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10 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de
wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
31/12/1983
pub.
11/12/2007
numac
2007000934
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 10 december 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 26. SEPTEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses soll das Gesetz vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und insbesondere Artikel 1 § 1 Absatz 2 ausführen.
In den Königlichen Erlassen vom 8. und 10. Januar 1996 wird sowohl für öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen als auch für öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor hauptsächlich das Verfahren, das zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags oder einer öffentlichen Baukonzession führt, behandelt. Im vorliegenden Entwurf wird die Ausführungsphase besagter öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen geregelt. Die darin vorgesehenen allgemeinen Ausführungsregeln finden Anwendung auf: 1. öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen der öffentlichen Behörden, das heisst der föderalen bis hin zu den lokalen öffentlichen Behörden, und die der öffentlich-rechtlichen Verbände und Einrichtungen, sowie bestimmte subventionierte Aufträge (Buch I Titel II und III des Gesetzes), 2.öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, das heisst Aufträge der in Nr. 1 erwähnten öffentlichen Behörden und der öffentlichen Unternehmen, insofern diese Behörden und Unternehmen einen dieser Sektoren verwalten (zum Beispiel: die interkommunalen Wasser- und Stromverteilergesellschaften, Belgacom, die NGBE, die Regie der Luftfahrtwege, die flämische Verkehrsgesellschaft De Lijn, die Wallonische regionale Verkehrsgesellschaft SRWT ...) (Buch I Titel IV des Gesetzes).
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die in Buch II des Gesetzes erwähnten Aufträge der Anwendung der im Entwurf festgelegten allgemeinen Ausführungsregeln nicht unterworfen sind. Bekanntlich ist Buch II des Gesetzes ja anwendbar auf: - bestimmte Aufträge privater Unternehmen, die Sonder- oder Alleinrechte geniessen, um Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zu verwalten (zum Beispiel: Electrabel, Distrigaz, bestimmte private Konzessionäre ...), - bestimmte Aufträge, die sich aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz auf Wettbewerbstätigkeiten öffentlicher Unternehmen und nicht auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstes beziehen. Diese Aufträge unterliegen jedoch wohl den höheren Rechtsvorschriften, die hauptsächlich aus den europäischen Richtlinien hervorgehen, aber nur insofern sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen; dies wird in Artikel 63 des Gesetzes präzisiert.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer-, Dienstleistungsaufträge und öffentlicher Baukonzessionen umfasst: 1. ein in vier Titel aufgeteiltes Regelwerk, in denen folgende Bereiche behandelt werden: - allgemeine Bestimmungen für alle öffentlichen Aufträge, - ergänzende Bestimmungen für öffentliche Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, - ergänzende Bestimmungen für öffentliche Baukonzessionen, - Schlussbestimmungen, 2.eine Anlage, die in einer neu strukturierten Fassung, die auch öffentlichen Dienstleistungsaufträgen besser angepasst ist, die Bestimmungen umfasst, die bisher im Ministeriellen Erlass vom 10.
August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge enthalten waren.
Bei der letzten Besprechung des Entwurfs eines Königlichen Erlasses ist den Bemerkungen des Staatsrates Rechnung getragen worden.
Diejenigen, die formale Aspekte betreffen und angenommen worden sind, bedürfen keines weiteren Kommentars. Dagegen werden die Bemerkungen hinsichtlich der Form, die nicht angenommen worden sind, und diejenigen, ob angenommen oder nicht, die inhaltliche Auswirkungen haben können, näher erläutert.
Zu den allgemeinen Vorbemerkungen des Gutachtens sind verschiedene Bemerkungen zu machen. So wird näher auf die Anlage, die das allgemeine Lastenheft bildet, und insbesondere auf die darin vorgenommenen wesentlichen Verbesserungen eingegangen. Dagegen sind die nicht wesentlich geänderten Bestimmungen den Benutzern ausreichend bekannt; im übrigen sind sie in zahlreichen Büchern, in denen auch die Rechtsprechung aufgenommen ist, ausreichend besprochen worden.
Und obschon der Anwendungsbereich ratione personae des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 präziser ist als derjenige des Gesetzes vom 14.Juli 1976, ist der Anwendungsbereich des allgemeinen Lastenhefts nicht wesentlich geändert worden.
Die Übereinstimmung zwischen dem niederländischen und französischen Text war bereits in dem dem Staatsrat vorgelegten Entwurf verbessert worden. Die vorgebrachten Bemerkungen haben eine erneuerte kritische Überprüfung der Texte ermöglicht. Es ist jedoch nicht richtig zu behaupten, dass früher bestehende Begriffsbestimmungen wie diejenigen des Artikels 1 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 weggelassen worden sind. In Wirklichkeit sind diese Begriffsbestimmungen an passenderer Stelle der Vorschriften aufgenommen worden. So findet sich zum Beispiel der Begriff des öffentlichen Auftraggebers in den Artikeln 4 und 26 und der Begriff des öffentlichen Auftrags in den Artikeln 5 und 27 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 wieder. Auf den Begriff « Auftragnehmer » wird in den Artikeln 117 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und 105 des Königlichen Erlasses vom 10.
Januar 1996 näher eingegangen.
Die Begriffe « zusammenfassendes Aufmass » und « Verzeichnis » werden in den Artikeln 96 und 97 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und in den Artikeln 84 und 85 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 behandelt.
Weiter scheint auf den Vorschlag, bestimmte aus dem europäischen Recht stammende Begriffe zu definieren, nicht eingegangen werden zu müssen, da die Gefahr besteht, dass jede Interpretation von derjenigen, die auf europäischer Ebene insbesondere vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gegeben werden könnte, abweicht.
Die Gefahr einer Verwirrung in den Verweisen zwischen den Artikeln des Königlichen Erlasses und denjenigen des ihm beiliegenden allgemeinen Lastenhefts besteht in der Tat, sie lässt sich aber überwinden. In der Praxis kann vorgeschlagen werden, dass in den Sonderlastenheften zusätzlich zu den Verweisen auf die Artikel des allgemeinen Lastenhefts zum Beispiel die Abkürzungen « C.G.Ch. » in französisch und « A.A.V. » in niederländisch « AA.L. » in deutsch) benutzt werden. Überdies besteht diese Gefahr einer Verwirrung schon in den heutigen Vorschriften. Im Königlichen Erlass vom 22. April 1977 werden in der Tat hauptsächlich die Vergabeverfahren behandelt, er umfasst jedoch ebenfalls Bestimmungen, die sich auf die Ausführung der Aufträge beziehen.
Das allgemeine Lastenheft bildet fortan die Anlage zu einem Königlichen Erlass. In diesem Sinne ähnelt das allgemeine Lastenheft nun einem vorformulierten Standardvertrag. Es bildet einen vertraglichen Rahmen, von dem nur aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Auftrags abgewichen werden kann.
Der Staatsrat stellt fest, dass eine relativ beträchtliche Anzahl Bestimmungen, die den Betreuungsverträgen und den Konzessionen gewidmet sind, sich eher auf die Vergabe als auf die Ausführung bezieht. Zweifellos können bestimmte Artikel (vier von achtzehn in bezug auf die Betreuungsverträge) ebenfalls mit der Vergabephase in Zusammenhang gebracht werden. Auf Vorschlag der Kommission für die Öffentlichen Aufträge ist allerdings beschlossen worden, die bindenden Regeln, die die Festlegung des Sonderlastenhefts und des Vertrags leiten, in ein und demselben Text aufzunehmen. Eine andere Lösung hätte zur Aufteilung dieser Bestimmungen in verschiedene Königliche Erlasse geführt.
