{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">November 2001); Unterteilung B römisch V eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2001)] Abschnitt III - Verkürzter Jahresabschluss: Schema der Bilanz, Schema der Ergebnisrechnung und Inhalt des Anhangs Unterabschnitt I - Schema der Bilanz Art. 92 - Die Bilanz muss nach folgendem Schema erstellt werden: AKTIVA Anlagevermögen I. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">Finanzanlagen Umlaufvermögen V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen A. Vorräte B. In Ausführung befindliche Bestellungen VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VIII. Geldanlagen IX. Flüssige Mittel X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiva PASSIVA Eigenkapital I. Kapital A. Gezeichnetes Kapital B. Nicht eingefordertes Kapital (-) II. Agio III. Neubewertungsrücklagen IV. Rücklagen A. Gesetzliche Rücklage B. Nicht verfügbare Rücklagen 1. Für eigene Aktien oder Anteile 2.Sonstige C.</p>\n<p class=\"lf-p\">Steuerfreie Rücklagen D. Verfügbare Rücklagen V. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (Verlustvortrag auf neue Rechnung) VI. Kapitalsubventionen Rückstellungen und aufgeschobene Steuern VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen B. Aufgeschobene Steuern Verbindlichkeiten VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute, Verbindlichkeiten aufgrund von Leasing- und ähnlichen Verträgen 2.Sonstige Anleihen B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen C. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D. Sonstige Verbindlichkeiten IX. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute 2.Sonstige Anleihen C. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln D. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen E. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten 1. Steuern 2.Arbeitsentgelte und Soziallasten F. Sonstige Verbindlichkeiten X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Passiva Unterabschnitt II - Schema der Ergebnisrechnung Art. 93 - Die Ergebnisrechnung muss nach folgendem Schema erstellt werden: I. A.B. Brutto-Betriebsmarge (+) (-) C. Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen (-) D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen (-) E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (-) (+) F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (-) (+) G. Sonstige betriebliche Aufwendungen (-) Betriebsgewinn (Betriebsverlust) II. Finanzerträge (+) Finanzaufwendungen (-) Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern III. Ausserordentliche Erträge (+) Ausserordentliche Aufwendungen (-) Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern III bis. Zuführung zu aufgeschobenen Steuern (-) Auflösung von aufgeschobenen Steuern (+) IV. Steuern auf das Ergebnis (-) (+) Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres V. Einstellung in die steuerfreien Rücklagen (-) Entnahmen aus den steuerfreien Rücklagen (+) Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres Ergebnisverwendung A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu verwendender Gewinnsaldo (Anzurechnender Verlustsaldo) 1. Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres 2.Gewinnvortrag (Verlustvortrag) aus dem Vorjahr B. Entnahmen aus dem Eigenkapital (+) C. Zuweisungen an das Eigenkapital 1. An das Kapital und das Agio 2.An die gesetzliche Rücklage 3. An die sonstigen Rücklagen D.Vorzutragendes Ergebnis 1. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (-) 2.Verlustvortrag auf neue Rechnung (+) E. Teilnahme der Gesellschafter (oder des Eigentümers) am Verlust (-) F. Zu verteilender Gewinn (-) 1. Vergütung des Kapitals (a) 2.Verwalter oder Geschäftsführer (a) 3. Sonstige Berechtigte (a) (a) Nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht Unterabschnitt III - Inhalt des Anhangs Art.94 - Der Anhang enthält die nachstehend erwähnten zusätzlichen Angaben und Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz: A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusätzliche Angaben Neben der in Artikel 28 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenfassung der Bewertungsregeln und gegebenenfalls den Angaben, die durch die Artikel 24 Absatz 2, 25 § 3 Absatz 2, 29 Absatz 2 und 3, 30 Absatz 3, 33, 34, 37, 38, 43 Absatz 3, 57 § 1 Absatz 2, 58 Absatz 2, 61 § 1 Absatz 1 und 4, 64 § 1 Absatz 1, 71 Absatz 2, 83 Absatz 2, 86 Absatz 2 und 102 § 1 vorgeschrieben sind, werden im Anhang folgende Angaben aufgenommen: I. eine Aufstellung des Anlagevermögens (Aktivposten II, III und IV) unter Vermerk für immaterielle Anlagewerte, Sachanlagen beziehungsweise Finanzanlagen der folgenden Angaben: a) Betrag des Anschaffungswertes am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (Anschaffungen einschliesslich aktivierter Eigenleistungen, Veräusserungen und Ausserdienststellungen, Umbuchungen von einem Posten in einen anderen und für Finanzanlagen sonstige Veränderungen) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, b) ausser für immaterielle Anlagewerte, Betrag der Mehrwerte am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (gebuchte, von Dritten erworbene, gelöschte, von einem Posten in einen anderen umgebuchte Mehrwerte) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, c) Betrag der Abschreibungen und Wertminderungen am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (über die Ergebnisrechnung gebuchte oder zurückgenommene, von Dritten erworbene, gelöschte, von einem Posten in einen anderen umgebuchte Abschreibungen und Wertminderungen) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, d) für Finanzanlagen, nicht eingeforderte Beträge am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, e) Nettobuchwert am Ende des Geschäftsjahres, II.A. die Liste der Unternehmen, an denen die Gesellschaft im Sinne des vorliegenden Titels beteiligt ist, und der anderen Unternehmen, an denen die Gesellschaft Gesellschaftsrechte in Höhe von mindestens zehn Prozent des gezeichneten Kapitals hält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für jedes dieser Unternehmen müssen folgende Angaben gemacht werden: Name, Sitz und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer; Anzahl unmittelbar von der Gesellschaft gehaltener Gesellschaftsrechte, Prozentsatz, den diese Gesellschaftsrechte darstellen, und Prozentsatz der von Tochterunternehmen der Gesellschaft gehaltenen Gesellschaftsrechte; Betrag des Eigenkapitals und Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss verfügbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anzahl gehaltener Gesellschaftsrechte und der Prozentsatz, den sie darstellen, werden gegebenenfalls pro Kategorie ausgegebener Gesellschaftsrechte angegeben. Dieselben Angaben werden in Bezug auf unmittelbar oder mittelbar gehaltene Umwandlungs- und Zeichnungsrechte gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss verfügbar ist, dürfen unterbleiben, wenn das betreffende Unternehmen diese Angaben nicht offen legen muss; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Tochterunternehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis ausländischer Unternehmen lauten auf Fremdwährung; diese Währung wird angegeben, B. die Liste der Unternehmen, für die die Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder unbeschränkt haftendes Mitglied unbeschränkt haftet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für jedes der Unternehmen, für die die Gesellschaft unbeschränkt haftet, werden Name, Sitz, Rechtsform und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Jahresabschluss jedes der Unternehmen, für die die Gesellschaft unbeschränkt haftet, wird dem Jahresabschluss der Gesellschaft hinzugefügt und gleichzeitig damit offen gelegt. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Jahresabschluss des betreffenden Unternehmens selbst auf eine Weise offen gelegt wird, die mit Artikel 98 des Gesellschaftsgesetzbuches übereinstimmt, oder tatsächlich in einem anderen EWG-Mitgliedstaat gemäss Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG offen gelegt wird, vorausgesetzt, dass dies unter Punkt II.B dieser Aufstellung vermerkt wird, III. Angaben zum Kapital: A. - Betrag des gezeichneten Kapitals, Art und Betrag der verschiedenen Veränderungen im Geschäftsjahr und Anzahl betroffener Aktien, - Struktur des Kapitals am Ende des Geschäftsjahres; sofern es mehrere Gattungen von Aktien gibt, die das Kapital vertreten, Anzahl Aktien jeder Gattung und Betrag des Kapitals, das sie vertreten, B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrag des nicht eingeforderten Kapitals und des eingeforderten, noch nicht eingezahlten Kapitals neben der Liste, die in Artikel 479 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt ist, wenn diese Bestimmung auf die Gesellschaft anwendbar ist, C. Anzahl eigener Aktien oder Anteile, die von der Gesellschaft selbst beziehungsweise von ihren Tochterunternehmen gehalten werden, und Betrag des Kapitals, das diese Aktien oder Anteile vertreten, D. Verpflichtungen zur Ausgabe von Aktien aufgrund der Ausübung von Umwandlungs- oder Zeichnungsrechten mit Angabe des Betrags bestehender Wandelanleihen, der Anzahl in Umlauf befindlicher Bezugsrechte, der maximalen Anzahl auszugebender Aktien und des entsprechenden Betrags des zu zeichnenden Kapitals, E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrag des genehmigten, nicht gezeichneten Kapitals, F. Anzahl ausgegebener Anteile, die das Kapital nicht vertreten, Anzahl daran gebundener Stimmrechte und gegebenenfalls Anzahl dieser Anteile, die von der Gesellschaft selbst beziehungsweise von ihren Tochterunternehmen gehalten werden, IV. was Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen betrifft, eine Aufgliederung dieses Postens, falls der Betrag wesentlich ist, V. eine Aufstellung der Verbindlichkeiten: A. Aufgliederung der Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr, je nachdem, ob ihre Restlaufzeit höchstens ein Jahr, mehr als ein Jahr, aber höchstens fünf Jahre oder mehr als fünf Jahre beträgt, B. Betrag der Verbindlichkeiten (Passivposten VIII und IX) oder des Teils dieser Verbindlichkeiten, die besichert sind: 1. durch die belgische öffentliche Hand, 2.durch gestellte oder unwiderruflich zugesagte dingliche Sicherheiten an Aktiva der Gesellschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bevorrechtigte Verbindlichkeiten werden nicht unter den besicherten Verbindlichkeiten ausgewiesen, ausser wenn es sich um das Vorrecht des Verkäufers handelt. Der Eigentumsvorbehalt wird mit einer dinglichen Sicherheit gleichgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Nummern 1 und 2 erwähnte Beträge werden nach den unter den Passivposten VIII und IX vorgesehenen Posten aufgegliedert, aber ohne Unterscheidung nach ihrer Laufzeit, C. was Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten (Passivposten IX.E) betrifft, Betrag der fälligen Verbindlichkeiten (ob Zahlungsfristen eingeräumt worden sind oder nicht) gegenüber: a) den Steuerverwaltungen, b) dem Landesamt für soziale Sicherheit. Die in Punkt A und Punkt B Nr. 1 und 2 dieser Aufstellung und die in Punkt A Nr. 2 der Aufstellung VIII erwähnten Auskünfte dürfen in der Form einer Aufzählung der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und der besicherten Verbindlichkeiten erteilt werden, mit Angabe für jede Verbindlichkeit ihrer Art (laut Bilanzposten), ihres Fälligkeitstermins und der gestellten Sicherheiten, VI. folgende Angaben in Bezug auf Personal und Personalaufwand: 1. folgende Angaben für das Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr in Bezug auf Arbeitnehmer, die im Personalregister eingetragen sind und durch einen Arbeitsvertrag oder einen Praktikumsvertrag im Sinne des Königlichen Erlasses Nr.230 vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1983 an die Gesellschaft gebunden sind: a) Gesamtanzahl am Bilanzstichtag, b) durchschnittlicher Personalbestand, gemäss Artikel 15 § 4 des Gesellschaftsgesetzbuches in Vollzeitgleichwerten berechnet, c) Anzahl geleisteter Arbeitsstunden, gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt III Punkt B Nr.5 des vorliegenden Kapitels berechnet, 2. eine Aufgliederung der Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen nach folgendem Schema: a) Arbeitsentgelte und sonstige direkte soziale Vorteile, b) Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, c) Arbeitgeberprämien für aussergesetzliche Versicherungen, d) sonstige Personalaufwendungen, e)Pensionen, VII.folgende Angaben in Bezug auf die Finanzergebnisse des Geschäftsjahres und des vorhergehenden Geschäftsjahres: A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrag der durch die öffentliche Hand gewährten und in der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres ausgewiesenen Kapital- und Zinssubventionen, B. Betrag der aktivierten Zinsen, C. Betrag des für das Unternehmen bei der Umwandlung von Forderungen entstandenen Skontoaufwands (Handelswechsel, Rechnungen und andere Forderungen) und Saldobetrag der Zuführungen, des Verbrauchs und der Auflösungen von Rückstellungen mit finanziellem Charakter, VIII. folgende Angaben in Bezug auf nicht in der Bilanz ausgewiesene Rechte und Verpflichtungen: A. 1. Betrag der persönlichen Sicherheiten, die von der Gesellschaft zur Besicherung von Verbindlichkeiten und Verpflichtungen Dritter gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, mit gesonderter Angabe der von der Gesellschaft mit ihrem Indossament zedierten Handelswechsel, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrag der dinglichen Sicherheiten, die von der Gesellschaft zur Besicherung eigener Verbindlichkeiten und Verpflichtungen beziehungsweise von Verbindlichkeiten und Verpflichtungen Dritter an eigenen Aktiva gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, mit folgenden Angaben: - was Hypotheken betrifft, Buchwert der belasteten Aktiva und Betrag der hypothekarischen Eintragung, - was Verpfändung des Geschäfts- oder Firmenwertes betrifft, Betrag der Eintragung, - was Verpfändung (einschliesslich des Eigentumsvorbehalts) anderer Aktiva betrifft, Buchwert der verpfändeten Aktiva, - was Sicherheiten betrifft, die an zukünftigen Aktiva des Unternehmens gestellt wurden, Betrag der betreffenden Aktiva, B.Angaben in Bezug auf wesentliche Rechtsstreitigkeiten und sonstige nicht bereits oben erwähnte wesentliche Verpflichtungen, IX. was verbundene Unternehmen betrifft, Betrag der Forderungen gegen sie am Ende des Geschäftsjahres, zu ihren Gunsten gestellte Sicherheiten und sonstige zu ihren Gunsten eingegangene wesentliche Verpflichtungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Gesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens oder gemeinsames Tochterunternehmen verschiedener Unternehmen ist, werden in der Aufstellung Name und Sitz und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer des oder der Unternehmen, deren Tochterunternehmen oder gemeinsames Tochterunternehmen sie ist, angegeben und es wird vermerkt, ob diese Mutterunternehmen einen konsolidierten Abschluss erstellen und offen legen, in den der Jahresabschluss der Gesellschaft durch Konsolidierung einbezogen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn dies der Fall ist, wird in der Aufstellung ebenfalls der Ort angegeben, wo dieser konsolidierte Abschluss erhältlich ist, ausser wenn es sich um ein Mutterunternehmen nach belgischem Recht handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Jahresabschluss der Gesellschaft auf verschiedenen Ebenen konsolidiert wird, werden die in vorliegendem Absatz erwähnten Angaben zum einen für den grössten Kreis und zum anderen für den kleinsten Kreis von Unternehmen, dem die Gesellschaft als Tochterunternehmen angehört und für den ein konsolidierter Abschluss erstellt und offen gelegt wird, gemacht, X. was Verwalter und Geschäftsführer betrifft, Betrag der Forderungen gegen sie am Ende des Geschäftsjahres, zu ihren Gunsten gestellte Sicherheiten und sonstige zu ihren Gunsten eingegangene wesentliche Verpflichtungen, mit Angabe der Bedingungen in Bezug auf Zinssatz und Laufzeit dieser Forderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 1 erwähnte Angaben müssen ebenfalls gemacht werden für Forderungen, Sicherheiten und wesentliche Verpflichtungen zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollieren, aber im Sinne des vorliegenden Titels keine verbundene Unternehmen sind, und zugunsten von anderen Unternehmen, die durch die oben erwähnten Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden. Diese Angaben dürfen zusammen mit den in Absatz 1 erwähnten Angaben gemacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Sozialbilanz In vorliegendem Abschnitt müssen folgende Angaben in Bezug auf den Personalbestand gemacht werden: I. Aufstellung der im Personalregister eingetragenen Arbeitnehmer In dieser Aufstellung wird Folgendes angegeben: a) für den betreffenden Zeitraum: - durchschnittliche Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer für das betreffende Geschäftsjahr und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Anzahl der von den Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden und Gesamtanzahl geleisteter Arbeitsstunden für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Personalaufwand im betreffenden Geschäftsjahr für Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und gesamter Personalaufwand für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr. Letztere Rubrik muss nicht ausgefüllt werden, wenn eine einzige Person betroffen ist, b) am Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres: Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer.Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht und Berufskategorie gemacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Tabelle der Personalveränderungen im betreffenden Geschäftsjahr 1. Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, die im betreffenden Geschäftsjahr im Personalregister eingetragen wurden, 2.Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, für die im betreffenden Geschäftsjahr das Beschäftigungsende im Personalregister eingetragen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. Aufstellung der beschäftigungsfördernden Massnahmen In dieser Aufstellung wird unterschieden, ob nachstehend aufgezählte Massnahmen mit einem finanziellem Vorteil verbunden sind oder nicht, und Folgendes angegeben: a) für das betreffende Geschäftsjahr: für jede Massnahme Gesamtanzahl betroffener Arbeitnehmer, in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer und, was Massnahmen mit finanziellem Vorteil betrifft, finanzieller Vorteil, b) für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr: Gesamtanzahl in sämtliche Massnahmen einbezogener Arbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer: I.[Massnahmen mit finanziellem Vorteil: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einstellungsvergünstigungsplan (zur Förderung der Beschäftigung von Arbeitssuchenden, die Risikogruppen angehören) 2.Sozialer Maribel 3. strukturelle Ermässigung der Beiträge zur sozialen Sicherheit 4.Programme für beruflichen Übergang 5. Dienstleistungsstellen 6.Arbeits- und Ausbildungsvertrag 7. Lehrvertrag 8.vertragliche Halbzeitfrühpension 9. Vollzeitlaufbahnunterbrechung 10.Verkürzung der Arbeitsleistungen (Teilzeitlaufbahnunterbrechung) 11. Erstbeschäftigungsabkommen (*) (*) Gegebenenfalls] II.[sonstige Massnahmen: 1. Praktikum für Jugendliche 2.aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge 3. vertragliche Frühpension 4.Ermässigung der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer mit Niedriglöhnen.] IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufstellung mit Auskünften über Fortbildungsmassnahmen für Arbeitnehmer In dieser Aufstellung werden pro Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die eine Fortbildung besucht haben, die Anzahl Stunden der besuchten Fortbildung und der Aufwand dieser Fortbildung für das Unternehmen angegeben. [V. Aufstellung mit Auskünften über Fortbildungs-, Betreuungs- oder Mentorschaftsaktivitäten, die aufgrund des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades von Arbeitnehmern ausgeübt werden In dieser Aufstellung werden pro Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die diese Aktivitäten ausüben, die Anzahl auf diese Aktivitäten verwendeter Stunden und die Anzahl Arbeitnehmer, die diese Aktivitäten besuchen, angegeben.] [Art. 94 Unterteilung B römisch III Buchstabe b) Punkt I ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2001);Unterteilung B römisch III Buchstabe b) Punkt II ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2001); Unterteilung B römisch V eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2001)] Abschnitt IV - Inhalt bestimmter Posten Unterabschnitt I - Inhalt bestimmter Posten der Bilanz Art.95 - § 1 - Der Inhalt bestimmter Aktivposten wird wie folgt definiert: I. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens Unter diesem Posten werden mit der Gründung, Weiterentwicklung oder Restrukturierung der Gesellschaft verbundene Kosten wie Kosten der Gründung oder Kapitalerhöhung, Kosten der Emission von Anleihen und Restrukturierungskosten ausgewiesen, sofern sie im Geschäftsjahr ihrer Entstehung nicht auf eine andere Weise zu Lasten der Ergebnisrechnung gebucht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Immaterielle Anlagewerte Unter diesem Posten werden ausgewiesen: a) Forschungs- und Entwicklungskosten, b) Konzessionen, Patente, Lizenzen, Know-how, Warenzeichen und sonstige ähnliche Rechte, c) Goodwill, d) geleistete Anzahlungen auf immaterielle Anlagewerte. Unter Forschungs- und Entwicklungskosten sind Kosten für die Forschung, Herstellung und Entwicklung von Prototypen, Erzeugnissen, Erfindungen und Know-how, die für die Entwicklung der zukünftigen Tätigkeiten der Gesellschaft nützlich sind, zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Konzessionen, Patente, Lizenzen, Know-how, Warenzeichen und sonstige ähnliche Rechte gelten einerseits Patente, Lizenzen, Know-how, Warenzeichen und sonstige ähnliche Rechte, die Eigentum der Gesellschaft sind, andererseits Nutzungsrechte an unbeweglichen Gütern, Patenten, Lizenzen, Warenzeichen und sonstigen ähnlichen Rechten, die Eigentum Dritter sind, und - wenn diese Rechte von der Gesellschaft entgeltlich erworben wurden - der Anschaffungswert des Rechts der Gesellschaft, von Dritten Know-how-Dienstleistungen zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Goodwill sind für die Anwendung des vorliegenden Erlasses Kosten für den Erwerb eines Unternehmens oder eines Teilbetriebs zu verstehen, sofern sie über dem Nettowert der Bestandteile des Aktivvermögens abzüglich der Bestandteile des Passivvermögens des erworbenen Unternehmens oder Teilbetriebs liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. Sachanlagen III. A. Grundstücke und Bauten Unter diesem Posten werden bebaute und unbebaute Grundstücke, auf ihnen errichtete Bauten und deren Anlagen ausgewiesen, die Eigentum der Gesellschaft sind und die diese dazu bestimmt, dauerhaft ihrem Geschäftsbetrieb zu dienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesem Posten werden ebenfalls sonstige dingliche Rechte ausgewiesen, die die Gesellschaft an unbeweglichen Gütern hält, die sie dazu bestimmt, dauerhaft ihrem Geschäftsbetrieb zu dienen, wenn zu Vertragsbeginn Erbpachtzinsen vorausgezahlt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. D. Leasing und ähnliche Rechte Unter diesem Posten werden ausgewiesen: 1. langfristige Nutzungsrechte an bebauten unbeweglichen Gütern, über die die Gesellschaft verfügt aufgrund von Erbpachtverträgen, Erbbauverträgen, Leasingverträgen oder ähnlichen Verträgen, wenn die im Vertrag vorgesehenen gestaffelten Gebühren nicht nur Zinsen und Aufwendungen des Geschäfts decken, sondern auch das vom Geber in das Gebäude investierte Kapital vollständig wiederherstellen, 2.Nutzungsrechte an beweglichen Gütern, über die die Gesellschaft aufgrund von Leasingverträgen oder ähnlichen Verträgen verfügt, wenn die im Vertrag vorgesehenen gestaffelten Gebühren - erhöht um den bei Optionsausübung zu zahlenden Betrag, wenn der Nehmer über eine Kaufoption verfügt - nicht nur Zinsen und Aufwendungen des Geschäfts decken, sondern auch das vom Geber in das Gut investierte Kapital vollständig wiederherstellen. Der bei Ausübung der Kaufoption zu zahlende Betrag wird jedoch nur berücksichtigt, wenn er höchstens fünfzehn Prozent des vom Geber in das Gut investierten Kapitals darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kapitalteil der im Vertrag vorgesehenen Gebühren wird bei Gebrauch einer Möglichkeit zur Verlängerung des Geschäfts in der oben erwähnten Grenze von fünfzehn Prozent mit einem Preis für die Ausübung der in Nr. 2 erwähnten Kaufoption gleichgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer in den Nummern 1 und 2 erwähnten Gebühr wird gleichgesetzt: a) der Betrag, den der Nehmer für den Erwerb der dinglichen Rechte, die der Geber am betreffenden unbeweglichen oder beweglichen Gut hält, schuldet, wenn er sich bei Geschäftsabschluss - eventuell infolge einer Verkaufoption - dazu verpflichtet hat, diese Rechte zu erwerben, sofern dieser Betrag bestimmt ist, b) der Betrag, den der Geber von einem Dritten für die Abtretung der dinglichen Rechte, die er am betreffenden unbeweglichen oder beweglichen Gut hält, erhalten muss, wenn dieser Dritte sich bei Geschäftsabschluss - eventuell infolge einer Verkaufoption - dazu verpflichtet hat, diese Rechte zu erwerben, sofern dieser Betrag bestimmt ist. III. E. Sonstige Sachanlagen Unter diesem Posten werden als Immobilienrücklage gehaltene unbewegliche Güter, Wohngebäude, ausser Dienst gestellte oder nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienende Sachanlagen und aufgrund eines Erbpacht-, Erbbau-, Miet-, Geschäftsmiet- oder Landpachtvertrags vermietete unbewegliche und bewegliche Güter - ausser wenn die Forderungen aus diesen Verträgen unter den Posten V und VII gebucht werden - ausgewiesen. Zum Zwecke des Weiterverkaufs erworbene oder gebaute unbewegliche Güter werden nicht unter diesem Posten, sondern gesondert unter den Vorräten ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesem Posten werden ebenfalls Kosten für die Einrichtung der von der Gesellschaft gemieteten unbeweglichen Gütern ausgewiesen, wenn sie nicht zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres ihrer Entstehung gebucht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. Finanzanlagen IV. A. Verbundene Unternehmen § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels sind zu verstehen unter: Unternehmen: 1. Gesellschaften und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, 2.öffentliche Einrichtungen, die einen Satzungsauftrag kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art ausführen, 3. nicht in den Nummern 1 und 2 erwähnte Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art ausüben, mit einer Gesellschaft verbundenen Unternehmen: Unternehmen, die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer Gesellschaft verbunden sind, Mutterunternehmen: Gesellschaften oder Unternehmen, die nicht die Rechtsform einer Gesellschaft angenommen haben und im Sinne von Artikel 6 Nr.1 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer anderen Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen verbunden sind, Tochterunternehmen: Gesellschaften oder Unternehmen, die nicht die Rechtsform einer Gesellschaft angenommen haben und im Sinne von Artikel 6 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer anderen Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen verbunden sind, gemeinsamen Tochterunternehmen: Gesellschaften oder Unternehmen, die nicht die Rechtsform einer Gesellschaft angenommen haben und im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer anderen Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen verbunden sind. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels besteht ein Konzern, wenn Gesellschaften oder Unternehmen, die nicht die Rechtsform einer Gesellschaft angenommen haben, im Sinne von Artikel 10 des Gesellschaftsgesetzbuches miteinander verbunden sind. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels besteht eine Beteiligung, wenn eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 13 des Gesellschaftsgesetzbuches Gesellschaftsrechte an einem anderen Unternehmen hält.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. B. Andere Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist unter Unternehmen, mit dem ein Beteiligungsverhältnis besteht, ein Unternehmen zu verstehen, das kein verbundenes Unternehmen ist und mit dem im Sinne von Artikel 14 des Gesellschaftsgesetzbuches eine Gesellschaft verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. A. 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen IV. B. 2. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Unter diesen Unterposten werden Forderungen gegen verbundene Unternehmen oder gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ausgewiesen, ungeachtet ihrer Vertragslaufzeit, ihres Ursprungs oder ihrer Form, wenn diese Forderungen dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dieser Unternehmen zu dienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. C. Sonstige Finanzanlagen IV. C. 1. Aktien oder Anteile Unter diesem Posten werden Gesellschaftsrechte an anderen Unternehmen ausgewiesen, die keine Beteiligung darstellen und dazu bestimmt sind, durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesen Unternehmen dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu dienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. C. 2. Forderungen und gezahlte Kautionen Unter diesem Posten werden ausgewiesen: a) Forderungen, in Wertpapieren verbrieft oder nicht, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb anderer als unter den Posten IV.A und IV.B erwähnter Unternehmen zu dienen, b) gezahlte Kautionen, die als Dauersicherheit geleistet werden, unter anderem bei öffentlichen Verwaltungen oder Einrichtungen öffentlichen Interesses. V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr Unter diesem Posten werden Forderungen, deren Vertragslaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, ausgewiesen. Forderungen oder Teile von Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die binnen zwölf Monaten fällig werden, werden diesem Posten entnommen und unter Posten VII.A beziehungsweise VII.B gebucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesem Posten werden neben Forderungen, für die ein Rechtstitel besteht, unter den entsprechenden Posten ebenfalls zu erhaltende Erträge ausgewiesen, die im Geschäftsjahr oder in einem vorhergehenden Geschäftsjahr entstanden sind und für die noch kein Forderungstitel besteht, deren Betrag aber feststeht oder genau geschätzt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pro-rata-Teile von Erträgen werden jedoch als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Forderungen, die sich für Eigentümer oder Vermieter aus den unter Aktivposten III.D erwähnten Verträgen ergeben, werden unter Posten V.B ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen VI. A. 