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Europaius

Code judiciaire, Partie V

En bref

Ce texte est une coordination officieuse en langue allemande de la Partie V du Code judiciaire, qui a été modifiée par de nombreuses lois successives. Il concerne les règles relatives aux exécutions forcées et aux saisies.

Ce qu'il réglemente

  • Les modifications apportées à la Partie V du Code judiciaire.
  • Les dispositions relatives aux saisies conservatoires et aux voies d'exécution.
  • Les règles concernant le règlement collectif de dettes.
  • Les adaptations des montants non cessibles ou non saisissables de la rémunération.

Qui il concerne

  • Les personnes âgées bénéficiant d'un revenu garanti.
  • Les personnes handicapées bénéficiant d'allocations.
  • Les époux en matière de droits et devoirs et de régimes matrimoniaux.
  • Les débiteurs et créanciers dans le cadre des saisies et exécutions.

Points clés

  • La loi du 1er avril 1969 a institué un revenu garanti aux personnes âgées.
  • La loi du 27 juin 1969 a octroyé des allocations aux handicapés.
  • La loi du 5 juillet 1998 est relative au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis.
  • La loi du 24 mars 2000 a modifié les articles 1409, 1409bis, 1410 et 1411 du Code judiciaire pour adapter la quotité non cessible ou non saisissable de la rémunération.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (6)Art. 2Art. 55Art. 5Art. 3Art. 10Art. 39

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 OCTOBRE 1967. - Code judiciaire, Partie V Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de

Art. 2des G.

vom

  1. Mai 2001 (B.S. vom
  2. Juli 2001) - in Kraft ab dem
  3. Mai 2002 -] [KAPITEL Iter - Sonstige Bestimmungen] [Unterteilung Kapitel Iter eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  4. Mai 2000 (B.S. vom
  5. August 2000) - in Kraft ab dem
  6. Januar 2011 -] Art. 1392 - Alle Zustellungen, selbst Realangebote, können am gewählten Wohnsitz des Pfändenden erfolgen. Art. 1393 - Die Aushändigung der Ausfertigung des Urteils oder der Urkunde an den Gerichtsvollzieher gilt als Vollmacht für alle Vollstreckungen. Art. 1394 - Gerichtsvollzieher, die bei der Ausübung ihres Amtes beschimpft werden oder auf Widerstand gegen die Staatsgewalt stoßen, fertigen ein Protokoll aus; es wird gemäß den durch das Strafprozessgesetzbuch festgelegten Regeln vorgegangen. KAPITEL II - Pfändungsrichter Art. 1395 - Ersuchen, die sich auf Sicherungspfändungen, [Vollstreckungsmittel [[...] und Beihilfeleistungen des Dienstes für Unterhaltsforderungen, die im Gesetz vom
  7. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnt sind,]] beziehen, werden vor den Pfändungsrichter gebracht. [Die Aufhebung einer vor Gewährung des Zahlungsaufschubs durchgeführten Pfändung kann jedoch vom [Gericht, das für Anträge auf gerichtliche Reorganisation zuständig ist], gewährt werden.] Diese Ersuchen werden im Eilverfahren eingereicht und behandelt, außer in den Fällen, wo im Gesetz vorgesehen ist, dass sie durch Antragschrift eingereicht werden. [Art. 1395 Abs.

Art. 55des G.

vom

  1. Juli 1997 (B.S. vom
  2. Oktober 1997) - in Kraft ab dem
  3. Januar 1998 -, Art. 3 des G. vom
  4. Juli 1998 (II) (B.S. vom
  5. Juli 1998) - in Kraft ab dem
  6. Januar 1999 -, Art. 3 des G. vom
  7. März 2003 (B.S. vom
  8. März 2003) - in Kraft ab dem
  9. September 2003 -, Art. 9 des G. vom
  10. Dezember 2005 (II) (B.S. vom
  11. Dezember 2005) - in Kraft ab dem
  12. September 2007 - und Art.75 des G. vom
  13. Januar 2009 (B.S. vom
  14. Februar 2009) - in Kraft ab dem 1.April 2009 -] Art. 1396 - Unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenen Nichtigkeitsgründe achtet der Pfändungsrichter auf die Einhaltung der Bestimmungen in Sachen Sicherungspfändungen und Vollstreckungsmittel. Er kann sich selbst von Amts wegen von den beurkundenden oder bestellten öffentlichen oder ministeriellen Amtsträgern einen Bericht über den Stand des Verfahrens aushändigen lassen. Stellt er ein Versäumnis fest, setzt er den Prokurator des Königs davon in Kenntnis, der entscheidet, welche disziplinarrechtlichen Folgen dies haben kann. KAPITEL III - Vorläufige Vollstreckbarkeit Art. 1397 - Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet der in Artikel 1414 angeführten Regel wird durch den Einspruch und die Berufung, die gegen ein Endurteil eingelegt werden, dessen Vollstreckung ausgesetzt. Art. 1398 - Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen kann der Richter die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bewilligen. Die Vollstreckung des Urteils geschieht jedoch allein auf Gefahr der Partei, auf deren Betreiben sie erfolgt, und unbeschadet der Regeln mit Bezug auf die Sicherheitsleistung. Art. 1399 - Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Endurteils kann nicht bei Scheidung, Trennung von Tisch und Bett [...] oder Nichtigkeit der Ehe bewilligt werden. [Sie kann auch nicht bewilligt werden, wenn der in Artikel 1342 vorgesehene Beschluss einer gemäß Artikel 1340 hinterlegten Antragschrift ganz oder teilweise stattgibt.] [Art. 1399 Abs.

Art. 5des G.

