{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Soll das Bauwerk an Dritte vermietet werden, finden die Bestimmungen von Artikel 13 § 2 und § 3 Anwendung. Soll es an Dritte verkauft werden, verzichtet der öffentliche Auftraggeber bis zum Verkauf auf das Zuwachsrecht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Ist der Baubetreuer Eigentümer beziehungsweise Erbpächter des Grundstückes, legt das Sonderlastenheft fest, wie der öffentliche Auftraggeber sowohl über das Grundstück als auch über das Bauwerk zu verfügen wünscht, und zwar: 1. in Form einer Miete, 2.in Form einer Miete für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit, 3. in Form einer Miete mit anschliessender Eigentumsübertragung nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren;in diesem Fall wird die Verteilung der Zahlungen angegeben, 4. in Form eines Erwerbs bei Zurverfügungstellung des Bauwerks;in diesem Fall werden die Zahlungen auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs verteilt, 5. in Form einer Übernahme im Rahmen einer Erbpacht;in diesem Fall müssen die Zahlungsbedingungen festgelegt werden In den in den Nummern 2, 3 und 4 vorgesehenen Fällen muss die Urkunde zur Feststellung der Eigentumsübertragung innerhalb vier Monaten nach der effektiven Übertragung erstellt werden. § 2 - Artikel 29 § 2 des allgemeinen Lastenhefts findet keine Anwendung, wenn der Baubetreuer Eigentümer des Grundstückes ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 16</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen über Vorzugsrechte und gesetzliche Hypotheken ist im Sonderlastenheft vorzuschreiben, dass das Bauwerk und gegebenenfalls das Grundstück ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers mit keiner vertraglich geregelten Hypothek oder Dienstbarkeit belastet werden dürfen, wenn eine Eigentumsübertragung zugunsten des öffentlichen Auftraggebers vorgesehen ist oder wenn eine Kaufoption besteht Im Sonderlastenheft ist ebenfalls festzulegen, dass die Übertragung des Eigentums am Bauwerk und gegebenenfalls am Grundstück frei von sämtlichen dinglichen und persönlichen Rechten zu erfolgen hat, ohne dass der öffentliche Auftraggeber zu irgendeiner anderen Zahlung als derjenigen, die im Auftrag auf dem Wege eines Betreuungsvertrags vorgesehen ist, verpflichtet ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 17</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Sonderlastenheft kann zugunsten des öffentlichen Auftraggebers das Recht vorsehen, einen Auftrag von Rechts wegen zu kündigen, wenn das Bauwerk während der Laufzeit des Auftrags vollständig oder teilweise zerstört wird, ohne dass der öffentliche Auftraggeber hierfür haftbar gemacht werden kann, und der Baubetreuer sich weigert, es auf eigene Kosten instand zu setzen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber das Eigentum an diesem Bauwerk noch nicht übertragen worden ist Es wird davon ausgegangen, dass der Baubetreuer die Instandsetzung verweigert, wenn er dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb dreissig Kalendertagen nach Eingang des entsprechenden Antrags des öffentlichen Auftraggebers nicht seine Absicht notifiziert hat, innerhalb einer im gemeinsamen Einvernehmen und je nach Umfang des Bauwerks festzulegenden Frist das Bauwerk auf eigene Kosten instand zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Auf Aufträge auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 18 - Im Sonderlastenheft werden die Rechte des öffentlichen Auftraggebers an Lieferungen und die Bedingungen und Fristen in bezug auf eine eventuelle Übertragung des Eigentums an den Gütern angegeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-19\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 19</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Das Sonderlastenheft legt fest, wie der öffentliche Auftraggeber über die Lieferungen zu verfügen wünscht, und zwar: 1. in Form einer Miete, 2.in Form einer Miete für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit, 3. in Form einer Miete mit anschliessender Eigentumsübertragung nach einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren;in diesem Fall wird die Verteilung der Zahlungen angegeben, 4. in Form eines Erwerbs bei Zurverfügungstellung der Lieferungen;in diesem Fall werden die Zahlungen auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs verteilt. § 2 - Die Eigentumsübertragung erfolgt entweder bei Ausübung der Kaufoption oder bei Ablauf der im Sonderlastenheft vorgesehenen Laufzeit</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 20</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Sonderlastenheft kann zugunsten des öffentlichen Auftraggebers das Recht vorsehen, einen Auftrag von Rechts wegen zu kündigen, wenn Lieferungen während der Laufzeit des Auftrags vollständig oder teilweise zerstört werden, ohne dass der öffentliche Auftraggeber hierfür haftbar gemacht werden kann, und der Lieferbetreuer sich weigert, sie auf eigene Kosten instand zu setzen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber das Eigentum an diesen Lieferungen noch nicht übertragen worden ist Es wird davon ausgegangen, dass der Lieferbetreuer die Instandsetzung verweigert, wenn er dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach Eingang des entsprechenden Antrags des öffentlichen Auftraggebers nicht seine Absicht notifiziert hat, innerhalb einer im gemeinsamen Einvernehmen und je nach Umfang der erforderlichen Leistungen festzulegenden Frist die Lieferungen auf eigene Kosten instand zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Bestimmungen über die Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers Art. 21 - Der öffentliche Auftraggeber verpflichtet sich: 1. bei Miete, bei Miete mit Kaufoption oder Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit oder bei Erbpacht, die in den Artikeln 21 und 48 des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996 und in den Artikeln 18 und 40 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 vorgesehen sind: a) den Auftragspreis durch Mietzahlungen und/oder Zahlung des Erbpachtzinses zu begleichen, b) das Bauwerk oder die Lieferungen zweckentsprechend zu verwenden, c) bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen: i) gemäss den Artikeln 1754 bis 1756 des Zivilgesetzbuches die dem Mieter obliegenden Reparaturen vorzunehmen und für den gewöhnlichen Unterhalt des Bauwerks zu sorgen, ii) weder Innen- noch Aussenumbauten am Bauwerk ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Baubetreuers vorzunehmen, d) bei Aufträgen auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen: i) die Lieferungen für die im Auftrag vorgesehenen Zwecke und gemäss den vom Lieferbetreuer bei Angebotsabgabe mitgelieferten technischen Gebrauchsanweisungen zu verwenden, ii) keine Veränderungen an den Lieferungen ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Lieferbetreuers vorzunehmen, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist, 2.den Auftragspreis in Form von Jahresraten zu zahlen, wenn gemäss den Artikeln 21 und 48 des Königlichen Erlasses vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1996 und den Artikeln 18 und 40 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 der Erwerb des Bauwerks oder der Lieferungen bei Zurverfügungstellung vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Bestimmungen über die Verpflichtungen des Betreuers Art. 22 - Der Betreuer ist verpflichtet: 1. eine Sicherheit gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des allgemeinen Lastenhefts zu hinterlegen. In Ermangelung einer spezifischen Bestimmung im Sonderlastenheft ist diese Sicherheitsleistung bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen aufgrund des Kostpreises ohne Mehrwertsteuer des zu erstellenden Bauwerks, so wie es sich aus dem vergebenen Auftrag ergibt, zu berechnen, Finanzierungs-, Planungs- und Untersuchungskosten ausgenommen, 2. bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen dem öffentlichen Auftraggeber und den in Artikel 14 erwähnten Dritten gegenüber die dem Unternehmer in Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches auferlegte Haftung ab dem Datum der vorläufigen Abnahme vollständig zu übernehmen;dieselbe Haftung gilt bei Anwendung von Artikel 23 § 1 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses für Teile des Bauwerks, die weniger als zehn Jahre vor Ausübung der Kaufoption oder Eigentumsübertragung Gegenstand umfangreicher Ausstattungs-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten waren, 3. bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrags geltenden Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Zulassung und Registrierung von Bauunternehmern zu genügen, wenn die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag ganz oder teilweise vom Baubetreuer selbst ausgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nimmt der Baubetreuer für die Ausführung der gesamten oder eines Teils dieser Bauarbeiten in gleich welchem Stadium Unternehmer in Anspruch, müssen diese ebenfalls diesen Bestimmungen genügen, 4. den in Artikel 12 des Gesetzes auferlegten Bestimmungen in gleich welchem Stadium selbst zu genügen und dafür zu sorgen, dass Unternehmer, Lieferanten, Subunternehmer und Personen, die auf der Baustelle Personal zur Verfügung stellen, ihnen ebenfalls genügen, 5.den Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts und des Sonderlastenhefts des Auftrags in gleich welchem Stadium selbst zu genügen und dafür zu sorgen, dass Unternehmer, Lieferanten, Subunternehmer und Personen, die auf der Baustelle Personal zur Verfügung stellen, ihnen ebenfalls genügen, 6. bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen und unbeschadet des Artikels 38 des allgemeinen Lastenhefts die im Sonderlastenheft vorgeschriebenen Versicherungen zur Deckung seiner Haftung als Bauherr und der Haftung der Unternehmer während und nach den Bauleistungen auf seine Kosten abzuschliessen.Er schliesst ebenfalls eine Versicherung für die Zehnjahreshaftung der Unternehmer und Architekten ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor Beginn der Bauarbeiten legt er dem öffentlichen Auftraggeber eine beglaubigte Abschrift der Versicherungspolicen vor; diese müssen eine Klausel umfassen, laut deren die Versicherungsgesellschaften sich verpflichten, den öffentlichen Auftraggeber über jegliche Aussetzung oder Kündigung der Versicherungen zu benachrichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorerwähnten Versicherungspolicen müssen eine Klausel umfassen, laut deren alle Entschädigungen seitens Garanten unmittelbar in das Vermögen des öffentlichen Auftraggebers oder des benachteiligten Dritten übergehen, sobald sie vom Versicherer geschuldet werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 23</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen verpflichtet sich der Betreuer ausserdem: 1. das geplante Bauwerk gemäss den vom öffentlichen Auftraggeber gebilligten Plänen, Unterlagen und Lastenheften zu errichten, 2.dieses fertiggestellte Bauwerk dem öffentlichen Auftraggeber oder gegebenenfalls Dritten, die die vom öffentlichen Auftraggeber gestellten Bedingungen erfüllen, innerhalb der im Auftrag vorgesehenen Ausführungsfristen zur Verfügung zu stellen, 3. wenn der Baubetreuer Eigentümer des Bauwerks ist und es dem öffentlichen Auftraggeber oder in Artikel 14 erwähnten Dritten vermietet: a) dem Mieter für die gesamte Laufzeit des Auftrags das ungestörte und ausschliessliche Nutzungsrecht am Bauwerk zu gewährleisten, b) sämtliche Reparaturen mit Ausnahme der dem Mieter obliegenden beziehungsweise der kleineren Unterhaltsreparaturen, die zur Instandhaltung des Bauwerks erforderlich sind, durchzuführen, c) keine Innen- oder Aussenumbauten am Bauwerk ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers und des Mieters vorzunehmen. § 2 - Bei Aufträgen auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen verpflichtet sich der Lieferbetreuer darüber hinaus: 1. die Lieferungen dem öffentlichen Auftraggeber in den im Auftrag vorgesehenen Fristen zur Verfügung zu stellen, 2.den Unterhalt der Lieferungen zu gewährleisten und alle erforderlichen Reparaturen vorzunehmen, um sie während der gesamten Laufzeit des Auftrags in ordentlichem Verwendungszustand zu erhalten, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist KAPITEL IV - Bestimmungen über die Ausführung des Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags Art. 24 - § 1 - Der Auftragspreis wird wie folgt gezahlt: 1. entweder durch Mieten, wenn der öffentliche Auftraggeber das Bauwerk oder die Lieferungen mietet.Ist eine Kaufoption im Auftrag vorgesehen und wird sie ausgeübt, ist der Restbetrag in einem Mal zu entrichten, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist im Auftrag die Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit vorgesehen, so muss die Miete den Gesamtpreis decken, 2. oder durch Jahresraten, wenn der öffentliche Auftraggeber das Bauwerk oder die Lieferungen bei ihrer Zurverfügungstellung, die im Protokoll zur vorläufigen Abnahme festgestellt wird, als Eigentum erwirbt, 3.oder durch Zahlung des Erbpachtzinses, wenn der öffentliche Auftraggeber ein Erbpachtrecht erwirbt. § 2 - In keinem Auftrag dürfen Zahlungen vor Zurverfügungstellung des Bauwerks oder der Lieferungen vorgeschrieben werden, die in dem vom öffentlichen Auftraggeber auszustellenden Protokoll zur vorläufigen Abnahme bescheinigt wird. § 3 - Die dem öffentlichen Auftraggeber gesetzten Fristen zur Zahlung der Jahresraten, der Miete oder des Erbpachtzinses laufen ab dem Datum dieses Protokolls; der Betreuer muss jedoch jedes Jahr innerhalb fünfzehn Tagen ab dem entsprechenden Datum sowohl für die Jahresraten als auch für den Erbpachtzins oder die Miete eine Schuldforderung einreichen. § 4 - Zahlungsaufträge für die dem Betreuer geschuldeten Beträge sind dem Postscheckamt oder einem anderen Geldinstitut innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum des in § 2 vorgesehenen Protokolls zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Schuldforderung mehr als fünfzehn Tage nach diesem Datum eingereicht worden, wird die vorerwähnte Frist von sechzig Tagen entsprechend verlängert. § 5 - Dieselben Vorschriften gelten für die Zahlung des eventuellen Restbetrags im Fall einer Miete mit Kaufoption; die Zahlungsfrist(en) beginnt (beginnen) mit dem Tag der Eigentumsübertragung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 25</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber übt eine Kontrolle des Bauwerks oder der Lieferungen aus, auf die der Betreuungsvertrag sich bezieht, oder er lässt sie durch von ihm gewählte befugte Personen oder Einrichtungen ausüben</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 26</span><span class=\"lf-art-t\">Die vorläufige und die endgültige Abnahme, die der Betreuer seinen Unternehmern oder Lieferanten gewährt, binden den öffentlichen Auftraggeber nicht</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 27</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Ein nicht gerechtfertigter Verzug bei Zurverfügungstellung des Bauwerks oder der Lieferungen führt ohne Inverzugsetzung zur Anwendung der im Sonderlastenheft vorgesehenen Geldstrafen wegen Verzug. § 2 - Vom Betreuer geschuldete Geldstrafen wegen Verzug und Vertragsstrafen können von der Sicherheitsleistung oder sogar von Beträgen, die der öffentliche Auftraggeber nach Zurverfügungstellung des Bauwerks beziehungsweise der Lieferungen zahlen muss, abgezogen werden. § 3 - Stellt der öffentliche Auftraggeber nach Zurverfügungstellung des Bauwerks oder der Lieferungen eine Nichteinhaltung der Vertragsklauseln fest, kann er nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen, nachdem er sie dem Betreuer per Einschreibebrief notifiziert hat, an die Stelle des Betreuers treten, um auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Betreuers Abhilfe zu schaffen. In diesem Fall werden die vom öffentlichen Auftraggeber eingegangenen Kosten von den Beträgen abgezogen, die dieser dem Betreuer schuldet Unbeschadet der Verpflichtungen des Betreuers während der Garantiefrist und seiner Zehnjahreshaftung, die aus den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches hervorgehen, finden diese Bestimmungen