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Unter diesem Posten werden Lieferungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI. A. 2. Unfertige Erzeugnisse Kosten, die in Ausführung befindlichen Bestellungen zuzurechnen sind, werden nicht unter diesem Posten, sondern unter Posten VI.B ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI. A. 4. Waren Dieser Posten enthält Waren, die zum Zwecke des Weiterverkaufs ohne Bearbeitung oder nach geringfügiger Bearbeitung erworben wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI. B. In Ausführung befindliche Bestellungen Unter diesem Posten werden ausgewiesen: a) unfertige Arbeiten, die für Rechnung Dritter auf Bestellung ausgeführt werden, aber noch nicht abgenommen worden sind, b) unfertige Erzeugnisse, die für Rechnung Dritter auf Bestellung hergestellt werden, aber noch nicht geliefert worden sind, ausser wenn es sich um Serienfertigung handelt, c) unfertige Dienstleistungen, die für Rechnung Dritter auf Bestellung erbracht werden, aber noch nicht geliefert worden sind, ausser wenn es sich um Standarddienstleistungen handelt. VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr Unter diesem Posten werden Forderungen, deren ursprüngliche Laufzeit höchstens ein Jahr beträgt, und Forderungen oder Teile von Forderungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr, die aber binnen zwölf Monaten fällig werden, ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Absätze 2 und 3 der Erläuterungen zu Posten « V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr » sind auf Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr entsprechend anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem Posten « B. Sonstige Forderungen » werden unter anderem die von den Steuerverwaltungen zurückzuzahlenden Steuern ausgewiesen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorauszahlungen und anrechenbare Steuervorabzüge werden jedoch nicht unter diesem Posten, sondern unter Posten X der Ergebnisrechnung ausgewiesen, ausser für den Teil dieser Vorauszahlungen und Steuervorabzüge, der über den geschätzten Betrag der geschuldeten Steuern hinausgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">VIII. B. Sonstige Geldanlagen Unter diesem Posten werden Forderungen aus Terminkonten bei Kreditinstituten und als Geldanlage erworbene Wertpapiere, die nicht die Beschaffenheit von Finanzanlagen haben, ausgewiesen. Aktien und Anteile an verbundenen Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, dürfen nur unter diesem Posten ausgewiesen werden, wenn es sich um zum Zwecke der Weiterveräusserung erworbene oder gezeichnete Wertpapiere handelt oder wenn sie aufgrund eines Beschlusses der Gesellschaft dazu bestimmt sind, binnen zwölf Monaten realisiert zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">IX. Flüssige Mittel Neben Kassenbestand und Inkassowerten enthalten flüssige Mittel nur Sichtguthaben bei Kreditinstituten.</p>\n<p class=\"lf-p\">X. Rechnungsabgrenzungsposten Neben den in Artikel 77 erwähnten Beträgen enthält dieser Posten: a) vorzutragende Aufwendungen, das heisst Pro-rata-Teile von Aufwendungen, die im Geschäftsjahr oder in einem vorhergehenden Geschäftsjahr entstanden sind, aber einem oder mehreren späteren Geschäftsjahren zugerechnet werden müssen, b) erworbene Erträge, das heisst Pro-rata-Teile von Erträgen, die erst in einem späteren Geschäftsjahr fällig werden, aber einem abgelaufenen Geschäftsjahr zugerechnet werden müssen. § 2 - Der Inhalt bestimmter Passivposten wird wie folgt definiert: I. A. Gezeichnetes Kapital Unter gezeichnetem Kapital ist beziehungsweise sind zu verstehen: a) was Aktiengesellschaften, Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften auf Aktien betrifft, der Betrag des gezeichneten Gesellschaftskapitals, b) was Genossenschaften betrifft, der Betrag des Gesellschaftsvermögens, c) was einfache Kommanditgesellschaften nach belgischem Recht betrifft, der Betrag des satzungsmässigen Kommanditkapitals oder in dessen Ermangelung der angenommene Betrag der als Kommanditeinlage in die Gesellschaft eingebrachten oder noch einzubringenden Werte, d) was offene Handelsgesellschaften nach belgischem Recht betrifft, das satzungsmässige Gesellschaftsvermögen oder in dessen Ermangelung der angenommene Wert der Einbringung, e) was Unternehmen, die natürliche Personen sind, und belgische Zweigniederlassungen von Unternehmen nach ausländischem Recht betrifft, Eigenmittel, die diese natürlichen Personen oder ausländischen Unternehmen dazu bestimmen, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb ihres Unternehmens beziehungsweise ihrer belgischen Zweigniederlassungen zu dienen, sofern diese Eigenmittel ihren Ursprung nicht in zurückgelegten oder vorgetragenen Gewinnen haben, die unter Posten IV beziehungsweise V ausgewiesen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den unter den Buchstaben c), d) und e) erwähnten Fällen wird die Bezeichnung des Postens « Gezeichnetes Kapital » dementsprechend angepasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. Neubewertungsrücklagen Unter Neubewertungsrücklagen sind gemäss Artikel 57 auf Gegenstände des Anlagevermögens gebuchte nicht realisierte Mehrwerte zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesem Posten werden ebenfalls in Artikel 100 erwähnte Rücknahmen von Wertminderungen und in Artikel 44 Absatz 4 erwähnte Mehrwerte ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. Rücklagen IV. B. Nicht verfügbare Rücklagen a) Für eigene Aktien oder Anteile Unter diesem Posten werden die in Artikel 623 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten nicht verfügbaren Rücklagen ausgewiesen.b) Sonstige Unter diesem Posten werden Rücklagen ausgewiesen, über die die mit einfacher Mehrheit beschliessende Generalversammlung nicht frei verfügt oder auf die Gesellschafter bei Austritt oder Ausschliessung keinen Anspruch haben. IV. C. Steuerfreie Rücklagen Dieser Posten enthält realisierte Mehrwerte und Gewinne - nach Abzug diesbezüglicher aufgeschobener Steuern -, deren Steuerbefreiung oder aufgeschobene Besteuerung von ihrer Beibehaltung im Gesellschaftsvermögen abhängt, mit Ausnahme der in Anwendung von Artikel 63 als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesenen Mehrwerte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesem Posten werden ebenfalls auf Sachanlagen oder immaterielle Anlagewerte gebuchte Abschreibungen ausgewiesen, sofern sie auf einer Grundlage festgelegt sind, die über dem Erwerbspreis dieser Gegenstände des Anlagevermögens liegt, wenn die Abschreibung auf dieser erhöhten Grundlage in steuerlicher Hinsicht eine abzugsfähige Aufwendung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">V. [...] VI. Kapitalsubventionen Dieser Posten enthält Kapitalsubventionen, die von der öffentlichen Hand für Anlageinvestitionen erhalten wurden, nach Abzug der aufgeschobenen Steuern auf diese Subventionen; diese aufgeschobenen Steuern werden unter dem Passivposten « VII.B. Aufgeschobene Steuern » ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Subventionen sind Gegenstand einer gestaffelten Löschung durch Umbuchung auf den Posten « IV.C. Sonstige Finanzerträge » je nach den Abschreibungen auf die Gegenstände des Anlagevermögens, für deren Erwerb sie erhalten wurden, und gegebenenfalls bis zum Restbetrag bei Abgang oder Ausserdienststellung dieser Gegenstände des Anlagevermögens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht mit Anlageinvestitionen verbundene Kapitalsubventionen werden bei Erhalt unter dem Posten « I.D. Sonstige betriebliche Erträge » oder « IV.C. Sonstige Finanzerträge » ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII. Rückstellungen und aufgeschobene Steuern VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen 1. Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Unter diesem Posten werden Rückstellungen ausgewiesen, die von der Gesellschaft zur Deckung von Verpflichtungen hinsichtlich der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Frühpensionen und anderer Pensionen und Renten, die sie zugunsten jetziger oder ehemaliger Mitglieder ihres Personals oder ihrer Geschäftsführung eingegangen ist, gebildet worden sind.2. Steuern Unter diesem Posten werden Rückstellungen ausgewiesen, die zur Deckung von Steuern, die sich aus der Änderung der steuerpflichtigen Grundlage oder der Steuerberechnung ergeben können, gebildet wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII. B. Aufgeschobene Steuern Dieser Posten enthält ausschliesslich: a) auf spätere Geschäftsjahre aufgeschobene Steuern in Bezug auf die von der öffentlichen Hand für Anlageinvestitionen erhaltenen Kapitalsubventionen, b) auf spätere Geschäftsjahre aufgeschobene Steuern in Bezug auf realisierte Mehrwerte auf immaterielle Anlagewerte, Sachanlagen und auf Wertpapiere, die vom belgischen öffentlichen Sektor ausgegeben wurden, wenn die Besteuerung dieser Mehrwerte aufgeschoben ist, c) auf spätere Geschäftsjahre aufgeschobene ausländische Steuern gleicher Art wie die unter den Buchstaben a) und b) erwähnten Steuern. VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr Unter diesem Posten werden Verbindlichkeiten, deren Vertragslaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verbindlichkeiten oder Teile von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die binnen zwölf Monaten fällig werden, werden diesem Posten entnommen und unter Posten IX.A gebucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hier werden unter den entsprechenden Posten zu zahlende Aufwendungen ausgewiesen, die im Geschäftsjahr oder in einem vorhergehenden Geschäftsjahr entstanden sind und für die noch kein Schuldtitel besteht, deren Betrag aber feststeht oder genau geschätzt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pro-rata-Teile von Aufwendungen werden jedoch als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verpflichtungen, die sich aus nachrangigen Anleihen, Schulverschreibungsanleihen, Leasingverträgen oder ähnlichen Verträgen ergeben, werden unter den zu diesem Zweck vorgesehenen Posten ausgewiesen, auch wenn sie gegenüber Kreditinstituten oder Lieferanten eingegangen wurden oder in Handelswechseln verbrieft wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten werden unter anderem Eigenwechsel (Zusagen), die von der Gesellschaft auf den Namen oder an die Order eines Kreditinstituts gezeichnet wurden, und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aufgrund von Bankakzepten, die von der Gesellschaft in Umlauf gebracht wurden, auch wenn sie ihren Ursprung im Einkauf von Gütern oder Dienstleistungen finden, ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Wechseln oder Eigenwechseln verbriefte Verbindlichkeiten werden nur unter dem Posten « B.2. Verbindlichkeiten aus Wechseln » ausgewiesen, wenn sie ihren Ursprung im Einkauf von Gütern oder Dienstleistungen finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">IX. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr Die Absätze 2 bis 4 der Erläuterungen zu Posten « VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr » sind auf Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">X. Rechnungsabgrenzungsposten Neben den in Artikel 67 § 2 erwähnten Beträgen enthält dieser Posten: a) anzurechnende Aufwendungen, das heisst Pro-rata-Teile von Aufwendungen, die erst in einem späteren Geschäftsjahr fällig werden, aber einem abgelaufenen Geschäftsjahr zugerechnet werden müssen, b) vorzutragende Erträge, das heisst Pro-rata-Teile von Erträgen, die im Geschäftsjahr oder in einem vorhergehenden Geschäftsjahr eingenommen worden sind, aber einem späteren Geschäftsjahr zugerechnet werden müssen. Unterabschnitt II - Inhalt bestimmter Posten der Ergebnisrechnung Art. 96 - Der Inhalt bestimmter Posten der Ergebnisrechnung wird wie folgt definiert: I. A. Umsatzerlöse Unter Umsatzerlösen sind Erlöse aus dem Verkauf von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen an Dritte, wie sie für die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typisch sind, unter Abzug der im Handel gewährten Erlösschmälerungen (Preisnachlässe, Rückvergütungen und Rabatte) zu verstehen; dieser Betrag enthält weder Mehrwertsteuer noch andere direkt mit den Umsatzerlösen verbundene Steuern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesem Posten werden ebenfalls Beteiligungen der öffentlichen Hand als Ausgleich für niedrigere Einnahmen infolge der angewandten Tarifierungspolitik ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Kaufleute, die natürliche Personen sind, sind in den Umsatzerlösen ebenfalls Sachentnahmen für ausserbetriebliche Zwecke einbegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">I. D. Sonstige betriebliche Erträge Unter diesem Posten werden von Dritten erhaltene Erträge in Bezug auf den Geschäftsbetrieb ausgewiesen, die: a) sich nicht aus dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen an Dritte, wie sie für die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typisch sind, ergeben und b) nicht als Finanzerträge oder ausserordentliche Erträge betrachtet werden können. Unter diesem Posten werden insbesondere Subventionen oder Ausgleichszahlungen bei Ein- oder Ausfuhr und Betriebssubventionen ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesem Posten werden ebenfalls Mehrwerte bei Realisierung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. A. Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Unter diesem Posten werden Käufe von Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen nach Abzug der im Handel gewährten Ermässigungen und der diesbezüglichen Mehrwertsteuer - sofern abzugsfähig - ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesem Posten werden ebenfalls Käufe von Dienstleistungen, Arbeiten und Studien - sofern diese in den direkten Herstellungspreis der Erzeugnisse einbezogen werden -, Einsätze von Unterlieferanten und Käufe von zum Verkauf bestimmten unbeweglichen Gegenständen ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. B. Übrige Lieferungen und Leistungen Unter diesem Posten werden betriebliche Aufwendungen in Bezug auf von Dritten erbrachte Dienstleistungen oder gelieferte Güter nach Abzug der im Handel gewährten Ermässigungen und der diesbezüglichen Mehrwertsteuer -sofern abzugsfähig - ausgewiesen, ausser wenn sie unter Posten A oder C gebucht werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesem Posten werden ebenfalls Arbeitsentgelte von Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Personen und direkte und indirekte Bezüge und Pensionen der Verwalter, Geschäftsführer und aktiven Gesellschafter, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags zuerkannt werden, ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen Unter diesem Posten werden Abschreibungen und Wertminderungen, die auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens - andere als Kosten der Emission von Anleihen und als das Disagio - und auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen gebucht wurden, ausgewiesen, ausser wenn diese Abschreibungen und Wertminderungen aufgrund ihres ausserordentlichen Charakters als ausserordentliche Aufwendungen (Posten VIII.A) ausgewiesen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rücknahmen von Abschreibungen oder Wertminderungen werden nicht unter diesem Posten, sondern unter den ausserordentlichen Erträgen (Posten VII.A) ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. E. Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Zuführungen +, Rücknahmen -) Unter diesem Posten werden Wertminderungen, die auf Vorräte, in Ausführung befindliche Bestellungen und unter den Posten V.A und VII.A erwähnte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gebucht wurden, ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesem Posten werden Rücknahmen von Wertminderungen auf Vorräte und auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen, ausser wenn für Vorräte die Anwendung einer der in Artikel 43 erwähnten Bewertungsmethoden dazu führt, dass bei der Bewertung von Vorratsabgängen in vorhergehenden Geschäftsjahren gebuchte Wertminderungen berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (Zuführungen +, Verbrauch und Auflösungen -) Unter diesem Posten werden ausgewiesen: a) Rückstellungen, die zur Deckung betrieblicher Risiken und Aufwendungen gebildet wurden, b) der Verbrauch von Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die früher gebildet wurden, sofern diese Risiken und Aufwendungen betriebliche Aufwendungen veranlasst haben, c) Auflösungen von Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die in vorhergehenden Geschäftsjahren zur Deckung der im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit anfallenden Risiken und Aufwendungen gebildet wurden und sich als überschüssig erwiesen haben. II. G. Sonstige betriebliche Aufwendungen Unter diesem Posten werden Dritten gezahlte oder geschuldete betriebliche Aufwendungen ausgewiesen, die: a) sich nicht aus von Dritten erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Gütern, wie sie für die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typisch sind, ergeben und b) nicht als Finanzaufwendungen oder ausserordentliche Aufwendungen betrachtet werden können. Unter diesem Posten werden als betriebliche Steueraufwendungen insbesondere der nicht tatsächlich auf die Steuern auf das Ergebnis anrechenbare Anteil des Immobiliensteuervorabzugs, Steuern auf Fahrzeuge, auf Antriebskraft oder auf das beschäftigte Personal, Akzisensteuern und Ausfuhrabschöpfungen ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesem Posten werden ebenfalls Minderwerte bei Realisierung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen, ausser wenn sie einem Skonto entsprechen; der Skonto wird unter dem Posten « V.C. Sonstige Finanzaufwendungen » ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">I. A. B. Brutto-Betriebsmarge (+) (-) Dieser Posten des in Artikel 82 § 2 erwähnten verkürzten Schemas der Ergebnisrechnung entspricht der algebraischen Summe folgender Posten des vollständigen Schemas der Ergebnisrechnung: I. A. Umsatzerlöse I. B. Veränderung des Bestandes an unfertigen und fertigen Erzeugnissen und an in Ausführung befindlichen Bestellungen I. C. Andere aktivierte Eigenleistungen I. D. Sonstige betriebliche Erträge II. A. Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe II. B. Übrige Lieferungen und Leistungen IV. B. Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens Unter diesem Posten werden Erträge (Zinsen, Dividenden usw.) aus den unter den Posten V, VII, VIII, IX und X aufgenommenen Vermögensteilen ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. C. Sonstige Finanzerträge Unter diesem Posten werden ausgewiesen: 1. Mehrwerte bei Realisierung von anderen Forderungen als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Geldanlagen und flüssigen Mitteln, 2.in der Ergebnisrechnung ausgewiesene Kapital- und Zinssubventionen, 3. Wechselkursdifferenzen und Differenzen aus der Umrechnung von Fremdwährung, ausser wenn sie spezifisch mit einem anderen Posten der Ergebnisrechnung verbunden sind;in diesem Fall dürfen sie unter diesem Posten ausgewiesen werden, 4. nicht mit bestimmten Vermögensteilen verbundene Erträge finanzieller Art. V. A. Aufwendungen für Verbindlichkeiten Unter diesem Posten werden ausgewiesen: 1. Aufwendungen für mit Verbindlichkeiten verbundene Zinsen, Provisionen und Kosten, 2.Abschreibungen von Kosten der Emission von Anleihen und des Disagios.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aktivierte Zinsen werden vom Betrag der unter diesem Posten ausgewiesenen Aufwendungen abgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">V. B. Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens mit Ausnahme der unter Posten II.E genannten Gegenstände (Zuführungen +, Rücknahmen -) Unter diesem Posten werden Wertminderungen, die auf andere Forderungen als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, auf Geldanlagen und auf flüssige Mittel gebucht wurden, ausgewiesen. Unter diesem Posten werden ebenfalls Rücknahmen von Wertminderungen auf diese Gegenstände des Umlaufvermögens ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">V. C. Sonstige Finanzaufwendungen Unter diesem Posten werden alle Aufwendungen finanzieller Art, die nicht unter Posten V.A oder V.B gebucht werden, ausgewiesen, und insbesondere: 1. Minderwerte bei Realisierung von anderen Forderungen als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Geldanlagen und flüssigen Mitteln, 2.der für die Gesellschaft bei der Umwandlung von Forderungen (Wechsel, Optionsscheine, Rechnungen usw.) entstandene Skontoaufwand, 3. Wechselkursdifferenzen und Differenzen aus der Umrechnung von Fremdwährung, ausser wenn sie spezifisch mit einem anderen Posten der Ergebnisrechnung verbunden sind;in diesem Fall dürfen sie unter diesem Posten ausgewiesen werden, 4. Aufwendungen in Bezug auf Posten des Eigenkapitals (nicht unter den Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens ausgewiesene Kosten der Einbringung oder Kapitalerhöhung, Steuer auf die an der Börse notierten Wertpapiere usw.), 5. Provisionen und finanzielle Aufwendungen. VII. Ausserordentliche Erträge VIII. Ausserordentliche Aufwendungen Unter diesen Posten müssen Erträge beziehungsweise Aufwendungen ausgewiesen werden, die ausserhalb der normalen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anfallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII. A. Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen Unter diesem Posten werden ausgewiesen: 1. in Anwendung von Artikel 64 § 1 Absatz 3 vorgenommene Rücknahmen von Abschreibungen, die in vorhergehenden Geschäftsjahren gebucht wurden, 2.Rücknahmen von Wertminderungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen, die in vorhergehenden Geschäftsjahren gebucht wurden und sich als überschüssig erwiesen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII. C. Auflösung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen Unter diesem Posten werden Auflösungen von Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die in vorhergehenden Geschäftsjahren gebildet wurden und sich als überschüssig erwiesen haben, ausgewiesen, ausser wenn es sich um Rückstellungen zur Deckung der im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anfallenden Risiken und Aufwendungen handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII. D. Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens Unter diesem Posten werden Mehrwerte ausgewiesen, die bei Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens realisiert werden. Handelt es sich um Sachanlagen, dürfen diese Mehrwerte jedoch unter dem Posten « I.D. Sonstige betriebliche Erträge » ausgewiesen werden, wenn ihre Realisierung sich angesichts der Regelmässigkeit und des normalen Charakters solcher Vorgänge in die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einreiht.</p>\n<p class=\"lf-p\">VIII. A. Ausserordentliche Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen Unter diesem Posten werden in Artikel 28 § 2, Artikel 61 § 1 Absatz 2 und § 2 und Artikel 64 § 1 Absatz 2 und § 2 erwähnte Abschreibungen und Wertminderungen ausgewiesen, sofern sie einen ausserordentlichen Charakter aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">VIII. C. Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen Unter diesem Posten werden Rückstellungen ausgewiesen, die zur Deckung der ausserhalb der normalen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anfallenden Risiken und Aufwendungen gebildet wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">VIII. D. Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens Unter diesem Posten werden Minderwerte ausgewiesen, die bei Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens realisiert werden. Handelt es sich um immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen, dürfen diese Minderwerte jedoch unter dem Posten « II.G. Sonstige betriebliche Aufwendungen » ausgewiesen werden, wenn ihre Realisierung sich angesichts der Regelmässigkeit und des normalen Charakters solcher Vorgänge in die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einreiht.</p>\n<p class=\"lf-p\">X. Steuern auf das Ergebnis Unter diesem Posten werden ausgewiesen: 1. als Steuern: a) auf das Ergebnis des Geschäftsjahres: - auf Steuern anrechenbare Vorauszahlungen und tatsächliche Steuervorabzüge, sofern der Betrag dieser Vorauszahlungen und Steuervorabzüge nicht über dem geschätzten Betrag der künftig geschuldeten Steuern liegt;ein solcher Überschuss wird auf der Aktivseite ausgewiesen, wie auch Vorauszahlungen von Steuern, die auf das folgende Geschäftsjahr vorgetragen wurden oder deren Erstattung beantragt wurde, - der Überschuss des geschätzten Betrags der auf das Ergebnis des Geschäftsjahres künftig geschuldeten Steuern im Vergleich zum Betrag der Vorauszahlungen und anrechenbaren Bestandteile, - Steuernachforderungen, für die eine Rückstellung gebildet wurde, - im Ausland gezahlte, geschuldete oder künftig geschuldete Steuern auf das Ergebnis, b) auf das Ergebnis vorhergehender Geschäftsjahre: gezahlte, geschuldete oder geschätzte Steuernachforderungen und Steuernachforderungen, für die eine Rückstellung gebildet wurde, 2.als Steuererstattungen und Auflösung von Steuerrückstellungen: erhaltene, festgestellte oder geschätzte Erstattungen von Steuern, die in vorhergehenden Geschäftsjahren übernommen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">XII. Einstellung in die steuerfreien Rücklagen Dieser Posten wird für die Einstellung bestimmter Erträge oder eines Anteils des Gewinns in die steuerfreien Rücklagen verwendet, wenn die betreffende Steuerbefreiung von der Beibehaltung im Gesellschaftsvermögen abhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt III - Inhalt bestimmter Pflichtangaben im Anhang Art. 97 - Der Inhalt bestimmter Pflichtangaben im Anhang wird wie folgt definiert: A. Nicht in der Bilanz ausgewiesene Rechte und Verpflichtungen 00. Von Dritten für Rechnung der Gesellschaft gestellte Sicherheiten Auf diesem Konto werden dingliche oder persönliche Sicherheiten erfasst, die von Dritten zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft gestellt worden sind, um die ordnungsgemässe Deckung aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen, die die Gesellschaft ihnen gegenüber eingegangen ist, zu sichern.01. Für Rechnung Dritter gestellte persönliche Sicherheiten Auf diesem Konto werden persönliche Sicherheiten erfasst, die von der Gesellschaft zugunsten Dritter gestellt oder unwiderruflich zugesagt worden sind, um die ordnungsgemässe Deckung aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen, die diese Dritten gegenüber anderen Gläubigern als der betreffenden Gesellschaft eingegangen sind, zu sichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wechselverpflichtungen sind Verpflichtungen, die sich für die Gesellschaft aus von ihr ausgestellten, indossierten oder avalierten, in Umlauf befindlichen Wechseln mit Ausnahme der von ihr ausgestellten Bankakzepte ergeben. 02. An eigenen Aktiva gestellte dingliche Sicherheiten Auf diesem Konto werden dingliche Sicherheiten erfasst, die die Gesellschaft an eigenen Aktiva gestellt oder unwiderruflich zugesagt hat, um die ordnungsgemässe Deckung eigener aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen beziehungsweise aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen Dritter zu sichern. Auf den Konten 021 und 023 in Bezug auf gestellte Sicherheiten muss gegebenenfalls nach Art der belasteten Aktiva unterschieden werden. 03.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erhaltene Sicherheiten Auf diesem Konto werden dingliche oder persönliche Sicherheiten erfasst, die die Gesellschaft erhalten hat, um die ordnungsgemässe Deckung aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu sichern, die ihr gegenüber von Dritten eingegangen wurden, mit Ausnahme von Sicherheiten und Kautionen in bar.04. Von Dritten in ihrem Namen, jedoch zugunsten und auf Gefahr der Gesellschaft gehaltene Güter und Werte Auf diesem Konto werden Güter und Werte erfasst, die Dritten gegenüber einem anderen Dritten gehören, aber für die die Gesellschaft die Risiken trägt und aus denen sie Erträge bezieht - beispielsweise Portagevereinbarungen -, wenn diese Güter und Werte nicht in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen.05.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verpflichtungen zum Erwerb und zur Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens Auf diesem Konto werden aufgegebene Bestellungen und Kaufverpflichtungen mit Option Dritter als Erwerbsverpflichtungen und angenommene Bestellungen und Dritten auf Vermögenswerte der Gesellschaft gewährte Optionen als Veräusserungsverpflichtungen erfasst. Erwerbs- und Veräusserungsverpflichtungen, die die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft betreffen und ihre Vermögens- oder Ertragslage nicht bedeutend beeinflussen können, müssen jedoch nicht erfasst werden. 06. Termingeschäfte Auf diesem Konto werden auf zu diesem Zweck vorgesehenen Konten Geschäfte in Bezug auf Terminkäufe und -verkäufe von Waren und Devisen und entsprechende Zahlungsverpflichtungen oder sich daraus ergebende Forderungen erfasst.07.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der Gesellschaft gehaltene Güter und Werte Dritter Auf diesem Konto werden auf gesonderten Konten erfasst: 1.langfristige Nutzungsrechte an Dritten gehörenden Gütern und entsprechende Verpflichtungen, sofern diese Rechte und Verpflichtungen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, 2. der Gesellschaft zur Verwahrung, Konsignation oder Be- oder Verarbeitung gegebene Güter und Werte Dritter und entsprechende Verpflichtungen gegenüber Deponenten und Kommittenten, 3.von der Gesellschaft auf eine andere Weise, für Rechnung Dritter oder zu deren Gunsten und auf deren Gefahr gehaltene Güter und Werte und entsprechende Verpflichtungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Sozialbilanz Für die Erstellung der Sozialbilanz ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. im Personalregister eingetragenen Arbeitnehmern: Personen, die im Personalregister, das aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, eingetragen sind und durch einen Arbeitsvertrag oder einen Praktikumsvertrag im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 an die Gesellschaft gebunden sind, 2. Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Personen: Arbeitnehmer, die durch einen Aushilfsarbeitsvertrag gebunden sind, um der Gesellschaft zur Verfügung gestellt zu werden, und Arbeitnehmer, die von einer natürlichen oder juristischen Person angestellt wurden und im Sinne des Gesetzes vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit der Gesellschaft zur Verfügung gestellt sind, 3. durchschnittlicher Anzahl der im Personalregister eingetragenen Arbeitnehmer: die durchschnittliche Anzahl Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des Geschäftsjahres im Personalregister eingetragen sind, 4.in Vollzeitgleichwerten ausgedrückter Anzahl Arbeitnehmer: das Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitbeschäftigungsgleichwerten, das für Teilzeitarbeitnehmer auf Basis der vertraglich festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen Arbeitszeit (Referenzarbeitnehmer) zu berechnen ist, 5. geleisteten Arbeitsstunden: Anzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden, also ohne Urlaub, Krankheitsurlaub, kurzfristige Beurlaubung und alle wegen Streik oder aus irgendwelchem anderen Grund verlorenen Stunden, 6.Vertragsart: - unbefristeter Vertrag, - befristeter Vertrag, - Vertrag zur Durchführung einer genau bestimmten Arbeit, - Vertretungsvertrag, 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausbildungsniveau: - Primarschulunterricht, - Sekundarschulunterricht, - nichtuniversitärer Hochschulunterricht, - Universitätsunterricht, 8.Berufskategorie: - Führungskräfte, - Angestellte, - Arbeiter, - sonstige. [C. Beizulegender Zeitwert Für die Erstellung der Aufstellung XX, die die Angaben in Bezug auf die Nichtbewertung von Finanzinstrumenten mit dem beizulegenden Zeitwert enthält: - ist unter beizulegendem Zeitwert der Wert zu verstehen, der nach einer der folgenden Methoden bestimmt wird: a) Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Markt ohne weiteres ermitteln lässt, entspricht er dem Marktwert.Lässt sich der Marktwert für das Finanzinstrument als Ganzes nicht ohne weiteres bestimmen, wohl aber für seine einzelnen Bestandteile oder für ein gleichartiges Finanzinstrument, so kann der Marktwert des Instruments aus den jeweiligen Marktwerten seiner Bestandteile oder dem Marktwert des gleichartigen Finanzinstruments abgeleitet werden. b) Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, wird dieser Wert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt.Diese Bewertungsmodelle und -methoden müssen eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten. - gelten