vom

  1. Februar 2009 (B.S. vom
  2. März 2009); Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  3. Juli 1987 (B.S. vom
  4. August 1987) - in Kraft ab dem
  5. Oktober 1987 -] Art. 1400 - § 1 - Der Richter, der die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Gesamtheit oder einen Teil der Verurteilung verkündet, kann sie an die Bildung einer Sicherheit knüpfen, deren Betrag er bestimmt und für die er nötigenfalls die Modalitäten festlegt. § 2 - Die Sicherheit wird von Rechts wegen freigegeben, wenn die verurteilte Partei die Hinterlegung gemäß Artikel 1404 vorgenommen hat. Art. 1401 - Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann jederzeit bei der Berufung beantragt werden, wenn die Partei es versäumt hat, dies bei den Vorderrichtern zu beantragen, oder wenn letztere es versäumt haben, über einen diesbezüglichen Antrag zu entscheiden, oder diesen abgewiesen haben. Art. 1402 - Das Berufungsgericht kann auf keinen Fall die Vollstreckung der Urteile verbieten oder aussetzen, andernfalls droht die Nichtigkeit. KAPITEL IV - Sicherheitsleistung Art. 1403 - Der Schuldner, gegen den eine Sicherungspfändung erfolgt oder erlaubt worden ist, kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt die gepfändeten Vermögenswerte befreien oder die Pfändung verhindern, indem er entweder bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder bei einem zugelassenen oder bestellten Sequester einen ausreichenden Betrag hinterlegt, um die Forderung, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, abzudecken. Betrifft die Pfändung Geldsummen, kann diese Hinterlegung anhand der gepfändeten Gelder erfolgen; betrifft die Pfändung andere Güter, kann die Hinterlegung anhand des Verkaufserlöses aus allen oder einem Teil dieser Güter erfolgen. Der Schuldner wendet sich vorab an den Pfändungsrichter, der bestimmt, auf welche Weise und unter welchen Bedingungen die Gelder hinterlegt und gegebenenfalls alle oder ein Teil der gepfändeten Güter verkauft werden. Art. 1404 - Ausgenommen Unterhaltsforderungen gilt dasselbe Recht auf dieselbe Weise, unter denselben Bedingungen und gemäß demselben Verfahren für den Schuldner, der verurteilt ist aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, gegen die Einspruch oder Berufung eingelegt worden ist, sowie wenn eine Aussetzung der Betreibung angeordnet worden ist. Die Einzahlung erfolgt mit besonderem Verwendungszweck der Summe im Hinblick auf das Erlöschen der Forderung des Pfändenden und gilt als Zahlung, sofern der Gepfändete sich als Schuldner bekennt oder als solcher erkannt wird. Art. 1405 - In den in den Artikeln 1403 und 1404 vorgesehenen Fällen und mit den damit verbundenen Folgen kann der Schuldner bei dem beurkundenden Gerichtsvollzieher eine ausreichende Summe hinterlegen, um eine Sicherheit für die Pfändungsforderung, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, zu bieten. Der Gerichtsvollzieher erstellt das Protokoll über die bei ihm erfolgte Hinterlegung der Gelder und übergibt dem Schuldner eine Abschrift. Er ist verpflichtet, diese Gelder binnen drei Tagen auf ein Konto einzuzahlen, das er bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse auf den Namen der gepfändeten Partei eröffnen lässt. Der Bedienstete der Hinterlegungs- und Konsignationskasse vermerkt diese Einzahlung auf dem Original der Gerichtsvollzieherurkunde, die das Protokoll der Hinterlegung der Gelder enthält, von dem der Gerichtsvollzieher die Urschrift behält. Die Abhebung der Gelder durch den Gerichtsvollzieher kann nur mit Zustimmung des gepfändeten Schuldners oder aufgrund einer Entscheidung, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, erfolgen. Art. 1406 - Der Richter, der mit Bezug auf den Antrag in der Sache selbst entscheidet, kann beschließen, dass es für alle oder für einen Teil der von ihm verkündeten Verurteilungen keinen Grund für eine Sicherheitsleistung gibt, wenn die Verzögerung bei der Abwicklung einen ernsthaften Nachteil für den Gläubiger darstellt. Art. 1407 - In allen Fällen, wo eine Sicherungspfändung oder Vollstreckungspfändung Gelder oder bewegliche Güter betrifft, die im Besitz einer anderen Person als der des Schuldners sind, können dieser, der Dritte, der sie besitzt, und der Gläubiger, der sie gepfändet hat, sich an den Pfändungsrichter wenden, um entweder die Hinterlegung der Gelder oder der beweglichen Güter bei einem zugelassenen oder bestellten Sequester oder, wenn es feststehende oder fällig werdende Beträge betrifft, ihre Hinterlegung bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse anordnen zu lassen. [Art. 1407bis - Entsteht bei einer Lohnabtretung zwischen den Gläubiger-Zessionaren ein Rangkonflikt, ist der Schuldner der abgetretenen Forderung verpflichtet, entweder aus eigener Initiative oder spätestens auf erstes Verlangen der Interesse habenden Parteien die abtretbaren Gelder an einen aufgrund von Artikel 1390ter angeforderten Gerichtsvollzieher oder einen zugelassenen oder bestellten Sequester zu zahlen.] [Art. 1407bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom
  6. Mai 2000 (B.S. vom
  7. August 2000) - in Kraft ab dem 29.Januar 2011 -] KAPITEL V - Güter, die nicht gepfändet werden können Art. 1408 - [ § 1 - Neben den durch besondere Gesetze für unpfändbar erklärten Sachen, darf Folgendes nicht gepfändet werden:
  8. das notwendige Bett und Bettzeug des Gepfändeten und seiner Familie, die für ihren Eigengebrauch unerlässliche Kleidung und Wäsche sowie die notwendigen Möbel, um diese Kleidung und Wäsche aufzubewahren, eine Waschmaschine und ein Bügeleisen, die notwendigen Geräte zur Beheizung der Familienwohnung, der Tisch und die Stühle, die der Familie gemeinsame Mahlzeiten ermöglichen sowie das Geschirr und die Haushaltsgeräte, die für die Familie unerlässlich sind, ein Möbelstück, um das Geschirr und die Haushaltsgeräte aufzubewahren, ein Gerät für die Zubereitung warmer Mahlzeiten, ein Gerät zur Aufbewahrung von Nahrungsmitteln, ein Beleuchtungsgerät pro bewohntes Zimmer, die notwendigen Gegenstände für die behinderten Familienmitglieder, die Gegenstände, die bestimmt sind, von den unter demselben Dach wohnenden Kindern zu Lasten gebraucht zu werden, die Heimtiere, die für die Körperpflege und den Unterhalt der Räumlichkeiten notwendigen Gegenstände und Produkte, die für den Unterhalt des Gartens notwendigen Geräte, aber mit Ausnahme von Luxusmöbeln und Luxusartikeln, 2.die Bücher und anderen Gegenstände, die für die Weiterführung des Studiums oder für die Berufsausbildung des Gepfändeten oder der unter demselben Dach wohnenden Kinder zu Lasten notwendig sind,
  9. die Güter, die für den Beruf des Gepfändeten unerlässlich sind, bis zu einem Wert von [2.500 EUR] zum Zeitpunkt der Pfändung und nach Wahl des Gepfändeten, außer wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,
  10. die Gegenstände, die zur Ausübung eines Kultes dienen, 5.die für den Gepfändeten und seine Familie während eines Monats erforderlichen Nahrungsmittel und Brennstoffe,