Der Titel ist wie folgt leicht angepasst worden: « Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen ». Der vom Staatsrat vorgeschlagene Titel, in dem das allgemeine Lastenheft ebenfalls erwähnt wird, ist nicht angenommen worden. Das allgemeine Lastenheft bildet tatsächlich ein Ganzes mit dem Königlichen Erlass und umfasst ebenfalls allgemeine Ausführungsregeln. Übrigens ist es zweckmässig, daran zu erinnern, dass das allgemeine Lastenheft ebenfalls Anwendung auf öffentliche Baukonzessionen findet.
In Titel I, der die Artikel 1 bis 10 umfasst, wird eine Reihe Bestimmungen, die früher im Königlichen Erlass vom 22. April 1977 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge vorgesehen waren, übernommen. Da diese Bestimmungen sich hauptsächlich auf die Ausführungsphase öffentlicher Aufträge beziehen, war ihre Aufnahme in diesem Entwurf angezeigt.
Titel I - Allgemeine Bestimmungen für öffentliche Aufträge KAPITEL I - Allgemeine Regeln Artikel 1 - In diesem Artikel wird - wie in der Einleitung des Berichtes erwähnt - verdeutlicht, dass die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge sowohl auf Aufträge anwendbar sind, die dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen unterliegen, als auch auf Aufträge, die dem Königlichen Erlass vom 10.
Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor unterliegen. Die Bemerkung des Staatsrates hinsichtlich der Form ist angenommen worden.
Art. 2 - Diese Bestimmung ersetzt Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977. Gemäss dem Vorschlag des Staatsrates ist im niederländischen Text das Wort « bepaald » durch die Wörter « nader bepaald » ersetzt worden.
Art. 3 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 3 desselben Königlichen Erlasses. Der Text ist angepasst worden, damit die auferlegten Verpflichtungen genauer angegeben werden, auch wenn die angenommenen Lösungen sich aus der früheren Regelung ergeben, das heisst: - Für Aufträge, die mindestens 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer erreichen, kann von dem dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses beiliegenden allgemeinen Lastenheft nur abgewichen werden, insofern es aufgrund der besonderen Anforderungen des betreffenden Auftrags unerlässlich ist. Im Text wird jedoch vorgeschrieben, dass fortan die Bestimmungen, von denen abgewichen wird, am Anfang des Sonderlastenhefts aufgelistet werden. Wenn von den in Artikel 3 § 1 erwähnten Artikeln abgewichen wird, die fundamental sind, müssen die Abweichungen ausserdem im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet werden. Diese Bestimmungen finden jedoch keine Anwendung auf öffentliche Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen und auf öffentliche Baukonzessionen, insofern spezifische Regeln im vorliegenden Erlass festgelegt werden. - Für Aufträge, die unter 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer liegen, kann das Sonderlastenheft das allgemeine Lastenheft für anwendbar erklären. Sonst gelten die fundamentalen Artikel, die in § 1 Absatz 2 aufgelistet werden - die Artikel 5 bis 7 über die Sicherheitsleistung ausgenommen - ausser bei Inanspruchnahme derselben Abweichungsvorschriften. In der Tat schien es nicht angebracht, für Aufträge mit relativ geringem Wert eine Sicherheitsleistung vorzusehen. - Aufgrund von § 3 findet das allgemeine Lastenheft keine Anwendung auf Aufträge unter 200 000 Franken ohne Mehrwertsteuer, die gemäss den Artikeln 122 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und 110 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 auf einfache Vorlage einer angenommenen Rechnung vergeben werden können.
Die Bestimmung über die Abweichungen vom allgemeinen Lastenheft bezieht sich auf jede Art von Unterlage, durch die eine Abweichung vorgenommen werden soll. Diese Erläuterung betrifft daher ebenfalls die für bestimmte Kategorien von Leistungen geltenden Musterlastenhefte.
KAPITEL II - Bestimmte Zahlungsmodalitäten, Vorschüsse und Revision der Preise von Subunternehmerverträgen Art. 4 - In § 1 dieser Bestimmung wird der Text von Artikel 49 § 3 des allgemeinen Lastenhefts vom 10. August 1977 übernommen und verallgemeinert. Die Höhe der Angebote ist immer ohne Mehrwertsteuer zu verstehen.
In den Paragraphen 2 und 3 wird eine Bestimmung, die derjenigen von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 entspricht, übernommen.
Art. 5 - Dieser Artikel umfasst eine Bestimmung, die derjenigen von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 entspricht. Er führt Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes aus. Zu betonen ist, dass die in § 1 Nr. 2 erwähnten Fälle nicht nur für öffentliche Lieferaufträge, sondern auch für öffentliche Dienstleistungsaufträge gelten.
Der Staatsrat hat sich Fragen über die Tragweite der Garantien gestellt, die der Auftragnehmer beibringen muss, wenn ihm Vorschüsse zugebilligt werden; so schlägt er vor, das Wort « Sicherheit » zu verwenden. Das entspricht jedoch nicht unbedingt der Bedeutung des Textes, der sich ebenfalls auf alle Arten Garantien und auf alle Angaben erstreckt, die den Schluss zulassen, dass die Vorschüsse einem zahlungsfähigen und zuverlässigen Unternehmen gezahlt werden.
Art. 6 - Mit den ersten zwei Paragraphen dieses Artikels wird Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Gesetzes ausgeführt. Es handelt sich um eine nahezu wörtliche Übernahme von Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 über die Revision der Preise von Subunternehmerverträgen.
Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Dienstleistungsaufträge.
Im neuen Paragraphen 3 wird vorgeschrieben, dass der Auftragnehmer seinen Subunternehmer von den mit dem öffentlichen Auftraggeber vereinbarten Zahlungsmodalitäten unterrichten muss. Der Subunternehmer kann sich auf diese Modalitäten berufen, um vom Auftragnehmer die Zahlung von Beträgen, die für die Ausführung der Leistungen im Rahmen des betreffenden Auftrags geschuldet werden, zu verlangen. Dieselbe Regel gilt für Subunternehmer auf anderen Ebenen.
Infolge der vom Staatsrat gemachten Bemerkung zu § 3 muss folgende Unterscheidung unterstrichen werden. In Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches wird dem Subunternehmer eine unmittelbare Zahlungsklage gegenüber dem Bauherrn zuerkannt, wenn der Hauptunternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Mit Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 wird der Schutz ergänzt, der dem Subunternehmer insbesondere durch Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches gewährt wird, und zwar indem dieser Artikel, nachdem er Pfändung, Abtretung und Verpfändung von Forderungen in Ausführung eines öffentlichen Auftrags bis zur vorläufigen Abnahme verbietet, von dieser Regel zugunsten der Subunternehmer, Lieferanten und der Arbeiter und Angestellten des Auftragnehmers abweicht. Schliesslich werden in Artikel 6 § 3 des vorliegenden Erlasses die Vertragsbeziehungen des Auftragsnehmers mit seinem Subunternehmer behandelt, wobei dem Auftragnehmer die Transparenz hinsichtlich der mit dem öffentlichen Auftraggeber vereinbarten Zahlungsmodalitäten vorgeschrieben wird. Es handelt sich hier also um unterschiedliche Aspekte, die durch verschiedene, nicht im Widerspruch zueinander stehende Texte geregelt werden.
Die vom Staatsrat vorgeschlagenen Anpassungen hinsichtlich der Form sind berücksichtigt worden.