Warenkontrakte, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, als derivative Finanzinstrumente, es sei denn, dass sie: a) geschlossen wurden, um den für Kauf, Verkauf oder eigene Verwendung erwarteten Bedarf der Gesellschaft abzusichern, und dienen weiterhin dazu, b) von Anfang an für diesen Zweck bestimmt waren und c) mit der Lieferung der Ware als abgegolten gelten.] [Art. 97 Unterteilung C eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2005)] KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen und Übergangsbestimmungen Art. 98 - § 1 - Versicherungsunternehmen, die nicht in Artikel 15 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnt sind, und Rückversicherungsunternehmen erstellen ihren Jahresabschluss gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen. § 2 - Der in Artikel 93 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Betrag ist der Betrag, der in den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 12. September 1983 zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen festgelegt worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 99</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in Anwendung von Artikel 511 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 durchgeführte Neubewertung der industriellen, kommerziellen oder landwirtschaftlichen Ausrüstung und damit gleichgesetzter Industriegebäude wird im Jahresabschluss gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Ausführung dieses Artikels behandelt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-100\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 100</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Es dürfen direkt auf der Passivseite unter dem Posten « III. Neubewertungsrücklagen » ausgewiesen und dort beibehalten werden, bis die Güter, auf die sie sich beziehen, realisiert sind: 1. Rücknahmen von Wertminderungen auf Beteiligungen, Effekten und andere Wertpapiere im Portefeuille, sofern diese Wertminderungen vor dem 1.Januar 1976 oder - für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt - vor Beginn des 1977 abgeschlossenen Geschäftsjahres gebucht wurden, 2. Rücknahmen von Wertminderungen, die auf immaterielle Anlagewerte und auf Sachanlagen zeitlich unbegrenzter Nutzung gebucht wurden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 101</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Gesellschaften, die am 1. Januar 1986 im Rahmen einer Pensionsregelung zugunsten ihres Personals Verpflichtungen hinsichtlich der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen eingegangen waren, deren Teil in Bezug auf Arbeitsleistungen für die Jahre vor dem 1. Januar 1986 von einem autonomen Pensionsfonds übernommen worden ist, werden - falls die vom autonomen Pensionsfonds gebildeten Rückstellungen unzureichend sind - von der Bildung von Rückstellungen zur Deckung dieses Teils der Verpflichtungen befreit, sofern der Pensionsfonds davon befreit ist gemäss Artikel 63 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, so wie er durch Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 1985 zur Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen auf private Vorsorgeeinrichtungen für anwendbar erklärt worden ist auf private Vorsorgeeinrichtungen. § 2 - Gesellschaften, die am 1. Januar 1986 im Rahmen einer Pensionsregelung ohne Beitrag der Teilnehmer zugunsten ihres Personals Verpflichtungen hinsichtlich der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen eingegangen waren und keine Rückstellungen zur Deckung dieser Verpflichtungen gebildet hatten, werden von der Bildung von Rückstellungen für den Teil der Verpflichtungen in Bezug auf Leistungen der Teilnehmer, die vor diesem Datum in Dienst getreten sind, befreit. § 3 - Für Gesellschaften, die in Artikel 63 § 5 des Gesetzes vom 9 Juli 1975 erwähnt sind, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1985 auf private Vorsorgeeinrichtungen für anwendbar erklärt worden ist, wird das in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Datum vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1986 durch den 1. Januar 1993 ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-102\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 102</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Für Verträge, die vor dem 1. Januar 1980 abgeschlossen worden sind, in Artikel 62 erwähnte Rechte gewähren und sich auf unbewegliche Güter beziehen: 1. werden gestaffelte Gebühren und Mietpreise für das Geschäftsjahr unter dem Posten « II.B. Übrige Lieferungen und Leistungen » der Ergebnisrechnung ausgewiesen; ihr Betrag wird im Anhang angegeben, 2. werden Nutzungsrechte jährlich auf der Aktivseite des Nehmers für den Teil der gestaffelten Gebühren und Mietpreise für spätere Geschäftsjahre ausgewiesen, der dem wiederherzustellenden Kapital gemäss dem Wert des Gutes entspricht, auf das sich der Vertrag bezieht, 3.wird in der unter Punkt III des Anhangs zum Jahresabschluss vorgesehenen Aufstellung des Anlagevermögens unter dem Posten « Abschreibungen und Wertminderungen » der Teil der Gebühren und Mietpreise für abgeschlossene Geschäftsjahre ausgewiesen, der dem wiederherzustellenden Kapital gemäss dem Wert des Gutes entspricht, auf das sich der Vertrag bezieht, 4. bucht der Eigentümer das in Leasing gegebene Gut in der Bilanz unter dem Aktivposten « Sonstige Sachanlagen » und die Gebühren und Mietpreise in der Ergebnisrechnung unter den betrieblichen Erträgen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird für Gesellschaften, die in dem 1983 abgeschlossenen Geschäftsjahr einen durchschnittlichen Beschäftigtenzahl bis zu hundert Arbeitnehmern, einen Umsatz ohne Mehrwertsteuer bis zu hundert Millionen Franken und eine Bilanzsumme am Ende dieses Geschäftsjahres bis zu fünfzig Millionen Franken aufwiesen, das Datum vom 1 Januar 1980 durch den 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1984 ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-103\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 103</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels, die die Buchung der auf der Aktivseite ausgewiesenen Restrukturierungskosten unter dem Posten « Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens » vorsehen, finden Anwendung auf Kosten, die im Rahmen einer Restrukturierung entstanden sind, die zum ersten Mal in den Jahresabschluss eines Geschäftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1983 beginnt, eingearbeitet wird. § 2 - Artikel 67 § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 77 finden Anwendung auf die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten, die nach Beginn des am 4. Dezember 1987 laufenden Geschäftsjahres in das Gesellschaftsvermögen aufgenommen wurden Für die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten, die vor Beginn des am 4. Dezember 1987 laufenden Geschäftsjahres in das Gesellschaftsvermögen aufgenommen wurden, bleiben die Bestimmungen, die vor dem Königlichen Erlass vom 6. November 1987 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen galten, anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 104</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem 1. Januar 1999 und bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossene Jahresabschlüsse dürfen nach Wahl der Gesellschaft entweder auf Belgische Franken oder auf Euro lauten. Die Wahl des Euros für die Erstellung des Jahresabschlusses eines Geschäftsjahres bringt mit sich, dass Jahresabschlüsse aller folgenden Geschäftsjahre ebenfalls auf Euro lauten müssen Nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossene Jahresabschlüsse müssen auf Euro lauten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-105\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 105</span><span class=\"lf-art-t\">Ab dem 1. Januar 2002 werden in Artikel 22 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 3] die Wörter « auf Belgische Franken oder » gestrichen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">TITEL II - Konsolidierter Abschluss KAPITEL I - Konsolidierungskreis Art. 106 - Die konsolidierende Gesellschaft und alle ihre Tochterunternehmen sind zu konsolidieren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-107\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 107</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Tochterunternehmen braucht nicht in die Konsolidierung einbezogen zu werden: 1. wenn es nur von untergeordneter Bedeutung ist und seine Einbeziehung für die Beurteilung der konsolidierten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bedeutungslos wäre;erfüllen mehrere Tochterunternehmen diese Bedingung, darf von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sie insgesamt die gestellte Bedingung erfüllen, 2. wenn erhebliche und andauernde Beschränkungen die tatsächliche Ausübung der Kontrollbefugnis über das betreffende Tochterunternehmen und die Verwendung seines Vermögens nachhaltig beeinträchtigen, 3.wenn die für seine Einbeziehung in die Konsolidierung erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind, 4. wenn seine Aktien oder Anteile ausschliesslich zum Zwecke ihrer Weiterveräusserung gehalten werden. Die Anwendung des vorliegenden Artikels ist im Anhang hinreichend zu begründen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-108\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 108</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Ein Tochterunternehmen, über das die konsolidierende Gesellschaft eine De-facto-Kontrolle besitzt, wird nicht in die Konsolidierung einbezogen, wenn sich seine Einbeziehung in die Konsolidierung als unvereinbar mit dem in Artikel 115 vorgesehenen Grundsatz erweist Die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen.] [Art. 108 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 10. November 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 2. Dezember 2005)] Art. 109 - In Liquidation befindliche Tochterunternehmen und Tochterunternehmen, die von der Fortsetzung ihrer Tätigkeiten abgesehen haben oder für die nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre Tätigkeiten fortsetzen werden, werden nicht in die Konsolidierung einbezogen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-110\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 110</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beteiligungen an Tochterunternehmen, die in Anwendung der Artikel 108 und 109 nicht in die Konsolidierung einbezogen wurden, werden in den konsolidierten Abschluss nach der Equity-Methode einbezogen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Werden Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse von Tochterunternehmen, die in Anwendung der Artikel 108 und 109 nicht in die Konsolidierung einbezogen wurden, nicht in Belgien offen gelegt, so sind sie dem konsolidierten Abschluss beizufügen oder der Öffentlichkeit am Sitz der konsolidierenden Gesellschaft zur Verfügung zu halten; in letzterem Fall müssen sie auf blossen Antrag erhältlich sein; das dafür berechnete Entgelt darf den Kostpreis der Kopie nicht übersteigen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 112</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hat sich die Zusammensetzung der konsolidierten Einheit im Laufe des Geschäftsjahres erheblich geändert, so sind im Anhang Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinander folgenden konsolidierten Abschlüsse sinnvoll zu vergleichen</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL II - Allgemeine Grundsätze Art. 113 - Der konsolidierte Abschluss besteht aus Bilanz, Ergebnisrechnung und Anhang. Diese Unterlagen bilden ein Ganzes.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Die Posten des konsolidierten Abschlusses lauten [...] auf Euro. [Art. 113 Abs. 2 abgeändert durch Art. 169 Nr. 1 des K.E. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Februar 2001)] Art. 114 - [§ 1 - Der konsolidierte Abschluss wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels erstellt. § 2 - Das Verwaltungsorgan jeder konsolidierenden Gesellschaft kann jedoch beschliessen, den konsolidierten Abschluss in Anwendung sämtlicher vom International Accounting Standards Board bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards, die am Bilanzstichtag in Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards von der Europäischen Kommission übernommen worden sind, zu erstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Beschluss ist unwiderruflich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Gebrauch dieser Möglichkeit wird im Anhang zum konsolidierten Abschluss vermerkt, dass das Unternehmen über die dafür notwendigen administrativen und organisatorischen Mittel verfügt, wobei diese Mittel beschrieben werden, und dass es sämtliche vom International Accounting Standards Board bestimmte Standards, die am Bilanzstichtag in Anwendung von Artikel 3 der in Absatz 1 erwähnten Verordnung von der Europäischen Kommission übernommen worden sind, anwendet. § 3 - Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, müssen Gesellschaften nach belgischem Recht, deren Finanzinstrumente am jeweiligen Bilanzstichtag zum Handel in einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind, ihre konsolidierten Abschlüsse in Anwendung sämtlicher vom International Accounting Standards Board bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards, die am Bilanzstichtag in Anwendung von Artikel 3 der in § 2 erwähnten Verordnung von der Europäischen Kommission übernommen worden sind, erstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von vorhergehendem Absatz müssen Gesellschaften nach belgischem Recht, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel in einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind, und Gesellschaften, deren Finanzinstrumente zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2002 begann, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden, ihre konsolidierten Abschlüsse erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen, in Anwendung sämtlicher vom International Accounting Standards Board bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards, die am Bilanzstichtag in Anwendung von Artikel 3 der in § 2 erwähnten Verordnung von der Europäischen Kommission übernommen worden sind, erstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In vorliegendem Paragraphen erwähnte Gesellschaften, die keinen Gebrauch von der in § 2 vorgesehenen Möglichkeit gemacht hätten, ergreifen die notwendigen administrativen und organisatorischen Massnahmen, um ihre Verpflichtung, ihre konsolidierten Abschlüsse in Anwendung sämtlicher vom International Accounting Standards Board bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards, die am Bilanzstichtag in Anwendung von Artikel 3 der in § 2 erwähnten Verordnung von der Europäischen Kommission übernommen worden sind, zu erstellen, rechtzeitig einzuhalten. § 4 - Wenn durch Anwendung von § 2 oder § 3 konsolidierte Abschlüsse in Anwendung sämtlicher vom International Accounting Standards Board bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards, die am Bilanzstichtag von der Europäischen Kommission übernommen worden sind, erstellt werden, enthält der Anhang zum konsolidierten Abschluss neben den Angaben, die durch die übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards vorgeschrieben sind, folgende Angaben, sofern sie nicht durch die besagten Standards verlangt werden: 1. für jede (nicht) in die Konsolidierung einbezogene Gesellschaft und für assoziierte Gesellschaften, Name, Sitz und, wenn es sich um eine Gesellschaft nach belgischem Recht handelt, von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer, 2.durchschnittlichen Personalbestand der in die Konsolidierung einbezogenen Gesellschaften, getrennt nach Gruppen, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesamtbetrag der Bezüge, die zu Lasten des Geschäftsjahres den Verwaltern oder Geschäftsführern der konsolidierenden Gesellschaft für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dieser