  11. eine Kuh oder zwölf Schafe oder Ziegen nach Wahl des Gepfändeten sowie ein Schwein und vierundzwanzig Stück Kleinvieh, einschließlich Stroh, Futter und Korn, die während eines Monats für die Einstreu und die Fütterung dieser Tiere notwendig sind. § 2 - Die in § 1 erwähnten Gegenstände bleiben pfändbar, wenn sie sich an einem anderen Ort als demjenigen befinden, wo der Gepfändete gewöhnlich wohnt oder arbeitet. § 3 - Die Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung des vorliegenden Artikels ergeben können, werden vom Pfändungsrichter auf der Grundlage des Pfändungsprotokolls entschieden, in dem die Bemerkungen beurkundet sind, die der Gepfändete dem Gerichtsvollzieher gegenüber zur Vermeidung des Verfalls entweder zum Zeitpunkt der Pfändung oder binnen fünf Tagen nach der Zustellung der ersten Pfändungsurkunde gemacht hat. Nach der Hinterlegung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls bei der Kanzlei durch den Gerichtsvollzieher oder die zuerst handelnde Partei bestimmt der Pfändungsrichter binnen fünfzehn Tagen nach Aushändigung der Abschrift dieses Protokolls oder gegebenenfalls nach Zustellung der Pfändung an den Schuldner Tag und Uhrzeit für die Prüfung und Regelung der Schwierigkeiten, wobei der Gläubiger und der Schuldner vorab angehört oder vorgeladen werden. Der Greffier lädt die Parteien vor und setzt den beurkundenden Gerichtsvollzieher davon in Kenntnis. Das Verfahren kann nicht fortgesetzt werden, wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnte Hinterlegung der Abschrift des Protokolls nicht erfolgt ist. Der Antrag setzt die Betreibung aus, die Güter jedoch bleiben, bis eine Entscheidung getroffen ist, weiterhin gepfändet. Der Pfändungsrichter befindet vor allem anderen sowohl in Anwesenheit als auch in Abwesenheit der Parteien; gegen seinen Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden; das Verfahren kann sofort wiederaufgenommen werden.] [Art. 1408 ersetzt durch Art. 6 des G. vom
  12. Januar 1993 (B.S. vom
  13. Februar 1993);§ 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
  14. Juli 2000 (B.S. vom
  15. August 2000) - in Kraft ab dem
  16. Januar 2002 -] Art. 1409 - [ § 1] - Beträge, die in Ausführung eines Arbeitsvertrags, Lehrvertrags, Statuts oder Abonnements gezahlt werden, sowie Beträge, die Personen gezahlt werden, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags gegen Entlohnung Arbeitsleistungen unter der Autorität einer anderen Person erbringen, [sowie das Urlaubsgeld, das aufgrund der Rechtsvorschriften über den Jahresurlaub gezahlt wird,] können für den Teil des Gesamtbetrags, der 1.373 EUR pro Kalendermonat übersteigt, ohne Einschränkung abgetreten oder gepfändet werden. [Der Teil dieser Beträge, der mehr als 1.138 EUR beträgt und 1.255 EUR pro Kalendermonat nicht übersteigt, kann nicht zu mehr als insgesamt 30 Prozent abgetreten oder gepfändet werden, der Teil, der mehr als 1.255 EUR beträgt und 1.373 EUR pro Kalendermonat nicht übersteigt, kann nicht zu mehr als insgesamt 40 Prozent abgetreten oder gepfändet werden; der Teil, der mehr als 1.059 EUR beträgt und 1138 EUR pro Kalendermonat nicht übersteigt, kann nicht zu mehr als insgesamt einem Fünftel abgetreten oder gepfändet werden.] Der Teil dieser Beträge, der 1.059 EUR pro Kalendermonat nicht übersteigt, ist nicht abtretbar oder pfändbar. [[Wenn Personen mit den in Absatz 1 erwähnten Einkünften ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, wird der abtretbare oder pfändbare Teil im festgelegten Rahmen um 65 EUR pro Kind zu Lasten verringert.] Der König bestimmt [durch einen im Ministerrat beratenen Erlass], was unter Kind zu Lasten zu verstehen ist.] [Er bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Vorschriften über die Beweislast, einschließlich der Beweiskraft und der Gültigkeitsdauer der Beweise, sowie die Verfahrensregeln. Zu diesem Zweck kann Er bis zum
  17. Dezember 2004 Gesetzesbestimmungen erlassen und abändern, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind, mit Ausnahme der Angelegenheiten, für die die in Artikel 4 Absatz 3 der Verfassung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich ist. Vor dem
  18. Januar 2005 reicht der König in der Abgeordnetenkammer einen Gesetzentwurf zur Ratifizierung der in Anwendung des vorliegenden Absatzes ergangenen Erlasse ein, durch die Gesetzesbestimmungen erlassen oder abgeändert werden. Die Erlasse, die vor dem
  19. Januar 2006 nicht ratifiziert worden sind, sind unwirksam.] [...] [ § 1bis - Einkünfte aus anderen Tätigkeiten als denjenigen, die in § 1 erwähnt sind, können ohne Einschränkung für den Teil des Gesamtbetrags, der 1.373 EUR pro Kalendermonat übersteigt, abgetreten oder gepfändet werden. Der Teil dieser Beträge, der mehr als 1.138 EUR beträgt und 1.373 EUR pro Kalendermonat nicht übersteigt, kann nicht zu mehr als insgesamt zwei Fünfteln abgetreten oder gepfändet werden; der Teil, der mehr als 1.059 EUR beträgt und 1.138 EUR pro Kalendermonat nicht übersteigt, kann nicht zu mehr als insgesamt einem Fünftel abgetreten oder gepfändet werden. Der Teil dieser Beträge, der 1059 EUR pro Kalendermonat nicht übersteigt, ist nicht abtretbar oder pfändbar. [Wenn Personen mit den in Absatz 1 erwähnten Einkünften ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, wird der abtretbare oder pfändbare Teil im festgelegten Rahmen um 65 EUR pro Kind zu Lasten verringert.] Der König bestimmt [durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass], was unter Kind zu Lasten zu verstehen ist.] [Er bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Vorschriften über die Beweislast, einschließlich der Beweiskraft und der Gültigkeitsdauer der Beweise, sowie die Verfahrensregeln. Zu diesem Zweck kann Er bis zum
  20. Dezember 2004 Gesetzesbestimmungen erlassen und abändern, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind, mit Ausnahme der Angelegenheiten, für die die in Artikel 4 Absatz 3 der Verfassung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich ist. Vor dem
  21. Januar 2005 reicht der König in der Abgeordnetenkammer einen Gesetzentwurf zur Ratifizierung der in Anwendung des vorliegenden Absatzes ergangenen Erlasse ein, durch die Gesetzesbestimmungen erlassen oder abgeändert werden. Die Erlasse, die vor dem
  22. Januar 2006 nicht ratifiziert worden sind, sind unwirksam.] [ § 1ter - Die Mahlzeitschecks, die in Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom
  23. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  24. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  25. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, sind nicht abtretbar oder pfändbar, wenn sie die in Artikel 19bis §§ 2 und 3 desselben Erlasses erwähnten Bedingungen erfüllen. Diese Mahlzeitschecks fallen nicht unter die in Artikel 1411 vorgesehenen Kumulierungen und gehören auch nicht zu den in Artikel 1412 vorgesehenen Ausnahmen.] [ § 2 - Jedes Jahr passt der König die [in § 1 und § 1bis] bestimmten Beträge unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes des Monats November jeden Jahres an. [Der Anfangsindex für die in den drei ersten Absätzen von § 1 und § 1bis erwähnten Beträge ist der Index des Monats November
  26. Der Anfangsindex für den in Absatz 4 von § 1 und § 1bis erwähnten Betrag ist der Index des Monats, in dem das Gesetz vom
  27. März 2000 zur Abänderung der Artikel 1409, 1409bis, 1410 und 1411 des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Anpassung des unabtretbaren oder unpfändbaren Teils des Lohns im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.] Jede Erhöhung oder Kürzung des Indexes hat eine Erhöhung oder Kürzung der Beträge gemäß der folgenden Formel zur Folge: Der neue Betrag entspricht dem Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. Das Resultat wird auf den nächsthöheren Hunderter aufgerundet. Der so angepasste Mindestbetrag darf den in Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  28. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum bestimmten Betrag, der am
  29. Januar des Jahres nach demjenigen der Anpassung in Kraft ist, aufgerundet auf den nächsthöheren Tausender, niemals unterschreiten. Innerhalb der ersten fünfzehn Tage des Monats Dezember jeden Jahres werden die neuen Beträge im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie treten am
  30. Januar des Jahres nach dem Jahr ihrer Anpassung in Kraft.] [ § 3 - Der König kann darüber hinaus die [in § 1 und § 1bis] vorgesehenen Beträge nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage anpassen. Der Erlass tritt am
  31. Januar des Jahres nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.] [Art. 1409 § 1 (frühere Absätze 1 bis 3) nummeriert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom
  32. Januar 1993 (B.S. vom
  33. Februar 1993); § 1 Abs.