KAPITEL III - Änderung des Auftrags Art. 7 und 8 - Der Staatsrat hat Fragen zum Aufbau der Artikel 7 und 8 aufgeworfen. In beiden Bestimmungen handelt es sich um Änderungen oder Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag. In beiden Artikeln kommt das Prinzip der Änderungsfähigkeit der öffentlichen Aufträge zum Ausdruck, jedoch aus verschiedenen Blickwinkeln, und deshalb müssen diese Artikel auch getrennt bleiben. Die Tatsache, dass diese Änderungen oder Abweichungen nach Vergabe des Auftrags eintreten, ändert den Verordnungscharakter dieser Bestimmungen nicht.
Artikel 7 entspricht Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977. Die Änderung des Auftrags wird mal vom öffentlichen Auftraggeber auferlegt, mal von ihm auf Antrag des Auftragnehmers beschlossen. Der vom Staatsrat gemachte Vorschlag, am Ende des Artikels 7 das Wort « Ausgleich » durch das Wort « Entschädigung » zu ersetzen, ist nicht angenommen worden. Die Bestimmung ist tatsächlich weitreichender und kann sich auf andere Aspekte als die alleinige Entschädigung beziehen, wie zum Beispiel die Preisrevision oder die Änderung der Frist für die Ausführung des Auftrags.
Artikel 8 umfasst eine Regel, die derjenigen von Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 entspricht. In diesem Artikel wird vorgeschrieben, dass jede Abweichung von den wesentlichen Klauseln und Bedingungen des Auftrags Gegenstand eines mit Gründen versehenen Beschlusses des öffentlichen Auftraggebers sein muss.
Artikel 8 setzt übrigens nicht voraus, dass die Bestimmungen der Artikel 16 und 17 des allgemeinen Lastenhefts erfüllt sein müssen.
Auch wenn diese Artikel aus Artikel 8 hervorgehen, erschöpfen sie nicht den weitreichenderen Inhalt dieses Artikels.
KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen Art. 9 - In den Artikeln 101 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und 89 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 werden die Verfahrensregeln, die zur Vergabe führen, behandelt, wenn in einem Sonderlastenheft mehrere Lose vorgesehen sind. Im Text des Artikels 9 wird verdeutlicht, dass jedes Los im Hinblick auf seine Ausführung einen separaten Auftrag bildet, was bis jetzt in Artikel 23 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 vorgesehen war.
Da es eine Unstimmigkeit zwischen dem französischen und niederländischen Text des Gutachtens des Staatsrates gibt, ist zu betonen, dass die Absicht der Verfasser durch den niederländischen Text ausgedrückt wird. Durch diesen Artikel soll vermieden werden, dass die Ausführungsfristen von Losen zusammengezählt werden, wenn einige oder alle Lose eines in Lose getrennten Auftrags demselben Auftragnehmer zugeschlagen werden.
Art. 10 - In diesem Artikel wird das Eingreifen des Kollegiums des Hohen Kontrollausschusses, das bis jetzt in Artikel 23 des allgemeinen Lastenhefts vorgesehen war, behandelt. Dieses Eingreifen bezieht sich auf vertragliche Ausführungsschwierigkeiten, aber die Befugnis des Kollegiums muss in einem Verordnungstext festgelegt werden. Deshalb war es ratsam, diese Bestimmung an dieser Stelle zu übernehmen. Überdies wird der vom Staatsrat gemachte Vorschlag, im niederländischen Text das Wort « tussenkomst » (Eingreifen) durch das Wort « bemiddeling » (Vermittlung) zu ersetzen, nicht angenommen, denn der Ausschuss hat neben seiner Vermittlungsbefugnis auch eine beratende Befugnis.
TITEL II Ergänzende Bestimmungen für öffentliche Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen KAPITEL I - Bestimmungen über das Sonderlastenheft Abschnitt 1 - Auf alle Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 11 - Mit Artikel 11 beginnt Titel II, der ergänzende Bestimmungen für öffentliche Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen beinhaltet. Aufträgen auf dem Wege von Betreuungsverträgen werden in Artikel 9 des Gesetzes und - in puncto Verfahren - in den Artikeln 21, 22 und 48 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und in den Artikeln 18, 19 und 40 des Königlichen Erlasses vom 10.Januar 1996 Bestimmungen gewidmet. Wie vom Staatsrat vorgeschlagen, wird der Begriff « overheidsopdracht bij wege van een promotieovereenkomst » verwendet. Im französischen Text dagegen können die Wörter « marché de promotion » beibehalten werden, denn sie stimmen mit der in Artikel 9 in fine des Gesetzes angegebenen Begriffsbestimmung überein. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der öffentliche Auftrag auf dem Wege eines Betreuungsvertrags eine der Formen bildet, die ein öffentlicher Bau- und Lieferauftrag annehmen kann. Neben den ergänzenden Bestimmungen, die in diesem Titel für einen solchen Auftrag festgelegt werden, finden die anderen Bestimmungen der Vorschriften daher sowohl im Vergabeverfahren als auch bei der Ausführung des Auftrags Anwendung auf den Auftrag auf dem Wege eines Betreuungsvertrags.
Deshalb werden in Artikel 11 nur drei der bisherigen Bestimmungen von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 über die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen übernommen.
Der erwähnte gesetzliche Zinssatz ist der gesetzliche Zinssatz, wie er derzeit im Gesetz vom 30. Juni 1970 zur Abänderung der gesetzlichen Zinssätze festgelegt ist. Im Gegensatz zum Vorschlag des Staatsrates wurde nicht für wünschenswert gehalten, das Datum und die Überschrift dieses Gesetzes in Artikel 11 zu übernehmen, da dieses Gesetz zukünftig abgeändert werden könnte und der Begriff « Agesetzlicher Zinssatz » deutlich genug ist.
Abschnitt 2 - Auf Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 12 - Artikel 12 übernimmt für Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen den Text von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981.
Dieser Artikel erläutert die Angaben, die das Sonderlastenheft in bezug auf die Rechte jeder beteiligten Partei an Grundstücken, auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll, umfassen muss, und bestimmt ebenfalls Bedingungen und Fristen einer eventuellen Übertragung seitens des öffentlichen Auftraggebers eines Erbbau- oder Erbpachtrechts an diesen Grundstücken an den Baubetreuer.
Wenn dem Baubetreuer dingliche Rechte gewährt werden, müssen Grundstücke des öffentlichen Eigentums, auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll, im übrigen Gegenstand eines vorherigen Entwidmungsbeschlusses sein, so dass sie aus dem öffentlichen Eigentum herausgezogen und demzufolge mit dinglichen Rechten belastet werden können.
Im Text wird schliesslich klargestellt, dass der Baubetreuer nicht die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 10. Januar 1824 über das Erbbaurecht erwähnten Rechte hat, wenn der öffentliche Auftraggeber ein Erbbaurecht abtritt. Daraus ergibt sich, dass der Baubetreuer weder Gebäude und andere Bauwerke zerstören noch Anpflanzungen herausreissen oder ausroden darf und dass Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen nach Ablauf des Erbbaurechts in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers übergehen, ohne dass dieser zur Erstattung des aktuellen Wertes dieser Güter an den Baubetreuer verpflichtet ist; dies wird überdies in Artikel 16 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses festgelegt.