Gesellschaft, ihren Tochterunternehmen und assoziierten Gesellschaften gewährt worden sind, einschliesslich des Betrags der Ruhestandspensionen, die ehemaligen Verwaltern oder Geschäftsführern aus demselben Grund gewährt worden sind, 4.Gesamtbetrag der Vorschüsse und Kredite, die Verwaltern oder Geschäftsführern der konsolidierenden Gesellschaft von dieser Gesellschaft, einem Tochterunternehmen oder einer assoziierten Gesellschaft gewährt worden sind.] [Art. 114 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. Januar 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2005)] Art. 115 - Der konsolidierte Abschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der konsolidierten Einheit zu vermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Reicht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht aus, um diese Vorschrift einzuhalten, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-116\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 116</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer in den Kapiteln II bis VI des vorliegenden Titels vorgesehenen Bestimmung unvereinbar mit der in Artikel 115 vorgesehenen Vorschrift, muss in Anwendung des vorerwähnten Artikels davon abgewichen werden Eine solche Abweichung ist im Anhang hinreichend zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der konsolidierten Einheit ist im Anhang zum konsolidierten Abschluss des Geschäftsjahres darzulegen, in dem diese Abweichung zum ersten Mal angewandt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-117\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 117</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der konsolidierte Abschluss muss klar und übersichtlich erstellt werden und einerseits Art und Betrag der Vermögenswerte und Rechte der konsolidierten Einheit, ihrer Verbindlichkeiten und Verpflichtungen und ihrer Eigenmittel am Bilanzstichtag und andererseits für das an diesem Datum abgeschlossene Geschäftsjahr Art und Betrag ihrer Erträge und Aufwendungen systematisch angeben. Er muss die Anteile Dritter sowohl in der Bilanz als auch in der Ergebnisrechnung gesondert ausweisen. § 2 - Eine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, zwischen Rechten und Verpflichtungen und zwischen Erträgen und Aufwendungen ist ausser in den durch vorliegenden Titel vorgesehenen Fällen unzulässig</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-118\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 118</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Konsolidierte Bilanz und Ergebnisrechnung müssen aus einem kohärenten und nachprüfbaren Buchhaltungssystem hervorgehen, das die buchhalterische Kontinuität des konsolidierten Abschlusses von einem Geschäftsjahr zum anderen gewährleistet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-119\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119</span><span class=\"lf-art-t\">Der konsolidierte Abschluss wird zum selben Stichtag wie der Jahresabschluss der konsolidierenden Gesellschaft erstellt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Rücksicht auf den Bilanzstichtag der Mehrzahl oder der bedeutendsten der in die Konsolidierung einbezogenen Gesellschaften und Unternehmen kann der konsolidierte Abschluss jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erstellt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-120\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 120</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Artikel 137, 144, 147 und 148 enthält der konsolidierte Abschluss alle Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens und alle Rechte und Verpflichtungen der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen am Stichtag des konsolidierten Abschlusses sowie alle Erträge und Aufwendungen der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen, die auf den durch die konsolidierte Ergebnisrechnung gedeckten Zeitraum entfallen Erweist sich die Einbeziehung in den konsolidierten Abschluss der Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens und der Rechte und Verpflichtungen der konsolidierenden Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens am Stichtag des konsolidierten Abschlusses und ihrer beziehungsweise seiner Erträge und Aufwendungen, die auf den durch die konsolidierte Ergebnisrechnung gedeckten Zeitraum entfallen, als äusserst schwierig oder würde dies die Erstellung und Offenlegung des konsolidierten Abschlusses unverhältnismässig verzögern, dürfen sie zu einem anderen Zeitpunkt berücksichtigt werden. Zwischen beiden Daten oder den berücksichtigten Zeiträumen dürfen jedoch keinesfalls mehr als drei Monate liegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-121\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 121</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird von der in Artikel 119 Absatz 2 oder Artikel 120 Absatz 2 erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht, so ist dies im Anhang hinreichend zu begründen; Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der konsolidierenden Gesellschaft oder des betreffenden Tochterunternehmens - insbesondere zwischen diesem Tochterunternehmen und der konsolidierenden Gesellschaft oder anderen in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen -, die zwischen dem Bilanzstichtag, an dem ihr beziehungsweise sein Jahresabschluss in den konsolidierten Abschluss einbezogen wurde, und dem Stichtag des konsolidierten Abschlusses eingetreten sind, werden im konsolidierten Abschluss berücksichtigt oder in seinem Anhang angegeben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-122\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 122</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine Gesellschaft, die aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches nicht verpflichtet ist, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen und offen zu legen, entweder infolge von Sonderbestimmungen oder auf eigene Initiative einen konsolidierten Abschluss offen legt oder ihn den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern, einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht mitteilt, muss dieser Abschluss gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels erstellt werden, sofern die betreffenden Sonderbestimmungen nicht davon abweichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die konsolidierende Gesellschaft muss von ihrer Kontrollbefugnis Gebrauch machen, um die in die Konsolidierung einbezogenen oder einzubeziehenden Tochterunternehmen dazu zu bewegen, dass sie ihr auf ihr Verlangen hin die Auskünfte rechtzeitig erteilen, die sie benötigt, um den Verpflichtungen nachzukommen, die sich für sie aus vorliegendem Titel ergeben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ausser bei Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 wird die konsolidierte Bilanz nach Ergebnisverwendung erstellt, das heisst nach Verwendung des unkonsolidierten Ergebnisses der konsolidierenden Gesellschaft. Wenn in Ermangelung eines Beschlusses des zuständigen Organs diese Verwendung nicht endgültig ist, wird die konsolidierte Bilanz unter der aufschiebenden Bedingung dieses Beschlusses erstellt KAPITEL III - Bewertungsregeln Art. 125 - In den konsolidierten Abschluss einbezogene Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens und Rechte und Verpflichtungen werden gemäss den Artikeln 28 bis 77 mit Ausnahme der Artikel 34, 44 und 76 bewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden nach einheitlichen Regeln bewertet. Sind in den Finanzausweisen der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen Bestandteile des Aktiv- oder Passivvermögens nicht nach den auf den konsolidierten Abschluss angewandten Regeln bewertet worden, so sind diese Bestandteile für ihre Einbeziehung in die Konsolidierung neu zu bewerten, es sei denn, dass das Ergebnis dieser Neubewertung unter Berücksichtigung der in Artikel 115 erwähnten Zielsetzung nur von untergeordneter Bedeutung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 2 ist nicht anwendbar, sofern angesichts des wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs, in dem diese Bestandteile erscheinen, grundsätzlich oder hinsichtlich der Anwendung unterschiedliche Regeln gerechtfertigt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ausnahmefällen darf von Absatz 2 abgewichen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Anhang werden die Fälle, in denen in Anwendung der Absätze 3 und 4 unterschiedliche Bewertungsregeln beibehalten worden sind, und die Gründe dafür angegeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-126\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 126</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet von Artikel 128 hat die konsolidierende Gesellschaft für ihren konsolidierten Abschluss dieselben Bewertungsregeln anzuwenden wie diejenigen, die sie auf ihren Jahresabschluss anwendet In Ausnahmefällen darf von diesem Grundsatz abgewichen werden, vorausgesetzt, dass die angewandten Regeln mit Titel I des vorliegenden Buches übereinstimmen. Eventuelle Abweichungen sind im Anhang zum konsolidierten Abschluss hinreichend zu begründen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-127\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 127</span><span class=\"lf-art-t\">Bewertungsregeln und ihre Anwendung müssen für alle Geschäftsjahre identisch sein</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden jedoch angepasst, falls unter anderem infolge wichtiger Änderungen in den Tätigkeiten der konsolidierenden Gesellschaft, in der Struktur ihres Vermögens oder der wirtschaftlichen oder technologischen Umstände die vorher angewandten Bewertungsregeln die Vorschrift von Artikel 115 nicht mehr erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 116 Absatz 2 und 3 ist auf diese Anpassungen anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sind im Jahresabschluss der konsolidierenden Gesellschaft oder eines in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmens Bestandteile des Aktivvermögens gemäss den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen Gegenstand höherer Abschreibungen oder Wertminderungen gewesen als wirtschaftlich gerechtfertigt oder sind im Jahresabschluss der konsolidierenden Gesellschaft oder eines in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmens Bestandteile des Passivvermögens gemäss den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen zu einem höheren Betrag gebucht, gebildet oder bewertet worden als wirtschaftlich gerechtfertigt, so dürfen diese Bestandteile erst nach Wegfall dieser Verzerrungen in den konsolidierten Abschluss übernommen werden, ausser wenn die betreffenden Beträge unter Berücksichtigung der in Artikel 115 erwähnten Zielsetzung nur von untergeordneter Bedeutung sind Konsolidierende Gesellschaften haben jedoch die Möglichkeit, diese Verzerrungen zu belassen, vorausgesetzt, dass ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Geschäftsjahres im Anhang dargelegt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-129\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 129</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In der konsolidierten Bilanz und Ergebnisrechnung ist der Konsolidierungsunterschied zwischen dem Steueraufwand, der dem Geschäftsjahr und den vorhergehenden Geschäftsjahren zugerechnet werden muss, und den für diese Geschäftsjahre bereits gezahlten oder zu zahlenden Steuern zu berücksichtigen, soweit sich daraus für die konsolidierende Gesellschaft oder ein in die Konsolidierung einbezogenes Tochterunternehmen in absehbarer Zukunft wahrscheinlich ein tatsächlicher Aufwand ergibt Diese latenten Steuern werden in der konsolidierten Bilanz unter einem gesonderten Passivposten « IX.B. Aufgeschobene Steuern und latente Steuern » ausgewiesen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-130\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 130</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Bestandteile des Aktiv- oder Passivvermögens für ihre Einbeziehung in die Konsolidierung angepasst oder neu berechnet werden, werden Abschreibungen, Wertminderungen und Ergebnisse aus Veräusserungen im konsolidierten Abschluss auf der Grundlage dieses angepassten oder neu berechneten Wertes gebucht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Verpflichtungen und Erträge und Aufwendungen von in die Konsolidierung einbezogenen ausländischen Tochterunternehmen werden vor ihrer Einbeziehung in den konsolidierten Abschluss [...] in Euro umgerechnet, und zwar entweder gemäss der monetären/nichtmonetären Methode oder gemäss der Stichtagskursmethode Die gewählte Methode muss die Vorschrift des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes, das in Artikel 115 erwähnt ist, erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beide Methoden dürfen für verschiedene in die Konsolidierung einbezogene ausländische Tochterunternehmen gleichzeitig angewandt werden, sofern: 1. die Wahl objektive Kriterien erfüllt und 2.diese Kriterien systematisch angewandt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Sonderfällen und unter Einhaltung von Artikel 115 und der Nummern 1 und 2 des vorhergehenden Absatzes dürfen konsolidierende Gesellschaften andere Umrechnungsmethoden anwenden. [Art. 131 Abs. 1 abgeändert durch Art. 169 Nr. 2 des K.E. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Februar 2001)] Art. 132 - § 1 - Gemäss der monetären/nichtmonetären Methode werden nichtmonetäre Aktiva und diesbezügliche Abschreibungen, Wertminderungen und Abrechnungen zu dem Umrechnungskurs umgerechnet, der bei Aufnahme dieser Aktiva in das Vermögen der konsolidierenden Gesellschaft oder des betreffenden Tochterunternehmens oder - wenn später - an dem in Artikel 139 Absatz 2 erwähnten Datum galt. Monetäre Aktiva und Passiva, Rechte und Verpflichtungen werden zum Stichtagskurs umgerechnet; ist das Kursrisiko für einen monetären Posten Gegenstand eines spezifischen Sicherungsgeschäfts, so werden der monetäre Posten und das Sicherungsgeschäft gleichzeitig umgerechnet, entweder zum Stichtagskurs oder zum Kurs des Sicherungsgeschäfts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäss der Stichtagskursmethode werden alle sowohl monetäre als auch nichtmonetäre Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Verpflichtungen - einschliesslich Kurssicherungsgeschäften mit Ausnahme der gemäss Absatz 1 zu behandelnden Geschäfte - zum Stichtagskurs umgerechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erträge und Aufwendungen werden zu dem am Datum ihrer Feststellung geltenden Umrechnungskurs umgerechnet; sie dürfen jedoch zum einem Durchschnittskurs für den Zeitraum oder einem Durchschnittskurs für das Geschäftsjahr umgerechnet werden. § 2 - 1. Bei Anwendung der monetären/nichtmonetären Methode werden Umrechnungsdifferenzen in der Ergebnisrechnung ausgewiesen; sie können jedoch gemäss den Methoden behandelt werden, die die konsolidierende Gesellschaft für die Behandlung von Umrechnungsdifferenzen in ihrem Jahresabschluss anwendet. 2. Bei Anwendung der Stichtagskursmethode werden unter dem Passivposten « Umrechnungsdifferenzen » ausgewiesen: a) Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der Umrechnung des Nettovermögens des Tochterunternehmens zu Beginn des Zeitraums zu einem anderen Kurs als dem zuvor verwendeten Kurses ergeben, b) Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der Verwendung des Stichtagskurses in der Bilanz und eines anderen Kurses in der Ergebnisrechnung ergeben, c) Umrechnungsdifferenzen, die sich aus anderen Änderungen im Eigenkapital des Tochterunternehmens ergeben.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Umrechnungsdifferenzen unter dem Passivposten « Umrechnungsdifferenzen » ausgewiesen werden, wird der zuzurechnende Anteil dieser Differenzen unter dem Passivposten « Anteile Dritter » ausgewiesen;wenn diese Differenzen in der Ergebnisrechnung ausgewiesen werden, wird der zuzurechnende Anteil dieser Differenzen unter dem Posten « Anteil Dritter am Ergebnis » ausgewiesen. 