Art. 2des G.

vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 Buchstabe

  1. a)des G. vom 24. März 2000 (B.S. vom 4. Mai 2000); § 1 frühere Absätze 4 und 5 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 14. Januar 1993 (B.S. vom 20. Februar 1993);§ 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 Buchstabe
  2. b)des G.vom 24. März 2000 (B.S. vom 4. Mai 2000) und abgeändert durch Art. 377 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und Art. 15 Nr. 1 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) - in Kraft ab dem 30.Januar 2007 -; § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 377 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003);§ 1bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 24. März 2000 (B.S. vom 4. Mai 2000); § 1bis Abs. 4 abgeändert durch Art. 377 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und Art. 15 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) - in Kraft ab dem 30. Januar 2007 -; § 1bis Abs. 5 eingefügt durch Art. 377 Nr. 4 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 1ter eingefügt durch Art. 12 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 3 des G. vom 14. Januar 1993 (B.S. vom 20. Februar 1993); § 2 Abs.

Art. 2Nr.

3 Buchstabe

  1. a)des G. vom 24. März 2000 (B.S. vom 4. Mai 2000); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 Buchstabe
  2. b)des G. vom 24. März 2000 (B.S. vom 4. Mai 2000); § 3 eingefügt durch Art. 7 Nr. 3 des G. vom 14. Januar 1993 (B.S. vom 20. Februar 1993); § 3 Abs.

Art. 2Nr.

4 des G. vom

  1. März 2000 (B.S. vom
  2. Mai 2000)] [Art. 1409bis - Der Schuldner, der nicht über in Artikel 1409 erwähnte Einkünfte verfügt, kann für sich und seine Familie die notwendigen Einkünfte behalten, die gemäß den Artikeln 1409 [ § 1] und 1411 berechnet werden. Jeder Anspruch des Schuldners, der auf Absatz 1 gegründet ist, wird dem Pfändungsrichter gemäß Artikel 1408 § 3 vorgelegt. Letzterer kann die Dauer, während deren der Schuldner in den Genuss dieser Unpfändbarkeit kommt, beschränken.] [Art. 1409bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom
  3. Januar 1993 (B.S. vom
  4. Februar 1993); Abs.