Art. 13 - Artikel 13 übernimmt einige der bisher in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 enthaltenen bindenden Bestimmungen, die die Abfassung des Sonderlastenhefts und des Vertrags leiten. In diesem Artikel handelt es sich um den Fall, in dem der öffentliche Auftraggeber das Baugrundstück dem Baubetreuer zur Errichtung eines Bauwerks, das den Bedarf des öffentlichen Auftraggebers decken soll, zur Verfügung stellt. In diesem Fall muss das Sonderlastenheft die Bedingungen präzisieren, unter denen die Übertragung des Eigentums am Bauwerk erfolgt.
Entgegen dem Vorschlag des Staatsrates ist in § 2 das Wort « Baubetreuer » nicht durch das Wort « Submittent » zu ersetzen. Ist die Zuerkennung von dinglichen Rechten im Sonderlastenheft vorgesehen, so werden sie erst nach Vergabe des Auftrags vom öffentlichen Auftraggeber gewährt; daher ist der Baubetreuer hier betroffen. Überdies können die zuerkannten Rechte dingliche Rechte und nicht nur persönliche Rechte sein. Die Wörter « dingliche Rechte » durch das Wort « Rechte » zu ersetzen, wie vom Staatsrat vorgeschlagen, würde demzufolge die Bestimmung nicht verbessern, da der Verweis auf dingliche Rechte die verschiedenen Modalitäten ihrer Zuerkennung nicht ausschliesst.
Schliesslich ist der Verweis auf Artikel 21 weggelassen worden, da er nicht angezeigt war.
Art. 14 - Diese Bestimmung gibt wie Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 an, was das Sonderlastenheft umfassen muss, wenn der öffentliche Auftraggeber als Eigentümer oder Erbpächter des Baugrundstückes dieses Baugrundstück dem Baubetreuer zur Errichtung eines Bauwerks, das an Dritte verkauft oder vermietet werden soll, zur Verfügung stellt.
Einerseits müssen diese Dritten geschützt werden, indem Verkaufs- oder Mietbedingungen insbesondere in bezug auf die Bestimmung des Kauf- oder Mietpreises festgelegt werden. Andererseits wird der öffentliche Auftraggeber die betreffenden Dritten bestimmen, entweder indem er Bedingungen festlegt, denen diese Dritten genügen müssen (zum Beispiel keine Einkünfte über einem bestimmten Höchstbetrag beziehen, wenn es sich um Sozialwohnungen handelt), oder indem er sich das Recht vorbehält, dem Baubetreuer die Käufer oder Mieter innerhalb einer bestimmten Frist namentlich mitzuteilen.
Der zweite Absatz des Artikels 14 erklärt die Bestimmungen von Artikel 13 '' 2 und 3 für anwendbar, wenn das Bauwerk an Dritte vermietet werden soll. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Baubetreuer daher ein Erbbaurecht oder ein Erbpachtrecht einräumen und zu Ende der Laufzeit der diesbezüglichen Vereinbarung das Volleigentum am Grundstück mit dem errichteten Bauwerk zurückerlangen.
Wenn das Bauwerk an Dritte verkauft werden soll, verzichtet der öffentliche Auftraggeber auf das Zuwachsrecht zugunsten des Baubetreuers, damit letzterer das Bauwerk errichten kann. Bei Verkauf des Bauwerks wird der öffentliche Auftraggeber in der Urkunde auftreten, um das Volleigentum oder die Erbpachtrechte am Baugrundstück an die Dritten abzutreten.
Art. 15 - Durch Artikel 15 wird der Fall geregelt, in dem der Baubetreuer Eigentümer beziehungsweise Erbpächter des Baugrundstückes ist, auf dem das Bauwerk, über das der öffentliche Auftraggeber zu verfügen wünscht, errichtet werden soll. Das Sonderlastenheft muss die Frist festlegen, in der diese Zurverfügungstellung an den öffentlichen Auftraggeber zu erfolgen hat. Das Ende von § 1 wurde gemäss dem Vorschlag des Staatsrates angepasst, wobei der Text sich jedoch auf die Nummern 2, 3 und 4 beziehen muss.
Im Text wird festgeschrieben, dass Artikel 29 § 2 des allgemeinen Lastenhefts über Entdeckungen im Laufe der Bauarbeiten keine Anwendung findet, wenn der Baubetreuer Eigentümer des Grundstückes ist.
Art. 16 - Dieser Text, der dem Text von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 ähnlich ist, zielt darauf ab, zu vermeiden, dass der Baubetreuer dingliche Rechte am Bauwerk oder gegebenenfalls am Grundstück ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers Dritten überträgt, wenn eine Eigentumsübertragung vorgesehen ist. In der Tat muss der öffentliche Auftraggeber ganz besonders auf die Einhaltung der Vertragsbestimmung achten, nach der diese Güter ihm frei von sämtlichen Rechten zu übertragen sind.
Diese Bestimmungen beeinträchtigen nicht die Gesetzesbestimmungen über Vorzugsrechte und gesetzliche Hypotheken. Dagegen darf der öffentliche Auftraggeber wohl vom Baubetreuer verlangen, dass das betreffende Gut bei Abschluss des Auftrags mit keinem Vorzugsrecht beziehungsweise mit keiner vertraglich geregelten Hypothek belastet ist, und den Abschluss des Vertrags verweigern, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.
Ebenso darf er verbieten, dass der Baubetreuer eine Hypothek oder vertraglich geregelte Dienstbarkeit ohne sein vorheriges schriftliches Einverständnis gewährt, und bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen seitens des Baubetreuers Sanktionen vorsehen.
Die Bestimmungen des Artikels 16 sind sowohl bei Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit als auch bei Bestehen einer Kaufoption anwendbar.
Art. 17 - Dieser Artikel behandelt wie Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 den Fall, in dem eine vollständige oder teilweise Zerstörung des Bauwerks während der Laufzeit des Auftrags eintritt, ohne dass der öffentliche Auftraggeber hierfür haftbar gemacht werden kann. Im Sonderlastenheft kann in diesem Fall die Kündigung des Auftrags vorgesehen werden, sofern der Baubetreuer sich weigert, das Bauwerk auf eigene Kosten instand zu setzen.
In terminologischer Hinsicht wird vorgeschlagen, im niederländischen Text das Verb « verbreken » statt des Verbs « ontbinden » zu verwenden, damit die Übereinstimmung des französischen und niederländischen Textes gewährleistet wird. « Ontbinden » kann sowohl auflösen, kündigen, aufheben als auch brechen bedeuten. Dagegen wird mit dem Wort « verbreken » deutlich klargestellt, dass eine Kündigung oder ein Bruch eines Vertrags für die Zukunft vorliegt.
Abschnitt 3 - Auf Aufträge auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 18 - Dieser Artikel, der Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 entspricht, bestimmt für Aufträge auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen die Angaben, die das Sonderlastenheft in bezug auf die Rechte des öffentlichen Auftraggebers an Lieferungen umfassen muss, und die Bedingungen für eine eventuelle Eigentumsübertragung. Art. 19 - Dieser Artikel betrifft wie Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 die Ausführung des Auftrags auf dem Wege eines Lieferbetreuungsvertrags und bestimmt die Art und Weise, wie der öffentliche Auftraggeber über Lieferungen verfügen kann, und die Bedingungen für eine eventuelle Eigentumsübertragung.
Die Kommentare und Bemerkungen zu Artikel 15 des heutigen Erlasses gelten mutatis mutandis. In Nr. 2, wie übrigens in Artikel 15, werden die Wörter « zu Ende der Laufzeit » beibehalten, denn diese Präzisierung ist zwar nicht erforderlich, verdeutlicht jedoch den Text.