4. In Sonderfällen und unter Einhaltung von Artikel 115 dürfen konsolidierende Gesellschaften andere Methoden für die Behandlung von Umrechnungsdifferenzen anwenden, vorausgesetzt, dass die in Artikel 131 Absatz 2 und 3 Nr.1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Konsolidierungsmethoden Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze Art. 133 - Im konsolidierten Abschluss sind Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der konsolidierten Einheit so auszuweisen, als ob sie eine einzige Gesellschaft wäre.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-134\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 134</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im konsolidierten Abschluss: 1. werden Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Verpflichtungen und Erträge und Aufwendungen der konsolidierenden Gesellschaft und ihrer Tochterunternehmen, über die sie die alleinige Kontrolle besitzt, vollständig konsolidiert, 2.werden Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Verpflichtungen und Erträge und Aufwendungen gemeinsamer Tochterunternehmen anteilsmässig konsolidiert, 3. werden Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften, so wie sie in Artikel 12 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert sind, bewertet und wird der Anteil am Ergebnis dieser Gesellschaften nach der Equity-Methode übernommen. Gemeinsame Tochterunternehmen dürfen jedoch in den konsolidierten Abschluss nach der Equity-Methode einbezogen werden, wenn ihre Tätigkeit nicht eng in die Tätigkeit der Gesellschaft, die über die gemeinsame Kontrolle verfügt, einbezogen ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-135\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 135</span><span class=\"lf-art-t\">In der Anwendung der Konsolidierungsgrundsätze und -methoden soll Stetigkeit bestehen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Anwendung der Vorschrift von Artikel 115 darf von Absatz 1 abgewichen werden. In diesem Fall ist Artikel 116 Absatz 2 und 3 anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Vollkonsolidierung Unterabschnitt I - Konsolidierte Bilanz Art. 136 - Unbeschadet der Artikel 137 und 144 werden alle Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen in die konsolidierte Bilanz übernommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-137\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 137</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In der konsolidierten Bilanz wird das Eigenkapital jedes in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmens: a) in Höhe des Teils seines Eigenkapitals, der auf seine Aktien und Anteile entfällt, die von der konsolidierenden Gesellschaft und den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, mit dem Buchwert dieser Aktien und Anteile in der Buchhaltung der konsolidierenden Gesellschaft und der Tochterunternehmen, die sie halten, verrechnet, b) in Höhe des Teils seines Eigenkapitals, der auf seine Aktien und Anteile entfällt, die von anderen Personen als der konsolidierenden Gesellschaft und den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, in der konsolidierten Bilanz unter dem Passivposten « Anteile Dritter » ausgewiesen. Art. 138 - Das für die Anwendung von Artikel 137 berücksichtigte Eigenkapital des Tochterunternehmens ergibt sich aus dem Buchwert der Vermögensteile, Rückstellungen und Verbindlichkeiten dieses Tochterunternehmens, gegebenenfalls nach Anpassung des Buchwertes dieser Bestandteile gemäss den Artikeln 125, 126, 128 und 129. Das Eigenkapital enthält das Ergebnis des Geschäftsjahres zum Zeitpunkt des Erwerbs, ausser sofern dieses Ergebnis vor dem Erwerb Gegenstand einer Zuerkennung als Abschlagsdividende war</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-139\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 139</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung des Wertes des Eigenkapitals des Tochterunternehmens und die in Artikel 137 Buchstabe a) erwähnte Verrechnung erfolgen für jedes Tochterunternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien und Anteile oder an einem ihm nahem Zeitpunkt Wenn jedoch: a) eine Gesellschaft erstmalig einen konsolidierten Abschluss erstellt, darf diese Verrechnung in Höhe der zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Aktien und Anteile am Datum des Beginns des Geschäftsjahres erfolgen, auf das sich dieser erste konsolidierte Abschluss bezieht, b) ein Tochterunternehmen, das früher weder konsolidiert noch nach der Equity-Methode einbezogen wurde, erstmalig in die Konsolidierung einbezogen wird, darf diese Verrechnung in Höhe der zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Aktien und Anteile am Datum des Beginns des Geschäftsjahres erfolgen, auf das sich der konsolidierte Abschluss bezieht, in den das betreffende Tochterunternehmen erstmalig einbezogen wird. Art. 140 - Im konsolidierten Abschluss wird der sich bei der Verrechnung gemäss Artikel 137 Buchstabe a) ergebende Unterschiedsbetrag, so weit möglich, auf die Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens angerechnet, deren Wert höher oder niedriger als ihr Buchwert in der Buchhaltung des Tochterunternehmens ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein nach Anwendung von Absatz 1 verbleibender Unterschiedsbetrag wird in der konsolidierten Bilanz unter dem Posten « Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung » ausgewiesen, auf der Aktivseite wenn positiv, auf der Passivseite wenn negativ.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 2 erwähnte positive und negative Konsolidierungsunterschiede dürfen nicht miteinander verrechnet werden, ausser wenn sie sich auf ein und dasselbe Tochterunternehmen beziehen; in letzterem Fall ist die Verrechnung Pflicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in Anwendung von Absatz 1 Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens von Tochterunternehmen neu berechnet werden, wird der Anteil Dritter an diesen Neuberechnungen in der konsolidierten Bilanz unter dem Passivposten « Anteile Dritter » ausgewiesen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-141\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 141</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In Artikel 140 Absatz 2 erwähnte positive Konsolidierungsunterschiede werden zu Lasten der konsolidierten Ergebnisrechnung nach einem angemessenen Abschreibungsplan abgeschrieben, der der voraussichtlichen Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensteils entspricht. Wenn ihre Abschreibung auf mehr als fünf Jahre verteilt wird, ist dies im Anhang hinreichend zu begründen Diese Unterschiedsbeträge sind Gegenstand zusätzlicher oder ausserordentlicher Abschreibungen, wenn ihre Beibehaltung in der konsolidierten Bilanz zu diesem Wert aufgrund geänderter wirtschaftlicher Umstände nicht mehr wirtschaftlich gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den in Absatz 1 erwähnten Fällen werden die Abschreibungen in der Ergebnisrechnung unter einem gesonderten Posten der betrieblichen Aufwendungen oder der Finanzaufwendungen ausgewiesen; in den in Absatz 2 erwähnten Fällen unter den ausserordentlichen Ergebnissen. § 2 - Negative Konsolidierungsunterschiede dürfen nicht in der konsolidierten Ergebnisrechnung ausgewiesen werden. Wenn jedoch ein negativer Konsolidierungsunterschied einer an dem gemäss den Bestimmungen von Artikel 139 berücksichtigten Datum erwarteten ungünstigen Entwicklung der künftigen Ergebnisse des betreffenden Tochterunternehmens oder erwarteten Aufwendungen entspricht, wird er in der konsolidierten Ergebnisrechnung ausgewiesen, soweit und zu dem Zeitpunkt, zu dem sich diese Erwartungen erfüllen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-142\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 142</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Aktien oder Anteile eines in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmens ganz oder teilweise ausserhalb des Konsolidierungskreises realisiert werden, wird der verbleibende Konsolidierungsunterschied im Verhältnis zu den realisierten Aktien oder Anteilen gelöscht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-143\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 143</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Aktien oder Anteile am Kapital der konsolidierenden Gesellschaft, die von ihr selbst oder von einem in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, werden in der konsolidierten Bilanz unter Aktivposten IX ausgewiesen Im Anhang werden die Anzahl Aktien oder Anteile der konsolidierenden Gesellschaft, die von ihr selbst und von ihren in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, und der Prozentsatz der ausgegebenen Aktien oder Anteile, den sie darstellen, angegeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-144\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 144</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In der konsolidierten Bilanz werden weggelassen: 1. gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der konsolidierenden Gesellschaft und den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen, 2.Gewinne und Verluste, die in den Wert eines in der konsolidierten Bilanz ausgewiesenen Vermögensteils eingehen, der von der konsolidierenden Gesellschaft oder einem in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen erworben wurde, ausser sofern Artikel 146 Absatz 2 und 3 angewandt wird Unterabschnitt II - Konsolidierte Ergebnisrechnung Art. 145 - Unbeschadet von Artikel 146 und der Artikel 153 und 155 werden alle Erträge und Aufwendungen der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen in die konsolidierte Ergebnisrechnung übernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie enthält unter den Aufwendungen den Teil des Ergebnisses der Tochterunternehmen, der bei der Verwendung anders als als Dividende zuerkannt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einstellung in die steuerfreien Rücklagen wird der Ergebnisrechnung entnommen und in der Ergebnisverwendung ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleiches gilt für Entnahmen aus diesen steuerfreien Rücklagen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-146\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 146</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In der konsolidierten Ergebnisrechnung werden weggelassen: 1. gegenseitige Erträge und Aufwendungen aus Geschäften zwischen der konsolidierenden Gesellschaft und den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen oder zwischen Letzteren, 2.Gewinne und Verluste, die in den Wert eines in der konsolidierten Bilanz ausgewiesenen Vermögensteils eingehen, der von der konsolidierenden Gesellschaft oder einem in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen erworben wurde, 3. realisierte Mehr- und Minderwerte auf Beteiligungen an der konsolidierenden Gesellschaft oder an in die Konsolidierung einbezogenen oder nach der Equity-Methode einbezogenen Tochterunternehmen, die an die konsolidierende Gesellschaft oder an in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen veräussert wurden, 4.Dividenden, die von der konsolidierenden Gesellschaft oder von in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen der konsolidierenden Gesellschaft oder in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen zuerkannt wurden, 5. Wertminderungen auf Beteiligungen an der konsolidierenden Gesellschaft oder an in die Konsolidierung einbezogenen oder nach der Equity-Methode einbezogenen Tochterunternehmen. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 können Gewinne und Verluste nach dem Anteil, den die konsolidierende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar am Kapital der einzelnen Tochterunternehmen hält, weggelassen werden (prozentualer Anteil) In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 können Gewinne und Verluste in der Konsolidierung beibehalten werden, wenn das Geschäft zu normalen Marktbedingungen geschlossen wurde und die Weglassung dieser Ergebnisse einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Abweichungen sind im Anhang anzugeben; wenn ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der konsolidierten Einheit bedeutend ist, ist dies im Anhang zum konsolidierten Abschluss anzugeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-147\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 147</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Teil des Ergebnisses der vollständig konsolidierten Tochterunternehmen, der Aktien oder Anteilen entspricht, die von anderen Personen als der konsolidierenden Gesellschaft oder den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, wird in der konsolidierten Ergebnisrechnung unter dem Posten « Anteil Dritter am Ergebnis » ausgewiesen Unterabschnitt III - Konsolidierter Anhang Art. 148 - Angaben in Bezug auf die konsolidierende Gesellschaft und in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen, die aufgrund des vorliegenden Erlasses im Anhang zu machen sind, betreffen nicht gegenseitige Rechte und Verpflichtungen, die weggelassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt IV - Gemeinsame Bestimmung Art. 149 - In Artikel 144, 146 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und 148 erwähnte Weglassungen dürfen unterbleiben, wenn die betreffenden Beträge unter Berücksichtigung der in Artikel 115 erwähnten Zielsetzung nur von untergeordneter Bedeutung sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt III - Quotenkonsolidierung Art. 150 - Bei anteilsmässig konsolidierten gemeinsamen Tochterunternehmen: a) sind die Artikel 137 Buchstabe a) und 138 bis 143 anwendbar, b) werden Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Verpflichtungen und Erträge und Aufwendungen der gemeinsamen Tochterunternehmen in den konsolidierten Abschluss entsprechend dem Anteil der Rechte an ihrem Kapital einbezogen, die von der konsolidierenden Gesellschaft und den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden;die Artikel 144, 146, 148 und 149 sind anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Equity-Methode Art. 151 - Beteiligungen an nach der Equity-Methode einbezogenen Gesellschaften werden in der konsolidierten Bilanz unter einem gesonderten Posten der Finanzanlagen mit der Bezeichnung « Nach der Equity-Methode einbezogene Gesellschaften » ausgewiesen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-152\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 152</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wenn eine Beteiligung nach der Equity-Methode einbezogen wird, wird sie in der konsolidierten Bilanz zu dem Betrag, der dem auf diese Beteiligung entfallenden Teil des Eigenkapitals der betreffenden Gesellschaft einschliesslich des Ergebnisses des Geschäftsjahres entspricht, ausgewiesen Artikel 139 ist in Bezug auf das Datum, an dem diese Beteiligung neu berechnet wird, entsprechend anwendbar. § 2 - Für die Anwendung von § 1 besteht das Eigenkapital der betreffenden Gesellschaft aus der Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögensteile und dem Buchwert der Rückstellungen und Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft. Das Eigenkapital enthält das Ergebnis des Geschäftsjahres zum Zeitpunkt des Erwerbs, ausser sofern dieses Ergebnis vor dem Erwerb Gegenstand einer Zuerkennung als Abschlagsdividende war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Bestandteile des Aktiv- oder Passivvermögens der assoziierten Gesellschaft nach Methoden bewertet worden, die sich von den auf die Konsolidierung angewandten Methoden unterscheiden, so können diese Bestandteile nach den auf die Konsolidierung angewandten Methoden neu bewertet werden. Wird eine solche Neubewertung nicht vorgenommen, so ist dies im Anhang unter den Bewertungsregeln zu vermerken. § 3 - Kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der Beteiligung und dem darauf entfallenden Teil des gemäss § 2 festgelegten Eigenkapitals feststellbaren Bestandteilen des Aktiv- oder Passivvermögens der betreffenden Gesellschaft, deren Wert höher oder niedriger als ihr Wert in der Buchhaltung der betreffenden Gesellschaft ist, zugerechnet werden, so wird dieser Unterschiedsbetrag zu dem Wert angerechnet, zu dem diese Beteiligung im konsolidierten Abschluss ausgewiesen wird. § 4 - Ein nach Anwendung von § 3 verbleibender Unterschiedsbetrag wird in der konsolidierten Bilanz unter dem Posten « Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung » ausgewiesen, auf der Aktivseite wenn positiv, auf der Passivseite wenn negativ. Positive und negative Unterschiedsbeträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden, ausser wenn sie sich auf ein und dieselbe assoziierte Gesellschaft beziehen; in letzterem Fall ist die Verrechnung Pflicht. § 5 - Die Artikel 141 und 142 finden Anwendung auf Unterschiedsbeträge aus der Equity-Methode.