keine Anwendung mehr, sobald das Eigentum am Bauwerk oder an den Lieferungen dem öffentlichen Auftraggeber übertragen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf keinen Fall schuldet der öffentliche Auftraggeber eine Miete, eine Jahresrate beziehungsweise einen Erbpachtzins für Zeiträume, während deren er das Bauwerk oder die Lieferungen nicht verwenden kann, weil der Betreuer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL III - Ergänzende Bestimmungen für öffentliche Baukonzessionen KAPITEL I - Bestimmungen über das Sonderlastenheft Art. 28 - Unbeschadet des Artikels 131 des Königlichen Erlasses vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1996 muss das Sonderlastenheft alle notwendigen Verdeutlichungen zu folgenden Punkten umfassen: 1. Gegenstand der Konzession, 2.Laufzeit der Konzession, 3. vom öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise vom Konzessionär auszuführende Bauarbeiten, 4.Fristen für die Ausführung dieser Bauarbeiten, 5. geforderte Sicherheiten in bezug auf die Finanzierung der vom Konzessionär zu errichtenden Bauwerke, 6.Höhe der geforderten Sicherheitsleistung, 7. Adresse, an die Angebote zu senden oder bei der sie abzugeben sind, 8.Ort, Tag und Uhrzeit der Öffnung der Angebote, 9. Frist, während deren die Submittenten gebunden bleiben, 10.eventuelle Abweichungen von den Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts gemäss Artikel 3 § 1 Absatz 2 wegen besonderer Anforderungen der Konzession, 11. gegebenenfalls und den Erfordernissen der Konzession entsprechend Vorschriften in bezug auf: a) Verbrauchertarif, b) gleiche Behandlung der Verbraucher, c) Verbot von Handelsgeschäften, die nicht in den normalen Betriebsrahmen fallen, d) Sicherstellung der zur Gewährleistung eines wirklichen öffentlichen Dienstes unentbehrlichen Leistungen, e) Verwendung fähigen und ausreichenden Personals und Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber, den sofortigen Ersatz eines Personalmitglieds wegen schwerwiegenden Fehlers zu verlangen, f) Anwendung der Vorschriften des Sprachenrechts, g) Erste Hilfe, die zugunsten der Verbraucher zu leisten ist, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation des Personals und der für die Leistung der Ersten Hilfe geeigneten Räume, h) Verbot jeglicher Werbung ausser der Werbung, die auf die erbrachte Dienstleistung bezogen ist, i) Telefonapparate, die den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden müssen, j) jede andere dem Konzessionär obliegende Verpflichtung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Sonderlastenheft muss den Text der Artikel 31 § 2 Absatz 1, 36 und 40 §§ 2 bis 5 des vorliegenden Erlasses als Vertragsklauseln übernehmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 29</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Gegenstand der Konzession muss genau definiert werden, damit die Submittenten ihn richtig beurteilen können. Dieser Beschreibung müssen die Informationen über die Art und Weise beigefügt werden, wie der Konzessionär seinen Verpflichtungen nachkommen muss, um der durch die Konzessionserteilung verfolgten Zielsetzung gerecht zu werden Die Laufzeit der Konzession darf einen Zeitraum von fünfzig Jahren nicht überschreiten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 30</span><span class=\"lf-art-t\">Die Sicherheitsleistung wird nach Verhältnis des Wertes der Konzession pauschal festgelegt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsleistung deckt die Verpflichtungen des Konzessionärs für die gesamte Laufzeit der Konzession.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Sonderlastenheft kann jedoch die volle oder teilweise Freigabe der Sicherheit nach Ausführung und Abnahme der dem Konzessionär obliegenden Bauarbeiten vorsehen, insofern der öffentliche Auftraggeber über die Eintragung einer erstrangigen Hypothek auf die errichteten Gebäude verfügt, deren Betrag mindestens der Sicherheit oder dem freizugebenden Teil der Sicherheit entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Bestimmungen über die für die Betreibung der Konzession bestimmten Grundstücke Art. 31 - § 1 - Die Grundstücke des öffentlichen Eigentums, auf denen der Konzessionär für die Betreibung der Konzession unerlässliche oder lediglich nützliche Bauwerke errichten muss, müssen Gegenstand eines vorherigen Entwidmungsbeschlusses des zuständigen öffentlichen Auftraggebers sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konzessionär geniesst während der gesamten Laufzeit der Konzession ein Erbbaurecht an den aus dem öffentlichen Eigentum entwidmeten Grundstücken. Er verfügt jedoch nicht über die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 10. Januar 1824 über das Erbbaurecht vorgesehenen Rechte. § 2 - Da der öffentliche Auftraggeber für die gesamte Laufzeit der Konzession auf den Zuwachs verzichtet, verfügt der Konzessionär bis zum Ablauf der Konzession über das Volleigentum am Bauwerk. Bei Ablauf wird das Eigentumsrecht an diesem Bauwerk frei von irgendwelchen dinglichen Rechten übertragen und gehört automatisch und von Rechts wegen dem öffentlichen Auftraggeber, ohne dass dieser irgendeine Entschädigung dafür zu zahlen hat. Das gleiche gilt für andere Gebäude, die der Konzessionär während der Laufzeit der Konzession errichtet und deren Abbruch der öffentliche Auftraggeber nicht verlangt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der Laufzeit der Konzession kann das Bauwerk ohne ausdrückliche Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers mit keinerlei Hypothek belastet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann des weiteren mit keinerlei Dienstbarkeit belastet werden. § 3 - Setzt die Konzession die Errichtung seitens des Konzessionärs verschiedener für die Betreibung der Konzession unerlässlicher Gebäude auf ihm gehörenden Grundstücken voraus, so gehen diese Grundstücke und Gebäude bei Ablauf der Konzession frei von sämtlichen Rechten in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers über, ohne dass dieser irgendeine Entschädigung dafür zu zahlen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Gebäude, die vom Konzessionär auf ihm gehörenden Grundstücken errichtet werden, für die Betreibung der Konzession lediglich nützlich sind, bleiben sie bei Ablauf der Konzession Eigentum des Konzessionärs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterscheidung zwischen den Gebäuden, von denen in Absatz 1 beziehungsweise 2 die Rede ist, muss im Sonderlastenheft deutlich angegeben werden. Dieses Lastenheft muss ebenfalls den Wert der dem Konzessionär gehörenden Grundstücke, auf denen die für die Betreibung der Konzession unerlässlichen Gebäude errichtet werden müssen, vermerken. § 4 - Der Konzessionär kann seine aus der Konzession hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen nur mit schriftlichem und vorherigem Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers übertragen. In keinem Fall ist der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, eine Übertragung, die zur Aufteilung der Konzession führen würde, anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Bestimmungen über bestimmte Verpflichtungen des Konzessionärs Art. 32 - Der Konzessionär ist für die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung verantwortlich, die Gegenstand der Konzession ist. Zu seinen Lasten gehen: 1. Unterhalt und Reparatur des Bauwerks, 2.sämtliche auf das Bauwerk angewandte Abgaben und Steuern, 3. Anschlussrechte und -kosten, ausser wenn es im Vertrag anders vorgesehen ist. Art. 33 - Innerhalb dreissig Tagen nach Erteilung der Konzession übermittelt der Konzessionär dem öffentlichen Auftraggeber die Liste der Bauarbeiten, die er Subunternehmern anzuvertrauen beabsichtigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 34</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Führt der Konzessionär Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Konzession ganz oder teilweise selbst aus, so muss er den zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung geltenden Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Zulassung und Registrierung von Bauunternehmern genügen Nimmt der Konzessionär für die Ausführung der gesamten oder eines Teils dieser Bauarbeiten Unternehmer in Anspruch, müssen diese ebenfalls diesen Bestimmungen genügen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 35</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber übt eine Kontrolle des Bauwerks, mit dessen Errichtung der Konzessionär beauftragt ist, aus oder lässt sie durch von ihm gewählte befugte Personen oder Einrichtungen ausüben</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 36</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 38 des allgemeinen Lastenhefts schliesst der Konzessionär die im Sonderlastenheft vorgeschriebenen Versicherungen zur Deckung seiner Haftung als Bauherr und der Haftung der Unternehmer während und nach den Bauleistungen auf seine Kosten ab. Er schliesst ebenfalls eine Versicherung für die Zehnjahreshaftung der Unternehmer und Architekten ab Vor Beginn der Bauarbeiten legt er dem öffentlichen Auftraggeber eine beglaubigte Abschrift dieser Versicherungspolicen vor; diese müssen eine Klausel umfassen, laut deren die Versicherungsgesellschaften sich verpflichten, den öffentlichen Auftraggeber über jegliche Aussetzung oder Kündigung der Versicherungen zu benachrichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konzessionär muss bei Abschluss der Bauarbeiten und vor Inbetriebnahme des Bauwerks ebenfalls eine Feuerversicherung für die errichteten Bauwerke abschliessen; die Versicherung muss eine Klausel umfassen, laut deren die Versicherungsgesellschaften sich verpflichten, den öffentlichen Auftraggeber über jegliche Aussetzung oder Kündigung der Versicherung zu benachrichtigen. Eine beglaubigte Abschrift der Police wird dem öffentlichen Auftraggeber vor Inbetriebnahme des Bauwerks vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorerwähnten Versicherungspolicen müssen eine Klausel umfassen, laut deren alle Entschädigungen seitens Garanten unmittelbar in das Vermögen des öffentlichen Auftraggebers oder des benachteiligten Dritten übergehen, sobald sie vom Versicherer geschuldet werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 37</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Konzessionär ist verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber die in den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches erwähnte Haftung vollständig zu übernehmen. Diese Haftung erstreckt sich auch auf andere, für die Betreibung der Konzession unerlässliche Gebäude Hat die Konzession eine Laufzeit von weniger als zehn Jahren oder wird sie vor Ende dieses Zeitraums entweder in Anwendung von Artikel 40 oder im gemeinsamen Einvernehmen der Parteien beendet, trägt der Konzessionär dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber die aus den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches hervorgehende Haftung.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Bestimmungen über Preis, Konzessionsabgabe, Anfang und Ende der Konzession Art. 38 - § 1 - Ist die Konzession mit einem vom öffentlichen Auftraggeber zu zahlenden Preis verbunden, so besteht dieser Preis aus einem jährlich zahlbaren Pauschalbetrag; dieser Preis kann jedoch jedes Jahr aufgrund einer im Vertrag vorgesehenen Formel revidiert werden. § 2 - Ist die Konzession mit einer vom Konzessionär zu zahlenden Abgabe verbunden, so besteht diese entweder aus einem Pauschalbetrag oder aus einem Prozentsatz des vom Konzessionär erzielten Bruttoumsatzes oder aus einem um einen Prozentsatz des vorerwähnten Bruttoumsatzes erhöhten Pauschalbetrag. Der Vertrag kann jedoch einen anderen Modus für die Berechnung der Abgabe vorsehen. Die Zahlung erfolgt jährlich auf der Grundlage der im Vertrag vorgesehenen Modalitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich um einen Pauschalbetrag, so kann er jedes Jahr aufgrund einer im Vertrag vorgesehenen Formel revidiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich um einen Prozentsatz des Bruttoumsatzes, so muss der Konzessionär eine der Betreibung der Konzession eigene Buchhaltung führen, zu der die Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers oder Personen, die er bestimmt, jederzeit Zugang haben müssen. Diese Buchhaltung wird gemäss den im belgischen Recht anwendbaren Regeln geführt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 39</span><span class=\"lf-art-t\">Die Konzession läuft ab dem im Vertrag festgelegten Tag</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Konzession mit einem vom öffentlichen Auftraggeber zu zahlenden Preis verbunden, so wird dieser Preis erst ab dem Tag der effektiven Vollendung der vom Konzessionär auszuführenden Bauarbeiten geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Konzession mit einer vom Konzessionär zu zahlenden Abgabe verbunden, so wird diese Abgabe ab dem vorgesehenen Tag der Vollendung der von ihm auszuführenden Bauarbeiten geschuldet. Hat der öffentliche Auftraggeber jedoch ebenfalls Bauarbeiten auszuführen und fällt der Tag ihrer effektiven Vollendung nach demjenigen, der für die vom Konzessionär auszuführenden Bauarbeiten vorgesehen ist, wird die Abgabe jedoch erst ab dem Tag der effektiven Vollendung der vom öffentlichen Auftraggeber auszuführenden Bauarbeiten geschuldet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 40</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Hat die Konzession eine Laufzeit von mehr als dreissig Jahren, kann der Vertrag vorsehen, dass jede der beteiligten Parteien nach Ablauf dieses Zeitraums die Konzession mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr beenden kann In diesem Fall erwirbt der öffentliche Auftraggeber das in Artikel 31 §§ 2 und 3 erwähnte Eigentumsrecht am Tag, an dem die Konzession ausläuft. § 2 - Bei höherer Gewalt auf seiten des öffentlichen Auftraggebers kann dieser die Konzession vorzeitig beenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall hat der Konzessionär Anspruch auf eine durch eine Bruchzahl ausgedrückte Entschädigung, die einem Teil der Kosten der von ihm ausgeführten Bauarbeiten entspricht; diese Kosten werden gegebenenfalls um den gemäss Artikel 31 § 3 Absatz 3 im Vertrag näher bestimmten Wert der Grundstücke erhöht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Nenner dieser Bruchzahl entspricht der im Vertrag vorgesehenen Laufzeit der Konzession; er beträgt jedoch immer 29, wenn die vereinbarte Laufzeit der Konzession über dreissig Jahre hinausgeht und der Vertrag die Möglichkeit vorgesehen hat, der Konzession nach Ablauf dieses Zeitraums ein Ende zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zähler der Bruchzahl entspricht der Plusdifferenz zwischen Nenner und Anzahl abgelaufener ganzer Jahre zwischen dem Tag des Anfangs der Konzession und demjenigen, an dem der öffentliche Auftraggeber sie beendet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die auf diese Art und Weise berechnete Entschädigung wird je nach Fall erhöht: 1. entweder um einen Betrag, der sich auf das Doppelte des jährlichen Preises zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers beläuft, und zwar auf der Grundlage seiner im letzten effektiven Betriebsjahr der Konzession erreichten Höhe, 2.oder um einen Betrag, der der vom Konzessionär für die letzten zwei Jahre der Konzession gezahlten Abgabe entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Erhöhung wird entsprechend herabgesetzt, wenn der öffentliche Auftraggeber weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Konzession dieser ein Ende setzt. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber kann die Konzession ebenfalls vorzeitig beenden, wenn der Konzessionär die aus der Konzession hervorgehenden Verpflichtungen schwer verletzt, sei es gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber oder gegenüber den Benutzern der Dienstleistung, die er zu erbringen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall hat der Konzessionär Anspruch auf Zahlung innerhalb einer Frist von einem Jahr einer Entschädigung, die einem durch eine Bruchzahl ausgedrückten Teil der Hälfte der Kosten der von ihm ausgeführten Bauarbeiten entspricht, gegebenenfalls erhöht um den gemäss Artikel 31 § 3 Absatz 3 im Vertrag näher bestimmten Wert der Grundstücke.