Art. 20 - Diese Bestimmungen in bezug auf die Kündigung von Rechts wegen seitens des öffentlichen Auftraggebers bei vollständiger oder teilweiser Zerstörung der Lieferungen entsprechen Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 und stimmen mit denjenigen des Artikels 17 für Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen überein.
Die Kommentare zu Artikel 17 gelten hier ebenfalls mutatis mutandis.
Im niederländischen Text wird Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 im wesentlichen übernommen;nach erneuter Überprüfung scheint er mit dem französischen Text übereinzustimmen.
KAPITEL II - Bestimmungen über die Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers Art. 21 - Dieser Artikel handelt von den Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers, wobei jedesmal unterschieden wird, ob es eine Miete mit Kaufoption, eine Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit, einen Erwerb bei Zurverfügungstellung oder ein Erbpachtrecht betrifft.
In terminologischer Hinsicht ist das Wort « kwijten » sowohl in Nr. 1 Buchstabe a) als auch in Nr. 2 durch das Wort « betalen », und nicht « vereffenen », wie vom Staatsrat vorgeschlagen, und das Wort « acquitter » durch das Wort « payer » ersetzt worden. Daraus ergibt sich der Vorteil, dass dieser Text mit Artikel 24 übereinstimmt.
KAPITEL III - Bestimmungen über die Verpflichtungen des Betreuers Art. 22 - Die Verpflichtungen, denen der Betreuer genügen muss, waren früher in den Artikeln 22 bis 24 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 behandelt. Artikel 22 übernimmt und erweitert die Bedingungen, denen der Betreuer aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 genügen muss. Dieser Artikel regelt insbesondere die Haftung des Baubetreuers. Der Betreuer - ob Unternehmer oder nicht - ist dazu verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber die dem Unternehmer in Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches auferlegte Haftung zu übernehmen.
In dieser Hinsicht war es angebracht, im Königlichen Erlass die Bedingungen für die Anwendung der Zehnjahreshaftung des Betreuers unter Berücksichtigung der in den Vorschriften vorgesehenen verschiedenen Arten von Aufträgen auf dem Wege von Betreuungsverträgen genauer anzugeben. In der Tat sollte nicht aus den Augen verloren werden, dass es eigentlich nur Sinn hat, sich auf die Haftung des Baubetreuers in Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches zu berufen, insofern das Eigentum am Bauwerk dem öffentlichen Auftraggeber zum Zeitpunkt des Auftretens des Problems bereits übertragen worden ist. Fehlt es an einer solchen Eigentumsübertragung und wird das Nutzungsrecht des öffentlichen Auftraggebers während der Mietzeit des Bauwerks durch schwere Mängel gestört, mit denen das gemietete Gut behaftet ist und die derart beschaffen sind, dass sie die Haftung des Baubetreuers treffen können, so trägt der Baubetreuer auf jeden Fall als Vermieter die Verantwortlichkeit dafür, wie übrigens in Artikel 23 § 1 Nr. 3 vorgesehen. Weiter schien es angebracht, zu verdeutlichen, dass sich die Haftung des Baubetreuers in Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches ebenfalls auf Reparatur- oder Ausstattungsarbeiten bezieht, die weniger als zehn Jahre vor der Eigentumsübertragung am Gebäude ausgeführt worden sind. Eine derartige Verdeutlichung ist dadurch zu erklären, dass die Miete des Bauwerks sich über einen ziemlich langen Zeitraum erstrecken kann, im Laufe dessen wichtige Instandhaltungsarbeiten am Bauwerk anfallen können. In dem Masse, wie die betreffenden grösseren Reparaturen Anlass zu Bauarbeiten geben, die in den Anwendungsbereich der vorerwähnten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches fallen können, wird der Baubetreuer demzufolge dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber dafür haften müssen.
In diesem Artikel werden ebenfalls die Verpflichtungen des Baubetreuers in bezug auf Versicherungen festgelegt und wird letzterer verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber vor Beginn der Bauarbeiten eine beglaubigte Abschrift aller betreffenden Versicherungspolicen vorzulegen, das heisst sowohl der Policen in bezug auf Versicherungen zu Lasten des Baubetreuers als auch derjenigen der Unternehmer und Architekten, die der Betreuer in Anspruch nimmt.
In terminologischer Hinsicht werden die Begriffe « cautionnement/borgtocht » seit Jahrzehnten in den Vorschriften über öffentliche Aufträge verwendet und sind den Leuten vom Fach also wohlbekannt. Deshalb sollten sie im betreffenden Artikel und in den Artikeln 5 und folgenden des allgemeinen Lastenhefts auch nicht geändert werden. Die Sicherheitsleistung ist hier auf keinen Fall eine Bürgschaft im Sinne von Artikel 2011 des Zivilgesetzbuches, da es sich um eine Geldsumme handelt, die die Einhaltung der Verpflichtungen seitens des Vertragspartners gewährleistet.
Art. 23 - In diesem Artikel werden die dem Betreuer zusätzlich auferlegten Verpflichtungen aufgezählt. Gemäss § 1 muss der Betreuer bei Baubetreuungsverträgen zuerst das geplante Bauwerk errichten, es danach in der vorgeschriebenen Frist dem öffentlichen Auftraggeber oder gegebenenfalls den vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Dritten zur Verfügung stellen und schliesslich bestimmte Bedingungen einhalten, wenn das Bauwerk an den öffentlichen Auftraggeber oder an Dritte vermietet wird.
Zu bemerken ist, dass der Baubetreuer für Innen- oder Aussenumbauarbeiten am Bauwerk das vorherige schriftliche Einverständnis nicht nur vom Mieter, sondern auch vom öffentlichen Auftraggeber erhalten muss, wenn das Bauwerk an Dritte vermietet wird.
In der Tat ist das an Dritte vermietete Bauwerk auf Grundstücken errichtet worden, die dem öffentlichen Auftraggeber gehören; dieser hat ein Erbpacht- oder Erbbaurecht für einen bestimmten Zeitraum abgetreten, und nach Ablauf dieses Zeitraums erhält er das Eigentum am Bauwerk zurück. Es ist daher ganz normal, dass der öffentliche Auftraggeber ein Kontrollrecht, das im Sonderlastenheft vorgesehen sein muss, behält.
Gemäss § 2 gehen Unterhalt und Reparaturen der Lieferungen bei Aufträgen auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen während der Laufzeit des Auftrags normalerweise zu Lasten des Lieferbetreuers; im Sonderlastenheft kann aber etwas anders bestimmt werden. In einigen Fällen kann es für den öffentlichen Auftraggeber zum Beispiel vorteilhafter sein, Lieferungen selbst zu unterhalten.
KAPITEL IV - Bestimmungen über die Ausführung des Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags Art. 24 - In § 1 wird festgelegt, wie der Preis des Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags gezahlt wird, entweder durch Jahresraten, Mietzahlungen oder durch Zahlung des Erbpachtzinses oder des Restbetrags bei Ausübung der Kaufoption. Bei einer Miete mit Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit decken die Mietzahlungen den Auftragspreis und erfolgt die Eigentumsübertragung ohne weitere Zahlung seitens des öffentlichen Auftraggebers.
Gemäss § 2 kann keine Zahlung vor Zurverfügungstellung des Bauwerks oder der Lieferungen geleistet werden, die durch ein vom öffentlichen Auftraggeber aufgestelltes Protokoll festgestellt wird.
In § 3 wird das Datum festgelegt, ab dem die Fristen, über die der öffentliche Auftraggeber zur Tätigung der Zahlungen verfügt, laufen.