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-153\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 153</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert, zu dem die Beteiligung gemäss Artikel 152 §§ 1 und 2 im konsolidierten Abschluss ausgewiesen wird, wird danach je nach Fall um die während des Geschäftsjahres oder des Teils des betreffenden Geschäftsjahres eingetretene Änderung des auf die Beteiligung entfallenden Teils des Eigenkapitals der betreffenden Gesellschaft erhöht oder vermindert. Dieses Eigenkapital enthält das Ergebnis des Geschäftsjahres, jedoch mit Ausnahme seines Teils, der bei der Verwendung anders als als Dividende zuerkannt wurde Dieser Wert wird um den Betrag der auf diese Beteiligung entfallenden Dividenden vermindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Anwendung von Artikel 152 § 3 wird dieser Wert gegebenenfalls angepasst, um den Auswirkungen der in Anwendung des vorerwähnten Artikels 152 § 3 vorgenommenen Neuberechnungen von Werten Rechnung zu tragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-154\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 154</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen in Bezug auf die Umrechnung der Vermögenswerte und Verpflichtungen in Devisen und der Finanzausweise ausländischer Tochterunternehmen [...] in Euro finden Anwendung auf nach der Equity-Methode einbezogene Gesellschaften. [Art. 154 abgeändert durch Art. 169 Nr. 2 des K.E. vom 30. Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Februar 2001)] Art. 155 - § 1 - Der auf diese Beteiligung entfallende Anteil am Ergebnis der betreffenden Gesellschaft wird in der konsolidierten Ergebnisrechnung unter einem gesonderten Posten « Anteil am Ergebnis der nach der Equity-Methode einbezogenen Gesellschaften » ausgewiesen. § 2 - Ergebnisse aus Geschäften zwischen der konsolidierenden Gesellschaft und den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen und nach der Equity-Methode einbezogenen Gesellschaften, die in den Buchwert der Vermögensteile der konsolidierenden Gesellschaft, eines in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmens oder einer nach der Equity-Methode einbezogenen Gesellschaft eingehen, werden im konsolidierten Ergebnis weggelassen, sofern die dafür erforderlichen Angaben bekannt oder zugänglich sind Die Artikel 146 und 149 finden Anwendung auf diese Weglassungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-156\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 156</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine nach der Equity-Methode einbezogene Gesellschaft einen konsolidierten Abschluss erstellt, sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unter Verweis auf den konsolidierten Abschluss dieser Gesellschaft anwendbar</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Anwendung der Equity-Methode kann verzichtet werden, wenn diese Anwendung unter Berücksichtigung der in Artikel 115 erwähnten Zielsetzung nur von untergeordneter Bedeutung wäre KAPITEL VI - Gliederung des konsolidierten Abschlusses Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze Art. 158 - § 1 - Unbeschadet der in Abschnitt II des vorliegenden Kapitels zusammengefassten Bestimmungen des vorliegenden Titels und unter Berücksichtigung der Anpassungen, die sich aus den besonderen Merkmalen des konsolidierten Abschlusses zwangsläufig ergeben, werden konsolidierte Bilanz und Ergebnisrechnung nach den in Titel I Kapitel III Abschnitt II des vorliegenden Buches vorgesehenen Schemen erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verschiedenen Vorratsposten können jedoch im konsolidierten Abschluss zusammengefasst werden, falls insbesondere wegen interner Lieferungen die Neugliederung der Vorräte in die verschiedenen Posten aufgrund ihrer Bedeutung für die konsolidierte Einheit einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nomenklatur der mit Grossbuchstaben bezeichneten Posten und der Unterposten, die in den Schemen vorgesehen sind, muss den eigenen Merkmalen der Tätigkeit, des Vermögens und der Erträge und der Aufwendungen der konsolidierten Einheit angepasst werden, wenn es zur Einhaltung der Vorschrift von Artikel 115 erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet von Abschnitt II des vorliegenden Kapitels sind Erläuterungen zu den Posten der durch Titel I des vorliegenden Buches vorgesehenen Schemen des Jahresabschlusses auf die entsprechenden Posten der Schemen des konsolidierten Abschlusses anwendbar. § 2 - In Abweichung von § 1 können Betriebsergebnisse gemäss Abschnitt II des vorliegenden Kapitels in der konsolidierten Ergebnisrechnung nach ihrer Verwendung zugeordnet werden. § 3 - Wenn die Tätigkeit der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen, insgesamt betrachtet, hauptsächlich eine Banktätigkeit ist, wird der konsolidierte Abschluss nach den Schemen und Bewertungsregeln erstellt, die auf den Jahresabschluss von Kreditinstituten anwendbar sind. Die Aufstellungen XIII und XV von Artikel 163 sind nicht anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Tätigkeit der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen, insgesamt betrachtet, hauptsächlich eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit ist, unterliegt die konsolidierende Gesellschaft den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1996 über den konsolidierten Abschluss der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-159\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 159</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Posten der konsolidierten Bilanz und Ergebnisrechnung und die Angaben des Anhangs dürfen unterbleiben, wenn sie für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr gegenstandslos sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-160\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 160</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Bestandteile des Aktiv- oder Passivvermögens oder Erträge oder Aufwendungen unter mehr als einen Posten oder Unterposten der Bilanz beziehungsweise der Ergebnisrechnung fallen können, werden sie unter dem Posten ausgewiesen, der im Hinblick auf die Vorschrift von Artikel 115 am geeignetesten ist Konsolidierende Gesellschaften dürfen im Anhang Posten und Unterposten, die Pflichtangaben sind, weiter untergliedern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusätzliche Unterposten dürfen eingeführt werden, soweit ihr Inhalt nicht von einem der in den Schemen vorgesehenen Posten gedeckt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-161\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 161</span><span class=\"lf-art-t\">In der konsolidierten Bilanz und Ergebnisrechnung wird zu jedem Posten und Unterposten die entsprechende Zahl des vorhergehenden Geschäftsjahres angegeben</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Zahlen des vorhergehenden Geschäftsjahres nicht vergleichbar sind, so sind im Anhang Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinander folgenden konsolidierten Abschlüsse sinnvoll zu vergleichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verpflichtung, die Zahlen des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben, findet keine Anwendung auf den konsolidierten Abschluss des ersten Geschäftsjahres, auf das die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-162\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 162</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Gliederung des konsolidierten Abschlusses muss für alle Geschäftsjahre identisch sein; sie wird jedoch abgeändert, falls sie unter anderem infolge wichtiger Änderungen in der Struktur des Vermögens, der Erträge und der Aufwendungen der konsolidierten Einheit die Vorschrift von Artikel 115 nicht mehr erfüllt. Diese Veränderungen werden im Anhang in Bezug auf das Geschäftsjahr ihrer Einführung hinreichend begründet Abschnitt II - Konsolidierter Abschluss: Schema der Bilanz, Schemen der Ergebnisrechnung und Inhalt des Anhangs Unterabschnitt I - Schema der Bilanz Art. 163 - Die Bilanz muss nach folgendem Schema erstellt werden: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (1) Konsolidierende Gesellschaften können ihre konsolidierte Bilanz in Staffelform aufstellen, und zwar in der durch Artikel 10 der Richtlinie 78/660/EWG vorgesehenen Reihenfolge der Posten.(2) Auf die in Titel I Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt I des vorliegenden Buches vorgesehene Weise aufgegliedert. (3) Konsolidierende Gesellschaften können die Posten « III.B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung » und « III.C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark », so wie sie durch Titel I des vorliegenden Buches vorgesehen sind, zusammenfassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall dürfen die Angaben in Punkt IX des konsolidierten Anhangs in Bezug auf die Posten III.B und III.C ebenfalls zusammengefasst werden. (4) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 158 § 1 Absatz 2.(5) Einschliesslich des Ergebnisvortrags. Unterabschnitt II - Schema der Ergebnisrechnung Art. 164 - Die Ergebnisrechnung muss je nach der gewählten Aufgliederung der Betriebsergebnisse nach einem der folgenden Schemen erstellt werden: 1. Aufgliederung der Betriebsergebnisse nach ihrer Art in der konsolidierten Ergebnisrechnung (Artikel 158 § 1) I.Betriebliche Erträge (6) II. Betriebliche Aufwendungen (6) III. Betriebsgewinn (Betriebsverlust) IV. Finanzerträge (6) V. Finanzaufwendungen (6) VI.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen VII. Ausserordentliche Erträge (6) VIII. Ausserordentliche Aufwendungen (6) IX. Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen X. A. Zuführung zu aufgeschobenen Steuern und latenten Steuern B. Auflösung von aufgeschobenen Steuern und latenten Steuern XI. Steuern auf das Ergebnis (6) XII. Gewinn (Verlust) der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen XIII. Anteil am Ergebnis der nach der Equity-Methode einbezogenen Gesellschaften A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gewinnanteile B. Verlustanteile XIV. Konsolidierter Gewinn (Konsolidierter Verlust) XV. Anteil Dritter am Ergebnis XVI. Anteil der Gruppe am Ergebnis 2. Aufgliederung der Betriebsergebnisse nach ihrer Verwendung in der konsolidierten Ergebnisrechnung (Artikel 158 § 2) I.Umsatzerlöse II. Umsatzkosten III. Bruttoergebnis vom Umsatz IV. Vertriebskosten V. Allgemeine Verwaltungskosten VI. Forschungs- und Entwicklungskosten VII. Sonstige betriebliche Erträge VIII. Sonstige betriebliche Aufwendungen (7) IX. Betriebsgewinn (Betriebsverlust) X. Finanzerträge (8) XI. Finanzaufwendungen (8) XII. Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen XIII.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserordentliche Erträge (8) XIV. Ausserordentliche Aufwendungen (8) XV. Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen XVI. A. Zuführung zu aufgeschobenen Steuern und latenten Steuern B. Auflösung von aufgeschobenen Steuern und latenten Steuern XVII. Steuern auf das Ergebnis (8) XVIII. Gewinn (Verlust) der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen XIX. Anteil am Ergebnis der nach der Equity-Methode einbezogenen Gesellschaften A. Gewinnanteile B. Verlustanteile XX. Konsolidierter Gewinn (Konsolidierter Verlust) XXI. Anteil Dritter am Ergebnis XXII.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anteil der Gruppe am Ergebnis (6) Auf die in Titel I Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt II des vorliegenden Buches vorgesehene Weise aufgegliedert, unbeschadet der Artikel 141 § 1 Absatz 3 und 152 § 5.(7) Nicht unter den Posten II, IV, V und VI ausgewiesene Aufwendungen.(8) Auf die in Titel I Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt II des vorliegenden Buches vorgesehene Weise aufgegliedert, unbeschadet der Artikel 141 § 1 Absatz 3 und 152 § 5. Unterabschnitt III - Inhalt des Anhangs Art. 165 - Im Anhang sind ausser den durch andere Bestimmungen des vorliegenden Titels vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben zu machen: I. Kriterien, die der Anwendung der Vollkonsolidierungs-, Quotenkonsolidierungs- beziehungsweise Equity-Methode zugrunde liegen, und Fälle, in denen von diesen Kriterien abgewichen wird, mit entsprechender Begründung, II. a) Name und Sitz - und, wenn es sich um ein Tochterunternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer - der vollständig in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen und Anteil des Kapitals, der an diesen Tochterunternehmen von der konsolidierenden Gesellschaft, von den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen und von in eigenem Namen, aber für Rechnung der konsolidierenden Gesellschaft oder der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen handelnden Personen gehalten wird, b) gleiche Angaben für Tochterunternehmen, die in Anwendung von Artikel 107 nicht vollständig konsolidiert werden, und Begründung dieses Ausschlusses, III.a) Name und Sitz - und, wenn es sich um ein Tochterunternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer - der gemeinsamen Tochterunternehmen, die in Anwendung von Artikel 134 Absatz 1 Nr. 2 Gegenstand einer Quotenkonsolidierung sind, Fakten, aus denen sich die gemeinsame Leitung ergibt, und Anteil des Kapitals, der an diesen gemeinsamen Tochterunternehmen von der konsolidierenden Gesellschaft, von den vollständig in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen und von in eigenem Namen, aber für Rechnung der konsolidierenden Gesellschaft oder der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen handelnden Personen gehalten wird, b) gleiche Angaben für gemeinsame Tochterunternehmen, die in Anwendung von Artikel 107 nicht anteilsmässig konsolidiert werden, und Begründung dieses Ausschlusses, IV.a) Name und Sitz - und, wenn es sich um eine Gesellschaft nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer - der Gesellschaften, die in Anwendung der Artikel 110 und 134 Absatz 1 Nr. 3 nach der Equity-Methode einbezogen werden, Anteil ihres Kapitals, der von der konsolidierenden Gesellschaft, von den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen und von in eigenem Namen, aber für Rechnung der konsolidierenden Gesellschaft oder der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen handelnden Personen gehalten wird, b) gleiche Angaben für assoziierte Gesellschaften, die in Anwendung von Artikel 157 nicht nach der Equity-Methode einbezogen werden, V.Name und Sitz - und, wenn es sich um eine Gesellschaft nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer - anderer als unter den Punkten II bis IV erwähnter Gesellschaften, bei denen die konsolidierende Gesellschaft, die in die Konsolidierung einbezogenen oder die aufgrund von Artikel 107 oder 108 weggelassenen Tochterunternehmen entweder selbst oder durch eine in eigenem Namen, aber für ihre Rechnung handelnde Person mit mindestens 10 Prozent am Kapital beteiligt sind, Anteil am Kapital und Betrag des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres der betreffenden Gesellschaft, für das ein Abschluss erstellt worden ist.</p></div>", "next": 239049}