Art. 3des G.

vom

  1. März 2000 (B.S. vom
  2. Mai 2000)] [Art. 1409ter - [ § 1 - Der gepfändete Schuldner, der in Anwendung von Artikel 1409 § 1 Absatz 4 oder von Artikel 1409 § 1bis Absatz 4 Anspruch auf eine Erhöhung seiner unpfändbaren Einkünfte erheben kann, gibt diesbezüglich eine Erklärung ab, die jeweils dem Drittgepfändeten und als Abschrift dem Pfändenden gegen Empfangsbestätigung übergeben oder ihnen per Einschreibebrief zugesandt wird, und zwar unter Benutzung des Formulars, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird. Pro Verfahren ist jedoch nur eine Erklärung von Kindern zu Lasten erforderlich, ungeachtet der Anzahl Gläubiger, die in jedem Stadium des Verfahrens einbezogen sind. § 2 - Die Erklärung wird ab dem Monat, nachdem der Drittgepfändete sie empfangen hat, wirksam, sofern dieser über eine Frist von zehn Werktagen vor dem gewöhnlichen Zahlungsdatum verfügt, die Eigenschaft als Kind zu Lasten gemäß dem Formular und gemäß einem der in Artikel 1409quater vorgesehenen Beweismittel festgestellt wird und der gepfändete Schuldner eidesstattlich erklärt, dass das Kind über keine Einkünfte verfügt, deren Betrag den vom König festgelegten Betrag übersteigt, oder dass seine Einkünfte Gegenstand einer gemeinsamen Steuererklärung gewesen sind. § 3 - Anfechtungen werden dem Pfändungsrichter vom Pfändenden oder gepfändeten Schuldner durch einfache schriftliche Erklärung vorgelegt, die bei der Kanzlei hinterlegt beziehungsweise an die Kanzlei gesandt wird. Der Pfändende und der gepfändete Schuldner werden per Gerichtsbrief zur anberaumten Sitzung vor den Richter vorgeladen. Der Drittgepfändete wird per Gerichtsbrief über den Zwischenstreit informiert und ist verpflichtet, ab dem nächsten Zahlungstermin den Betrag der angewandten Erhöhung, die angefochten wird, nicht zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet einer Vereinbarung zwischen dem gepfändeten Schuldner und dem Pfändenden bleibt diese Nichtverfügbarkeit bis zur Notifizierung der Entscheidung über die Anfechtung wirksam. Der Richter entscheidet vor allem anderen. Gegen die Entscheidung ist weder Einspruch noch Berufung möglich. Sie wird dem Pfändenden, dem gepfändeten Schuldner und dem Drittgepfändeten sofort per Gerichtsbrief notifiziert. Wurde die Erhöhung vom Drittgepfändeten nicht angewandt, wird die Entscheidung zur Anerkennung der Eigenschaft als Kind zu Lasten ab dem Monat nach ihrem Empfang wirksam, sofern der Drittgepfändete über eine Frist von zehn Werktagen vor dem gewöhnlichen Zahlungsdatum verfügt. Wurde die Erhöhung vom Drittgepfändeten angewandt und gemäß Absatz 2 nicht zur Verfügung gestellt, wird der Betrag der nicht zur Verfügung gestellten Erhöhung je nach Fall dem gepfändeten Schuldner oder dem Pfändenden ausgezahlt. Sind bei einem Beitreibungsverfahren von Beginn an oder in dessen Verlauf mehrere Gläubiger einbezogen, gilt die Entscheidung als kontradiktorisch allen Gläubigern gegenüber. § 4 - Bei Änderung der Umstände wird die Erhöhung wegen Kind zu Lasten gemäß den Paragraphen 2 und 3 angepasst. Kommt der gepfändete Schuldner unrechtmäßiger- und unberechtigterweise in den Genuss der Erhöhung, werden die entsprechenden Beträge auf der Grundlage einer Entscheidung gemäß § 3 ohne Einschränkung wieder dem pfändbaren Teil zugeführt, unbeschadet der Anwendung anderer Beitreibungsmaßnahmen.]] [Art. 1409ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  3. Dezember 2004 (B.S. vom
  4. Dezember 2004) - in Kraft ab dem
  5. Januar 2007 - und ersetzt durch Art. 16 des G. vom
  6. Juli 2006 (B.S. vom
  7. Juli 2006) - in Kraft ab dem 30.Januar 2007 -] [Art. 1409quater - Unbeschadet der anderen Beweismittel, die geltend gemacht werden können, wird die Eigenschaft als Kind zu Lasten in rechtlicher Hinsicht ausreichend erbracht durch: die von einem Versicherungsträger im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Kind im Sinne der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflegeversicherung zu Lasten des Beziehers der gepfändeten oder abgetretenen Einkünfte ist, die Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung, durch die der Wohnort des Kindes am Wohnsitz des Begünstigten der gepfändeten oder abgetretenen Einkünfte festgelegt wird, die gerichtliche Entscheidung oder die Vereinbarung, durch die das geteilte Sorgerecht festgelegt wird, sowie eine eidesstattliche Erklärung, dass diese Entscheidung oder diese Vereinbarung eingehalten wird, die Kontoauszüge, die die regelmäßige Entrichtung eines Beitrags am Unterhalt belegen, dessen Betrag die beantragte Erhöhung des unpfändbaren Betrags übersteigt.] [Art. 1409quater eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
  8. Dezember 2004 (B.S. vom
  9. Dezember 2004) - in Kraft ab dem
  10. Januar 2007 -] [Art. 1409quinquies - [...]] [Art. 1409quinquies eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom
  11. Dezember 2004 (B.S. vom
  12. Dezember 2004) - in Kraft ab dem
  13. Januar 2007 - und aufgehoben durch Art. 17 des G. vom
  14. Juli 2006 (B.S. vom
  15. Juli 2006) - in Kraft ab dem
  16. Januar 2007 -] Art. 1410 - § 1 - Artikel 1409 [ § 1bis, § 2 und § 3] ist darüber hinaus anwendbar auf:
  17. [die Unterhaltsvorschüsse und den Unterhalt, die vom Gericht zugewiesen werden, sowie Unterhaltsleistungen, die dem nichtschuldigen Ehepartner nach der Scheidung gewährt werden,] 2.[die Pensionen, Anpassungsentschädigungen, Renten, Rentenzuschläge] oder als Pension geltenden Vorteile, die aufgrund eines Gesetzes, eines Statuts oder eines Vertrags gezahlt werden, [2bis. das Urlaubsgeld und das zusätzliche Urlaubsgeld, die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger gezahlt werden,]
  18. die Arbeitslosenentschädigungen und die Entschädigungen, die vom Fonds für Existenzsicherheit gezahlt werden, 4.die Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen und Invaliditätsentschädigungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenversicherung oder aufgrund des Gesetzes vom
  19. Juni 1960, durch das unter anderem die zu Gunsten der ehemaligen Angestellten von Belgisch-Kongo und Rwanda-Urundi erbrachten Sozialleistungen garantiert werden, und aufgrund der Rechtsvorschriften über die überseeische soziale Sicherheit gezahlt werden, 5.[die Entschädigungen, Renten und Zulagen], die aufgrund der Rechtsvorschriften über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom
  20. Juni 1960 oder aufgrund von Versicherungsverträgen, die in Anwendung der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die überseeische soziale Sicherheit abgeschlossen worden sind, gezahlt werden, mit Ausnahme des Teils der in § 2 Nr. 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Entschädigung,
  21. [...],
  22. die Milizentschädigungen, die im Gesetz vom 9.Juli 1951 vorgesehen sind, [
  23. die Entschädigung, die bei Unterbrechung der Berufslaufbahn gewährt wird.] § 2 - [Folgende Forderungen sind weder abtretbar noch pfändbar zu Lasten des Begünstigten:]
  24. [die Familienleistungen einschließlich derjenigen, die aufgrund der Rechtsvorschriften zur Entschädigung besoldeter Militärpersonen gezahlt werden,] 2.die Waisenpensionen und -renten, die aufgrund eines Gesetzes, eines Statuts oder eines Vertrags gezahlt werden,
  25. [die Behindertenbeihilfen,] 4.der Teil der aufgrund der Rechtsvorschriften über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigung, der 100 Prozent übersteigt und Schwerverletzten gezahlt wird, deren Zustand unbedingt die regelmäßige Hilfe [einer Drittperson erfordert, sowie die Beträge, die aufgrund des am
  26. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für die Hilfe einer Drittperson gewährt werden,]
  27. [die Beträge, die folgenden Personen zu zahlen sind: 1.dem Begünstigten von Gesundheitsleistungen als Beteiligung zu Lasten der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung oder aufgrund des Gesetzes vom
  28. Juni 1960 oder der Rechtsvorschriften über die überseeische soziale Sicherheit,
  29. den Personen, die Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind, für medizinische, chirurgische und pharmazeutische Pflege und Krankenhauspflege oder für Prothesen und orthopädische Apparate gemäß den Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle oder die Berufskrankheiten,] [6.[die Beträge, die als garantiertes Einkommen oder als Einkommensgarantie für Betagte gezahlt werden,]] [
  30. die Beträge, die als Existenzminimum gezahlt werden,] [
  31. die Beträge, die von den öffentlichen Sozialhilfezentren als Sozialhilfe gezahlt werden,] [
  32. die Leistung, die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom
  33. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom
  34. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt ist,] [
  35. die Entschädigungen, als Vorschuss gezahlt oder nicht, für Prothesen, medizinische Geräte und Implantate,] [
  36. die in Artikel 120 des Programmgesetzes (I) vom
