welchem Zeitraum diese Unterlagen von den Einrichtungen für Familienbeihilfen, der Behörde oder den öffentlichen Einrichtungen angefordert und ausgestellt werden müssen.]] [Art. 71 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1985 (B.S. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1985); § 1bis eingefügt durch Art. 89 Nr. 1 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 1bis Abs. 2 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); § 2 abgeändert durch Art. 89 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 3 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] Art. 72 - Die Ausgleichskassen [und das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern] dürfen die Auszahlung von Familienbeihilfen, die den bei einem angeschlossenen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern zustehen, keinesfalls davon abhängig machen, dass die betreffenden Arbeitgeber die Verpflichtungen, denen sie aufgrund der vorliegenden Gesetze unterliegen, erfüllen. [Art. 72 abgeändert durch Art. 16 des K.E. vom 25. Oktober 1960 (B.S. vom 29. Oktober 1960)] Art. 73 - [[Die in den Artikeln 3 und 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Verbotsbestimmungen finden ebenfalls Anwendung auf die Auszahlung der Kinderzulagen, der Geburtsbeihilfen und der Adoptionsprämien, sei es durch die Ausgleichskassen beziehungsweise das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern oder in den Fällen, die in den Artikeln 18 und 18bis vorgesehen sind, durch den Arbeitgeber.] Auf diese [Beihilfen] dürfen nur in folgenden Fällen Einbehaltungen vorgenommen werden: 1. aus den Gründen, die in Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes vom 12. April 1965, eventuell abgeändert aufgrund von Artikel 6 § 4 desselben Gesetzes, erwähnt sind, und unter den in Artikel 6 § 3 desselben Gesetzes festgelegten Bedingungen, 2. in Anwendung von Artikel 24 Absatz 4. Die in Artikel 37 desselben Gesetzes vom 12. April 1965 erwähnten Beamten und Bediensteten sind damit beauftragt, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels unter den in den Artikeln 38 bis 40 desselben Gesetzes vom 12. April 1965 festgelegten Bedingungen zu überwachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verstösse werden gemäss den Artikeln 42 bis 46 desselben Gesetzes vom 12. April 1965 geahndet.] [Art. 73 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 30. Juni 1966 (B.S. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1966); Abs. 1 ersetzt durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 19 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993)] [Abschnitt 4bis - Geburtsbeihilfen [Abschnitt 4bis mit den Artikeln 73bis und 73ter eingefügt durch Art. 8 des E.R. vom 29. Dezember 1944 (B.S. vom 31. Dezember 1944)] Art. 73bis - [§ 1 - [Ausgleichskassen für Familienbeihilfen und in Artikel 18 erwähnte Behörden und öffentliche Einrichtungen gewähren anlässlich der Geburt von Kindern, die Anspruch auf Familienbeihilfen aufgrund der vorliegenden Gesetze eröffnen, eine Geburtsbeihilfe. [Die Geburtsbeihilfe wird ebenfalls gewährt, wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfen aufgrund der vorliegenden Gesetze besteht, sofern es sich um ein Kind handelt, für das ein Standesbeamter eine Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes ausgefertigt hat.] [...] Die Geburtsbeihilfe beläuft sich auf: 1. [926,95 EUR] für das erste Kind des Vaters oder der Mutter, 2.[[697,42 EUR] für jedes geborene Kind, das nicht unter Nr. 1 erwähnt ist,] 3. [...] Nur für die Festlegung des Betrags der zu gewährenden Geburtsbeihilfe werden alle Kinder einer Mehrlingsgeburt als Kinder [im Geburtsrang 1] betrachtet.] [Für die Bestimmung des Geburtsranges werden adoptierte Kinder, für die eine in Artikel 73quater erwähnte Adoptionsprämie ausgezahlt worden ist, nicht berücksichtigt.] § 2 - Potenzielle Empfänger können die Geburtsbeihilfe ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat beantragen; die Beihilfe kann zwei Monate vor dem Geburtstermin ausgezahlt werden, der auf dem ärztlichen Attest, das dem Antrag beizufügen ist, vermerkt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäss Absatz 1 beantragte Geburtsbeihilfen sind von der Ausgleichskasse für Familienbeihilfen, der Behörde beziehungsweise der öffentlichen Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Vorauszahlung für die Auszahlung der Familienbeihilfen zuständig ist, zu entrichten.] [Art. 73bis ersetzt durch Art. 20 des K.E. Nr. 7 vom 18. April 1967 (B.S. vom 20. April 1967); § 1 ersetzt durch Art. 16 des K.E. Nr. 122 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 102 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 1 frühere Absätze 3 bis 6 aufgehoben durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 1 Abs. 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (B.S. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2001); § 1 Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 12. August 1985 (B.S. vom 3. September 1985) und abgeändert durch Art. 85 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991) und Art. 14 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (B.S. vom 22. Dezember 2001); § 1 Abs. 3 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 12. August 1985 (B.S. vom 3. September 1985); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 9. Dezember 1994 (B.S. vom 30. März 1995); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993)] Art.73ter - [Die Bestimmungen von Kapitel V, mit Ausnahme der Artikel 40 bis 48, 50bis, 50ter und 50septies, finden ebenfalls Anwendung auf Geburtsbeihilfen und Adoptionsprämien.] [Der Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt kann jedoch in interessewürdigen Fällen eine Geburtsbeihilfe gewähren, wenn die in Artikel 73bis erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte verfügt für die Fälle der Übernahme einer Pflegevormundschaft über dieselbe Befugnis.] [Was die Kategorien interessewürdiger Fälle betrifft, verfügt der Minister der Sozialen Angelegenheiten über dieselbe Befugnis. In diesem Fall beantragt er zuvor die Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern.] [Art. 73ter Abs. 1 ersetzt durch Art. 21 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 2 ersetzt durch Art. 137 Nr. 1 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); Abs. 3 eingefügt durch Art. 132 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976) und ersetzt durch Art.137 Nr. 2 des G. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] [Abschnitt 4ter - [Adoptionsprämien] [Abschnitt 4ter mit Art. 73quater eingefügt durch Art. 17 des Erlassg. vom 21. August 1946 (B.S. vom 1. September 1946), implizit aufgehoben durch Art. 30 des K.E. vom 10. April 1957 (B.S. vom 15.-16. April 1957) und wieder aufgenommen durch Art.5 des G. vom 25. Juli 1962 (B.S. vom 16.-17. August 1962); Überschrift von Abschnitt 4ter ersetzt durch Art. 22 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993)] Art. 73quater - [§ 1 - Ausgleichskassen für Familienbeihilfen und in Artikel 18 erwähnte Behörden und öffentliche Einrichtungen gewähren unter folgenden Bedingungen eine Adoptionsprämie: 1. [Vor dem zuständigen Gericht wird ein Antrag eingereicht oder, in Ermangelung eines Antrags, eine Adoptionsurkunde unterzeichnet: Diese Dokumente drücken die Absicht des Berechtigten oder seines Ehepartners aus, ein Kind zu adoptieren.] 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Adoptierende oder sein Ehepartner erfüllt die Bedingungen für die Erhebung eines Anspruchs auf Familienbeihilfen, mit Ausnahme der in Artikel 51 § 3 erwähnten Bedingungen.3. Das Kind gehört dem Haushalt des Adoptierenden an.4. Das Kind erfüllt die in den Artikeln 62 beziehungsweise 63 erwähnten Bedingungen. [Wenn das Kind am Tag der Hinterlegung des Antrags oder, in Ermangelung eines Antrags, am Tag der Unterzeichnung der Urkunde dem Haushalt des Adoptierenden bereits angehört, müssen die in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen an diesem Tag erfüllt sein.] [Wenn das Kind am Tag der Hinterlegung des Antrags oder, in Ermangelung eines Antrags, am Tag der Unterzeichnung der Urkunde dem Haushalt des Adoptierenden noch nicht angehört, muss die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bedingung am Datum des Urteils über diesen Antrag beziehungsweise, in Ermangelung eines Antrags, am Tag der Beurkundung der Adoptionsurkunde und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind dem Haushalt des Adoptierenden tatsächlich angehört, erfüllt sein und muss die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Bedingung zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind dem Haushalt des Adoptierenden tatsächlich angehört, erfüllt sein.] § 2 - Die Adoptionsprämie beläuft sich auf [926,95 EUR]. [Für ein adoptiertes Kind wird der Betrag der Adoptionsprämie gewährt, der am Tag der Hinterlegung des Antrags oder, in Ermangelung eines Antrags, am Tag der Unterzeichnung der Adoptionsurkunde anwendbar war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gehört das Kind jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Haushalt des Adoptierenden an, wird der Betrag der Adoptionsprämie gewährt, der zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind diesem Haushalt tatsächlich angehört, anwendbar ist.] § 3 - [Der Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt kann jedoch in interessewürdigen Fällen eine Adoptionsprämie gewähren, wenn die in § 1 Nr. 2 oder 4 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Kategorien interessewürdiger Fälle betrifft, verfügt der Minister der Sozialen Angelegenheiten über dieselbe Befugnis. In diesem Fall beantragt er zuvor die Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern.] § 4 - Dem Adoptierenden beziehungsweise seinem Ehepartner kann für dasselbe Kind nur eine einzige Adoptionsprämie gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Adoptionsprämie kann dem Adoptierenden beziehungsweise seinem Ehepartner nicht gewährt werden, wenn der Adoptierende, sein Ehepartner beziehungsweise die Person, mit der [er eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Artikel 