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nenner und Zähler werden gemäss § 2 festgelegt; ein angefangenes Jahr gilt jedoch als ein ganzes Jahr bei der Festlegung der Anzahl abgelaufener Jahre zwischen dem Datum des Anfangs der Konzession und demjenigen, an dem der öffentliche Auftraggeber sie beendet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die auf diese Weise berechnete Entschädigung wird um die dem öffentlichen Auftraggeber vom Konzessionär eventuell geschuldeten Abgaben vermindert, die um einen Zinssatz von einem Prozent pro Monat beziehungsweise pro angefangenen Monat Verzug bei der Zahlung dieser Abgaben erhöht werden. § 4 - Abgesehen von den Fällen, in denen § 1 angewandt wird, kann der Konzessionär ausser bei höherer Gewalt seinerseits die Konzession nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr vorzeitig beenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in diesem Fall der öffentliche Auftraggeber das Bauwerk verwendet, hat der Konzessionär Anspruch auf Zahlung - innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum der Eigentumsübertragung - einer gemäss § 3 berechneten Entschädigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber schuldet keine Entschädigung, wenn er das Bauwerk nicht verwendet. § 5 - Bei Anwendung der Paragraphen 2 und 3 erwirbt der öffentliche Auftraggeber am Datum, an dem die Konzession vorzeitig beendet wird, das Eigentum - frei von sämtlichen Rechten - an Bauwerken, die vom Konzessionär auf Grundstücken, die dem öffentlichen Auftraggeber gehören, errichtet worden sind, und an den für die Betreibung unerlässlichen Grundstücken und Bauwerken, die vom Konzessionär auf ihm gehörenden Grundstücken errichtet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Anwendung von § 4 erfolgt die Eigentumsübertragung unter denselben Bedingungen entweder unverzüglich oder zu dem vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Zeitpunkt, oder aber bei Ablauf der Konzession, je nachdem ob der öffentliche Auftraggeber beschliesst, die errichteten Bauwerke zu verwenden oder nicht.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">TITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt an dem von Uns festzulegenden Datum in Kraft.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-42\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 42</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 26. September 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Anlage Allgemeines Lastenheft für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 - Leitung und Kontrolle der Ausführung Unterabschnitt 1 - Leitender Beamter Artikel 1 - Der Beamte oder jede andere mit der Leitung und Kontrolle der Ausführung des Auftrags beauftragte Person wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Notifizierung des Auftrags bestimmt, ausser wenn diese Auskunft schon in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft angegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Leitung und Kontrolle der Ausführung einem Beamten des öffentlichen Auftraggebers anvertraut werden, wird jede eventuelle Begrenzung seiner Befugnisse dem Auftragnehmer notifiziert, ausser wenn sie im Sonderlastenheft angegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Leitung und Kontrolle der Ausführung einer Person anvertraut werden, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht angehört, wird der Umfang des eventuellen Auftrags dieser Person in der Notifizierung des Auftrags festgelegt, ausser wenn er im Sonderlastenheft angegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beamte oder jede andere mit der Leitung und Kontrolle der Ausführung des Auftrags beauftragte Person wird im vorliegenden allgemeinen Lastenheft « leitender Beamter » genannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Organisation und Umfang der Kontrolle Art. 2 - Der öffentliche Auftraggeber kann überall die Vorbereitung und/oder die Verwirklichung der Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen durch alle geeigneten Mittel und insbesondere durch technische Abnahmen überwachen lassen. Der Auftragnehmer muss den Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers alle erforderlichen Auskünfte erteilen und sämtliche Erleichterungen verschaffen, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftragnehmer kann sich nicht auf diese Überwachung berufen, um sich seiner Haftung zu entziehen, wenn Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen aufgrund irgendwelcher Fehler abgelehnt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Technische Spezifikationen - Pläne, Unterlagen und Gegenstände Aufzählung und Umfang der Pläne, Unterlagen und Auftragsgegenstände Art. 3 - § 1 - Die auf den Auftrag anwendbaren technischen Spezifikationen werden durch Lehren, Proben, Muster, Typen und Ähnliches, nachstehend Unterlagen und Gegenstände genannt, ergänzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Unterlagen und Gegenstände werden vom öffentlichen Auftraggeber gekennzeichnet. § 2 - Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen müssen in jeder Hinsicht mit den auf den Auftrag anwendbaren Plänen, Aufmassen, Unterlagen und Gegenständen übereinstimmen. Selbst bei fehlenden vertraglichen technischen Spezifikationen müssen Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen voll und ganz den Regeln des Fachs genügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen gleichzeitig durch Pläne, Muster und Proben beschrieben und sofern keine anderslautende Bestimmung im Sonderlastenheft aufgenommen ist, legen die Pläne Form und Abmessungen des Produkts und Material fest, aus dem es angefertigt ist; Muster dienen nur zur Kontrolle der Fertigbearbeitung und Proben zur Überprüfung der Qualität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gebrauchsbedingungen für Pläne, Unterlagen und Auftragsgegenstände Art. 4 - § 1 - Vom öffentlichen Auftraggeber erstellte Pläne, Unterlagen und Gegenstände 1. Binnen fünfzehn Kalendertagen nach dem Tag der Auftragsvergabe kann der Auftragnehmer seinen Stempel oder seine Unterschrift auf das Sonderlastenheft und dessen Anlagen und auf die vom öffentlichen Auftraggeber gebilligten Pläne, Unterlagen und Gegenstände anbringen, die zu diesem Zweck an den Orten und zu den Zeiten, die im Sonderlastenheft angegeben sind, bereitgehalten werden.Auf keinen Fall kann sich der Auftragnehmer auf das Versäumnis dieser Formalität berufen. 2. Der Auftragnehmer erhält kostenlos eine Ausfertigung des Sonderlastenhefts und dessen Anlagen und auf Antrag eine Abschrift seines gebilligten Angebots mit dessen Anlagen. Auf Antrag erhält der Auftragnehmer kostenlos einen vollständigen Satz Abschriften der Pläne, die als Grundlage für die Auftragsvergabe gedient haben. Der öffentliche Auftraggeber ist für die Übereinstimmung der Abschriften mit den Originalplänen verantwortlich. 3. Das Sonderlastenheft gibt an, welche anderen Unterlagen und Gegenstände dem Auftragnehmer zur Erleichterung seiner Arbeit zur Verfügung gestellt werden können.Diese Unterlagen und Gegenstände werden nur auf schriftlichen Antrag bereitgestellt, nachdem der Auftragnehmer den Nachweis für die Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit erbracht hat. Der Wert dieser Unterlagen und Gegenstände wird dem Auftragnehmer mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen und Gegenstände werden dem öffentlichen Auftraggeber binnen fünfzehn Kalendertagen nach Notifizierung des Protokolls zur vorläufigen Abnahme des gesamten Auftrags zurückgegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber kann die Unterlagen und Gegenstände als verloren ansehen, wenn sie nicht binnen fünfzehn Kalendertagen nach dem festgelegten Termin zurückgegeben worden sind, und kann sie auf Kosten des Auftragnehmers ersetzen lassen. Beschädigte Unterlagen und Gegenstände werden ebenfalls auf Kosten des Auftragnehmers ersetzt oder repariert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kosten für Versand und Rückversand der Unterlagen und Gegenstände gehen zu Lasten des Auftragnehmers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer überprüft hat, ob die ihm übergebene Kopie der Unterlagen und Gegenstände mit denjenigen übereinstimmen, die als Grundlage für die Vergabe des Auftrags gedient haben und die vom öffentlichen Auftraggeber im Hinblick auf die Abnahme dieses Auftrags aufbewahrt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorhergehenden Bestimmungen gelten ebenfalls, wenn dem Auftragnehmer Material zur Verfügung gestellt wird. 4. Der Auftragnehmer erhält nur eine Ausfertigung jedes Plans, jeder Unterlage oder jedes Gegenstandes kostenlos ungeachtet der Anzahl Lose, die ihm erteilt werden;er kann auch keine kostenlose Ausfertigung der Unterlagen und Gegenstände, über die er schon verfügt, verlangen. Solange der Vorrat reicht, kann er so viele Ausfertigungen der Pläne und Lastenhefte, die für die Vergabe des Auftrags gedient haben, erwerben, wie er will. § 2 - Vom Auftragnehmer erstellte Detail- und Ausführungspläne Der Auftragnehmer lässt sämtliche Detail- und Ausführungspläne, die er für eine sachgemässe Ausführung des Auftrags benötigt, auf seine Kosten erstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Sonderlastenheft legt die Pläne fest, die vom öffentlichen Auftraggeber gebilligt werden müssen; dieser verfügt über eine Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Pläne ihm vorgelegt werden, um sie zu billigen oder abzulehnen. Eventuell verbesserte Unterlagen müssen dem öffentlichen Auftraggeber nochmals zur Billigung vorgelegt werden, wobei dieser über einen Zeitraum von fünfzehn Kalendertagen für ihre Billigung verfügt, sofern die verlangten Verbesserungen nicht durch neue Anforderungen seinerseits bedingt sind. Auf Antrag des Auftragnehmers wird die Ausführungsfrist bei Überschreitung dieser Fristen entsprechend verlängert, ausser wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass der tatsächlich verursachte Verzug kleiner als diese Fristüberschreitung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Sonderlastenheft gibt die Anzahl Ausfertigungen der Pläne an, die der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber übergeben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Pläne dürfen vom öffentlichen Auftraggeber weder reproduziert noch für einen anderen Gebrauch verwendet werden. Demzufolge dürfen sie Dritten nicht mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorhergehenden Bestimmungen gelten ebenfalls für andere Unterlagen und Gegenstände, die der Auftragnehmer im Hinblick auf eine sachgemässe Ausführung des Auftrags erstellt oder anfertigt. § 3 - Kennzeichnungen Schreibt das Sonderlastenheft das Kennzeichnen vor, so müssen alle in § 2 erwähnten Pläne, Unterlagen und Gegenstände, die dafür in Betracht kommen, vom Auftragnehmer an der vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Stelle gekennzeichnet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Regeln über die Sicherheitsleistung Unterabschnitt 1 - Leistung der Sicherheit Art. 5 - § 1 - Höhe der Sicherheitsleistung Die Sicherheitsleistung gilt bis zur völligen Ausführung des Auftrags als Pfand für die Einhaltung der Verpflichtungen seitens des Auftragnehmers. Sie ist auf 5 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der auf diese Art und Weise berechnete Betrag wird auf das nächste Tausend aufgerundet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf dieselbe Weise werden ergänzende Beträge in bar der teilweise in Staatspapieren geleisteten Sicherheit und gemäss Auftrag geleistete Teilrückzahlungen der Sicherheit aufgerundet.</p>\n<p class=\"lf-p\">In folgenden Fällen wird keine Sicherheitsleistung verlangt, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist: 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren Ausführungsfrist einen Zeitraum von dreissig Kalendertagen nicht überschreitet, 2.für Dienstleistungsaufträge der Kategorien 6, 21, 24 und 25 im Sinne von Anlage 2 des Gesetzes. § 2 - Art der Sicherheitsleistung Die Sicherheit kann gemäss den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen entweder in bar oder in Staatspapieren oder in Form einer gemeinsamen oder einer globalen Sicherheitsleistung gebildet werden. § 3 - Leistung der Sicherheit und Nachweis dieser Sicherheitsleistung Der Auftragnehmer muss innerhalb dreissig Tagen nach Auftragsvergabe den Nachweis erbringen, dass er oder ein Dritter die entsprechende Sicherheit auf eine der folgenden Weisen geleistet hat: 1. bei Leistung in bar durch Einzahlung auf das Postscheckkonto der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer ähnlichen im Sonderlastenheft angegebenen öffentlichen Einrichtung, 2.bei Leistung in Staatspapieren durch Hinterlegung dieser Staatspapiere für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer ähnlichen öffentlichen Einrichtung in Händen des Staatskassierers beim Sitz der Nationalbank in Brüssel oder bei einer ihrer Provinzfilialen, 3. bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung seitens einer zu diesem Zweck zugelassenen Gesellschaft einer Solidarbürgschaftsurkunde bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer ähnlichen im Sonderlastenheft angegebenen öffentlichen Einrichtung, 4.bei einer globalen Sicherheitsleistung durch Ausstellung einer Bestimmungsurkunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Nachweis wird erbracht durch Einreichung beim öffentlichen Auftraggeber des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer ähnlichen im Sonderlastenheft angegebenen öffentlichen Einrichtung, der Lastschriftanzeige des Postscheckamts, der Hinterlegungsbestätigung des Staatskassierers oder des Originals der Solidarbürgschaftsurkunde oder der Bestimmungsurkunde, das mit dem Sichtvermerk der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer ähnlichen im Sonderlastenheft angegebenen öffentlichen Einrichtung versehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese vom Hinterleger unterzeichneten Unterlagen geben an, für wen die Sicherheit geleistet wird, und umfassen die genaue Bestimmung der Sicherheitsleistung durch kurze Angabe des Auftragsgegenstandes und Verweis auf das Sonderlastenheft sowie Name, Vornamen und vollständige Adresse des Auftragnehmers und eventuell des Dritten, der die Hinterlegung für Rechnung des Auftragnehmers getätigt hat, mit je nach Fall dem Vermerk « Geldgeber » beziehungsweise « Bevollmächtigter ».</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Frist von dreissig Tagen wird während der Schliessung des Unternehmens des Auftragnehmers aufgrund des bezahlten Jahresurlaubs und der Ausgleichsruhetage ausgesetzt, die in einem Königlichen Erlass oder in einem durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Zeiträume müssen im Angebot angegeben oder dem öffentlichen Auftraggeber sofort mitgeteilt werden, sobald sie bekannt sind, wenn es im Sonderlastenheft verlangt wird. § 4 - Anpassung der Sicherheitsleistung Wenn die Sicherheitsleistung aus irgendwelchem Grund nicht mehr angepasst ist, und zwar als Folge von Abhebungen von Amts wegen, zusätzlichen Leistungen oder vom öffentlichen Auftraggeber beschlossenen Änderungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des ursprünglichen Auftragswerts ohne Mehrwertsteuer um mehr als 20 Prozent führen, muss die Sicherheit vervollständigt beziehungsweise angepasst werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Sicherheit nicht mehr vollständig geleistet ist und der Auftragnehmer versäumt, den Fehlbetrag auszugleichen, kann der öffentliche Auftraggeber von den zu zahlenden Beträgen eine den Fehlbetrag deckende Summe einbehalten und zur Vervollständigung der Sicherheit verwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Fehlende Sicherheitsleistung Art. 6 - § 1 - Erbringt der Auftragnehmer innerhalb der in Artikel 5 § 3 vorgesehenen Frist von dreissig Kalendertagen nicht den Nachweis der Leistung der Sicherheit, so kann der öffentliche Auftraggeber entweder den Auftrag ohne weiteres kündigen oder andere Massnahmen von Amts wegen anwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Sanktionen können nur angewandt werden, sofern der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer per Einschreibebrief in Verzug setzt und ihm eine letzte Frist zur Erbringung des Nachweises der Leistung der Sicherheit einräumt. Diese Frist darf nicht unter fünfzehn Kalendertagen liegen und läuft ab dem Tag nach dem Tag der Aufgabe des Einschreibebriefs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf jeden Fall schliesst die aus diesem Grund erfolgte Kündigung des Auftrags die Anwendung von Vertragsstrafen beziehungsweise Geldstrafen wegen Verzug aus und darf nicht zu irgendeiner Entschädigung zugunsten des Auftragnehmers führen. § 2 - Macht der öffentliche Auftraggeber keinen Gebrauch seines in § 1 vorgesehenen Rechts, so führt der Verzug bei der Erbringung des Nachweises der Leistung der Sicherheit von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,07 Prozent pro Kalendertag Verzug - das Postdatum gilt als Beweis - mit einem Höchstbetrag von 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Legt der Auftragnehmer den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht vor, nachdem er per Einschreibebrief in Verzug gesetzt wurde, so behält der öffentliche Auftraggeber diese von Amts wegen von den für den betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen ein; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des Auftragswerts festgelegt. § 3 - Die Nichteinhaltung der Auftragsbestimmungen in bezug auf die Sicherheitsleistung führt nicht zur Aufstellung des in Artikel 20 § 2 vorgesehenen Protokolls.