Durch diesen Paragraphen wird der Betreuer verpflichtet, sowohl für Jahresraten als auch für Mietbeträge und Erbpachtzinsen eine Schuldforderung innerhalb einer festgelegten Frist einzureichen.
Die Paragraphen 4 und 5 legen die Fristen fest, in denen die Zahlungen zu tätigen sind.
Des weiteren sind bei der Ausarbeitung der Texte die Verhältnisse zwischen der Zurverfügungstellung des Bauwerks oder der Lieferungen und den aus dem allgemeinen Lastenheft hervorgehenden Verfahren zur vorläufigen und zur endgültigen Abnahme verdeutlicht worden. Die Zurverfügungstellung führt im Rahmen des Betreuungsvertrags hauptsächlich zur Einleitung des Zahlungsverfahrens gemäss Artikel 24 des Entwurfes und gegebenenfalls zum Erwerb gemäss Artikel 15 Nr. 4 des Entwurfes.
In Artikel 24 §§ 1 und 2 sind Verdeutlichungen aufgenommen worden, um zu vermeiden, dass die vorläufige Abnahme durch die Zurverfügungstellung verhüllt wird oder sogar in Klauseln vorgeschrieben wird, dass die Zurverfügungstellung die Annahme der Bauarbeiten mit sich bringt. Nun ist vorgesehen, dass das vom öffentlichen Auftraggeber aufgestellte Protokoll gleichzeitig ein Protokoll über die vorläufige Abnahme und die Zurverfügungstellung ist. Diese Anpassung ermöglicht die Einhaltung des Prinzips, nach dem öffentliche Aufträge auf erbrachte und angenommene Leistungen bezahlt werden.
Art. 25 - Diese Bestimmung sieht wie Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 vor, dass der öffentliche Auftraggeber eine technische Kontrolle des Bauwerks oder der Lieferungen, die der Betreuer ausführen muss, ausübt oder ausüben lässt; dies beinhaltet insbesondere das Recht, Prüfungen unter den im Sonderlastenheft vorgesehenen Bedingungen auszuführen.
Art. 26 - Die vorläufige und die endgültige Abnahme, die der Betreuer des Bauwerks oder der Lieferungen, auf die der Auftrag sich bezieht, gewährt, sind unabhängig von den Abnahmen, die der öffentliche Auftraggeber mit dem Betreuer vornimmt. Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 sah ebenfalls eine Bestimmung in diesem Sinne vor.
Art. 27 - Dieser Artikel behandelt wie Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 bestimmte Rechte des öffentlichen Auftraggebers, wenn der Betreuer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ob während der Ausführung des Bauwerks oder der Lieferungen, bei Zurverfügungstellung an den öffentlichen Auftraggeber oder nach dieser Zurverfügungstellung.
Für die Begriffe « cautionnement/borgtocht » wird auf den Kommentar zu Artikel 22 verwiesen.
In § 3 ist der Entwurf verdeutlicht worden. Ausser bei Anwendung der Regeln über die Garantiefrist und die Zehnjahreshaftung ist der Betreuer in der Tat normalerweise nicht verpflichtet, irgendwelche Kosten zu tragen, nachdem das Eigentum am Bauwerk oder an den Lieferungen dem öffentlichen Auftraggeber übertragen worden ist.
TITEL III - Ergänzende Bestimmungen für öffentliche Baukonzessionen KAPITEL I - Bestimmungen über das Sonderlastenheft Art. 28 - Mit Artikel 28 beginnt Titel III über ergänzende Bestimmungen für öffentliche Baukonzessionen. Öffentlichen Baukonzessionen werden Bestimmungen in den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes und in den Artikeln 123 bis 135 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 gewidmet.Hier ist daran zu erinnern, dass durch öffentliche Baukonzessionen einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Person das Recht auf Nutzung eines Bauwerks zuerkannt wird als Gegenleistung für die Ausführung des Bauwerks seitens dieser Person.
Im allgemeinen wird dieses Bauwerk auf Grundstücken errichtet, die dem öffentlichen Auftraggeber gehören. Es ist allerdings möglich, dass die Ausübung der öffentlichen Dienstleistung, die das eigentliche Ziel der Konzessionserteilung ist, die Verwendung von Grundstücken erforderlich macht, die einem privatrechtlichen Konzessionär gehören.
Artikel 28 stellt das Gegenstück zu Artikel 7 des vorherigen Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 über die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Baukonzessionen dar, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 17.
Juli 1984 abgeändert worden war. Er präzisiert die Angaben, die im Sonderlastenheft in Zusammenhang mit der Konzession aufzunehmen sind, die Vorschriften, die gemäss den jeder Konzession eigenen Erfordernissen in diese Unterlage einzufügen sind, und die Klauseln, die die Artikel 31 § 2 Absatz 1, 36 und 40 §§ 2 bis 5 im Vertrag übernehmen.
Art. 29 - Wie Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 verpflichtet diese Bestimmung den öffentlichen Auftraggeber, den Gegenstand der Konzession genau zu beschreiben. Die Konzession hat eine Laufzeit von höchstens fünfzig Jahren; diese Frist entspricht derjenigen, die für das dem Konzessionär aufgrund von Artikel 31 gewährte Erbbaurecht gesetzlich festgelegt ist.
Art. 30 - Dieser Artikel ist eine Bestimmung, die der Bestimmung von Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 ähnlich ist; er legt die Modalitäten in bezug auf die Sicherheitsleistung für die Verpflichtungen des Konzessionärs während der gesamten Laufzeit der Konzession fest.
Darüber hinaus sieht er die Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber vor, eine erstrangige Hypothek auf die vom Konzessionär errichteten Gebäude zu erhalten, so dass die Sicherheit nach Ausführung und Abnahme der zu Lasten des Konzessionärs gehenden Bauarbeiten teilweise oder völlig freigegeben werden kann.
Für die Begriffe « cautionnement/borgtocht » wird auf den Kommentar zu Artikel 22 verwiesen.
KAPITEL II - Bestimmungen über die für die Betreibung der Konzession bestimmten Grundstücke Art. 31 - Dieser Artikel stellt das Gegenstück zu Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 dar.
Gemäss § 1 müssen Grundstücke des öffentlichen Eigentums, auf denen der Konzessionär für die Betreibung der Konzession unerlässliche oder lediglich nützliche Bauwerke errichten soll, Gegenstand eines vorherigen Entwidmungsbeschlusses sein, so dass sie aus dem öffentlichen Eigentum herausgezogen und demzufolge mit dinglichen Rechten belastet werden können. Es handelt sich hier um eine dem öffentlichen Auftraggeber auferlegte Verpflichtung.
Der Konzessionär geniesst ein Erbbaurecht während der gesamten Laufzeit der Konzession, er verfügt jedoch nicht über die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 10. Januar 1824 über das Erbbaurecht vorgesehenen Rechte. Daraus ergibt sich, dass der Konzessionär weder Gebäude und andere Bauwerke zerstören noch Anpflanzungen herausreissen oder ausroden darf und dass Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen nach Ablauf des Erbbaurechts in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers übergehen, ohne dass dieser zur Erstattung des aktuellen Wertes dieser Güter zugunsten des Konzessionärs verpflichtet ist; dies wird überdies in § 2 präzisiert.