  37. Dezember 2006 erwähnten Beträge, die als Beihilfe des Entschädigungsfonds für Asbestopfer gezahlt werden.] § 3 - In Abweichung von § 1 können zwei Drittel der Pensionen und Sozialzulagen, auf die im Krankenhaus aufgenommene Personen auf Kosten der öffentlichen Unterstützungskommissionen und des Unterstützungssonderfonds Anspruch erheben können, an diese Einrichtungen abgetreten werden. [Der König kann das in Absatz 1 bestimmte Verhältnis ändern.] § 4 - [In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 können Leistungen, die unrechtmäßig gezahlt worden sind aus den Mitteln des Landesamts für soziale Sicherheit, des Landesamts für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen, des Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter, der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute, des Fonds für Berufskrankheiten, des Fonds für Berufsunfälle, der öffentlichen oder privaten Einrichtungen, beauftragt mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über das Sozialstatut der Selbständigen, oder des Amts für überseeische soziale Sicherheit oder aus den Mitteln, die im Haushaltsplan des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten eingetragen sind oder die im Hinblick auf die Gewährung eines garantierten Einkommens für Betagte im Haushaltsplan der Pensionen eingetragen sind, oder aus den Mitteln, die im Hinblick auf die Gewährung des Existenzminimums oder einer ähnlichen Zulage im Haushaltsplan des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten eingetragen sind und aus den Mitteln, die in den Haushaltsplänen der öffentlichen Sozialhilfezentren eingetragen sind, bis zu einer Höhe von 10 Prozent jeder späteren Leistung, die zugunsten des Schuldners des unrechtmäßig gezahlten Betrags oder zugunsten seiner Anspruchsberechtigten erbracht wird, von Amts wegen zurückgefordert werden. Für die Bestimmung dieser 10 Prozent wird der Betrag dieser Leistung gegebenenfalls um die entsprechende Leistung, die aufgrund einer oder mehrerer ausländischer Regelungen gewährt wird, erhöht. Wenn die in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnte Rückforderung in Ermangelung von noch zu zahlenden Leistungen nicht mehr von der Einrichtung oder dem Auszahlungsdienst vorgenommen werden kann, kann sie auf Antrag dieser Einrichtung oder dieses Dienstes von Amts wegen von einer Einrichtung beziehungsweise einem Dienst, der eine der in § 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 8 erwähnten Leistung zahlt bis zu einer Höhe von 10 Prozent des Betrags dieser Leistung vorgenommen werden. Wenn die unrechtmäßige Zahlung auf betrügerische Weise erwirkt worden ist, kann die Rückforderung von Amts wegen alle späteren Leistungen derselben Art oder von derselben Einrichtung oder demselben Dienst betreffen. Wenn die Familienleistungen infolge einer Nachlässigkeit oder eines Versäumnisses des Anspruchsberechtigten oder des Zulagenempfängers unrechtmäßig gezahlt worden sind, kann die Rückforderung alle Familienleistungen betreffen, die demselben Zulagenempfänger zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden. Wenn der Schuldner oder seine Anspruchsberechtigten nachweisen, dass das Einkommen, das gemäß den im Gesetz vom
  38. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum festgelegten Grundsätzen berechnet wird, niedriger ist oder infolge der Rückforderung von Amts wegen niedriger wird als der Betrag des Existenzminimums gemäß den verschiedenen Kategorien, wie in demselben Gesetz vorgesehen, wird die Rückforderung je nach Fall ausgesetzt oder beschränkt. Für die Uberprüfung der vorgelegten Schriftstücke sind die Einrichtungen befugt, eine Untersuchung der Existenzmittel vorzunehmen. Alle föderalen öffentlichen Verwaltungen, alle Einrichtungen, die mit der Anwendung von Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, die Arbeitsunfälle und die Berufskrankheiten beauftragt sind, die öffentlichen Sozialhilfezentren sowie die Leistungsempfänger, ihre Bevollmächtigten, Erben oder Rechtsnachfolger sind verpflichtet, den Einrichtungen und Zahlungsdiensten auf einfache Aufforderung hin alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen. Die Einrichtung, die oder der Dienst, der einen in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Vorteil, der rückwirkend zuerkannt worden ist, auszahlt, kann zugunsten der Einrichtung, die oder des Dienstes, der die unrechtmäßige Zahlung geleistet hat, von den fälligen und noch nicht ausgezahlten Beträgen den Betrag der Leistungen, die zuvor erbracht worden sind und mit diesen Vorteilen nicht gleichzeitig bezogen werden können, abziehen. Wenn ein Pensionsempfänger aufgrund der Gewährung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension zu Lasten eines belgischen Systems der sozialen Sicherheit rückwirkend auf Entschädigungen verzichtet, die er aufgrund von Artikel 7 des Erlassgesetzes vom
  39. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erhalten hat, tritt das Landesamt für Arbeitsbeschaffung von Amts wegen und für den Betrag der erhaltenen Entschädigungen in die Rechte des Pensionsempfängers für die ihm geschuldeten Pensionsbeträge ein. Wenn ein Empfänger von in Artikel 7 des Erlassgesetzes vom
  40. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Entschädigungen rückwirkend aufgrund der Gewährung dieser Entschädigungen auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension verzichtet, tritt das Landespensionsamt von Amts wegen und für den Betrag der erhaltenen Pension in die Rechte des Entschädigungsempfängers für den Betrag der ihm geschuldeten Entschädigungen ein.] [ § 5 - Die Einrichtung oder der Dienst, die § 4 Absatz 2 anwenden, setzen den Schuldner per Einschreiben davon in Kenntnis. In diesem Brief muss, zur Vermeidung der Nichtigkeit, Folgendes vermerkt sein:
  41. der zurückzufordernde Betrag sowie der Modus für die Berechnung dieses Betrags, 2.die Möglichkeit, vor dem zuständigen Gericht Beschwerde einzureichen,
  42. die Einrichtung, bei der oder der Dienst, bei dem die Rückforderung beantragt wird, sowie die Rückforderungsmodalitäten. Die Einrichtung oder der Dienst erteilt der Einrichtung, bei der oder dem Dienst, bei dem die Rückforderung beantragt wird, durch gewöhnlichen Brief:
  43. die erforderlichen Daten, um den Schuldner zu identifizieren, 2.den Betrag der unrechtmäßig gezahlten Beträge und die Rückforderungsmodalitäten,
  44. das Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung, 4.jegliche Änderung der vorerwähnten Angaben. Die Einrichtung, bei der oder der Dienst, bei dem die Rückforderung beantragt wird, teilt dem Schuldner durch gewöhnlichen Brief Folgendes mit:
  45. den Namen der Einrichtung, die oder des Dienstes, der den Antrag auf Rückforderung gestellt hat, sowie deren Betrag und die diesbezüglichen Modalitäten, 2.das Datum, ab dem der unrechtmäßig gezahlte Betrag einbehalten wird. Das in Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Datum muss drei Monate nach dem Datum der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung liegen. Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beschwerde wird zur Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten nach Vorlage des Einschreibens beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht.] [ § 6 - Die Einrichtung, die oder der Dienst, der aufgrund von § 4 Absatz 1, 3 oder 4 von Amts wegen eine Rückforderung vornimmt und an die beziehungsweise an den ein auf Absatz 2 desselben Paragraphen gegründeter Antrag gerichtet wird, gibt diesem statt, nachdem sie/er die eigene Schuld zurückgefordert hat. Wenn mehrere Einrichtungen oder Dienste einen auf § 4 Absatz 2 gegründeten Antrag bei einer selben Einrichtung oder einem selben Dienst einreichen, erfolgt die Rückforderung von Amts wegen zunächst zugunsten der zuerst handelnden Einrichtung beziehungsweise des zuerst handelnden Dienstes.] [Art. 1410 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des G. vom
  46. März 2000 (B.S. vom
  47. Mai 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  48. Juli 1975 (B.S. vom
  49. Juli 1975);§ 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom
  50. Mai 1971 (B.S. vom
  51. Mai 1971); § 1 einziger Absatz Nr. 2bis eingefügt durch Art. 300 des G. vom
  52. Juli 2004 (B.S. vom
  53. Juli 2004);§ 1 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom
  54. Mai 1971 (B.S. vom
  55. Mai 1971); § 1 einziger Absatz Nr. 6 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom
  56. Dezember 2005 (B.S. vom
  57. Dezember 2005);§ 1 einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom
  58. Januar 1993 (B.S. vom
  59. Februar 1993); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 3 Buchstabe A) des G. vom
  60. März 1999 (B.S. vom
  61. Mai 1999); § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom
  62. Mai 1971 (B.S. vom
  63. Mai 1971); § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 31 § 1 Nr. 2 des G. vom
  64. Juni 1969 (B.S. vom
  65. Juli 1969); § 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 95 des G. vom
  66. Dezember 1999 (B.S. vom
  67. Dezember 1999); § 2 einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe B) des G. vom
  68. März 1999 (B.S. vom
  69. Mai 1999); § 2 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 20 § 2 des G. vom
  70. April 1969 (B.S. vom
  71. April 1969) und ersetzt durch Art. 3 § 2 des G. vom
  72. März 2001 (B.S. vom
  73. März 2001) - in Kraft ab dem
  74. Juni 2001 -; § 2 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 21 § 2 des G. vom
  75. August 1974 (B.S. vom
  76. September 1974); § 2 einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom
  77. Januar 1993 (B.S. vom
  78. Februar 1993); § 2 einziger Absatz Nr. 9 eingefügt durch Art. 245 des G. vom
  79. Februar 1998 (B.S. vom
  80. März 1998) - in Kraft ab dem
  81. Juli 1997 -; § 2 einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  82. April 2003 (B.S. vom
  83. Mai 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 11 eingefügt durch Art. 130 des G. (I) vom
  84. Dezember 2006 (I) (B.S. vom
  85. Dezember 2006) - in Kraft ab dem
  86. April 2007 -; § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 9 Nr. 5 des G. vom
  87. Mai 1971 (B.S. vom
  88. Mai 1971); § 4 ersetzt durch Art. 223 des G. vom
  89. Januar 1999 (B.S. vom
  90. Februar 1999); § 5 eingefügt durch Art. 224 des G. vom
  91. Januar 1999 (B.S. vom
  92. Februar 1999); § 6 eingefügt durch Art. 225 des G. vom
  93. Januar 1999 (B.S. vom
  94. Februar 1999)] Art. 1411 - Wenn eine Person gleichzeitig in [den Artikeln 1409 und 1409bis] erwähnte Beträge und in Artikel 1410 § 1 vorgesehene Pensionen, Gelder, Zulagen, Entschädigungen, [Renten oder Rentenzuschläge] bezieht, werden die Beträge kumuliert, um den abtretbaren oder pfändbaren Teil[, wie in Artikel 1409 § 1 erwähnt,] zu bestimmen. Für die Bestimmung dieser Teile werden die vorerwähnten Beträge erst nach Abzug der Einbehaltungen berücksichtigt, die aufgrund der Gesetzesbestimmungen in den Bereichen Steuern und soziale Sicherheit und aufgrund von Sonder- oder Kollektivabkommen über zusätzliche Vorteile in Sachen soziale Sicherheit vorgenommen werden. [Art. 1411 Abs.