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Rechte des öffentlichen Auftraggebers an der Sicherheit Art. 7 - Bei Ausführungsverzug oder bei - eventuell teilweiser - Nichtausführung des Auftrags, selbst wenn dieser aufgelöst oder gekündigt wird, behält der öffentliche Auftraggeber ihm zukommende Beträge von Amts wegen von der Sicherheit ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Von Dritten geleistete Sicherheit Art. 8 - Wenn die Sicherheit von einem Dritten geleistet wird, ist dieser ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 7 in jedem Fall Solidarbürge und durch jede gerichtliche Entscheidung gebunden, die infolge gleich welcher Anfechtung in bezug auf Bestehen, Auslegung oder Ausführung des Auftrags getroffen wird, vorausgesetzt, diese Anfechtung ist ihm in der nachstehend angegebenen Form zugestellt worden; diese Entscheidung ist ihm gegenüber rechtskräftig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zustellung seitens des öffentlichen Auftraggebers erfolgt innerhalb der für die Erscheinung vor Gericht festgelegten Frist durch Gerichtsvollzieherurkunde. Der Dritte kann dem Verfahren beitreten, wenn er es für angebracht hält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Dritte, der eine Sicherheit leistet oder garantiert, wird auf schriftlichen Antrag rein informationshalber von jedem Protokoll oder jeder Mitteilung benachrichtigt, durch die dem Auftragnehmer notifiziert wird, dass Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen abgelehnt oder Massnahmen von Amts wegen getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 5 - Freigabe der Sicherheit Art. 9 - § 1 - Für Bauaufträge mit zwei Abnahmen, einer vorläufigen und einer endgültigen, wird die Sicherheit jeweils zur Hälfte freigegeben; die erste Hälfte nach der vorläufigen Abnahme des gesamten Auftrags und die zweite nach der endgültigen Abnahme, unter Abzug der Beträge, die der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber eventuell schuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist keine vorläufige Abnahme vorgesehen, erfolgt die Freigabe in einem Mal nach der endgültigen Abnahme. § 2 - Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge kann die Sicherheit in einem Mal nach der vorläufigen Abnahme aller Lieferungen oder Dienstleistungen freigegeben werden, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist. § 3 - In allen Fällen reicht der Auftragnehmer den Antrag auf gesamte oder teilweise Freigabe der Sicherheit beim öffentlichen Auftraggeber ein. In dem Masse, wie die Sicherheit freigegeben werden kann, ordnet der öffentliche Auftraggeber innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags die Rückgabe bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer ähnlichen im Sonderlastenheft angegebenen öffentlichen Einrichtung an; nach dieser Frist hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung von Rechts wegen eines Zinses gemäss Artikel 15 § 4 unter Abzug des von dieser Kasse oder Einrichtung entrichteten Zinses. Der Antrag auf Rückgabe der Sicherheit gilt als Schuldforderung für die Zahlung dieses Zinses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung wird der Auftragnehmer jedoch nur nach Verhältnis der Kosten entschädigt, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit über die vorerwähnte Frist von fünfzehn Kalendertagen hinaus tatsächlich bestritten worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Dritte Art. 10 - § 1 - Subunternehmer Der Auftragnehmer haftet auch dann dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber, wenn er Subunternehmern ganz oder teilweise seine Verpflichtungen anvertraut. Der öffentliche Auftraggeber lässt für sich keinerlei vertragliche Bindung zu diesen Dritten gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber darf allerdings verlangen, dass Subunternehmer des Auftragnehmers den Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern entsprechend ihrer Beteiligung am Auftrag genügen. In allen Fällen haftet der Auftragnehmer allein dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber, was die Ausführung des Auftrags betrifft. § 2 - Ausgeschlossene natürliche oder juristische Personen Es ist dem Auftragnehmer untersagt, seine Verpflichtungen ganz oder teilweise folgenden Personen anzuvertrauen: 1. einem Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, der sich in einem der Fälle befindet, die in den Artikeln 17, 43 und 69 des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996, in den Artikeln 17, 39 und 60 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 beziehungsweise in Artikel 21 § 4 erwähnt sind, 2. einem in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern ausgeschlossenen Unternehmer. Darüber hinaus ist dem Auftragnehmer untersagt, diese Personen an der Leitung oder Kontrolle des gesamten oder eines Teils des Auftrags teilnehmen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verstösse gegen diese Verbote können zur Anwendung von Massnahmen von Amts wegen führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Mehrere an denselben Auftragnehmer vergebene Aufträge Art. 11 - Vorbehaltlich der eventuellen Anwendung der Regeln in bezug auf die gesetzliche Aufrechnung und des Artikels 51 ist die Ausführung eines Auftrags unabhängig von jedem anderen Auftrag, der an denselben Auftragnehmer vergeben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">In keinem Fall erlauben Schwierigkeiten im Rahmen eines Auftrags dem Auftragnehmer, die Ausführung eines anderen Auftrags zu ändern oder zu verzögern. Seinerseits kann der öffentliche Auftraggeber sich nicht auf diese Schwierigkeiten berufen, um im Rahmen eines anderen Auftrags geschuldete Zahlungen auszusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 6 - Technische Abnahmen Art. 12 - § 1 - Arten technischer Abnahmen Die technische Abnahme besteht darin, zu überprüfen, ob ausgeführte Bauarbeiten, durchzuführende oder zu diesem Zweck vorbereitete Lieferungen, zu verarbeitende Produkte oder erbrachte Dienstleistungen den im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folgende Arten technischer Abnahmen sind zu unterscheiden: 1. vorherige technische Abnahme, behandelt in den Paragraphen 5 und 6, 2.nachträgliche technische Abnahme, behandelt in § 7, 3. für Dienstleistungsaufträge andere Arten technischer Abnahmen, die eventuell im Sonderlastenheft vorgesehen sind. Der Auftragnehmer reicht einen schriftlichen Antrag auf technische Abnahme beim öffentlichen Auftraggeber ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sein Antrag gibt die Spezifikation der abzunehmenden Produkte an und verweist darüber hinaus auf die Nummer des Sonderlastenhefts, die Nummer des Loses und den Ort, an dem die technische Abnahme durchgeführt werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber kann auf alle oder einen Teil der technischen Abnahmen verzichten, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Produkte bei ihrer Herstellung von einer unabhängigen Prüfstelle gemäss den Spezifikationen des Sonderlastenhefts kontrolliert worden sind. In dieser Hinsicht wird jedes andere Zertifizierungsverfahren, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingeführt und als gleichwertig eingestuft wurde, dem nationalen Konformitätsbescheinigungsverfahren gleichgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verlangt der öffentliche Auftraggeber dennoch diese technische Abnahme, gehen ihre Kosten zu seinen Lasten. § 2 - Überprüfung der Produkte In der Regel dürfen Produkte nicht verarbeitet werden, wenn sie nicht vorher vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten abgenommen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Produkten versteht man Rohstoffe, Materialien, Komponenten oder andere Bestandteile, die für den Auftrag bestimmt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die technische Abnahme kann in verschiedenen Stadien der Herstellung durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Produkte, die den auferlegten Überprüfungen in einem bestimmten Stadium nicht genügen, gelten als nicht abnahmefähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber überprüft gemäss den Vorschriften des Sonderlastenhefts und mit den Mitteln, die üblich sind oder die er für angebracht hält, einschliesslich der technischen Zulassung und der durchgehenden Kontrolle, ob Produkte die erforderliche Qualität aufweisen oder zumindest den Regeln des Fachs und den Bedingungen des Auftrags genügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verursachen Überprüfungen die Vernichtung bestimmter Produkte, so müssen diese vom Auftragnehmer auf seine Kosten ersetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Sonderlastenheft bestimmt die Menge Produkte, die vernichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass das vorgelegte Produkt nicht überprüfungsfähig ist, wird der Antrag des Auftragnehmers als hinfällig angesehen. Ein neuer Antrag muss eingereicht werden, wenn das Produkt abnahmefertig ist. § 3 - Ablehnung Produkte, die die erforderliche Qualität nicht aufweisen, werden abgelehnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine besondere Kennzeichnung kann auf diese Produkte angebracht werden; diese Kennzeichnung darf die zur Überprüfung vorgelegten Produkte jedoch nicht verändern oder ihren Handelswert mindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgelehnte Produkte müssen unverzüglich ersetzt und je nach Verlangen des öffentlichen Auftraggebers entfernt oder vor Ort aufbewahrt werden. § 4 - Kosten der technischen Abnahme Kosten der technischen Abnahme gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Zu diesem Zweck muss das Sonderlastenheft die Weise bestimmen, wie die Kosten der technischen Abnahme berechnet werden. Fehlen diese Angaben, gehen diese Kosten zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Kosten umfassen Fahrt- und Aufenthaltskosten und Vergütung des mit der Abnahme beauftragten Personals. Überprüfungen werden von Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers oder von jeder anderen von ihm beauftragten natürlichen oder juristischen Person durchgeführt. § 5 - Vorherige technische Abnahme Erlegt das Sonderlastenheft technische Bedingungen für die Abnahme der Produkte auf, die vom Auftragnehmer zu verarbeiten sind, so müssen diese vom öffentlichen Auftraggeber vor ihrer Verarbeitung abgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt ebenfalls, wenn das Sonderlastenheft die Herstellung eines oder mehrerer Probestücke vorsieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese vorherige technische Abnahme erfolgt im allgemeinen beim Auftragnehmer oder beim Hersteller.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorherige technische Abnahme kann ebenfalls die Anfertigung, gegebenenfalls unter der obligatorischen Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers, und die Überprüfung von Mustern oder Probestücken vor Anlauf des Herstellungsvorgangs umfassen, wenn es im Sonderlastenheft vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Produkte, die einer vorherigen technischen Abnahme genügt haben, können später noch abgelehnt werden. Diese Produkte müssen vom Auftragnehmer unverzüglich ersetzt werden, wenn Mängel oder Schäden, die bei der ersten Prüfung nicht entdeckt wurden, oder Schäden, die später aufgetreten sind, bei einer erneuten Prüfung entweder vor oder bei Verarbeitung oder nach Ausführung des Auftrags, jedoch vor der endgültigen Abnahme festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die eventuelle Ersetzung mangelhafter Produkte ist unabhängig von den Verpflichtungen, die für den Auftragnehmer aus den Bestimmungen der Artikel 19, 43 und 63 hervorgehen. § 6 - Besondere Vorschriften für die vorherige technische Abnahme 1. Fristen Ausser wenn eine kürzere Frist im Sonderlastenheft vorgesehen ist, verfügt der öffentliche Auftraggeber zur Notifizierung seines Annahme- oder Ablehnungsbeschlusses über einen Zeitraum von höchstens dreissig Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Abnahmeantrag gestellt wird. Diese Frist beläuft sich auf sechzig Kalendertage, wenn das Sonderlastenheft vorsieht, dass die Abnahmeverrichtungen Prüfungen in einem Labor voraussetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Produkte ausserhalb des belgischen Staatsgebiets zur Abnahme vorgelegt werden, wird die Frist um die Anzahl für die Hin- und Rückreise der Abnahmebeauftragten erforderlicher Tage erhöht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Überschreitung dieser Fristen seitens des öffentlichen Auftraggebers wird dem Auftragnehmer von Rechts wegen eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist gewährt. Diese Verlängerung schliesst jeden Anspruch auf Schadenersatz aus. 2. Probestücke Sieht das Sonderlastenheft eine Überprüfung von Probestücken vor Herstellung oder Lieferung vor, so muss der Auftragnehmer für jedes der Produkte zwei identische Probestücke vom öffentlichen Auftraggeber überprüfen lassen, mit denen nach Annahme die gesamte Lieferung oder Leistung übereinstimmen muss. Diese beiden Probestücke werden vom öffentlichen Auftraggeber gestempelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eines von beiden wird vom Auftragnehmer innerhalb einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Stempelung an den Lieferungsort gesandt; es wird dort bis zur vorläufigen Abnahme des Auftrags aufbewahrt, damit es bei Beanstandungen vorgezeigt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird gegebenenfalls als Teil der letzten Lieferung angesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das andere Probestück wird vom Auftragnehmer aufbewahrt, ausser wenn er es in seine Lieferungen einzuschliessen wünscht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Ausführung des Auftrags darf nicht angefangen werden, bevor der Auftragnehmer das angenommene Probestück an den Lieferungsort gesandt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verlangt das Sonderlastenheft unter Berücksichtigung der Art der Produkte, dass dem öffentlichen Auftraggeber ein einziges Probestück jeder Lieferung zur Prüfung vorgelegt werden muss, wird dieses Probestück nach Stempelung vom Auftragnehmer bis zur vorläufigen Abnahme des Auftrags aufbewahrt. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Auftragnehmer jedoch erlauben, es früher zu liefern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber muss über die ihm zur Überprüfung vorgelegten Probestücke innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen nach ihrer Vorlage entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Überschreitung dieser Frist seitens des öffentlichen Auftraggebers wird dem Auftragnehmer von Rechts wegen eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist gewährt. Diese Verlängerung schliesst jeden Anspruch auf Schadenersatz aus. § 7 - Nachträgliche technische Abnahme Für die im Sonderlastenheft spezifizierten Kategorien von Leistungen können Überprüfungen nachträglich, das heisst nach ihrer Ausführung, erfolgen, ob eine vorherige technische Abnahme vorgesehen ist oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Überprüfungen und die Entnahme von Proben werden kontradiktorisch gemäss den Vorschriften des Sonderlastenhefts durchgeführt, das ihren Umfang bestimmen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlungen für Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die einer nachträglichen technischen Abnahme unterworfen sind, sind Gegenstand eines im Sonderlastenheft festgelegten Abzugs, bis das Ergebnis dieser Abnahme bekannt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 7 - Preisrevision Art. 13 - § 1 - Bauaufträge Für Bauaufträge sieht der Auftrag die Modalitäten für eine Preisrevision wegen Schwankungen der Löhne und Soziallasten der auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter vor. Er kann ebenfalls die Revision aufgrund anderer Elemente vorsehen, insbesondere der Materialpreise. § 2 - Liefer- und Dienstleistungsaufträge Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge kann das Sonderlastenheft die Modalitäten für eine Preisrevision aufgrund verschiedener Elemente wie Löhne, Soziallasten, Preise der Grundstoffe und Wechselkurse vorsehen. § 3 - Den Auftragswert beeinflussende Steuern Auf Antrag des Auftragnehmers oder des öffentlichen Auftraggebers und unbeschadet der Anwendung von § 4 und von Artikel 16 § 2 gibt jede in Belgien vorgenommene Änderung der den Auftragswert beeinflussenden Steuern - wie zum Beispiel Zölle, Akzisensteuern oder Gebühren - Anlass zur Revision unter der doppelten Bedingung: 1. dass die Änderung nach dem zehnten Tag vor der letzten Frist für den Eingang der Angebote oder, beim Verhandlungsverfahren, nach dem Datum des Einverständnisses des Auftragnehmers im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist 2.und dass diese Steuern weder direkt noch über einen Index in der vorgesehenen Revisionsformel einbegriffen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Erhöhung der vorerwähnten Steuern hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass er die geforderten zusätzlichen Lasten tatsächlich getragen hat und dass diese sich auf Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Senkung der Steuern wird keine Revision vorgenommen, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass er die Steuern zum alten Satz bezahlt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlungs- oder Rückzahlungsanträge, die auf die vorerwähnten Änderungen der Steuern gestützt sind, sind unverzüglich und zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens am neunzigsten Kalendertag nach dem Datum der vorläufigen Abnahme, für Bauaufträge, und der vorläufigen Abnahme der gesamten Leistungen, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, einzureichen. § 4 - Ausführungsverzug Der Preis von Leistungen, die in einer dem Auftragnehmer zuzuschreibenden Verzugsperiode erbracht werden, wird gemäss dem für den öffentlichen Auftraggeber günstigsten Berechnungsmodus wie folgt festgelegt: 1. entweder indem den für die Revision vertragsmässig vorgesehenen preisbildenden Elementen die in der betreffenden Verzugsperiode geltenden Werte zugewiesen werden 2.oder indem jedem dieser Elemente ein wie folgt bestimmter Durchschnittswert zugewiesen wird: Pour la consultation du tableau, voir image wobei: e1, e2, ..., en die aufeinanderfolgenden Werte des betreffenden Elements während der Vertragsfrist sind, gegebenenfalls in dem Masse verlängert, wie der Verzug nicht dem Auftragnehmer zuzuschreiben ist, t1, t2, ..., tn die mit diesen Werten übereinstimmenden Zeitspannen sind, die in Monaten von dreissig Tagen ausgedrückt sind; Monatsteile und Zeiträume des Aufschubs der Ausführung des Auftrags werden nicht berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert von E wird bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegende Bestimmung gilt unbeschadet der Vorschriften des Sonderlastenhefts, insbesondere derjenigen, die die Dauer der Vertragsfrist, während deren bestimmte preisbildende Elemente revidiert werden können, beschränken. § 5 - Subunternehmerverträge Für die Anwendung von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses müssen Subunternehmerverträge eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Der Vertragswert muss sich auf mehr als eine Million Franken ohne Mehrwertsteuer belaufen.2. Die Ausführungsfrist muss neunzig Kalendertage oder mehr betragen, insofern die Frist zwischen dem Datum des Abschlusses des Subunternehmervertrags und dem für den Beginn der Auftragsausführung festgelegten Datum fünfundvierzig Kalendertage nicht überschreitet; überschreitet diese Frist fünfundvierzig Kalendertage, so ist die in Betracht zu ziehende Mindestausführungsfrist der Unterschied zwischen neunzig Kalendertagen und der Anzahl Kalendertage, die diese fünfundvierzig Kalendertage überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 8 - Immaterialgüterrechte Art. 14 - § 1 - Ankaufspreise und Gebühren 1. Der Ankaufspreis der Patentrechte und die für Patentlizenzen und Aufrechterhaltung des Patents geschuldeten Gebühren gehen zu Lasten des Auftragnehmers, wenn ihr Bestehen im Sonderlastenheft angegeben ist.2. Gibt der öffentliche Auftraggeber selbst eine vollständige Beschreibung der gesamten oder eines Teils der Bauarbeiten, Lieferungen, Dienstleistungen oder des Bauwerks, ohne das Bestehen eines Patents oder einer Patentlizenz anzugeben, so gehen Ankaufspreis, Gebühren und eventuelle Aufrechterhaltung des Patents beziehungsweise der Lizenz zu seinen Lasten;er haftet für den gegebenenfalls vom Inhaber des Patentrechtes oder der Patentlizenz geforderten Schadenersatz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gleiche gilt für Zeichnungen, Muster und jedes andere geistige Eigentumsrecht, die für die Ausführung der Bauarbeiten, Lieferungen, Dienstleistungen oder des Bauwerks notwendig sind. 3. Werden im Sonderlastenheft die Submittenten aufgefordert, selbst die Beschreibung der gesamten oder eines Teils der Bauarbeiten, Lieferungen, Dienstleistungen oder des Bauwerks vorzunehmen, können Submittenten, die Inhaber eines Patents oder einer Patentlizenz in bezug auf diese Bauarbeiten, Lieferungen, Dienstleistungen oder dieses Bauwerk sind, aus diesem Grund keine Erhöhung des Preises ihres Angebots vom öffentlichen Auftraggeber verlangen.Sie müssen in den Unterlagen zu ihrem Angebot das Bestehen dieses Patents oder dieser Patentlizenz angeben und insbesondere Nummer und Datum des Patents anführen. Ausserdem müssen sie die zur Ausführung der Bauarbeiten, Lieferungen, Dienstleistungen oder des Bauwerks notwendigen Zeichnungen, Muster und Urheberrechte angeben, von denen sie Urheber oder Anspruchsberechtigte sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fehlen diese Angaben, ist der Auftragnehmer im Rahmen des betreffenden Auftrags nicht mehr berechtigt, aufgrund der Missachtung seines Patent- oder Urheberrechts vom öffentlichen Auftraggeber irgendeinen Schadenersatz zu verlangen. § 2 - Benutzung der Ergebnisse 1. Der öffentliche Auftraggeber darf Ergebnisse der geistigen Leistungen nur für den im Sonderlastenheft festgelegten Eigenbedarf oder für den Bedarf der im Sonderlastenheft bestimmten Dritten benutzen. Der öffentliche Auftraggeber darf allgemeine Informationen über das Bestehen des Auftrags und erzielte Ergebnisse veröffentlichen, nachdem er den Auftragnehmer davon benachrichtigt hat; diese Informationen müssen so formuliert werden, dass sie von einem Dritten ohne Heranziehung des Auftragnehmers nicht benutzt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieser Veröffentlichung wird die Beteiligung des Auftragnehmers vermerkt. 2. Die Bedingungen für eine kommerzielle oder sonstige Benutzung seitens des Auftragnehmers allgemeiner Informationen über das Bestehen des Auftrags und erzielte Ergebnisse werden im Sonderlastenheft festgelegt.Sieht das Sonderlastenheft die Beteiligung des öffentlichen Auftraggebers an der Finanzierung der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand vor, kann es die Modalitäten der dem öffentlichen Auftraggeber geschuldeten Vergütung bei Benutzung der Ergebnisse seitens des Auftragnehmers bestimmen. § 3 - Erfindungen, erworbene Kenntnisse, Methoden und Know-how Aufgrund des Auftrags erlangt der öffentliche Auftraggeber weder das geistige und gewerbliche Eigentum an Erfindungen, die bei Auftragsausführung gemacht, entwickelt oder verwendet worden sind, noch das Eigentum an Methoden oder Know-how.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftragnehmer teilt dem öffentlichen Auftraggeber auf dessen Antrag die Kenntnisse einschliesslich des für die Verwendung des Bauwerks, der Lieferung oder der Dienstleistung erforderlichen Know-hows mit, ob sie zu einer Patentanmeldung geführt haben oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber sieht Methoden und Know-how des Auftragnehmers als vertraulich an, ausser wenn diese Methoden und dieses Know-how Auftragsgegenstand sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Titel zum Schutz der geistigen und gewerblichen Rechte an Erfindungen, die bei Auftragsausführung gemacht, entwickelt oder verwendet werden, dürfen dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber für die Benutzung der Auftragsergebnisse nicht wirksam gemacht werden. § 4 - Patente Der Auftragnehmer muss den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer Frist von einem Monat von jeder Patentanmeldung in Kenntnis setzen, die er in Belgien oder im Ausland in bezug auf die bei Auftragsausführung entwickelten oder verwendeten Erfindungen vornimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitig mit dieser Erklärung übermittelt er dem öffentlichen Auftraggeber eine Abschrift der schriftlichen Urkunde, die durch die geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist. § 5 - Patentlizenz Ausser in dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Fall hat der öffentliche Auftraggeber für die Benutzung, die der Auftrag ihm zuerkennt, Anspruch auf eine Patentlizenz, mit der Möglichkeit einer Unterlizenz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftragnehmer muss alle Massnahmen treffen, um die Rechte des öffentlichen Auftraggebers zu schützen, und muss gegebenenfalls auf seine Kosten die erforderlichen Formalitäten vornehmen, damit diese Rechte Dritten gegenüber wirksam gemacht werden können. Er benachrichtigt den öffentlichen Auftraggeber von den getroffenen Vorkehrungen und den erfüllten Formalitäten. § 6 - Gegenseitiger Beistand und Garantie Ab den ersten Anzeichen für Forderungen eines Dritten dem Auftragnehmer beziehungsweise dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber müssen diese sich gegenseitig informieren, alle in ihrem Bereich liegenden Massnahmen treffen, um die Störung zu beseitigen, und einander Beistand leisten, insbesondere indem sie Beweismaterial oder nützliche Unterlagen austauschen, die sie in ihrem Besitz haben beziehungsweise in deren Besitz sie gelangen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftragnehmer, der die Rechte eines Dritten nicht respektiert oder sie dem öffentlichen Auftraggeber nicht mitgeteilt hat, haftet diesem gegenüber für jeden Regress, den dieser Dritte gegen ihn nehmen könnte. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Sonderlastenheft ist die Garantie auf den Auftragswert ohne Mehrwertsteuer begrenzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 9 - Zahlungen Art. 15 - § 1 - Bezahlung von Bauarbeiten 1. Sowohl bei Anzahlungen als auch bei Zahlung des Restbetrags des Auftrags und bei einmaliger Zahlung muss der Unternehmer eine datierte und unterschriebene Schuldforderung mit detailliertem Baufortschrittsbericht, der seiner Ansicht nach die beantragte Zahlung rechtfertigt, einreichen. Dieser detaillierte Bericht kann folgende Angaben umfassen: a) Mengen, die über die in den Posten der Preisaufstellung vermerkten wahrscheinlichen Mengen hinaus ausgeführt wurden, b) zusätzliche Bauarbeiten, die aufgrund einer schriftlichen Anweisung des leitenden Beamten ausgeführt wurden, c) Bauarbeiten, die zu Einheitspreisen ausgeführt wurden, die vom Unternehmer vorgeschlagen, vom öffentlichen Auftraggeber jedoch noch nicht angenommen worden sind.2. Der öffentliche Auftraggeber überprüft und berichtigt gegebenenfalls den Baufortschrittsbericht;kommen noch zwischen den Parteien zu vereinbarende Einheitspreise darin vor, bestimmt er diese Preise von Amts wegen unter Aufrechterhaltung aller Rechte des Unternehmers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Empfang jeder Schuldforderung erstellt er unverzüglich ein Protokoll mit Angabe des Betrags, den er seiner Ansicht nach tatsächlich schuldet, und notifiziert dem Unternehmer den Stand der somit bezahlbaren Bauarbeiten. Zur gleichen Zeit ersucht der öffentliche Auftraggeber den Unternehmer, innerhalb fünf Kalendertagen eine Rechnung über den gleichen Betrag einzureichen. 3. Die Zahlung der dem Unternehmer geschuldeten Beträge wird innerhalb sechzig Kalendertagen ab dem Tag, an dem der öffentliche Auftraggeber die Schuldforderung erhalten hat, vorgenommen. Handelt es sich um die Zahlung des Restbetrags des Auftrags oder um eine einmalige Zahlung, wird diese Frist auf neunzig Kalendertage verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorerwähnte sechzig und neunzig Kalendertage werden im Verhältnis zur Überschreitung der dem Unternehmer laut Nr. 2 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumten fünftägigen Frist verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Fristen dürfen nicht im Sonderlastenheft verlängert werden, wobei jegliche anderslautende Bestimmung ausser bei den im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträgen als nicht geschrieben gilt. § 2 - Bezahlung von Lieferungen und Dienstleistungen Lieferungen und Dienstleistungen werden innerhalb fünfzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Abnahmeformalitäten beendet sind, bezahlt, insofern der öffentliche Auftraggeber gleichzeitig im Besitz der ordnungsgemäss aufgestellten Rechnung und der anderen eventuell erforderlichen Unterlagen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt die Lieferung oder die Dienstleistung in mehreren Malen, läuft die fünfzigtägige Frist ab dem Tag des Abschlusses der Formalitäten der letzten Abnahme jeder Teillieferung oder -leistung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teillieferungen von weniger als 50 000 Franken, für die ein und dieselbe Lieferfrist festgelegt ist, sind Gegenstand einer einmaligen Zahlung. § 3 - Bezahlung bei Drittpfändung Bei Vorpfändung beim Drittschuldner oder bei Drittpfändung zu Lasten des Auftragnehmers verfügt der öffentliche Auftraggeber unbeschadet der in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Fristen von fünfzig, sechzig und neunzig Tagen über eine Frist von fünfzehn Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Zahlungshindernis beseitigt wird. § 4 - Zinsen bei Zahlungsverzug Werden die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines Monats Verzug von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Zahlung eines Zinses, der im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug zu dem von der Nationalbank festgelegten Zinssatz der Überziehungskredite über Plafond vom zwanzigsten Tag des Monats vor dem Monat des Verzugs berechnet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss aufgestellten Rechnung gilt als Schuldforderung für die Zahlung des besagten Zinses, beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser Zins läuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Ende jedes Monats teilt der Premierminister durch eine im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung den Zinssatz mit, der im folgenden Monat gelten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Konsultierung der Kommission für die Öffentlichen Aufträge kann der Premierminister einen Prozentsatz festlegen, um den der in Absatz 1 vorgesehene Zinssatz erhöht oder vermindert wird. Dieser Prozentsatz gilt für Aufträge, die ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat seines Inkrafttretens laufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 2 000 Franken pro gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft. § 5 - Unterbrechung seitens des öffentlichen Auftraggebers Wenn die Ausführung des Auftrags auf Anweisung oder seitens des öffentlichen Auftraggebers für einen Zeitraum von mindestens dreissig Kalendertagen unterbrochen wird, so wird dem Auftragnehmer nach Verhältnis der erbrachten Leistungen eine Anzahlung auf die nächste Zahlung geleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftragnehmer hat das Recht, für die vom öffentlichen Auftraggeber angeordneten Unterbrechungen eine Entschädigungsrechnung über einen im gemeinsamen Einvernehmen festzulegenden Betrag einzureichen, sofern sie insgesamt ein Zwanzigstel der Vertragsfrist und mindestens zehn Arbeitstage oder fünfzehn Kalendertage, wenn die Frist nicht in Arbeitstagen ausgedrückt ist, überschreiten. Diese Unterbrechungen dürfen jedoch weder auf schlechte Witterungsbedingungen zurückzuführen sein, noch im Sonderlastenheft vorgesehen worden sein; darüber hinaus müssen sie in der vertraglichen Ausführungsfrist liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordnungsgemäss begründete, bezifferte Entschädigungsforderung ist innerhalb der in Artikel 16 § 4 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Fristen schriftlich einzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufragnehmer darf sich nicht auf in diesem Zusammenhang laufende Verhandlungen berufen, um die Auftragsausführung nicht wiederaufzunehmen. § 6 - Unterbrechung oder Verlangsamung der Ausführung seitens des Auftragnehmers Wenn die Zahlung durch Verschulden des öffentlichen Auftraggebers dreissig Kalendertage nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht getätigt ist, kann der Auftragnehmer das Tempo der Ausführung der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verlangsamen oder sie unterbrechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch: 1. in jedem Fall, ob das Ausführungstempo verlangsamt wird oder nicht oder die Ausführung unterbrochen wird oder nicht, auf eine Verlängerung der Frist im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage zwischen dem Ablauf der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen und dem Datum der Zahlung, sofern der Antrag vor Ablauf der Vertragsfristen schriftlich eingereicht wird, 2.auf Entschädigung, wenn das Ausführungstempo tatsächlich verlangsamt oder die Ausführung tatsächlich unterbrochen worden ist, sofern die bezifferte Entschädigungsforderung innerhalb der in Artikel 16 § 4 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Fristen eingereicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss, das Ausführungstempo zu verlangsamen oder die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen wegen Zahlungsverzug zu unterbrechen, muss dem öffentlichen Auftraggeber jedoch mindestens fünfzehn Kalendertage vor dem Tag der Verlangsamung des Ausführungstempos oder der tatsächlichen Unterbrechung per Einschreibebrief notifiziert werden. Überschneiden sich mehrere Überschreitungen von Zahlungsfristen, dürfen diese Überschreitungen nur einmal berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen kann sich nur unter der Bedingung berufen werden, dass die Höhe der rückständigen Zahlungen in der berücksichtigten Periode es rechtfertigt. § 7 - Bezahlungsformalitäten Zahlungen werden auf ein Konto getätigt, das auf den Namen des Auftragnehmers beim Postscheckamt oder bei einem anderen Geldinstitut eröffnet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Auftragsvergabe müssen alle Zahlungsaufträge in Händen von Dritten durch eine dem öffentlichen Auftraggeber durch Gerichtsvollzieherurkunde ordnungsgemäss zugestellte Schuldforderungsabtretung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 10 - Beschwerden und Anträge Art. 16 - § 1 - Der Auftragnehmer kann sich auf Nachlässigkeiten, Verzögerungen oder sonstige Begebenheiten berufen, die er dem öffentlichen Auftraggeber oder dessen Bediensteten zuschreibt und durch die Verzögerung und/oder Schaden für ihn entstehen, um Verlängerung der Ausführungsfristen, Revision oder Kündigung des Auftrags und/oder Schadenersatz zu erhalten. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 42 § 1 Absatz 2 ist eine auf einer mündlichen Anweisung beruhende Beschwerde unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber kann sich auf Nachlässigkeiten, Verzögerungen oder sonstige Begebenheiten berufen, die er dem Auftragnehmer oder dessen Personal zuschreibt und durch die Verzögerung und/oder Schaden für ihn entstehen, um Revision oder Kündigung des Auftrags und/oder Schadenersatz zu erhalten. § 2 - 1. In der Regel hat der Auftragnehmer keinerlei Anrecht auf eine Änderung der Vertragsbedingungen für irgendwelche Umstände, die dem öffentlichen Auftraggeber fremd sind. Der Auftragnehmer kann sich jedoch auf Umstände berufen, die er bei Angebotsabgabe oder Auftragsvergabe vernünftigerweise nicht vorsehen konnte, die er nicht vermeiden konnte und deren Folgen er nicht abhelfen konnte, obwohl er dafür alles Notwendige getan hat, entweder um eine Verlängerung der Ausführungsfristen zu beantragen oder, wenn er einen bedeutenden Schaden erlitten hat, um Revision oder Kündigung des Auftrags zu beantragen. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schlechte Witterungsbedingungen und ihre Folgen werden jedoch nur in dem Masse als in Nr.1 erwähnte Umstände angesehen, wie sie vom öffentlichen Auftraggeber für Ort und Jahreszeit als unüblich anerkannt werden. 3. Der Auftragnehmer kann die Säumigkeit eines Subunternehmers nur geltend machen, insofern letzterer sich auf Umstände berufen kann, auf die der Auftragnehmer sich selbst in einer gleichartigen Lage hätte berufen können.4. Zieht der Auftragnehmer grossen Vorteil aus den in Nr.1 weiter oben erwähnten Umständen, kann der öffentliche Auftraggeber spätestens neunzig Kalendertage nach dem Tag der Notifizierung des Protokolls zur vorläufigen Abnahme des Auftrags die Revision des Auftrags beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber muss jedoch zur Vermeidung des Verfalls den Auftragnehmer so früh wie möglich schriftlich von diesen Umständen benachrichtigen, indem er ihn kurz auf den Einfluss hinweist, den sie auf Verlauf und Kosten des Auftrags haben oder haben könnten. § 3 - Der Auftragnehmer muss den öffentlichen Auftraggeber zur Vermeidung des Verfalls unverzüglich schriftlich über irgendwelche in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Begebenheiten oder Umstände informieren, die er feststellt, die die normale Ausführung des Auftrags hindern und aufgrund deren er demzufolge eine Verlängerung der Ausführungsfrist, Revision oder Kündigung des Auftrags und/oder Schadenersatz beantragen kann; hierbei weist er kurz auf den Einfluss hin, den diese Begebenheiten auf Verlauf und Kosten des Auftrags haben oder haben könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässig sind Beschwerden und Anträge, die auf Begebenheiten oder Umständen beruhen, von denen der Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggeber nicht rechtzeitig benachrichtigt hat und von denen letzterer demzufolge weder Bestehen noch Einfluss auf den Auftrag überprüfen konnte, um gegebenenfalls durch die Lage erforderlich gewordene Massnahmen zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Anweisungen des öffentlichen Auftraggebers, selbst wenn diese gemäss den Artikeln 37 § 1 und 42 § 1 lediglich ins Leistungstagebuch eingetragen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall muss der Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggeber nur benachrichtigen, sobald er den Einfluss dieser Anweisungen auf Verlauf und Kosten des Auftrags hat einschätzen können oder hätte einschätzen können müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf jeden Fall sind diese Beschwerden und Anträge unzulässig, wenn die beanstandeten Begebenheiten und Umstände nicht schriftlich innerhalb dreissig Kalendertagen nach ihrem Auftreten oder nach dem Datum, an dem der Auftragnehmer normalerweise Kenntnis von ihnen hätte bekommen müssen, mitgeteilt worden sind. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 müssen die ordnungsgemäss begründeten und bezifferten Beschwerden und Anträge des Auftragnehmers zur Vermeidung des Verfalls schriftlich innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: 1. vor Ablauf der Vertragsfristen, um eine Verlängerung der Ausführungsfristen oder die Kündigung des Auftrags zu erhalten, 2.spätestens neunzig Kalendertage nach dem Datum der Notifizierung des Protokolls zur vorläufigen Abnahme des Auftrags, um Revision des Auftrags oder Schadenersatz zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Finden diese Beschwerden oder Anträge ihren Ursprung in Begebenheiten oder Umständen, die während der Garantiezeit aufgetreten sind, können sie jedoch ordnungsgemäss beziffert bis zu sechzig Kalendertagen nach Ablauf dieser Zeit eingereicht werden. § 5 - Verlangt der Auftragnehmer aufgrund von irgendwelchen im vorliegenden Artikel aufgeführten Begebenheiten oder Umständen Schadenersatz oder eine Revision des Auftrags oder reicht er aufgrund von Artikel 15 § 5 oder § 6 eine Entschädigungsrechnung ein, so hat der öffentliche Auftraggeber ungeachtet der Vergabeart des Auftrags das Recht, an Ort und Stelle eine Überprüfung der Buchhaltungsbelege durchzuführen oder durchführen zu lassen. § 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Revision des Auftrags die Anpassung seiner Klauseln und Bedingungen an die in § 1 und § 2 erwähnten Begebenheiten oder Umstände zu verstehen. § 7 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung der anderen Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts. § 8 - Der Auftragnehmer kann sich nicht auf laufende Besprechungen aufgrund der Paragraphen 1 und 2 berufen, um das Ausführungstempo zu verlangsamen oder die Auftragsausführung zu unterbrechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 11 - Erlass von Geldstrafen wegen Ausführungsverzug Art. 17 - § 1 - Der Auftragnehmer kann einen Erlass von Geldstrafen wegen Ausführungsverzug erhalten: 1. ganz oder teilweise, wenn er nachweist, dass der Verzug ganz oder teilweise entweder dem öffentlichen Auftraggeber oder den in Artikel 16 § 2 erwähnten Umständen zuzuschreiben ist, insofern sie vor Ablauf der Vertragsfristen aufgetreten sind;in diesen Fällen bringen erstattete Geldstrafen von Rechts wegen Zinsen zu dem in Artikel 15 § 4 vorgesehenen Zinssatz ab dem Datum, an dem die betreffende Zahlung hätte getätigt werden müssen, 2. teilweise, wenn der öffentliche Auftraggeber erachtet, dass ein Missverhältnis zwischen dem Betrag der angewandten Geldstrafen und der geringen Bedeutung der mit Verspätung ausgeführten Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen besteht;für Bauaufträge gilt dieses Missverhältnis als vorhanden, wenn der Wert der nichterbrachten Leistungen 5 Prozent des Gesamtwertes des Auftrags nicht erreicht, insofern die ausgeführten Bauarbeiten jedoch normal benutzt werden können und der Auftragnehmer alles darangesetzt hat, ausstehende Leistungen in kürzester Zeit zu beenden. § 2 - Artikel 16 § 3 findet Anwendung auf die in § 1 Nr. 1 erwähnten Begebenheiten und Umstände, auf die sich in den Anträgen auf Erlass von Geldstrafen wegen Ausführungsverzug berufen wird. § 3 - Zur Vermeidung des Verfalls ist jeglicher Antrag auf Erlass von Geldstrafen schriftlich einzureichen, und zwar spätestens am sechzigsten Kalendertag nach: - der Zahlung, die als Restzahlung ausgewiesen ist, wenn es sich um Bauaufträge handelt, - der Zahlung der Rechnung, von der die Geldstrafen einbehalten worden sind, wenn es sich um Liefer- und Dienstleistungsaufträge handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 12 - Klagen und Fristen Art. 18 - § 1 - Vor jeder Klage des Auftragnehmers aufgrund der in Artikel 16 § 1 und § 2 erwähnten Begebenheiten und Umstände muss zur Vermeidung des Ausschlusses der Klage eine schriftliche Mitteilung und ein schriftlicher Antrag innerhalb der in Artikel 16 § 3 und § 4 oder in Artikel 17 vorgesehenen Fristen erfolgt sein. § 2 - Jegliche Ladung vor den Richter auf Antrag des Auftragnehmers in bezug auf einen Auftrag muss dem öffentlichen Auftraggeber zur Vermeidung des Ausschlusses und unbeschadet des Paragraphen 1 spätestens zwei Jahre ab dem Datum der Notifizierung des Protokolls zur endgültigen Abnahme zugestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Muss kein Protokoll erstellt werden, läuft die Frist ab dem Datum der endgültigen Abnahme. § 3 - Die in § 2 angegebenen Fristen werden um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Datum, an dem der Streitfall vor den Hohen Kontrollausschuss gebracht wird, und dem Datum des endgültigen Abschlusses des Verfahrens gemäss der Grundordnung dieses Ausschusses verstrichen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">War der Streitfall Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien und ist der Beschluss des öffentlichen Auftraggebers weniger als drei Monate vor Ablauf dieser Fristen notifiziert worden oder bei Ablauf dieser Fristen noch nicht notifiziert worden, so werden diese bis zum Ende des dritten Monats nach demjenigen der Notifizierung des Beschlusses verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 13 - Auftragsende - Sanktionen - Widerspruchsmöglichkeiten Unterabschnitt 1 - Abnahmen und Garantiefrist Art. 19 - § 1 - Die Auftragsabnahme besteht in der Überprüfung seitens des öffentlichen Auftraggebers der Übereinstimmung der vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen mit den Regeln des Fachs und mit den Bestimmungen und Bedingungen des Sonderlastenhefts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leistungen werden erst abgenommen, nachdem sie den Überprüfungen, den technischen Abnahmen und den vorgeschriebenen Prüfungen genügt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Je nach Fall ist eine vorläufige Abnahme bei Abschluss der Ausführung der Leistungen, die den Auftragsgegenstand bilden, und eine endgültige Abnahme bei Ablauf der Garantiefrist vorgesehen, die ausser bei Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches auf Aufträge, auf die sie sich beziehen, der Vollendung des Auftrags gleichzusetzen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abnahmekosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Zu diesem Zweck muss das Sonderlastenheft den Modus für die Berechnung dieser Kosten bestimmen. Anderenfalls gehen diese Kosten zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers. § 2 - Für die Garantiefrist können im Sonderlastenheft Bestimmungen oder technische Spezifikationen aufgenommen werden, die ihre Laufzeit und ihre Bedingungen festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Garantiefrist wird gegebenenfalls um den Zeitraum verlängert, während dessen das Produkt wegen eines Schadens, für den der Auftragnehmer haftet, nicht verwendet werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für alle Produkte, die als Ersatz geliefert werden, gilt die volle Garantiefrist. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 39 und 63 ersetzt der Auftragnehmer auf seine Kosten Produkte, die Mängel aufweisen und daher keine den Auftragsbedingungen gerechte Verwendung erlauben oder innerhalb der Garantiefrist bei üblicher Verwendung ausser Betrieb gesetzt werden mussten; die Ersetzung erfolgt gemäss den ursprünglich auferlegten Vorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schäden, die auf Zufall, höhere Gewalt oder unübliche Verwendung der gelieferten Produkte zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Garantie, insofern beim Vorfall keine mangelhafte Ausführung oder Mängel zum Vorschein kommen, die einen Antrag auf Ersetzung rechtfertigen können. § 4 - Über jeden Schaden oder jede Ausserbetriebsetzung ist vom leitenden Beamten ein datiertes und unterschriebenes Protokoll aufzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Protokoll ist vor Ablauf der Garantiefrist aufzustellen und dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen zu notifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von diesen Formalitäten muss der Auftragnehmer unverzüglich per Einschreibebrief benachrichtigt werden, sobald ein Schaden festgestellt oder eine Ausserbetriebsetzung vorgenommen wird, damit er alle notwendigen Feststellungen machen beziehungsweise machen lassen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftragnehmer haftet nur, sofern diese Formalitäten erfüllt worden sind. § 5 - Alle Produkte, die während der Garantiefrist aus dem Betrieb genommen werden und vom Auftragnehmer ersetzt werden müssen, werden zu seiner Verfügung gehalten und von ihm innerhalb der ihm auferlegten Frist abgeholt; diese Frist läuft ab dem Datum, an dem die Notifizierung erfolgt ist. Nach Ablauf dieser Frist gehen aus dem Betrieb genommene Produkte in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers über, insofern der Auftragnehmer nicht innerhalb dieser Frist schriftlich beantragt hat, ihm diese auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden. § 6 - Nimmt der Auftragnehmer die in § 2 vorgesehene Ersetzung nicht vor, ist er verpflichtet, den Wert der zu ersetzenden Produkte zu zahlen. § 7 - Der öffentliche Auftraggeber kann zulassen, dass während der Garantiefrist beschädigte Produkte vom Auftragnehmer auf dessen Kosten instandgesetzt werden. Der öffentliche Auftraggeber kann Instandsetzungs- oder Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des ordnungsgemäss durch Protokoll in Kenntnis gesetzten Auftragnehmers ausführen lassen, wenn es im Interesse des Dienstes erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt die Instandsetzung in den Werkstätten des öffentlichen Auftraggebers, so umfasst die aufzustellende Rechnung den Wert der Grundstoffe und den Arbeitslohn, erhöht um einen den allgemeinen Kosten der Werkstätten des öffentlichen Auftraggebers entsprechenden Teil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Art. 20 - § 1 - Säumiger Auftragnehmer Der Auftragnehmer gilt hinsichtlich der Auftragsausführung als säumig: 1. wenn Leistungen innerhalb der vertraglichen Ausführungsfrist oder zu den verschiedenen für ihre Teilvollendung festgelegten Daten nicht vollendet sind, 2.jederzeit, wenn Leistungen nicht so fortgeführt werden, dass sie zu den festgelegten Daten vollendet werden können, 3. wenn er schriftlichen Anweisungen, die vom öffentlichen Auftraggeber gültig erteilt worden sind, nicht nachkommt, 4.wenn Leistungen nicht unter den im Sonderlastenheft festgelegten Bedingungen ausgeführt werden. § 2 - Feststellung der Säumigkeit Jede Nichteinhaltung der Auftragsbestimmungen einschliesslich der Nichteinhaltung der Anweisungen des öffentlichen Auftraggebers werden in einem Protokoll festgestellt, von dem eine Abschrift unverzüglich dem Auftragnehmer per Einschreibebrief übermittelt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftragnehmer muss unverzüglich die angezeigten Missstände beheben. Er kann seine Verteidigungsmittel per Einschreibebrief geltend machen, der dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach dem Postdatum der das Protokoll enthaltenden Einschreibsendung zu übermitteln ist. Sein Stillschweigen wird nach dieser Frist als Anerkennung der festgestellten Begebenheiten angesehen. § 3 - Folgen der Säumigkeit Werden Unzulänglichkeiten beim Auftragnehmer festgestellt, unterliegt er Sanktionen durch Anwendung einer oder mehrerer der in den Paragraphen 4 bis 9 und in den Artikeln 48, 66 und 75 vorgesehenen Massnahmen. § 4 - Vertragsstrafen Jeder Verstoss, für den keine spezielle Vertragsstrafe vorgesehen ist und für den keine Rechtfertigung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen angenommen oder eingereicht worden ist, führt von Rechts wegen zu einer einzigen Vertragsstrafe von 0,07 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts mit einem Mindestbetrag von 1 000 Franken und einem Höchstbetrag von 10 000 Franken oder, wenn der Verstoss unverzüglich behoben werden muss, zu einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts pro Kalendertag der Nichtausführung mit einem Mindestbetrag von 500 Franken und einem Höchstbetrag von 5 000 Franken pro Tag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztere Vertragsstrafe wird ab dem dritten Tag nach dem Datum der Aufgabe des in § 2 Absatz 1 erwähnten Einschreibebriefs angewandt, und sie läuft einschliesslich bis zum Tag, an dem der Verstoss vom Auftragnehmer oder vom öffentlichen Auftraggeber selbst beseitigt wird. § 5 - Geldstrafen wegen Verzug Geldstrafen wegen Verzug werden als Pauschalentschädigung für Verzug bei Auftragsausführung auferlegt. Sie sind unabhängig von den in § 4 vorgesehenen Vertragsstrafen. Sie werden ohne Inverzugsetzung durch alleinigen Ablauf der Ausführungsfrist geschuldet, ohne dass ein Protokoll aufgestellt werden müsste, und werden von Rechts wegen für alle Kalendertage Verzug angewandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet der Anwendung von Geldstrafen wegen Verzug haftet der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber weiter für jeden Schadenersatz, den letzterer Dritten gegebenenfalls wegen Verzug bei Auftragsausführung schuldet. § 6 - Massnahmen von Amts wegen Folgende Massnahmen können bei Nichtausführung des Auftrags von Amts wegen angewandt werden: 1. einseitige Kündigung des Auftrags;in diesem Fall erwirbt der öffentliche Auftraggeber die Gesamtheit der Sicherheitsleistung von Rechts wegen als pauschalen Schadenersatz; diese Massnahme schliesst die Anwendung von Geldstrafen wegen Ausführungsverzug für den gekündigten Teil aus, 2. Ausführung in eigener Trägerschaft eines Teils oder der Gesamtheit des nicht ausgeführten Auftrags, 3.Vergabe eines oder mehrerer Aufträge für Rechnung des säumigen Auftragnehmers an einen oder mehrere Dritte für einen Teil oder für die Gesamtheit des noch auszuführenden Auftrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Nummern 2 und 3 vorgesehenen Massnahmen finden Anwendung auf Kosten, Rechnung und Gefahr des säumigen Auftragnehmers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geldstrafen und Vertragsstrafen, die im Laufe der Ausführung eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers angewandt werden, gehen jedoch zu Lasten des neuen Auftragnehmers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der öffentliche Auftraggeber im Laufe der Vertragsfrist feststellt, dass der Auftragnehmer wegen unzureichender Beflissenheit die Gesamtheit des Auftrags unmöglich innerhalb dieser Frist ausführen kann, ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, ab diesem Zeitpunkt eine der Massnahmen von Amts wegen anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss des öffentlichen Auftraggebers, zu Massnahmen von Amts wegen überzugehen, wird dem säumigen Auftragnehmer oder seinem Beauftragten per Einschreibebrief oder durch einen gegen Empfangsbestätigung übergebenen Brief notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab dieser Notifizierung darf der säumige Auftragnehmer nicht mehr in die Ausführung des durch die Massnahme von Amts wegen betroffenen Auftrags eingreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor Vergabe eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers wird dem säumigen Auftragnehmer eine Ausfertigung des Sonderlastenhefts über den zu vergebenden Auftrag per Einschreibebrief zugesandt. Überschreitet der Preis der Ausführung in eigener Trägerschaft oder des Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers den Preis des ursprünglichen Auftrags, gehen die Mehrkosten zu Lasten des säumigen Auftragnehmers; im entgegengesetzten Fall erwirbt der öffentliche Auftraggeber den Unterschied. § 7 - Aufrechnung Der Betrag der Geldstrafen und Vertragsstrafen und der Betrag der Schäden, Unkosten oder Ausgaben, die aus der Anwendung der Massnahmen von Amts wegen hervorgehen oder hervorgehen werden, werden an erster Stelle von den Beträgen, die dem Auftragnehmer aus irgendwelchem Grund geschuldet werden, und dann von der Sicherheitsleistung einbehalten. § 8 - Zusätzliche Sanktionen Ungeachtet der vorerwähnten Strafmassnahmen kann der säumige Auftragnehmer die in Artikel 19 des Gesetzes vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern festgelegten Strafmassnahmen verwirken, wenn es sich um einen Bauunternehmer handelt, und vom öffentlichen Auftraggeber für einen bestimmten Zeitraum aus seinen Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn es sich um einen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer handelt. Die Gründe des Betreffenden werden vorher angehört, und der Beschluss wird ihm notifiziert. § 9 - Refaktie Sind Unterschiede, die in bezug auf nicht wesentliche Bedingungen des Sonderlastenhefts festgestellt werden, gering und können diese Unterschiede keine grossen Nachteile in puncto Verwendung, Verarbeitung oder Lebensdauer verursachen, kann der öffentliche Auftraggeber Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen gegen Refaktie annehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Kündigung Art. 21 - § 1 - Ist der Auftrag einer einzigen natürlichen Person anvertraut, erlischt er von Rechts wegen, wenn diese Person stirbt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilen die Rechtsnachfolger dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich den Todesfall und ihre Absicht mit, den Auftrag fortzuführen, so verfügt dieser über eine Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Datum der Einreichung dieses Vorschlags, um seinen Beschluss zu notifizieren. § 2 - Ist der Auftrag mehreren natürlichen Personen anvertraut und stirbt eine oder mehrere dieser Personen, so wird ein kontradiktorischer Fortschrittsbericht erstellt; der öffentliche Auftraggeber entscheidet anschliessend, ob der Auftrag gekündigt werden muss oder ob der beziehungsweise die Hinterbliebenen in der Lage sind, den Auftrag gemäss ihrer Verpflichtung fortzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Auftrag von mehreren Personen fortgeführt, so haften sie gesamtschuldnerisch. § 3 - In den in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Fällen setzen die Rechtsnachfolger den öffentlichen Auftraggeber innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach dem Todesfall schriftlich von ihren Absichten in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Fortführung des Auftrags wird nötigenfalls eine Regelung für die Sicherheitsleistung getroffen. § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Massnahmen von Amts wegen darf der öffentliche Auftraggeber den Auftrag in folgenden Fällen kündigen: 1. bei Konkurs des Auftragnehmers oder in jeder anderen ähnlichen Lage, die aus einem in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen vorgesehenen gleichartigen Verfahren hervorgeht, 2.bei Stellung unter gerichtlichen Beistand wegen Verschwendung, 3. bei Entmündigung, Stellung unter vorläufige Verwaltung oder Vormundschaft wegen Geistesschwäche, 4.bei Unterbringung zur Beobachtung oder Internierung in Anwendung des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft, 5. bei Verurteilung des Auftragnehmers zu einer nicht bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat oder mehr wegen Beteiligung an einer der nachfolgend angeführten Straftaten oder gegebenenfalls am Versuch, diese zu begehen: a) Verbrechen oder Vergehen gegen die Sicherheit des Staates, b) Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Glauben, c) Verschwörung öffentlicher Beamter, d) von Beamten begangene Gebührenüberforderungen und Unterschlagungen, e) Beamtenbestechung, f) Behinderung der Ausführung von öffentlichen Arbeiten, g) Verbrechen oder Vergehen der Lieferanten, h) Verbrechen oder Vergehen gegen das Eigentum, 6.bei Streichung der Registrierung des Auftragnehmers. § 5 - In den in § 4 vorgesehenen Kündigungsfällen: 1. wird der Bauauftrag im erreichten Zustand liquidiert, wobei nach Abnahme der Wert der ausgeführten Bauarbeiten und der nützlichen Baustoffe und Gegenstände, die auf der Baustelle vorhanden beziehungsweise bestellt sind, berücksichtigt wird, 2.wird der Lieferauftrag durch Zahlung - auf der Grundlage des Auftrags - des Wertes der getätigten Lieferungen liquidiert, 3. wird der Dienstleistungsauftrag durch Zahlung - auf der Grundlage des Auftrags - des Wertes der erbrachten Dienstleistungen liquidiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Absprachen Art. 22 - Stellt der öffentliche Auftraggeber zu irgendeinem Zeitpunkt fest, dass der Auftragnehmer die Bestimmungen des Artikels 11 des Gesetzes nicht eingehalten hat, muss er eine oder mehrere der folgenden Massnahmen treffen: 1. Anwendung von Massnahmen von Amts wegen, 2.a) handelt es sich um einen Bauunternehmer, Vorschlag einer Sanktion in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Organisation der Zulassung von Bauunternehmern, b) handelt es sich um einen Lieferanten oder einen Dienstleistungserbringer, Ausschluss aus den Aufträgen des öffentlichen Auftraggebers für einen bestimmten Zeitraum, 3.Anwendung einer Vertragsstrafe, die dreimal dem Betrag entspricht, mit dem der Auftragspreis belastet worden ist, um Dritten einen Gewinn oder Vorteil zu verschaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 5 - Heranziehen des Hohen Kontrollausschusses Art. 23 - Das Heranziehen des Hohen Kontrollausschusses, so wie in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses vorgesehen, setzt die Ausführung des Auftrags nicht aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Sonderbestimmungen Abschnitt 1 - Bauaufträge und öffentliche Baukonzessionen Unterabschnitt 1 - Preisbestimmung Preisbestimmungsverfahren Art. 24 - § 1 - Bauarbeiten zum Gesamtpreis Bei Bauarbeiten zum Gesamtpreis wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer die Höhe seines Angebots nach seinen eigenen Operationen, Berechnungen und Schätzungen festgelegt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Öffnung der Angebote darf er sich nicht mehr auf Fehler oder Auslassungen berufen, die im Aufmass vorkommen, das den Submittenten vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Unstimmigkeit zwischen den verschiedenen Unterlagen gilt folgende Reihenfolge für die Interpretation: 1. Pläne, 2.Sonderlastenheft, 3. zusammenfassendes Aufmass. Enthalten Pläne Widersprüche, kann der Unternehmer behaupten, dass er sich auf die für ihn günstigste Hypothese gestützt hat, es sei denn, genauere Angaben sind diesbezüglich im Aufmass enthalten. § 2 - Andere Bauarbeiten als diejenigen zum Gesamtpreis Werden Bauarbeiten auf eine andere Weise als zum Gesamtpreis ausgeführt, werden die verschiedenen Elemente, die für die Berechnung der zu zahlenden Beträge erforderlich sind, kontradiktorisch festgestellt. § 3 - Die Bestimmungen von § 1 finden Anwendung auf Pauschalposten von Mischaufträgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Preis einbegriffene Elemente Art. 25 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer die Art der Grundstücke kennt und dass er seine Preise auf der Grundlage der Ergebnisse seiner eigenen Berechnungen festgelegt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle Bauarbeiten, Messungen und Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags gehen zu Lasten des Unternehmers, insbesondere: 1. alle Bauarbeiten und Lieferungen wie Abstützungen, Aussteifungen, Wasserhaltungen, die notwendig sind, um Erdrutsche und andere Schäden zu vermeiden und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen, 2.Erhalt, Verlegung und Zurücklegung von Kabeln und Leitungen, auf die bei Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten eventuell gestossen wird, insofern diese Leistungen nicht zu Lasten der Eigentümer dieser Kabel und Leitungen gehen, 3. Beseitigung in den Grenzen der eventuell für die Ausführung des Bauwerks erforderlichen Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten: a) von Erde, Schlick und Kiesel, Steinen, Bruchsteinen, Steinschüttungen aller Art, Bauschutt, Rasen, Anpflanzungen, Sträuchern, Baumstümpfen, Wurzeln, Unterholz, Schutt und Abfall, b) von Felsblöcken ungeachtet des Volumens, wenn im Sonderlastenheft angegeben ist, dass die Ausschachtungs-, Erd- und Baggerungsarbeiten auf felsigem Grundstück auszuführen sind, und, in Ermangelung dieser Angabe, von Felsblöcken, Mauerwerk oder Betonsockeln in einem Stück, deren Volumen einen halben Kubikmeter nicht überschreitet;wird kein besonderer Preis im Aufmass angegeben, wird die zu beseitigende Felsmenge zu einem zu vereinbarenden Preis bezahlt, auch wenn die zu beseitigende Menge weniger als 0,500 m3 beträgt, insofern sie Teil eines Felsblocks von mehr als 0,500 m3 ist, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Transport und Beseitigung des Aushubs entweder ausserhalb des Gebiets des öffentlichen Auftraggebers oder am Wiederverwendungsort in der Ausdehnung der Baustelle oder am vorgesehenen Abladeplatz, gemäss den Vorschriften des Sonderlastenhefts, 5.alle allgemeinen Kosten, Nebenkosten und Unterhaltskosten während der Ausführung und der Garantiefrist, 6. Abnahmekosten. Während der Ausschachtungsarbeiten verlorene Ausführungsmittel werden nicht in Rechnung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Unternehmer führt ebenfalls alle Bauarbeiten zu seinen Lasten aus, die aufgrund ihrer Art von denjenigen, die in den Plänen und im Sonderlastenheft beschrieben sind, abhängen oder mit ihnen zusammenhängen. § 2 - Nur die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen grundsätzlichen Genehmigungen müssen vom öffentlichen Auftraggeber besorgt werden. Der Erhalt der für die Ausführung der Bauarbeiten erforderlichen Genehmigungen und alle Verpflichtungen und Leistungen, denen diese Genehmigungen unterworfen sind, gehen zu Lasten des Unternehmers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Leitung und Kontrolle der Bauarbeiten Art. 26 - § 1 - Der Unternehmer nimmt die Führung und Überwachung der Bauarbeiten persönlich wahr oder bestimmt zu diesem Zweck einen Beauftragten; auf jeden Fall ist er für die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags verantwortlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beauftragte wird vom öffentlichen Auftraggeber zugelassen. Sein Auftrag muss in einem Schreiben deutlich bestimmt werden, das der Unternehmer dem öffentlichen Auftraggeber gegen Empfangsbestätigung übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wohnsitz des Beauftragten ist von Amts wegen der tatsächliche Wohnsitz oder der gewählte Wohnsitz des Unternehmers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Ersetzung eines Beauftragten zu verlangen. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 37 über das Leistungstagebuch übt der öffentliche Auftraggeber die Kontrolle der Bauarbeiten aus, insbesondere durch Erteilung von Dienstanweisungen oder Erstellung von Protokollen. Dienstanweisungen, Protokolle und alle anderen Urkunden oder Schriftstücke über den Auftrag werden dem Unternehmer oder seinem Beauftragten entweder per Einschreibebrief oder per Brief gegen Empfangsbestätigung oder per Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Technische Abnahme Art. 27 - § 1 - Allgemeines Der öffentliche Auftraggeber kann von allen Untersuchungsmitteln Gebrauch machen, die er für die Überprüfung von Qualität und Menge der Produkte für nützlich erachtet; diese Mittel werden im Sonderlastenheft näher erläutert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Unternehmer muss die erforderlichen Massnahmen treffen, damit Gerätschaften und Produkte rechtzeitig auf die Baustelle gebracht werden und der öffentliche Auftraggeber über die nötige Zeit verfügt, um ungeachtet der Herkunft der Produkte, des Zustandes der Verkehrsverbindungen und des benutzten Beförderungsmittels die Formalitäten in bezug auf die Abnahme der Produkte erfüllen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber kann beschliessen, die technische Abnahme ganz oder teilweise an Fertigteilen oder fertiggestellten Bauwerken durchzuführen; dieser Beschluss muss im Sonderlastenheft angegeben werden. § 2 - Modalitäten der technischen Abnahme 1. Prüfungen und Kontrollen für die technische Abnahme von Produkten werden nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers an einem der folgenden Orte durchgeführt: a) auf der Baustelle oder am Lieferungsort, b) im Betrieb des Herstellers, c) in den Laboren des öffentlichen Auftraggebers oder in Laboren, die von ihm zugelassen sind, d) in den Versuchslaboren, die im Gesetz vom 20.Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien erwähnt sind, oder in ähnlichen Laboren, die in der Europäischen Gemeinschaft akkreditiert sind. 2. Findet die technische Abnahme auf der Baustelle oder am Lieferungsort statt, stellt der Unternehmer auf eigene Kosten dem öffentlichen Auftraggeber das notwendige Personal und die für Überprüfung und technische Abnahme der Produkte erforderlichen, auf einer Baustelle üblichen Werkzeuge und Gegenstände zur Verfügung.3. Findet die technische Abnahme im Betrieb statt, werden die prüffertigen Probestücke oder zu überprüfenden Teile dem Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers binnen fünfzehn Kalendertagen nach Stempelung zur Verfügung gestellt.Die technische Abnahme wird in Anwesenheit dieses Beauftragten durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sonderlastenheft werden die Produkte aufgezählt, die der technischen Abnahme im Betrieb des Herstellers unterworfen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wägungen, die für die technische Abnahme von Produkten, für die theoretische Gewichte oder Gewichtsabweichungen vorgesehen sind, notwendig sind, erfolgen im Betrieb des Herstellers, der dem öffentlichen Auftraggeber ordnungsgemäss geeichte Waagen kostenlos zur Verfügung stellen muss. 4. Findet die technische Abnahme in einem Labor statt, sendet der Unternehmer die zu überprüfenden Teile und die für die Anfertigung der Probestücke notwendigen Produkte dem mit den Prüfungen beauftragten Labor kostenfrei und unter der Kontrolle des Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers zu, unmittelbar nachdem sie vom Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers entnommen und gestempelt worden sind.5. Der Unternehmer stellt dem öffentlichen Auftraggeber ebenfalls ordnungsgemäss überprüfte Messgeräte und Prüfmaschinen für die in seinem Betrieb oder auf der Baustelle vorgesehenen Prüfungen zur Verfügung.Die Stempel müssen auf jeden Fall bis zum Zeitpunkt der Prüfungen vorhanden sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet des Ortes, an dem Probestücke entnommen und Prüfungen durchgeführt werden, ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, nach den Prüfungen eine Frist für die Aufbewahrung der Bruchstücke oder Reste der Probestücke festzulegen oder diese mitzunehmen. § 3 - Frist für die technische Abnahme Die Frist zwischen dem Datum der Entnahme beziehungsweise der Stempelung der Probestücke und ihrer Ankunft in der mit den Prüfungen beauftragten Einrichtung wird bei der Berechnung der Frist, über die der öffentliche Auftraggeber verfügt, um seinen Annahme- oder Ablehnungsbeschluss zu notifizieren, nicht berücksichtigt. § 4 - Technische Abnahme und Überwachung Der Unternehmer unterrichtet den öffentlichen Auftraggeber von der genauen Lokalisierung der Arbeiten, die auf seiner Baustelle, in seinen Werkstätten und Betrieben und bei seinen Subunternehmern und Lieferanten durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der technischen Abnahmen, die auf der Baustelle durchzuführen sind, sorgt der Unternehmer dafür, dass der leitende Beamte und die vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Bediensteten jederzeit freien Zugang zu den Herstellungsorten haben, damit sie die strikte Einhaltung des Auftrags überprüfen können, insbesondere was Ursprung und Qualität der Baustoffe, Herstellung der Produkte und Anfertigung der Teile betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Führt der öffentliche Auftraggeber eine Überwachung an den Herstellungsorten aus, darf zur Vermeidung einer Ablehnung kein Produkt zur Baustelle versandt werden, bevor es von dem mit dieser Kontrolle beauftragten Bediensteten zum Versand angenommen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Produkte unter durchgehender Kontrolle in einem bestimmten Betrieb hergestellt, können diese ohne weitere Überprüfung seitens des öffentlichen Auftraggebers versandt werden. § 5 - Gegenversuch Werden die Ergebnisse der Prüfungen angefochten, hat jede Partei das Recht, einen Gegenversuch zu beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gegenversuch erfolgt immer auf der Grundlage einer Anzahl Proben und Probestücke, die doppelt so gross wie diejenige ist, die für die angefochtene Prüfung benutzt worden ist, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede der Parteien darf ein Labor bestimmen, in dem die Hälfte der Proben und Probestücke überprüft wird. Beide Parteien dürfen dasselbe Labor wählen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gegenversuch besteht immer in der Überprüfung aller Eigenschaften, die bei der ersten Prüfung bestimmt worden sind. Alle Ergebnisse des Gegenversuchs müssen zufriedenstellend sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von den Laboren erstellten Protokolle werden dem öffentlichen Auftraggeber übermittelt, der sie dem Unternehmer per Einschreibebrief mitteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ergebnisse des Gegenversuchs sind ausschlaggebend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten des Gegenversuchs gehen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers, wenn dieser Gegenversuch dem Unternehmer recht gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Unternehmer den Gegenversuch beantragt, muss er dies spätestens am fünfzehnten Kalendertag nach Notifizierung des Protokolls mit dem Ergebnis der ersten Prüfung per Einschreibebrief mitteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der öffentliche Auftraggeber den Gegenversuch beantragt, muss der Antrag dem Unternehmer gleichzeitig mit dem Protokoll, in dem das Ergebnis der ersten Prüfung notifiziert wird, per Einschreibebrief übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ablauf der angegebenen Fristen ist ein Antrag auf Gegenversuch nicht mehr zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist wird in dem Masse gewährt, wie der Gegenversuch dem Unternehmer recht gibt und insofern dieser nachweist, dass die Ausführung seiner Arbeiten dadurch verzögert worden ist. Diese Verlängerung schliesst jeden Anspruch auf Schadenersatz aus. § 6 - Angenommene Produkte Angenommene Produkte, die sich auf der Baustelle befinden, bleiben unter der Aufsicht des Unternehmers. Sie dürfen ohne Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers nicht mehr von der Baustelle entfernt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber wird Eigentümer der auf der Baustelle befindlichen, zu verarbeitenden Produkte, sobald sie gemäss Artikel 15 § 1 bezahlbar sind; der Unternehmer bleibt dennoch bis zur vorläufigen Abnahme des Auftrags für diese Produkte verantwortlich. § 7 - Abgelehnte Produkte Abgelehnte Produkte werden vom Unternehmer binnen fünfzehn Tagen von der Baustelle entfernt und abtransportiert, wenn der öffentliche Auftraggeber es verlangt; anderenfalls werden sie vom öffentlichen Auftraggeber von Amts wegen auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Unternehmers entfernt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Benutzung von abgelehnten Produkten führt von Rechts wegen zur Verweigerung der Auftragsabnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Verlauf der Bauarbeiten Ausführungsfristen Art. 28 - § 1 - Ausführungsauftrag und Leitung der Bauarbeiten 1. Ausser für Aufträge, die während der Winterzeit vergeben werden und deren Ausführung auf den Beginn der günstigen Jahreszeit verschoben werden muss, muss der öffentliche Auftraggeber den Beginn der Bauarbeiten in folgenden Grenzen festlegen: a) für gewöhnliche Bauarbeiten, deren Wert demjenigen der Klasse 5 der Vorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern entspricht oder darunter liegt: zwischen dem fünfzehnten und dem fünfundvierzigsten Kalendertag nach Auftragsvergabe, b) für Bauarbeiten, deren Wert demjenigen der Klasse 6 der Vorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern entspricht oder darüber liegt: zwischen dem dreissigsten und dem sechzigsten Kalendertag nach Auftragsvergabe, c) für Bauarbeiten, deren Wert unter dem Wert der Klasse 5 der Vorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern liegt, für die jedoch besondere Techniken oder Baustoffe zu benutzen sind, in den in Buchstabe b) bestimmten Grenzen.Das Sonderlastenheft gibt deutlich an, ob dieser Fall auf den Auftrag anwendbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Frist von mindestens fünfzehn Kalendertagen muss zwischen der Versendung des Briefes, mit dem der Beginn der Bauarbeiten festgelegt wird, und dem dafür bestimmten Datum liegen. Vorliegende Bestimmung gilt jedoch nicht im Dringlichkeitsfall oder für alle anderen Phasen als die erste eines selben Auftrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die in Absatz 1 vorgeschriebenen Fristen von fünfundvierzig und sechzig Kalendertagen verstreichen, ohne dass der öffentliche Auftraggeber das Datum des Beginns der Bauarbeiten festgelegt hat, oder wenn er es über diese Fristen hinaus festgelegt hat, ist der Unternehmer berechtigt, die Kündigung des Auftrags und/oder Ersatz für den erlittenen Schaden zu verlangen. Der Unternehmer verliert diese Rechte, wenn er binnen dreissig Kalendertagen nach Ablauf der besagten Frist von seinen Rechten nicht Gebrauch macht. Er muss dem öffentlichen Auftraggeber seinen diesbezüglichen Willen ausdrücklich und per Einschreibebrief zur Kenntnis bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 muss der Unternehmer die Bauarbeiten am angegebenen Tag beginnen und sie regelmässig fortführen, damit sie innerhalb der vertraglich festgelegten Ausführungsfristen vollendet werden. 2. Ist die Ausführungsfrist in Arbeitstagen festgelegt, gelten folgende Tage nicht als solche: a) Sonntage und gesetzliche Feiertage, b) der bezahlte Jahresurlaub und Ausgleichsruhetage, die in einem Königlichen Erlass oder einem durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, c) Samstage ausser denjenigen, an denen der Unternehmer aufgrund der Verteilung der Arbeitszeit auf der Baustelle gearbeitet hat oder hätte arbeiten müssen, d) Tage, an denen die Arbeit wegen schlechter Witterungsbedingungen oder ihrer Folgen mindestens vier Stunden unmöglich war oder gewesen wäre und die als solche vom öffentlichen Auftraggeber angenommen werden.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Frist für die Ausführung des Auftrags jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Arbeitstagen, sondern in Kalendertagen, Wochen, Monaten beziehungsweise Jahren ausgedrückt, oder wird sie von Datum zu Datum oder für ein bestimmtes Enddatum bestimmt, werden alle Tage ohne Unterschied in dieser Frist mitgezählt.Überschreitet die ursprüngliche Ausführungsfrist in diesem Fall nicht achtzig Kalendertage, wird davon ausgegangen, dass der obligatorische Jahresurlaub nicht in dieser Frist einbegriffen ist, insofern diese Urlaubsperiode tatsächlich in der Ausführungsfrist liegt. 4. Muss der Unternehmer ausserhalb der gesetzlichen Grenzen arbeiten, obliegt es ihm, den öffentlichen Auftraggeber das tatsächliche Vorhandensein dieses Zustandes beurteilen zu lassen und die dafür erforderlichen Zulassungen bei den zuständigen Behörden zu beantragen. § 2 - Gleichzeitig auszuführende Aufträge Müssen andere Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die nicht Auftragsgegenstand sind, gleichzeitig ausgeführt werden, muss der Unternehmer die Anweisungen einhalten, die ihm vom leitenden Beamten erteilt werden, um die Ausführung dieser Aufträge zu ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese anderen Aufträge werden im Sonderlastenheft angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischenfälle Art. 29 - § 1 - Unterbrechung der Bauarbeiten Der öffentliche Auftraggeber darf die Ausführung der Bauarbeiten während einer bestimmten Periode unterbrechen, wenn sie seiner Ansicht nach während dieser Periode nicht ohne Nachteil ausgeführt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausführungsfrist wird um den durch diese Unterbrechung verursachten Verzug verlängert, vorausgesetzt, dass die vertragliche Ausführungsfrist nicht abgelaufen ist. Ist diese Vertragsfrist abgelaufen, kann gemäss Artikel 17 ein Erlass von Geldstrafen wegen Ausführungsverzug gewährt werden.</p></div>", "next": 239522}