Die Bestimmungen am Ende von § 2 zielen darauf ab, zu vermeiden, dass der Konzessionär Dritten dingliche Rechte an errichteten Bauwerken zuerkennt, die dem öffentlichen Auftraggeber nach Ablauf der Konzession frei von sämtlichen dinglichen Rechten übertragen werden müssen. Die Eintragung einer Hypothek kann allerdings mit Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers zugestanden werden, damit der Konzessionär insbesondere die Möglichkeit erhält, die zu errichtenden Gebäude als Garantie für eine Anleihe, die er gegebenenfalls für die Verwirklichung des Bauwerks aufnehmen muss, anzubieten.
Die Absätze 2 und 3 desselben Paragraphen müssen so ausgelegt werden, dass gesetzliche Hypotheken und öffentliche Dienstbarkeiten, das heisst diejenigen, die ausserhalb des Willens des Konzessionärs entstehen, nicht ausgeschlossen sind.
Paragraph 3 bestimmt, dass für die Betreibung der Konzession unerlässliche Gebäude, die vom Konzessionär auf ihm gehörenden Grundstücken errichtet werden, bei Ablauf der Konzession frei von irgendwelchen Rechten und ohne Entschädigung in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers übergehen. Sind die Gebäude für die Betreibung lediglich nützlich, so bleiben sie Eigentum des Konzessionärs.
Diese Bestimmung muss im Sonderlastenheft angegeben werden, das darüber hinaus den Wert der dem Konzessionär gehörenden Grundstücke, auf denen die für die Betreibung der Konzession unerlässlichen Gebäude errichtet werden müssen, umfassen muss. Der Wert dieser Grundstücke muss in der Tat bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigt werden, auf die der Konzessionär Anspruch haben könnte, sollte die Konzession vorzeitig beendet werden.
Paragraph 4 handelt von der Übertragung der aus der Konzession hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen. Diese Übertragung kann nur mit schriftlichem und vorherigem Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers erfolgen. Eine neue Bestimmung legt fest, dass der öffentliche Auftraggeber keinesfalls dazu verpflichtet ist, eine Übertragung, die zur Aufteilung der Konzession führen würde, anzunehmen. Eine solche Aufteilung ist in der Tat nicht mit dem durch die Erteilung einer öffentlichen Baukonzession verfolgten Ziel, das heisst der Bestimmung eines einzigen Konzessionärs, der dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber für die Verwaltung der gesamten Konzession verantwortlich ist, vereinbar.
KAPITEL III - Bestimmungen über bestimmte Verpflichtungen des Konzessionärs Art. 32 - Dieser Artikel verdeutlicht und vervollständigt die Verpflichtungen des Konzessionärs in bezug auf Gewährleistung der Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung und des Unterhalts des Bauwerks, Steuern und Zahlung der verschiedenen Anschlussrechte und -kosten, was schon in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 14.
November 1979 vorgesehen war.
Art. 33 - Im Vergleich zur vorherigen Regelung (Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979) sind die Massnahmen, die an Subunternehmer vergebenen Verträgen gewidmet sind, hier eingeschränkt worden. Der Konzessionär muss lediglich innerhalb dreissig Tagen nach seiner Bestimmung die Liste der Bauarbeiten, die er durch Subunternehmer ausführen lassen will, dem öffentlichen Auftraggeber übermitteln.
Der Konzessionär ist nämlich: - entweder eine öffentlich-rechtliche Person; in diesem Fall müssen alle von ihm im Rahmen der Ausführung der Konzession abzuschliessenden Aufträge unter Berücksichtigung der gesamten Vorschriften über öffentliche Aufträge vergeben werden, - oder eine privatrechtliche Person; in diesem Fall kann er unbeschadet der in den Artikeln 133 und 134 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 vorgesehenen Bekanntmachungsvorschriften Verträge mit Drittunternehmen frei abschliessen. Es sei daran erinnert, dass Unternehmen, die sich zusammengetan haben, um die Konzession zu erhalten, oder mit ihnen verbundene Unternehmen nicht als Drittunternehmen betrachtet werden. Deshalb schien nicht angebracht, Regeln festzulegen, die ebenso streng wie diejenigen von Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 sind, in denen ein Eingriffs- und Kontrollrecht seitens des öffentlichen Auftraggebers bei der Auswahl der Subunternehmer vorgesehen war. Der Konzessionär ist dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber ja allein für die Ausführung der Konzession verantwortlich.
Art. 34 - Diese Bestimmung übernimmt teilweise Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979.
Art. 35 - Diese Bestimmung sieht wie Artikel 9 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 vor, dass der öffentliche Auftraggeber eine technische Kontrolle des vom Konzessionär zu errichtenden Bauwerks ausführt oder ausführen lässt, was insbesondere das Recht mit sich bringt, Prüfungen unter den im Sonderlastenheft vorgesehenen Bedingungen durchzuführen.
Art. 36 - Diese Bestimmung, die derjenigen von Artikel 9 Absatz 2 und folgenden des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 ähnlich ist, umfasst die Verpflichtungen in bezug auf die Versicherungen, die der Konzessionär während und nach den Bauleistungen abschliessen muss.
Dies beeinträchtigt jedoch keineswegs die Bestimmungen des Artikels 38 des allgemeinen Lastenhefts, der ebenfalls die Versicherungen und die Frist für die Vorlage der Unterlagen an den öffentlichen Auftraggeber behandelt.
Art. 37 - Der Konzessionär trägt dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber die aus den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches hervorgehende Haftung.
Zu bemerken ist, dass diese Bestimmung nur unter der Voraussetzung von Interesse ist, dass die Konzession weniger als zehn Jahre nach dem Datum der vorläufigen Abnahme des Bauwerks und der anderen für die Betreibung der Konzession unerlässlichen Gebäude ausläuft. In der Tat hat der Konzessionär das Volleigentum am Bauwerk während der gesamten Laufzeit der Konzession, so dass die Frage seiner Zehnjahreshaftung sich während dieses Zeitraums nicht stellt.
Andererseits ist eine Bestimmung, in der vorgesehen wird, dass der Konzessionär die Zehnjahreshaftung der Unternehmer und Architekten versichern lassen muss, in Artikel 36 des Erlassentwurfs enthalten; dieser Text muss aufgrund von Artikel 30 § 2 in Form einer Vertragsklausel übernommen werden.
KAPITEL IV - Bestimmungen über Preis, Konzessionsabgabe, Anfang und Ende der Konzession Art. 38 - Diese Bestimmung geht wie Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 näher auf die Modalitäten der Zahlung des Preises oder der Konzessionsabgabe ein.
In § 2 Absatz 2 in fine wurde es für wünschenswert erachtet, dem Vorschlag des Staatsrates, das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen zu erwähnen, nicht Folge zu leisten. Dieses Gesetz kann geändert werden, und deshalb genügt der Verweis auf die im belgischen Recht anwendbaren Buchführungsregeln.
Art. 39 - Wie Artikel 6 § 1 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 gibt Artikel 39 das Datum an, ab dem die Konzession läuft, und das Datum, ab dem Preis oder Konzessionsabgabe geschuldet wird.
Art. 40 - Diese Bestimmung ist der Bestimmung von Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 ähnlich.
Paragraph 1 legt die Bedingungen fest, unter denen jede der Parteien die Konzession ohne Entschädigung vorzeitig beenden kann, wenn die Dauer der Konzession einen Zeitraum von dreissig Jahren überschreitet.
Diese Möglichkeit entsteht nach dreissig Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr. Sie muss jedoch im Sonderlastenheft angegeben werden.