Art. 10des G.

vom

  1. Mai 1971 (B.S. vom
  2. Mai 1971), Art. 10 des G. vom
  3. Januar 1993 (B.S. vom
  4. Februar 1993) und Art.5 des G. vom
  5. März 2000 (B.S. vom
  6. Mai 2000)] [Art. 1411bis - § 1 - Die in den Artikeln 1409, 1409bis und 1410 vorgesehenen Einschränkungen und Ausschlüsse sind ebenfalls anwendbar, wenn die in diesen Artikeln erwähnten Beträge auf einem Sichtkonto gutgeschrieben werden, das bei einem in Artikel 1 des Gesetzes vom
  7. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnten Kreditinstitut eröffnet worden ist. § 2 - Der Schuldner darf mit allen rechtlichen Mitteln nachweisen, dass aufgrund der Artikel 1409, 1409bis und 1410 unpfändbare und unabtretbare Beträge auf einem Sichtkonto, das Gegenstand einer Pfändung oder einer Abtretung ist, gutgeschrieben worden sind. Für Beträge, die der Arbeitgeber des Schuldners auf ein Sichtkonto des Schuldners einzahlt, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass sie gemäß Artikel 1409 § 1 teilweise unpfändbar oder unabtretbar sind. Diese Vermutung gilt jedoch nur für das Verhältnis zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten, die es ermöglichen, bei der Buchung der in den Artikeln 1409, 1409bis und 1410 erwähnten Beträge auf der Habenseite des Sichtkontos einen besonderen Code anzugeben. Dieser besondere Code wird auf dem Kontoauszug vermerkt. Diese letzte Verpflichtung gilt nicht für Buchungen auf der Habenseite eines Sichtkontos infolge einer Bareinzahlung, außer in den Fällen und gemäß den Modalitäten, die vom König bestimmt werden. § 4 - Der Auftraggeber einer Zahlung eines in den Artikeln 1409 und 1410 § 1 Nr. 2 bis 8 und § 2 erwähnten Betrags auf ein Sichtkonto teilt den in § 3 erwähnten Code seinem Finanzinstitut mit, das den Code seinerseits dem Kreditinstitut mitteilt, bei dem das Sichtkonto eröffnet ist. § 5 - Der in § 4 erwähnte Auftraggeber, der es versäumt, einen besonderen Code anzugeben oder diesen Code seinem in § 4 erwähnten Finanzinstitut mitzuteilen, wird mit einer Geldbuße von 200 bis zu 5.000 EUR bestraft. Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Auftraggeber von Beträgen, die in den Artikeln 1409bis und 1410 § 1 Nr. 1 erwähnt sind. Der Auftraggeber, der in betrügerischer Weise einen besonderen Code bei anderen als den in den Artikeln 1409, 1409bis oder 1410 erwähnten Beträgen angibt, wird mit einer Geldbuße von 200 bis zu 5.000 EUR bestraft. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich der Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstöße anwendbar. § 6 - Der Auftraggeber, der in betrügerischer Weise einen besonderen Code bei anderen als den in den Artikeln 1409, 1409bis oder 1410 erwähnten Beträgen angibt und deshalb vor den Pfändungsrichter geladen wird, kann ganz oder teilweise zum Schuldner der Pfändungs- und Abtretungsforderungen sowie der diesbezüglichen Kosten erklärt werden, unbeschadet des Schadenersatzes zugunsten der Partei, wenn dies erforderlich ist.] [Art. 1411bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom
  8. Dezember 2005 (B.S. vom
  9. Dezember 2005) - in Kraft ab dem
  10. Januar 2007 -] [Art. 1411ter - § 1 - Bei Pfändung oder Abtretung der in Artikel 1411bis § 1 erwähnten Beträge sind die in den Artikeln 1409, 1409bis und 1410 erwähnten Einschränkungen und Ausschlüsse während eines Zeitraums von dreißig Tagen ab Buchung dieser Beträge auf der Habenseite des Sichtkontos anwendbar. Wenn die geschützten Summen dennoch Gegenstand einer globalen Einzahlung auf ein Sichtkonto sind, während sie sich auf eine Dauer von mehr als einem Monat beziehen, gilt der Schutz für den entsprechenden Zeitraum ab Buchung dieser Beträge auf der Habenseite des Sichtkontos. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes zählt ein Monat dreißig Tage. § 2 - Die Berechnung des unpfändbaren oder unabtretbaren Teils vom Saldo des Sichtkontos erfolgt proportional zur Anzahl der verbleibenden Tage des in § 1 erwähnten Zeitraums seit Buchung der unpfändbaren oder unabtretbaren Beträge auf der Habenseite des Sichtkontos. § 3 - Artikel 1411 ist nicht anwendbar auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Fälle.] [Art. 1411ter eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  11. Dezember 2005 (B.S. vom
  12. Dezember 2005) - in Kraft ab dem
  13. Januar 2007 -] [Art. 1411quater - § 1 - Bei einer Pfändung auf einem Sichtkonto teilt das Kreditinstitut in der in Artikel 1452 erwähnten Erklärung eine Liste der mit einem Code versehenen Beträge mit, die während des Zeitraums von dreißig Tagen vor dem Datum der Pfändung gutgeschrieben worden sind. Bei der Abtretung einer auf einem Sichtkonto gutgeschriebenen Summe teilt das Kreditinstitut binnen fünfzehn Tagen ab Empfang der Notifizierung der Abtretung dem Gerichtsvollzieher, dem Zessionar oder dem Gläubiger den Saldo des Kontos sowie eine Liste der mit einem Code versehenen Beträge, die während des Zeitraums von dreißig Tagen vor dem Datum der Abtretung gutgeschrieben worden sind, und das Datum, an dem diese mit einem Code versehenen Beträge gutgeschrieben worden sind, per Einschreibebrief mit. § 2 -
  14. Wird die Pfändung oder Abtretung von einem Gerichtsvollzieher zugestellt, erstellt dieser die in Artikel 1411ter § 2 erwähnte Berechnung. Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Pfändung oder Abtretung schickt der Gerichtsvollzieher binnen acht Tagen ab der Notifizierung der in § 1 erwähnten Erklärung dem Schuldner diese Berechnung per Einschreiben mit Rückschein zu. Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Pfändung oder Abtretung schickt er binnen acht Tagen ab der Notifizierung der in § 1 erwähnten Erklärung dem Kreditinstitut eine Abschrift der Berechnung per Einschreiben mit Rückschein zu. Nachdem das Kreditinstitut die Abschrift erhalten hat, kann der Schuldner frei über die unpfändbaren oder unabtretbaren Beträge, die in der Berechnung vermerkt sind, verfügen.
  15. Ist die Pfändung oder Abtretung nicht von einem Gerichtsvollzieher zugestellt worden, erstellt der Zessionar oder der Gläubiger die in Artikel 1411ter § 2 erwähnte Berechnung. Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Pfändung oder Abtretung schickt er binnen acht Tagen ab der Notifizierung der in § 1 erwähnten Erklärung dem Schuldner diese Berechnung per Einschreiben mit Rückschein zu. Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Pfändung oder Abtretung schickt er binnen acht Tagen ab der Notifizierung der in § 1 erwähnten Erklärung dem Kreditinstitut eine Abschrift der Berechnung per Einschreiben mit Rückschein zu. Nachdem das Kreditinstitut die Abschrift erhalten hat, kann der Schuldner frei über die unpfändbaren oder unabtretbaren Beträge, die in der Berechnung vermerkt sind, verfügen.
  16. Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Pfändung oder Abtretung wird dem Einschreiben mit Rückschein, das dem Schuldner geschickt wird, ein Antwortformular, dessen Muster vom König festgelegt wird, beigefügt.
  17. Zur Vermeidung des Verfalls teilt der Schuldner binnen acht Tagen ab der Zustellung des Einschreibens mit Rückschein an seinem Wohnsitz dem Absender seine Bemerkungen anhand des Antwortformulars per Einschreiben mit Rückschein mit.
  18. Zur Vermeidung des Verfalls hinterlegt der Gerichtsvollzieher, der Gläubiger oder der Zessionar binnen fünf Tagen ab Zustellung des Einschreibens mit Rückschein, das die Bemerkungen des Schuldners enthält, an der auf dem Antwortformular vermerkten Adresse, bei der Kanzlei des Pfändungsrichters eine Abschrift der Berechnung und des Standardantwortformulars mit den Bemerkungen des Schuldners. Der Pfändungsrichter bestimmt Tag und Uhrzeit für die Prüfung und Regelung der Schwierigkeiten, nachdem er den Gläubiger oder den Zessionar und den Schuldner vorab angehört oder vorgeladen hat. Der Greffier lädt die Parteien vor und benachrichtigt gegebenenfalls den beurkundenden Gerichtsvollzieher. Der Pfändungsrichter befindet vor allem anderen, sowohl in Anwesenheit als auch in Abwesenheit der Parteien. Gegen seinen Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.] [Art. 1411quater eingefügt durch Art. 6 des G. vom
  19. Dezember 2005 (B.S. vom
  20. Dezember 2005) - in Kraft ab dem
  21. Januar 2007 -] Art. 1412 - [[Die in den Artikel 1409, 1409bis und 1410 § 1, § 2 Nr. 1 bis 7, § 3 und § 4 erwähnten Einschränkungen und Ausschlüsse sind nicht anwendbar:]
  22. wenn die Abtretung oder Pfändung wegen Unterhaltspflichten, die in den Artikeln 203, 203bis, 205, 206, 207, 213, 223, 301, 303, [...], 336 oder 364 des Zivilgesetzbuches, in Artikel 1280 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzbuches oder in einer aufgrund von Artikel 1288 [...] des vorliegenden Gesetzbuches geschlossenen Vereinbarung vorgesehen sind, erfolgt,
  23. wenn der Lohn, die Pension oder die Zulage dem Ehepartner oder einem anderen Unterhaltsberechtigten in Anwendung der Artikel 203ter, 221, [301 § 11] des Zivilgesetzbuches oder des Artikels 1280 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzbuches gezahlt werden muss, [3.wenn der Richter Artikel 387ter Absatz 2 des Zivilgesetzbuches angewandt hat.] Wenn die Beträge, die dem [Unterhaltspflichtigen] geschuldet werden, ihm aus einem der in Absatz 1 vorgesehenen Gründe ganz oder teilweise nicht gezahlt werden dürfen, sind diese Beträge aus einem anderen Grunde nur pfändbar oder abtretbar in Höhe des gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels bestimmten Teils, verringert um die Beträge, die abgetreten, gepfändet oder dem Ehepartner oder Unterhaltsberechtigten gezahlt werden aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Gesetzesbestimmungen.] [Art. 1412 ersetzt durch Art. 87 des G. vom
  24. März 1987 (B.S. vom
  25. Mai 1987);Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom
  26. Januar 1993 (B.S. vom
  27. Februar 1993); Abs. 1 Nr.

Art. 39Nr.