56bis § 2 bildet], für dasselbe Kind eine Geburtsbeihilfe bezogen hat.]] [Art. 73quater aufgehoben durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. Nr. 131 vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983) und wieder aufgenommen durch Art. 23 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 1 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 143 Nr. 1 des G. vom 20. Juli 2006 (I) (B.S. vom 28. Juli 2006); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 143 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 2006 (I) (B.S. vom 28. Juli 2006); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 143 Nr. 3 des G. vom 20. Juli 2006 (I) (B.S. vom 28. Juli 2006); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (B.S. vom 22. Dezember 2001); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 143 Nr. 4 des G. vom 20. Juli 2006 (I) (B.S. vom 28. Juli 2006); § 3 ersetzt durch Art. 103 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2002); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 74 des G. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000 (B.S. vom 31. August 2000)] [Abschnitt 4quater - Soziopädagogische Beihilfe [Abschnitt 4quater mit Art. 73quinquies eingefügt durch Art. 133 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976)] Art. 73quinquies - Folgenden Personen wird eine soziopädagogische Beihilfe gewährt: 1. allen Arbeitnehmern, die dem Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer oder [dem System der sozialen Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine] unterliegen, 2. den in den Artikeln 55, 56, 56bis, 56quater, [56nonies, 56decies ][, 56undecies ] und 57 erwähnten Personen, 3.[...] 4. [...] Die soziopädagogische Beihilfe wird gewährt, wenn die in Absatz 1 erwähnten Personen: 1. Anspruch auf die in vorliegenden Gesetzen vorgesehenen Familienbeihilfen für ein Kind erheben können, das ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht hat, 2.ein Einkommen beziehen, das unter den festgelegten Grenzbeträgen liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die soziopädagogische Beihilfe wird der natürlichen Person ausgezahlt, die das betreffende Kind tatsächlich grosszieht. Die in Artikel 70 erwähnten Kinder eröffnen keinen Anspruch auf diese Beihilfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem im Ministerrat beratenen Erlass legt der König den Betrag der soziopädagogischen Beihilfe, das in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Alter, die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Einkommensgrenzen und die Modalitäten für die Berechnung des Einkommens fest. Neben den anderen Gewährungsbedingungen legt Er ebenfalls fest, welche Stelle die Beihilfe auszahlt, und bestimmt die Zahlungshäufigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Bindung an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes entsprechen diese Beträge dem Schwellenindex, zu dem die Beträge der Familienbeihilfen am 1. Januar 1976 festgelegt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt ebenfalls die Artikel der vorliegenden Gesetze, die auf die soziopädagogische Beihilfe anwendbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels kann der König alle Massnahmen ergreifen, die für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.] [Art. 73quinquies Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 253 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 91 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989) und Art.35 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 1 Nr. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 91 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] Abschnitt 5 - Andere Bestimmungen mit Bezug auf die Beihilfen Art. 74 - Die Beihilfen [...] gelten in keiner Weise als Zuschlag zu Löhnen oder Gehältern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden nicht in Betracht gezogen für die Berechnung der Mindestentlohnung, die aufgrund eines Gesetzes, eines Beschlusses einer öffentlichen Verwaltung oder aufgrund [eines kollektiven Arbeitsabkommens] festgelegt worden ist. [...] [Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 10. April 1957 (B.S. vom 15.-16. April 1957); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971); Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 35) Nr. 22 des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art.75 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. [die in den Artikeln 40, 41, 42bis, 47, 50bis, 50ter, 73bis und 73quater erwähnten Beträge und Bedingungen ändern und ergänzen,] 2.die Artikel 44, 44bis und 44ter abändern, was die in diesen Artikeln vorgesehenen Zuschlagsbeträge und Altersklassen betrifft.] [Art. 75 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 2. Mai 1958 (B.S. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1958), wieder aufgenommen durch Art. 21 des K.E. Nr. 7 vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1967 (B.S. vom 20. April 1967) und ersetzt durch Art. 18 des G. vom 8. Juni 2008 (II) (B.S. vom 16. Juni 2008); einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 109 des G. vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2008)] Art. 76 - [...] [Art. 76 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 2. Mai 1958 (B.S. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1958)] [Art. 76bis - [§ 1 - [Die Sätze der Kinderzulagen, der Geburtsbeihilfe und der Adoptionsprämie unterliegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes.] [Die in den Artikeln 40, 41, 42bis, 44, 44bis, 44ter, 47, 50bis, 50ter, 73bis und 73quater erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden.] Sie variieren wie vorgesehen im Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. [Der neue Betrag wird berechnet, indem der Basisbetrag mit dem Faktor 1,0200n multipliziert wird, wobei n dem Rang des erreichten Schwellenindexes entspricht und nur das Endergebnis gerundet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schwellenindex, der auf den in Absatz 2 erwähnten Schwellenindex folgt, gilt als Rang 1. Der Faktor wird in Einheiten gefolgt von vier Dezimalstellen angegeben. Die fünfte Dezimalstelle fällt weg, wobei die vorangehende Ziffer aufgerundet wird, wenn die fünfte Dezimalstelle mindestens 5 beträgt.] § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 werden die Beträge der [Kinderzulagen, der Geburtsbeihilfe und der Adoptionsprämie], so wie sie am 1. Januar jeden Jahres in Anwendung von § 1 oder des vorliegenden Paragraphen erhöht worden sind, jedes Jahr an diesem Datum mit einem Neubewertungskoeffizienten multipliziert, der vom König in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden ist. [...] [§ 3] - [Enthalten die Sätze der Kinderzulagen, der Geburtsbeihilfe und der Adoptionsprämie infolge der Anwendung der Paragraphen 1 oder 2 den Bruchteil eines Cents, wird dieser Bruchteil eines Cents zu einem ganzen Cent auf- oder abgerundet, je nachdem, ob dieser Bruchteil 0,5 erreicht oder nicht.]]] [Art. 76bis eingefügt durch Art. 14 des K.E. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1957 (B.S. vom 15.-16. April 1957) und ersetzt durch Art. 17 des K.E. Nr. 29 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 31. Januar 1979); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 8. Juni 2008 (II) (B.S. vom 16. Juni 2008); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (B.S. vom 22. Dezember 2001); § 2 abgeändert durch Art. 25 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 21 Nr. 1 des G. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1981 (B.S. vom 29. Juli 1981); früherer Absatz 4 umnummeriert zu § 3 durch Art. 21 Nr. 2 des G. vom 30. Juni 1981 (B.S. vom 29. Juli 1981) und ersetzt durch Art.15 Nr. 3 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (B.S. vom 22. Dezember 2001)] KAPITEL VI - Beiträge Abschnitt 1 - Beitragspflicht, Beitragssätze und Modalitäten für die Berechnung der Beiträge Art. 77 - [Ausser in dem in Artikel 78 vorgesehenen Fall müssen Arbeitgeber, die einer gemäss Artikel 19 zugelassenen freien Ausgleichskasse, einer in Artikel 31 erwähnten Sonderkasse oder dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern angeschlossen sind, für jede Person, die den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Lohnempfänger, der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen oder der Seeleute der Handelsmarine nicht unterliegt und die sie auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigen, einen Beitrag von [6,17 EUR] pro normalen effektiven Arbeitstag einzahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Effektiv geleisteten Arbeitsstunden werden Stunden gleichgesetzt, die gewöhnlich während der gemäss Absatz 3 gleichgesetzten Tage geleistet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Normalen effektiven Arbeitstagen werden für die Anwendung des vorliegenden Artikels folgende Zeiträume gleichgesetzt: a) Tage, an denen wegen Krankheit oder Unfall während sechs Monaten keine Arbeitsleistungen erbracht worden sind, b) Ausgleichsruhe, c) gesetzlicher Urlaub, Urlaub aufgrund eines für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens und zusätzlicher Urlaub, d) Feiertage und Ersatztage, e) Tage, für die eine Entlohnung gezahlt wird. Der König kann die Auflistung in Absatz 3 ergänzen.] [Art. 77 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom 15. August 1998), wieder aufgenommen durch Art.32 des K.E. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2001 (B.S. vom 31. Juli 2001); Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (B.S. vom 22. Dezember 2001)] Art. 78 - [...] [Art. 78 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom 15. August 1998)] [Art.78bis - [...]] [Art. 78bis eingefügt durch Art. 8 des Erlassg. vom 22. November 1945 (B.S. vom 23. Dezember 1945) und aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 24. Februar 1983 (B.S. vom 31. März 1983)] Art. 79 - [...] [Art. 79 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom 15. August 1998)] Art.80 - [...] [Art. 80 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 2. Mai 1958 (B.S. vom 24.</p></div>", "next": 236997}