Die Paragraphen 2 und 3 erläutern die Bedingungen, unter denen der öffentliche Auftraggeber die Konzession vorzeitig beenden kann, und zwar bei höherer Gewalt seinerseits (§ 2) und wenn der Konzessionär seine Verpflichtungen schwer verletzt (§ 3).
Paragraph 4 gilt ausser bei Anwendung von § 1, wenn der Konzessionär der Konzession vorzeitig ein Ende setzen will. Eine Kündigungsfrist von einem Jahr ist vorgesehen ausser bei höherer Gewalt auf seiten des Konzessionärs.
In den in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnten Fällen ist eine Pauschalentschädigung des Konzessionärs vorgesehen, was die in § 4 vorgesehenen Fälle betrifft jedoch nur unter der Bedingung, dass der öffentliche Auftraggeber beschliesst, das errichtete Bauwerk ab dem Zeitpunkt, an dem die Konzession beendet wird, zu verwenden. Bei der Berechnung dieser Entschädigung werden verschiedene Elemente berücksichtigt, und zwar der Kostpreis des vom Konzessionär errichteten Bauwerks zum Zeitpunkt der Beendigung der Konzession, gegebenenfalls der Wert der dem Konzessionär gehörenden Grundstücke, auf denen die für die Betreibung unerlässlichen Gebäude errichtet wurden, und die tatsächliche Laufzeit der Konzession zum Zeitpunkt ihrer Beendigung.
Für die Anwendung von § 4 ist zu bemerken, dass das Eintreten der höheren Gewalt nur dazu führt, dass der Konzessionär von der Pflicht zur Einhaltung der Kündigungsfrist befreit wird, und keine Wirkung auf die Berechnung der Entschädigung, auf die er eventuell Anspruch haben könnte, hat.
Paragraph 5 handelt von der Übertragung des Eigentums an den errichteten Bauwerken und den Grundstücken. Wenn der öffentliche Auftraggeber beschliesst, die Konzession entweder bei höherer Gewalt oder wenn der Konzessionär seine Verpflichtungen schwer verletzt vorzeitig zu beenden, ist vorgesehen, dass die Eigentumsübertragung bei Beendigung der Konzession erfolgt und dass die Güter frei von sämtlichen Rechten übertragen werden. Wenn die Konzession vom Konzessionär beendet wird, erfolgt die Eigentumsübertragung entweder unverzüglich oder zu dem vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Zeitpunkt, wenn dieser beschliesst, die errichteten Bauwerke zu verwenden, oder bei Ablauf des Vertrags im entgegengesetzten Fall. In der Tat ist daran zu erinnern, dass der öffentliche Auftraggeber, wie in Artikel 40 § 4 Absatz 3 präzisiert, keine Entschädigung zahlen muss, wenn er das Bauwerk nicht verwendet.
Anlage Allgemeines Lastenheft für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 - Leitung und Kontrolle der Ausführung Unterabschnitt 1 - Leitender Beamter Artikel 1 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts, und der Text wird erweitert, denn er bezieht sich von jetzt an auf die Leitung und Kontrolle der Aufträge seitens Personen, die dem öffentlichen Auftraggeber angehören oder auch nicht. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass der Beamte oder jede andere Person, die mit der Leitung und Kontrolle beauftragt ist, « leitender Beamter » genannt wird. Der Text sieht darüber hinaus vor, dass der Auftragnehmer von Umfang und eventueller Begrenzung des Auftrags des leitenden Beamten unterrichtet werden muss.
Unterabschnitt 2 - Organisation und Umfang der Kontrolle Art. 2 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 4 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Er ist in terminologischer Hinsicht angepasst und auf öffentliche Dienstleistungsaufträge ausgedehnt worden.
Abschnitt 2 - Technische Spezifikationen - Pläne, Unterlagen und Gegenstände Art. 3 - In § 1 ist der Text von Artikel 1 des früheren allgemeinen Lastenhefts angepasst worden. Damit soll deutlich gemacht werden, dass diese Bestimmung in bezug auf technische Spezifikationen eine dem Auftragnehmer geleistete Hilfe bei der Ausführung des Auftrags betrifft und nicht die Problematik der Konsultierung von Mustern und Proben bei dem Vergabeverfahren.
Der frühere Absatz 2 von Artikel 1, der sich auf homologierte oder registrierte belgische Normen berief, ist gestrichen worden, da diese Materie fortan in den Königlichen Erlassen vom 8. und 10. Januar 1996 behandelt wird. Diese Erlasse sehen in der Tat den Vorrang der europäischen Normung vor.
Paragraph 2 übernimmt eine angepasste Bestimmung, die sich vorher in Artikel 3 § 5 befand. Der frühere Text konnte dahingehend ausgelegt werden, dass Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen den Regeln des Fachs nur im Fall fehlender vertraglicher technischer Spezifikationen genügen mussten. Die neue Bestimmung, die auf Dienstleistungen ausgedehnt wird, schreibt vor, dass die vertraglichen technischen Spezifikationen und sowieso auch die Regeln des Fachs eingehalten werden müssen.
Art. 4 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 3 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Abgesehen von einigen Vereinfachungen und Anpassungen der Terminologie ist besonders auf die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem Fristen laufen, geachtet worden. In § 2 ist der Verweis auf die Ausschlussfrist von Artikel 16 § 4 weggelassen worden, denn er war überflüssig, da die Bestimmung von besagtem Artikel 16 die allgemeine Regel ist.
Abschnitt 3 - Regeln über die Sicherheitsleistung Unterabschnitt 1 - Leistung der Sicherheit Art. 5 - Dieser Artikel ersetzt die Artikel 5 und 7 § 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Unter den Anpassungen des Textes sind folgende Punkte hervorzuheben: - in § 1 die Einfügung einer Bestimmung in bezug auf den Gegenstand der Sicherheitsleistung und die Vereinheitlichung, ebenfalls für öffentliche Dienstleistungsaufträge, des Satzes auf 5 Prozent. Zwei neue Bestimmungen für zwei Fälle, in denen keine Sicherheitsleistung verlangt werden muss, sind eingefügt worden: -- für Lieferungen und Dienstleistungen, deren Ausführungsfrist einen Zeitraum von dreissig Kalendertagen nicht überschreitet, -- für Dienstleistungen der Kategorien 6, 21, 24 und 25 der Anlage 2 des Gesetzes (finanzielle Dienstleistungen, Rechtsberatung, Unterrichtswesen und Berufsbildung und Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen), - in § 3 die Möglichkeit, die fortan vorgesehen ist, eine Sicherheit bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zu leisten, die der Hinterlegungs- und Konsignationskasse entspricht und zum Beispiel auf Ebene einer Region geschaffen würde. Der letzte Absatz von § 3 ist ebenfalls ergänzt worden. Er gibt an, dass die Frist von dreissig Tagen für die Leistung der Sicherheit ausgesetzt wird während der Schliessung des Unternehmens des Aufragnehmers aufgrund des bezahlten Jahresurlaubs und der Ausgleichsruhetage, die in einem Königlichen Erlass oder in einem für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Neu ist, dass diese Zeiträume im Angebot angegeben oder dem öffentlichen Auftraggeber sofort mitgeteilt werden müssen, sobald sie bekannt sind, wenn es im Sonderlastenheft verlangt wird, - ein neu eingefügter § 4, der von der Anpassung der Sicherheitsleistung handelt und teilweise Artikel 7 § 3 des früheren allgemeinen Lastenhefts übernimmt.
Unterabschnitt 2 - Fehlende Sicherheitsleistung Art. 6 - Dieser Artikel entspricht Artikel 6 des früheren all …
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