1 des G. vom

  1. April 2007 (B.S. vom
  2. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  3. September 2007 -; Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 39 Nr. 2 des G. vom
  4. April 2007 (B.S. vom
  5. Juni 2007) - in Kraft ab dem
  6. September 2007 -; Abs. 1 Nr. 3 eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  7. Juli 2006 (B.S. vom
  8. September 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom
  9. Januar 1993 (B.S. vom
  10. Februar 1993)] [Art. 1412bis - § 1 - Güter, die dem Staat, den Regionen, Gemeinschaften, Provinzen, Gemeinden, Einrichtungen öffentlichen Interesses und im Allgemeinen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, sind unpfändbar. § 2 - Unbeschadet von Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom
  11. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen sind folgende Güter dennoch pfändbar:
  12. die Güter, für die die in § 1 erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts erklärt haben, dass sie gepfändet werden können. Diese Erklärung muss von den zuständigen Organen stammen. Sie muss bei den in Artikel 42 für die Zustellung gerichtlicher Urkunden vorgeschriebenen Stellen hinterlegt werden. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Hinterlegung.
  13. in Ermangelung einer solchen Erklärung oder wenn die Realisierung der darin vermerkten Güter für die Abfindung des Gläubigers nicht ausreicht: die Güter, die diese juristischen Personen für die Ausführung ihrer Aufgabe oder für die Kontinuität des öffentlichen Dienstes offensichtlich nicht brauchen. § 3 - Die in § 1 erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Güter gemäß § 2 Nr. 2 gepfändet werden, können Einspruch erheben. Sie können dem pfändenden Gläubiger andere Güter zur Pfändung anbieten. Das Angebot bindet den pfändenden Gläubiger, wenn das Gut auf belgischem Staatsgebiet gelegen ist und seine Realisierung für die Abfindung des Gläubigers ausreicht. Wenn der pfändende Gläubiger anführt, dass die im vorhergehenden Absatz erwähnten Bedingungen für die Ersetzung des gepfändeten Gutes nicht erfüllt sind, ruft die zuerst handelnde Partei gemäß den in Artikel 1395 festgelegten Bedingungen den Richter an. § 4 - Einspruch kann nur eingelegt werden, indem dem Pfändenden eine Gerichtsvollzieherurkunde zusammen mit einer Ladung vor den Pfändungsrichter zugestellt wird. Die Klage setzt die Betreibung aus und muss zur Vermeidung des Verfalls binnen einem Monat nach Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner erhoben werden. Das Urteil kann nicht vorläufig vollstreckt werden. Gegen dieses Urteil kann kein Einspruch erhoben werden. Die Frist, um Berufung einzulegen, beträgt einen Monat ab der Zustellung des Urteils. Das Berufungsgericht entscheidet vor allem anderen. Gegen den im Versäumniswege ergangenen Entscheid kann kein Einspruch erhoben werden.] [Art. 1412bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  14. Juni 1994 (B.S. vom
  15. Juli 1994) - in Kraft ab dem
  16. Januar 1995 -] [Art. 1412ter - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung von bindenden überstaatlichen Bestimmungen sind Kulturgüter, die Eigentum fremder Mächte sind, unpfändbar, wenn diese Güter sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs befinden, um öffentlich und zeitweilig ausgestellt zu werden. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Gegenstände, die von künstlerischem, wissenschaftlichem, kulturellem oder historischem Interesse sind, als Kulturgüter angesehen. Kulturgüter, die für eine wirtschaftliche oder kommerzielle Tätigkeit privaten Rechts verwendet werden, genießen die in § 1 erwähnte Immunität nicht. § 3 - Die in § 1 erwähnte Immunität ist ebenfalls anwendbar auf Kulturgüter, die Eigentum eines föderierten Teilgebiets einer fremden Macht sind, selbst wenn dieses Teilgebiet keine internationale Rechtspersönlichkeit besitzt. Sie ist ebenfalls anwendbar auf Kulturgüter, die Eigentum einer Abspaltung einer fremden Macht sind. Unter Abspaltung einer fremden Macht ist eine Einrichtung zu verstehen, die für Rechnung einer fremden Macht oder eines ihrer föderierten Teilgebiete handelt, vorausgesetzt, dass diese Einrichtung über einen Teil der Souveränität verfügt. Die in § 1 erwähnte Immunität ist ebenfalls anwendbar auf Kulturgüter, die Eigentum dezentralisierter Gebietskörperschaften oder anderer politischer Gliederungen einer fremden Macht sind. Die in § 1 erwähnte Immunität ist ebenfalls anwendbar auf Kulturgüter, die Eigentum einer völkerrechtlichen Organisation sind.] [Art. 1412ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  17. Juni 2004 (I) (B.S. vom
  18. Juni 2004) - in Kraft ab dem
  19. Juni 2004 -] [Art. 1412quater - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung von bindenden überstaatlichen Bestimmungen sind die Vermögenswerte gleich welcher Art, worunter die Devisenreserven, die ausländische Zentralbanken oder internationale Währungsbehörden für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter in Belgien halten oder verwalten, unpfändbar. § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Gläubiger, der über einen Vollstreckungstitel verfügt, eine Antragschrift beim Pfändungsrichter einreichen, um die Erlaubnis einzuholen, die in § 1 erwähnten Vermögenswerte zu pfänden, vorausgesetzt, dass er nachweist, dass diese Vermögenswerte ausschließlich für eine wirtschaftliche oder kommerzielle Tätigkeit privaten Rechts verwendet werden.] [Art. 1412quater eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  20. Juli 2008 (B.S. vom
  21. August 2008) - in Kraft ab dem
  22. August 2008 -] TITEL II - Sicherungspfändungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 1413 - Jeder Gläubiger kann in Fällen der Eilbedürftigkeit beim Richter die Erlaubnis einholen, eine Sicherungspfändung der pfändbaren Güter seines Schuldners vorzunehmen. Art. 1414 - Jedes Urteil, selbst wenn es nicht vollstreckbar ist, gilt ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung als Erlaubnis, für die verkündeten Verurteilungen eine Sicherungspfändung vorzunehmen, es sei denn, etwas anderes ist festgelegt worden. Art. 1415 - Die Sicherungspfändung darf nur für eine unbestrittene und fällige Forderung, die feststeht oder vorläufig veranschlagt werden kann, erlaubt werden. Die Sicherungspfändung kann als Sicherheit für eine Forderung in Bezug auf fällige regelmäßige Einkünfte erfolgen, wenn deren Begleichung gefährdet ist. Art. 1416 - Das Einräumen einer Nachfrist verhindert nicht, dass Sicherungspfändungen entweder durch das Urteil oder selbst später infolge einer Antragschrift durch den Pfändungsrichter erlaubt werden, wenn aus neuen Umständen hervorgeht, dass die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Art. 1417 - Die in Artikel 1413 vorgesehene Erlaubnis wird durch eine an den Richter gerichtete Antragschrift beantragt. Die Antragschrift wird bei der Kanzlei hinterlegt oder an die Kanzlei geschickt, an ihrem Datum vom Greffier mit einem Sichtvermerk versehen und in das Register der Antragschriften eingetragen. Art. 1418 - Uber diese Antragschrift wird spätestens binnen acht Tagen ab ihrer Hinterlegung befunden. Der Richter bestimmt, bis zu welchem Betrag die Sicherungspfändung erlaubt ist. Art. 1419 - Gegen den Beschluss, durch den die Erlaubnis, eine Sicherungspfändung vorzunehmen, gewährt oder verweigert wird, und gegen den Beschluss, durch den die Zurückziehung dieser Erlaubnis gewährt oder verweigert wird, können die in den Artikeln 1031 bis 1034 des vorliegenden Gesetzbuches vorgesehenen Rechtsmittel eingelegt werden. [Der Gepfändete kann bei Änderung der Umstände die Änderung oder Zurückziehung des Beschlusses beantragen, indem zu diesem Zweck alle Parteien vor den Pfändungsrichter geladen werden.] Der Zurückziehungsbeschluss gilt als Aufhebung. [Art. 1419 neuer Absatz 2 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom
  23. Juli 1979 (B.S. vom
  24. Juli 1979)] Art. 1420 - In den Fällen, wo die Pfändung ohne vorherigen richterlichen Beschluss erfolgen kann, kann die gepfändete Partei den Pfändenden vor den Pfändungsrichter laden, um die Aufhebung der Pfändung anordnen zu lassen. Art. 1421 - Geht es bei der Sicherungspfändung um eine Pfändung von verderblichen Waren oder Früchten und Ernteerträgen, werden diese mit Erlaubnis des Richters und gemäß den von ihm angeordneten Modalitäten verkauft. Der Erlös aus dem Verkauf wir

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